opencaselaw.ch

P1 22 45

Sexuelle Integrität

Wallis · 2023-05-01 · Deutsch VS

Mit Urteil vom 1. Mai 2023 (6B_117/2023) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegen- den Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es auf sie eintrat. P1 22 45 URTEIL VOM 6. DEZEMBER 2022 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada, Kantonsrichter, Fernando Willisch Ersatzrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Dominic Lehner, Staatsanwalt und X _________, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, 3904 Naters gegen Y _________, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, 3930 Visp (Vergewaltigung; häusliche Gewalt; Landesverweisung; Genugtuung) Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Brig vom 7. September 2021 [BRG S1 21 9]

Sachverhalt

2.1 Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt einleitend wie folgt, bevor sie genauer auf die einzelnen Tatvorwürfe eingeht (Gericht S. 3): X _________ und Y _________ haben sich im Jahr 2011 kennengelernt und führten ab diesem Zeitpunkt eine inoffizielle On-Off-Beziehung bis zu ihrer Verlobung vom 6. Oktober 2013, wobei beide noch bei ihren Eltern in A _________ (Adresse: B _________, A _________) und C _________ (Adresse: D _________, C _________) wohnten. Ab Anfang 2015 zogen sie zusammen und wohnten bei den Eltern von X _________ im gleichen Haushalt in A _________ (Ordner S. 31, 38, 71, 77, 105, 122, 132). In dieser Zeit

- d.h. ab Mai 2015 - begann Y _________ gegenüber X _________ physische und psychische Gewalt aus- zuüben (vgl. nachfolgend Ziffer 1.2). Nach ihrer Hochzeit vom xx.xx 2016 in E _________/Nordmazedonien zogen sie Anfang September 2016 in eine eigene Wohnung am F _________ in A _________. X _________ arbeitete in der G _________ in A _________ und Y _________ war in der Zeit von Anfang 2015 bis Mitte 2017 mehrheitlich arbeitslos und ging lediglich während einigen Monaten einer Arbeit nach (Ordner, S. 77 f., 129, 231; Hefter, S. 220 f.). In der Ehe kam es sodann mehrmals zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen und nahmen auch die Gewalttätigkeiten zu. Auch begann Y _________ sie zu kontrollieren und zu überwachen. So schrieb er X _________ vor, mit welchen Personen sie Beziehungen führen und wen sie treffen durfte. Damit er stets ihren Aufenthaltsort kannte, befahl er ihr, den Ortungsdienst auf ihrem Mobilte- lefon fortdauernd eingeschaltet zu haben. Ständig kontrollierte und überwachte er sie, indem er ihren Aufenthaltsort mittels Ortungsdienst und Kontrollanrufen überprüfte, sie mittels Ortungsdienst auf ihrem Mobiltelefon an piepste, ihr Mobiltelefon kontrollierte und hierbei u.a. auch ihre WhatsApp-Mitteilungen las; auch wartete er ihr in der Tiefgarage ihres Arbeitsplatzes auf. Ohne seine Erlaubnis durfte X _________ - mit Ausnahme von normalen Alltagsterminen (Arbeit, Besuche bei Hausarzt) - nicht gehen, wohin sie wollte. Es kam auch mehrmals vor, dass er X _________ und sich selbst gemeinsam in ihrer Wohnung in A _________ einsperrte (Ordner, S. 39, 41, 63 f.; Hefter, S. 206, 217, 238 f. 226; vgl. auch nachfolgend Ziffer 1.2). Am 25. Juni 2017 zog Y _________ aus der gemeinsamen Wohnung in A _________ aus und lebte sodann bei seinen Eltern in C _________. Am xx oder xx 2017 erfolgte im Islam-Zentrum in Visp ihre Ehescheidung. Mittlerweile ist Y _________ mit einer anderen Frau verheiratet und wohnt mit ihr zusammen in C _________ (Ordner, S. 105, 206, 251, 254; Hefter, S. 278). X _________ fürchtete sich sehr vor Y _________, hatte Angst vor gewalttätigen Übergriffen und Angst um ihr Leben. X _________ wurde seitens Y _________ vor und während der Ehe mit physischer, psychischer und sexueller Gewalt derart terrorisiert, tyrannisiert und in Angst versetzt, sodass sie sich - insbesondere auch im Wissen um das Gewaltpotential von Y _________, dessen gewalttätige Vergangenheit und Waffenaffinität und im Bewusstsein ihrer gemeinsamen, patriarchalischen Kultur - ihrem Schicksal nur mehr fügen konnte. Selbst nach der Trennung und Anzeigeerstattung fürchtete X _________ um ihr Leben, hatte Angst vor weiterer Gewalt durch Y _________, vor seinem Aufsuchen/Auflauern vor der Wohnungstüre und am Arbeitsort und blockierte seine Mobiltelefonnummer auf ihrem Mobiltelefon. X _________ erlitt gesund- heitliche Probleme (Angstzustände, Schreckhaftigkeit, Verfolgungswahn, Flashbacks mit Dissoziation, Schlafstörungen, Appetit- und Gewichtverlust) und zog sich sozial zurück. Ab Juli 2017 bis Ende Februar 2019 befand sie sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge Gewalt in der Partnerschaft mit begleitend depressiven Symptomen in psychiatrischer/psychologischer Behandlung im PZO. In der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. September 2017 war sie zu 100 % und ab 25. September 2017 bis Dezember 2017

- 8 - zu 50 % arbeitsunfähig. Ab Januar 2018 bis Juni 2018 wurde ihre Arbeitsfähigkeit von 50 % kontinuierlich bis auf 100 % erhöht (Ordner, S. 40-43, 54, 59-61, 128, 345-361; Hefter S. 54, 205). Gemäss Gutachten von Dr. med. Thomas Claussen vom 19. Februar 2018 leidet Y _________ an einer deutlichen Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen und unreifen Zügen (Ordner, S. 320 ff., 331).

3. Strafrechtliche Vorhalte 3.1 Unschuldsvermutung, Beweiswürdigung und Methodik 3.1.1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsvermutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung besagt als Beweislastregel, die Anklagebehörde müsse die Schuld des Angeklagten beweisen und nicht dieser seine Unschuld. Der gleiche Grundsatz verbietet dem Straf- richter als Beweiswürdigungsregel, sich von der Existenz eines für den Angeklagten un- günstigen Sachverhalts überzeugt erklären zu lassen, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, der Sachverhalt habe sich so verwirklicht (BGE 138 V 74 E. 7). Der Strafrichter geht im Falle unüberwindlicher Zweifel von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Die Maxime bezieht sich nur auf die Feststellung der Tatsachen und nicht auf deren rechtliche Würdigung. „Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen“, in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der be- schuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch führen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (Bundesgerichtsurteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben dem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung, Widerspruchsfreiheit, Konstanz etc.) und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichti- gung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne

- 9 - realen Erlebnishintergrund machen könnte. Die Richter sollen im Rahmen eines hypo- thesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerk- male, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehler- quellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagen- den Person werten. Das Gericht hat dabei vorab von einer nichtrealitätsbegründeten Aussage auszugehen. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der fest- gestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, darf das Gericht darauf schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinwei- sen). Selbst erlebte Ereignisse bleiben länger im Gedächtnis gespeichert als blosse Erfindun- gen. Erlebnisbegründete Schilderungen schneiden bei wiederholten Befragungen bezüglich Konstanz besser ab als erfundene Aussagen. Erinnerungsverluste sind aller- dings immer möglich, sie müssen geradezu erwartet werden. Teils wird von „relativer Konstanz“ gesprochen, wobei Abweichungen, die mit einem natürlichen Erinnerungsver- lust zu vereinbaren sind, Merkmale für die Bejahung der Glaubhaftigkeit sind: Es wäre zu einfach, zu behaupten, die Konstanz einer Aussage spräche für ihre Glaubhaftigkeit, während die Inkonstanz ihre Unglaubhaftigkeit anzeigt. Entscheidend ist die Prüfung der Art der Konstanz. Erwartete Konstanzen betreffen etwa Handlungen des Kerngesche- hens, unmittelbar am Kerngeschehen beteiligte Personen, Tatörtlichkeiten, handlungs- relevante Gegenstände, globale Körperpositionen oder Lichtverhältnisse (Helligkeit bzw. Dunkelheit). Erwartete Erinnerungsverluste (psychologisch erwartete Inkonstanzen) beziehen sich hingegen auf Schilderungen des peripheren Geschehens, die zeitliche Reihenfolge von verschiedenen Phasen eines Vorganges oder von verschiedenen abgeschlossenen Handlungen, auf Schätzungen beruhende Angaben, Angaben über unangenehme Empfindungen, Häufigkeitsangaben bei ähnlichen Vorfällen, Kleidung, Wetterverhältnisse oder Zahlenangaben (Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 44 f.). Es ist mithin zu prüfen, was als «Kerngeschehen» und was als «Randgeschehen» an- zusehen ist. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur definiert das Kerngeschehen subjektiv: Das Gericht hat mithin das, was für die betreffende Auskunfts- person in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschien und sie bewegt hat, zu bestimmen. Dieses subjektive Kerngeschehen muss somit im Prozess von Zeuge zu Zeuge neu bestimmt werden. Es existiert kein (feststehendes) prozessuales, sondern

- 10 - nur ein personales Kerngeschehen. Die herrschende Rechtsprechung und Lehre defi- niert Kerngeschehen folglich nicht aus der Sicht des in Frage stehenden Tatbestandes oder Lebenssachverhaltes (Hussels, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 372). Die Zeitintervalle zwischen den Aussagen sowie zwischen den Aussagen und den ge- schilderten Ereignissen sind bei der Konstanzanalyse von zentraler Bedeutung. Ein Unterschied von wenigen Wochen erlaubt es regelmässig nicht, signifikante Konstanz- phänomene zu entwickeln. Das Gericht darf andererseits bei Zeiträumen von mehr als zwei oder drei Jahren auch bei erlebnisbegründeten Aussagen regelmässig keine Kon- stanz mehr erwarten (Berlinger, a.a.O., S. 45). 3.1.2 Da eine Vielzahl von Strafvorwürfen mit unterschiedlichen Beweisen vorliegen, aber häufig eine Aussage-gegen-Aussagekonstellation besteht, wird zur Abklärung des Sachverhalts wie folgt vorgegangen: Das Kantonsgericht wird zunächst generell relevante Beweise anführen und würdigen (E. 3.2). Es wird anschliessend das allge- meine Aussageverhalten der Betroffenen (E. 3.3) und des Beschuldigten (E. 3.4), erörtern. Beide Beteiligten haben mehrfach ausgesagt, was v.a. in Bezug auf die Aus- sagenkonstanz relevant sein kann. Die Äusserungen zu den konkreten Tatvorwürfen werden der Übersicht halber jeweils nach Vorhalt gegliedert, in chronologischer Reihen- folge dargelegt und unter Beachtung der übrigen Beweismittel gewürdigt. Die rechtliche Subsumtion erfolgt am Schluss des jeweiligen Ereignisses (E. 3.5 – E. 3.11). An den entsprechenden Stellen sind folglich auch die Tatbestandselemente der anwendbaren Strafbestimmung aufgeführt und zwar jeweils dort, wo zum ersten Mal ein Schuldspruch für die entsprechende Straftat zur Diskussion steht. 3.2 Generell relevante Beweismittel 3.2.1 Die Akten enthalten Fotos mit Hämatomen an der Innenseite des Oberschenkels der Privatklägerin (S. 14; S. 361). Die Ablichtung stamme vom Vorfall vom 8. Juni 2017 (S. 41) und zeige Kniffverletzungen (Gericht S. 198). 3.2.2 Die Betroffene verweist am 21. August 2017 auf digitale Botschaften, die sie mit der Mutter des Angeklagten nach dem Vorfall vom 8. Juni 2016 ausgetauscht habe (S. 39; Staatsanwaltschaft S. 210). Diese liegen in den Akten und enthalten u.a. folgen- den Wortlaut (S. 18): Betroffene: «Vielleicht werde ich es zutiefst bereuen, aber geschlagen werde ich dann nie wieder»

- 11 - Mutter: «Ja, er wird’s versuchen, dich nicht mehr anzurühren, weil er bereut es danach, aber lass es, weil er könnte Selbstmord begehen.» «Dann wäre es schlecht für uns und für dich» Betroffene: «Wie oft haben wir gesagt, er fasst mich nicht mehr an und jedes Mal bekomme ich umso mehr Schläge». Mutter «Heute fastet er, nehme es ihm nicht übel. » Die Mutter des Angeklagten ist sich zu diesem Zeitpunkt über das gewalttätige Verhalten ihres Sohnes bewusst und versucht es zu verharmlosen. Die Botschaften bestätigen ausserdem, dass die Mutter bereits frühzeitiger vom Sohn über Gewalttätigkeiten orien- tiert gewesen ist; sie gibt an, dieser habe ihr nachträglich erklärt, ihm täte ein solches Verhalten jeweils leid. 3.2.3 Der Angeklagte hat über seinen Cousin bei einer Drittperson eine SIM-Karte organisiert und diese verwendet, um die Betroffene nach eingeleitetem Strafverfahren zwischen November 2017 bis Januar 2018 über hundert Mal (S. 244) anonym anzuru- fen und zu behelligen. Dies sei eine Racheaktion gewesen, weil anonyme telefonische Belästigungen gegenüber seiner Familie erfolgt seien. Er vermutete die Urheberschaft im Umfeld der Privatklägerin (S. 239 f.). Dieses wiederholte anonyme Kontaktieren ist bei der Beurteilung der Massnahmenbe- dürftigkeit relevant. Es beweist ferner die fehlende Einsicht des Berufungsklägers in Bezug auf sein vergleichbares, hinterhältiges Verhalten nach der Trennung (vgl. E. 3.3), welches die nachfolgend behandelten Treffen in H _________ und I _________ ermög- licht hat. 3.2.4 Der Angeklagte ist gemeinsam mit Drittpersonen am 22. August 2009 per Straf- befehl verurteilt worden, weil er gemeinsam mit Kollegen mit einer Softair-Pistole Schüsse aus einer Wohnung abgegeben hat (S1 10 585). Der Beschuldigte ist am

12. Juni 2012 mittels Strafbefehl rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 25. Juli 2011 einen Polizisten mit einem Holzpfahl attackiert hat. Eine Verurteilung wegen Angriffs ist im gleichen Strafbefehl erfolgt, weil der Angeklagte am 2. Oktober 2011 auf eine Zivilperson eingeprügelt hat (SAO 12 10’323). Das gewalttätige Verhalten ist namentlich in Bezug auf das Gutachten (vgl. E. 5) von Interesse.

- 12 - Die Betroffene gibt an, der Beschuldigte verfüge über ein langes Messer. Er trage immer ein Butterflymesser und Schlagringe mit sich. Die ganzen Kollegen hätten 2011/2012 eine «9mm» nach C _________ eingeschleust, sie wisse aber nicht, wo sich diese be- findet. Er habe schon Polizisten geschlagen (S. 40 f.). Die Mutter der Privatklägerin will diese Messer selbst gesehen haben, als sie wöchentlich die Wohnung der Parteien gereinigt habe (S. 61 f.). Der Angeklagte bestreitet den Besitz eines Messers oder einer Waffe (S. 111 und S. 154). Waffen sind beim Betroffenen nicht gefunden worden. Er ist allerdings, vor der Verhaftung, von der Betroffenen über das eingeleitete Verfahren vor- gewarnt worden (S. 158). Die Aussagen von Tochter und Mutter erscheinen, im Gesamt- zusammenhang mit den übrigen Darlegungen, durchaus als glaubwürdig. 3.2.5 Die Polizisten haben die Privatklägerin gefragt, ob sie nach einem solchen Vorfall je zu einem Arzt gegangen sei. Sie hat dies verneint, zumal der arbeitslose Beschuldigte sie immer kontrolliert habe (S. 41). Sie habe den Arzt nach der Trennung auf Empfehlung der Polizei konsultiert, um Beweismittel zu haben (Staatsanwaltschaft S. 208). Die Frauenärztin der Privatklägerin bestätigt, bei drei Terminen mit der Betroffenen sei der Angeklagte zwei Mal anwesend gewesen. Sie könne sich aber nicht erinnern, ob er auch am 25. August 2017 mitgekommen sei. Die Betroffene habe Schmerzen gehabt und Medikamente gegen Pilzerkrankungen und bakterieller Vaginose erhalten. Die Betroffene habe nie geäussert, vom Partner missbraucht worden zu sein und die Ärztin habe auch keine entsprechenden Verletzungen festgestellt (S. 166). Die Frauenärztin bestätigt am 19. Juli 2012 eine Vergewaltigung, die das Opfer mit 15 Jahren in den Ferien in Nordmazedonien erfahren haben will (S. 394). Die Hausärztin hat am 11. September 2017 eine Zusammenfassung der Behandlungen der Betroffenen deponiert. Letztere sei im Jahr 2009 wegen drohender Magersucht behandelt worden (S. 345). Die Privatklägerin sei am 30. Mai 2016 wegen multiplen Kontusionen am Knie und am Fuss wegen angeblichem Sturz auf der Treppe in der Praxis erschienen. Sie habe jegliche Gewaltanwendung verneint (S. 347). Die Betroffene hat sich zum wiederholten Male in psychologischer Behandlung befun- den. Derlei sei 2011 wegen des Entzugs von Cannabis und einer kurzfristigen Trennung vom Angeklagten erforderlich gewesen (S. 132). Eine Mitteilung des Psychiatriezent- rums Oberwallis vom 13. Juni 2013 bescheinigt Störungen durch Cannabinoide und soziale Ängste. Die Patientin habe den Cannabiskonsum gemäss eigenen Angaben deutlich vermindert und leide seither unter starken Ängsten (S. 383).

- 13 - Die Hausärztin hat am 1. Juli 2017 die «Diagnose» gestellt, die Privatklägerin sei Stalking- und Vergewaltigungsopfer (S. 360). Ein weiterer Bericht vom 13. Juli 2017 des Spitalzentrums Oberwallis bescheinigt eine posttraumatische Belastungsstörung infolge Gewalt in der Partnerschaft. Die Betroffene habe nach ca. einem Jahr zunehmender psychischer körperlicher und sexueller Gewalt durch ihren langjährigen Partner den Mut gefunden, diesen aus der Wohnung zu weisen und anzuzeigen (S. 356). Eine Mitteilung des Spitalzentrums Oberwallis, Psychiatriezentrum, vom 31. August 2017 bestätigt eine PTBS-Symptomatik mit Flashbacks, dissoziativem Erleben, vermehrter Schreckhaf- tigkeit und Ängstlichkeit, jeweils mittelgradig bis schwer ausgeprägt. Es bestehe eine mittelgradig bis schwer ausgeprägte depressive Symptomatik (S. 351 f.). Die Akten enthalten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 10. Juli 2017, 24. Juli 2017,

23. August 2017, 26. Juli 2017. Die Privatklägerin ist bis zum 30. September 2017 arbeitsunfähig gewesen (S. 353 ff.). Das Spitalzentrum Oberwallis hat schliesslich bestätigt, die Patientin sei vom 7. Juli 2017 - 7. November 2017 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden. Die Einschränkung habe sich danach bis Ende Jahr um 50% reduziert. Die Privatklägerin habe danach bis zum 31. Januar 2018 zu 60% arbeiten können (Staatsanwaltschaft S. 135). Die Chefärztin des Psychiatriezentrums Oberwallis hat am 2. Oktober 2017 erklärt, eine Befragung der Betroffenen sei «aus medizinischen Gründen» nicht zumutbar (S. 136). Eine vergleichbare Mitteilung befindet sich auch für die Berufungsverhandlung in den Akten. Die Privatklägerin solle demnach jede weitere zusätzliche Belastung wegen der Schwangerschaft vermeiden. Weitere Befragungen könnten zu einer Retraumatisierung mit Flashbacks führen. Die Patientin bedürfe Medikamente zur Stressminderung und Beruhigung (Gericht S. 189). Die Ärzte thematisieren erst nach der Trennung häusliche Gewalt im Zusammenhang mit dem Angeklagten. Diese liegt, wie die übrigen Beweismittel zweifelsfrei ergeben, vor. Die Privatklägerin hat derlei folglich zunächst verheimlicht. Die zahlreichen medizini- schen Unterlagen weisen auf eine posttraumatische Belastungsstörung hin, was sowohl als Hilfstatsache wie auch bei der Aussagenwürdigung der Privatklägerin zu beachten ist. Eine frühere psychologische Behandlung hat freilich stattgefunden, während des Zusammenlebens ist aber davon keine Rede. 3.2.6 J _________, Vater der Betroffenen, will wiederholt beobachtet haben, wie seine Tochter weinend aus dem Zimmer getreten sei. Der Beschuldigte habe sie geschlagen. Er habe im Gesicht und an den Armen blaue Flecken festgestellt (S. 53). Die Gewalt

- 14 - habe bereits vor der Heirat begonnen. Sie seien wiederholt mit dem Angeklagten zu- sammengesessen, um über die Gewalt zu reden. Dieser habe Besserung gelobt, kurz darauf habe es aber wieder Probleme gegeben (S. 54). Diese Aussage bestätigt namentlich die Thematisierung von häuslicher Gewalt mit dem Angeklagten. Dies bestärkt oben aufgeführte E-Mails der Mutter des Angeklagten, die von entsprechenden Handlungen in Kenntnis gesetzt war und ihrerseits den Sohn darauf angesprochen hatte. Der Vater der Privatklägerin steht freilich auf der Seite seiner Toch- ter, ist aber beim Aussagenverhalten generell zurückhaltend und damit glaubwürdiger als die Eltern des Beschuldigten. 3.2.7 K _________, Mutter der Privatklägerin, will erste Probleme nach dem ersten Jahr seit der Verlobung der Parteien festgestellt haben. Letztere hätten anderthalb Jahre bei ihnen gewohnt. Die Mutter habe ihre Tochter mehrere Male im Zimmer schreien gehört und es seien Schmerzensschrei gewesen. Die Auskunftsperson habe sich dorthin bege- ben, sei aber von den Parteien gebeten worden, den Raum zu verlassen, weil sie die Probleme selbst lösen wollten. Ihre Tochter habe den Angeklagten während dieser Zeit aus dem Appartement geworfen, worauf sich dessen Eltern eingeschaltete hätten, um die Situation zu beruhigen. Die Mutter will später Wesensveränderungen an der Tochter festgestellt haben und zwar vor der Hochzeit (S. 59). Die Tochter habe der Mutter Blut- ergüsse am Hals sowie Kratzer an den Armen und Beinen gezeigt und erklärt, diese stammten von Schlägen des Angeklagten. Eigentliche Gewalthandlungen habe sie jedoch nicht beobachtet (S. 60). K _________ bestätigt in der zweiten Befragung vom 9. Oktober 2017, sie habe nicht gesehen, wie ihre Tochter geschlagen worden sei. Letztere habe ihr das erzählt und zwar nach einigen Tagen oder nach einem weiteren Streit (S. 141). Sie habe mit der Tochter über die sexuellen Übergriffe gesprochen, es liege aber an der Tochter, die Vorwürfe zu beschreiben (S. 143). Sie wolle sich da einfach nicht einmischen (S. 144). Die Aussagen dieser Zeugin sind bemerkenswert, weil sie Ausführungen der Tochter bestärken, wonach diese zunächst versucht habe, Probleme mit dem Angeklagten untereinander zu lösen. Die Mutter der Betroffenen hat ausserdem für Gewalthandlun- gen typische Verletzungen selbst konstatiert. Sie gibt sich in Bezug auf die vorgeworfe- nen sexuellen Handlungen zurückhaltend, will aber derlei nachträglich von ihrer Tochter mitbekommen haben.

- 15 - Es ist schliesslich bemerkenswert, wie sich die Mutter zurückhält, obwohl sie naturge- mäss ein Interesse am Verfahrensausgang zugunsten der Tochter verfügt. Auch ihr Aus- sageverhalten ist deutlich zurückhaltender als dasjenige der Familie des Angeklagten. Dies ist auch beachtlich, weil sie einen dramatischen Teil des Vorfalls vom September 2016 telefonisch miterlebt hat. 3.2.8 L _________, Vater des Angeklagten, gibt am 25. September 2017 vor der Polizei an, er habe keine Gewalttätigkeiten gesehen. Er habe gehört, die Privatklägerin hätte mehrmals behauptet, geschlagen worden zu sein. Sein Sohn habe diese zurückgeris- sen, als sie vom Balkon springen wollte. Die Frau der Auskunftsperson habe etwas gesehen, sie werde dies aber selbst aussagen. Die Familie der Betroffenen behaupte, der Angeklagte schlage diese. Sie habe aber auch (sic!) den Beschuldigten geschlagen. Die Betroffene habe ein paar Mal Theater in der Wohnung veranstaltet (S. 69). Seine Frau habe ihm erzählt, die Privatklägerin habe in der Nacht, als er gearbeitet habe, geschrien (S. 70). Die Betroffene habe während des Zusammenlebens mit dem Ange- klagten immer wieder Aussetzer gehabt. Das Paar habe gestritten, er glaube aber nicht, dass es zu Gewalttätigkeiten gekommen sei. Er habe nur einmal Kratzer bei seinem Sohn gesehen. Die Mutter der Privatklägerin habe ihm Anschreien bestätigt (S. 71). Die Auskunftsperson will nie etwas von sexuellen Übergriffen gehört haben, derlei sei auch von der Familie der Betroffenen nie behauptet worden. Der Vater des Angeklagten erklärt anschliessend, das Hauptproblem in der Beziehung bilde die Privatklägerin, wel- che im Kopf Probleme habe. Der Sohn habe ein Programm auf seinem Handy gehabt, um diese zu überwachen (S. 72). Der Vater schulde der Betroffenen noch eine Aussteuer von rund Fr. 3'000.00 für die Scheidung (S. 73). Das Aussageverhalten der Auskunftsperson in Bezug auf die häusliche Gewalt erscheint widersprüchlich. Er bestätigt interessanterweise, sein Sohn habe die Privatklägerin mit Hilfe des Mobiltelefons überwacht. Ferner ist in einer Antwort von gegenseitiger physi- scher Gewalt die Rede. 3.2.9 M _________, Mutter des Angeklagten, bezieht in ihrer Polizeibefragung vom

25. September 2017 am deutlichsten Stellung gegen die Betroffene und für ihren Sohn (S. 75). Die Aussage enthält wiederholt vielseitige Vorwürfe (der Sohn würde «Scheisse» essen, wenn die Betroffene ihm das vorsetzt [S. 76], die Privatklägerin habe nackt nach Draussen gewollt [S. 76], sie habe ihre Eltern angelogen [S. 76], sie habe im Ausgang mit allen gestritten [S. 77], die Eltern des Angeklagten hätten für die Betroffene keinen Wert [S. 78]) und Beleidigungen («komische Frau» [S. 76], «dumme Tochter» [S. 79])

- 16 - gegen die Betroffene. Der Angeklagte habe die Privatklägerin nie geschlagen. Die Aus- kunftsperson wird mit ihren digitalen Botschaften konfrontiert. Sie bestätigt, die Mitteilun- gen verfasst zu haben. Die Mutter der Betroffenen habe Probleme mit einer Zuckerkrank- heit, weshalb die Auskunftsperson die Betroffene gebeten habe, ihr nichts über den Vorfall zu sagen (S. 77). Die Auskunftsperson wird anschliessend auf ihre digital versandte Ankündigung angesprochen, ihr Ehemann werde mit dem Angeklagten reden. Die Betroffene habe ausserdem geschrieben, sie wolle nicht mehr täglich Schläge ertra- gen. Die Auskunftsperson antwortet, falls diese Vorhalte zutreffen würden, warum hätte die Privatklägerin um eine Heirat gebeten. Sie habe durchaus verbalen Streit mitbekom- men, Schläge seien ihr aber nicht bekannt. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten wiederholt mit der Polizei gedroht, weshalb sich dieser gehütet hätte, gewalttätig zu sein (S. 78). Die Privatklägerin hätte sich psychisch abklären lassen sollen, weil es jedes Mal Ausraster gegeben habe. Die Mutter des Angeklagten habe nie von sexuellen Übergrif- fen gehört (S. 79). Diese Antworten überzeugen nicht und erklären nicht, warum die Auskunftsperson der Betroffenen vorab Mitteilungen mit dem oben zitierten Wortlaut, wonach ihr häusliche Gewalt bekannt gewesen ist, übermittelt hat. Das Aussageverhalten der Mutter des Angeklagten ist im Vergleich mit sämtlichen anderen Eltern der Parteien am einseitigs- ten. Sie vermag ausserdem nicht zu erklären, warum sie die oben zitierten digitalen Botschaften versandt hat. 3.2.10 N _________, ist Schwester des Angeklagten und will von sich aus aussagen und hat sich mit Notizen vorbereitet. Sie umschreibt die Privatklägerin als impulsiv, eifersüchtig, grob, unehrlich und undankbar (S. 83 f.). Diese sei vom Arbeitgeber in eine psychische Behandlung geschickt worden und habe beim Rauchen gezittert (S. 84). Die Auskunftsperson wäre nicht vor die Polizei getreten, wenn sie davon ausgehen würde, dass ihr Bruder gegen die Betroffene die vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen hätte (S. 84). Die beiden Frauen hätten auch über Sex geredet und die Betroffene habe erklärt, diesen gerne regelmässig zu praktizieren. Ein Tag ohne Geschlechtsverkehr sei ein verlorener Tag, sie könnte 10 Mal pro Tag Sex haben. Die Privatklägerin habe ihr gegenüber nie erklärt, der Bruder wolle zu häufig Sex von ihr oder habe sie dazu gezwungen (S. 85). Die Auskunftsperson erzählt von Magie, an welche alle Albaner glau- ben würden und behauptet ein vulgäres sowie gewalttätiges Handeln der Betroffenen während einer Autofahrt (S. 86). Die Betroffene verursache den vorliegenden Prozess, damit der Angeklagte für 10 - 15 Jahre ins Gefängnis müsse. Sie wolle dessen leben zerstören. Er solle nicht heiraten können, da sie sehr eifersüchtig sei (S. 88).

- 17 - Die Schwester bestätigt schliesslich, nie Verletzungen am Körper des Opfers wahrge- nommen zu haben. Er habe nie seine Kraft gegen sie eingesetzt (S. 88). Es ist von einer vorbereiteten und parteiischen Aussage der Schwester des Beschuldig- ten auszugehen, deren Beweiswert gering ist. 3.2.11 N _________ deponiert in laufender Sitzung Belege aus dem Jahr 2011, welche u.a. auf eine Abtreibung durch die Betroffene hinweisen. Der Angeklagte will diese zu- fälligerweise bei seiner damaligen Freundin gefunden haben. Sie hätten auch Ursache für die Trennung gebildet (S. 87 und S. 89 ff.; Aussagen des Angeklagten zu diesen Briefen befinden sich auf S. 117 und auf S. 152). Die Betroffene bezeichnet den angeb- lichen Schwangerschaftsabbruch als «Aprilscherz». Es habe weder ein Kind noch eine Abtreibung gegeben. Das sei damals witzig gewesen (S. 134). Die polizeilichen Ermitt- lungen haben ergeben, dass es sich bei den aktenkundigen Belegen um Fälschungen handelt, welche die Privatklägerin angefertigt haben will, um eine Kollegin zu narren (S. 10). Das Finden und Vorweisen solcher Belege zeigen das Misstrauen und die Kontrolltätig- keit des Beschuldigten gegenüber seiner damaligen Partnerin auf. Die Familie des Angeklagten nutzt ferner im Strafprozess gefundene Urkunden, die eigentlich irrelevant sind, um die Privatklägerin zu diskreditieren. Der Angeklagte hat am 11. Oktober 2017 zugegeben, er hätte die Zettel eigentlich ver- nichten sollen, dies aber nicht getan. Er hat ferner die Ärztin, welche auf der Urkunde genannt ist, zu kontaktieren versucht. Diese hat ihm gegenüber Auskünfte verweigert (S. 162). Das zeigt erneut das erhebliche Mass der vom Beschuldigten durchgeführten Kontrollen und sein Misstrauen gegenüber der Partnerin auf. Er hat ferner keinen Skrupel, Unterlagen vor Gericht deponieren zu lassen, die er eigentlich hätte vernichten wollen. 3.2.12 O _________ ist Arbeitskollegin und Freundin der Privatklägerin (S. 64). Sie hät- ten sich 2014 kennengelernt. Die Zeugin bestätigt die erhebliche Kontrolle durch den Angeklagten. Die Betroffene habe fast immer geweint, wenn sie ihre Kollegin angerufen habe, weil ihr der Angeklagte etwas angetan habe. Die Gewalt habe 2015 richtig ange- fangen, die Privatklägerin habe ihr beschrieben, sie werde geschlagen und auch einge- sperrt. Derlei habe sich bis zur Trennung im Jahr 2016 hingezogen. Sie habe ihr auf der Arbeit mehrfach Hämatome gezeigt, welche entstanden seien, weil der Angeklagte die Betroffene festgehalten habe. Die Zeugin habe auch Blutergüsse am Oberschenkel und

- 18 - blaue Flecken im Gesicht gezeigt. Der Beschuldigte habe das Mobiltelefon der Privat- klägerin kontrolliert, weshalb sie der Kollegin das Verhalten nicht mehr über Whatsapp- Mitteilungen eröffnet habe. Sie habe der Zeugin meistens während der Arbeit von den Gewalttätigkeiten erzählt und bei dieser Gelegenheit die Verletzungen gezeigt. Es sei bei einem Vorfall auch von Würgen die Rede gewesen, ohne dies zu konkretisieren. Es sei mehrfach vorgekommen, dass die Zivilpartei nach der Mittagspause zum Arbeiten zurückgekommen sei und erzählt habe, der Angeklagte habe sie zu Geschlechtsverkehr gezwungen, obwohl sie eigentlich nicht gewollt habe (S. 65). Diese Aussagen bestätigen Verletzungen, die mit häuslicher Gewalt zusammenhängen können. Die Zeugin bekräftigt auch die erhebliche Kontrolle, welche der Beklagte gegen- über seiner Partnerin ausgeführt hat. Die Kollegin vermag schliesslich, vom Hörensagen, sexuelle Übergriffe zu bekräftigen. 3.2.13 P _________, der während Oktober 2016 bis 25. Juni 2017 im gleichen, gut isolierten Gebäude wie das Paar gewohnt hat, bestätigt regelmässige lautstarke und emotionale Streitigkeiten. Diese hätten ab April 2017 bis zur Trennung zugenommen. Er kann keine Gewaltanwendung bestätigen, hat jedoch gehört, wie der Angeklagte der Betroffenen gesagt hat «dann spring endlich, dann ist es endlich vorbei». Die Privatklä- gerin habe sich nach der Trennung in schlechter Form befunden (S. 260 f.). Dieser Zeuge bestätigt demnach lautstarke und emotionale Streitereien. Es gibt eine andere Szene, bei welcher sich die Partner auf dem Balkon befinden und strittig ist, was der Angeklagte in diesem Augenblick der Betroffenen sagt. Er ist, laut dieser Zeugen- aussage, durchaus im Stande, seiner Partnerin vorzuschlagen, vom Balkon zu springen. 3.2.14 Die Vorinstanz verweist schliesslich, korrekterweise, auf Ausführungen des Sachverständigen (Gericht S. 143). Der Gutachter stellt wegen den Vorstrafen, den Eigenangaben des Beschuldigten und den Aussagen eines Bekannten eine deutliche Neigung des Beschuldigten zu gewalttätigen Handlungen fest. 3.2.15 Es lässt sich als erstes Zwischenergebnis bereits aufgrund der Aussagen des Vaters des Berufungsklägers und der Arbeitskollegin der Privatklägerin bestätigen, dass der Angeklagte seine Partnerin erheblich, u.a. mit Hilfe des Mobiltelefons kontrolliert hat. Er hat auch ungefragt ihre Unterlagen durchsucht und scheut sich nicht, diese im Straf- prozess mit Hilfe von Familienmitgliedern zu hinterlegen, wenn er die Privatklägerin dadurch diskreditieren kann. Der Angeklagte hat die Betroffene nach der Trennung erheblich anonym belästigt.

- 19 - Die Partner haben, wie dies ein Nachbar festgestellt hat und auch die Eltern bestätigen, regelmässig emotional und lautstark gestritten. Sie haben vielfach versucht, ihre Bezie- hungsprobleme alleine zu lösen. Das Gericht erachtet das Vorliegen von physischer häuslicher Gewalt wegen den akten- kundigen digitalen Botschaften der Mutter des Angeklagten als bewiesen. Dies wird durch die Aussage der Berufskollegin, welche davon nicht nur gehört, sondern auch ent- sprechende Verletzungen wahrgenommen hat, bestärkt. Auch die ärztlich festgestellte posttraumatische Belastungsstörung weist darauf hin und schliesslich bestätigt auch der Sachverständige derlei Tendenzen. Die Eltern sind über Gewalthandlungen orientiert gewesen und haben diese auch mit dem Angeklagten thematisiert. Die Arbeitskollegin bestätigt ferner unfreiwillige sexuelle Handlungen, hat diese aber nicht selbst wahrgenommen. Ein weiterer Hinweis für solche Verhaltensweisen bilden die oben erwähnten ärztlichen Zeugnisse, in welchen derlei aufgrund der Mitteilung der Betroffenen attestiert wird. Es fällt andererseits auf, dass die Privatklägerin dies den Eltern, die über häusliche Gewalt informiert gewesen sind, erst nach der Trennung kund- getan hat. Auch die behandelnden Ärzte haben davon erst nach der Trennung erfahren. Darauf ist bei der allgemeinen Prüfung des Aussageverhaltens der Betroffenen zurück- zukommen. 3.3 Aussagenverhalten und Handlungsweise der Betroffenen nach der Strafan- zeige 3.3.1 Die Betroffene ist vor der Berufungsverhandlung vier Mal befragt worden. Die Zeit- räume zwischen den einzelnen Einvernahmen sind erheblich. Die zur Diskussion stehenden Vorwürfe sollen sich teilweise mehr als ein Jahr vor der Anzeigenerstattung ereignet haben. Die Betroffene spricht schliesslich von wiederholter häuslicher Gewalt, also nicht bloss von einem Vorfall und sie ist nach den Ereignissen während Monaten medizinisch behandelt worden. Die Angelegenheiten haben sich teilweise über Stunden hingezogen, es ist partiell von komplexen und dynamischem Handlungsabfolgen die Rede, wobei auch emotional geführte Streitigkeiten vorliegen. Dies alles kann die Erinnerung und die Konstanz der Aussagen beeinträchtigen. 3.3.2 Der Angeklagte hat die Reihenfolge der Belastungen, welche die Betroffene gegenüber der Polizei vorbringt, im Plädoyer beanstandet. Die Anzeigeerstatterin habe in der Erstaussage nicht zunächst die erheblichsten Delikte genannt, was üblicherweise so geschehe. Es ist bei diesem Vorgehen im konkreten Fall beachtlich, dass eine Viel- zahl von Gewaltformen und Vorfällen angeklagt und von den Ermittlungsbehörden

- 20 - protokolliert und untersucht worden sind. Die Betroffene beschreibt die Vorfälle in der ersten Befragung gemäss Frage 7 (S. 36) in zeitlicher Hinsicht chronologisch, was auch ein systematisches und übersichtliches Vorgehen darstellen kann. Der Beweiswert ihrer Aussage wird dadurch nicht geschmälert. 3.3.3 Die Betroffene habe laut Beschuldigtem schon einmal eine Strafanzeige wegen sexueller Belästigung gegen ihren Fahrlehrer deponiert. Jener habe angeblich Suizid begangen. Er habe ihr über die Beine gestrichen (S. 160). Die Privatklägerin hat dazu in der Hauptverhandlung erklärt, es habe tatsächlich einen Vorfall mit ihrem ersten Fahr- lehrer gegeben. Sie habe das damalige Geschehen eigentlich nicht als relevant erachtet, jedoch ihrem zweiten Fahrlehrer, der entsprechende Informationen über seinen Konkur- renten gesammelt hatte, auf dessen Anfrage hin Auskunft erteilt (Gericht S. 197). Es ist wegen dieses Vorfalls nicht davon auszugehen, die Betroffene versuche bewusst zu Unrecht Drittpersonen mit Sexualdelikten zu belasten, da die Initiative zur Anzeigeerstat- tung nicht von ihr ausgegangen ist. 3.3.4 3.3.4.1 Die Betroffene hat am 21. August 2017 behauptet, sich erheblich vor dem Angeklagten zu fürchten. Sie denke, er warte nur darauf, sie alleine anzutreffen, «damit er es mir geben kann» (S. 42). Die Privatklägerin sei am 21. September 2017 auf dem Polizeiposten erschienen und habe gefragt, ob sie die Strafklage zurückziehen könne, weil sie dem ganzen Druck nicht mehr widerstehen könne (S. 34.1). Die Parteien hätten sich gemäss polizeilicher Aktennotiz am 22. September 2017 nach der Arbeit in H _________ getroffen und beim Kieswerk von I _________ Geschlechts- verkehr im Auto praktiziert. Sie hätten sich am folgenden Samstag in I _________ ein Hotelzimmer gemietet und dort gemeinsam übernachtet (vgl. Aussage der Hotelbetrei- berin ab S. 93 ff. und Aussage des Beschuldigten S. 114 ff.). Es sei laut Angeklagtem auch dort zu Geschlechtsverkehr gekommen (S. 33 f.). Aktenkundige Fotos belegen, wie die Betroffene gemeinsam mit dem Angeklagten am 22. September 2017 um 22:07 Uhr im Parkhaus Q _________ in H _________ einfahren ist (S. 28). Der Berufungskläger löste gemäss einer weiteren Ablichtung den Ausfahrschein (S. 28). Er küsste die Betroffene zum Abschied (S. 29). Der Beschuldigte wird am 29. September 2017 auf die Angst der Betroffenen aufmerk- sam gemacht und fragt daraufhin, warum sich diese mit ihm treffe und im Hotel über- nachte, wenn sie Angst vor ihm habe (S. 113). Der Angeklagte gibt schliesslich am

11. Oktober 2017 zu bedenken, die Privatklägerin habe ihn zwei Mal, am 22. und am

- 21 -

24. September 2017, vor Polizeikontrollen gewarnt und zugesagt, eine allfällige aus die- sem Verfahren hervorgehende Busse zu übernehmen (S. 151 f. und S. 9). Die Polizei erachtet dieses Verhalten der Betroffenen als «zwiespältig». Die Betroffene lebe nicht in grosser Angst vor dem Angeklagten (S. 10). Sie hält fest: «Wir sind der Meinung, dass X _________ nach ihrer Trennung von Y _________ Anschuldigungen gegen Y _________ erhoben hat, die nicht vollumfänglich der Wahrheit entsprechen. Sie dürfte über das Ausmass der Ermittlungen, die ihre Klage auslöste, selbst überrascht gewesen sein, weshalb sie diese wohl gerne zurückgezogen hätte. Aus den vorliegenden Unterlagen geht zudem hervor, dass sich X _________ schon vermehrt als Opfer dargestellt hatte, um auf diese Weise ihr Umfeld zu manipulieren. Dabei war sie sehr zielgerichtet und konsequent vorgegangen.» Die Betroffene hat dem Beschuldigten am 22. September 2017 um 22:45 Uhr über Snap- chat Mitteilungen geschickt, in welchen sie die Trennung wortreich bedauert (Gericht S. 34 ff.). Der Angeklagte sei das Wichtigste in ihrem Leben. Dieses Verhalten der Betroffenen ist nachfolgend zu prüfen, zumal die Ordnungshüter die Glaubwürdigkeit der Betroffenen deswegen in Frage stellen. 3.3.4.2 Der Berufungskläger beschreibt vor der Polizei dieses Zusammentreffen aus- führlich. Er erwähnt aber auch, die Betroffene habe ihm zu diesem Zeitpunkt gesagt, sie befürchte, dass er ihr irgendetwas antun würde (S. 115). Sogar der Beschuldigte bestä- tigt also, von der Betroffenen zum damaligen Zeitpunkt gehört zu haben, dass sie sich vor ihm fürchte. Es ist im Übrigen durchaus möglich, dass diese, zu jenem Zeitpunkt in psychiatrischer Behandlung, im Verlauf eines Monats nach der Trennung wiederum bereit ist, den Angeklagten zu treffen. 3.3.4.3 Die Betroffene gibt am 3. Oktober 2017 an, sie seien sechs Jahre zusammen gewesen und sie habe ihn immer noch gerne. Dies gelte auch nach allem, was er gemacht habe. Sie habe für ihn alles aufgegeben (S. 130). Die Privatklägerin wird auf die Treffen aufmerksam gemacht und bestreitet bei dieser Einvernahme das Treffen vom Freitag (S. 131 und S. 133). Dies ist freilich eine Lüge, die ausführlich konstruiert wird und ein solches Aussageverhalten ist bei der Beweiswürdigung durchaus auch zu beachten. Die Betroffene korrigiert ihre Falschaussage jedoch vor Gericht von sich aus. Sie gibt zu bedenken, es sei nicht einfach, sich von der Gewalt zu lösen und einfach zu verabschieden. Angst sei die Motivation für die Strafanzeige gewesen (Gericht, S. 27). Sie habe im Oktober 2017 auch gegenüber einer Mitarbeiterin des Zentrums für Entwick- lung und Therapie des Kindes und Jugendlichen (ZET) festgehalten, sich nicht stark genug für den Strafprozess zu führen und die Anzeige zurückziehen zu wollen. Sie habe

- 22 - auch vor der Einvernahme vor dem Kreisgericht schlecht geschlafen und nicht mehr normal essen können (Gericht, S. 29; vgl. Staatsanwaltschaft S. 54). Solche Zustände werden aufgrund der medizinischen Unterlagen bestätigt. Die Betroffene gibt vor dem Staatsanwalt am 16. April 2019 an, vom Angeklagten mit Hilfe der Handys kontrolliert worden zu sein. Sie habe normale Termine wahrnehmen können, sonst habe er sie aber nirgends hingehen lassen. Sie habe lange geschwiegen, aber das, was in der Beziehung geschehen sei, nicht mehr ertragen können (Staatsan- waltschaft S. 207). Sie habe nicht die Polizei gerufen, weil sie auf eine Verbesserung der Situation gehofft habe. Sie habe ihn wirklich geliebt und für ihn viel aufgegeben. Bis auf den unerwünschten Sex und die Gewalt sei alles andere gut gewesen (Staatsanwalt- schaft S. 211 f.). Die Betroffene gibt schliesslich am 3. Oktober 2017 gegenüber der Polizei an, von einem «R _________» digital kontaktiert worden zu sein, der extrem viel von ihr gewusst habe. Sie habe zunächst den Beschuldigten verdächtigt, sei von diesem Gedanken jedoch abgerückt (S. 129). Sie sei am Donnerstag (21. September 2017) vom Angeklagten kon- taktiert worden. Sie sei am Schlafen gewesen, weil sie bereits ihre Medikamente genom- men habe. Dieser habe sie aufgefordert, sie wegen der Facebook-Geschichte in Ruhe zu lassen. Sie habe ihm erwidert, damit nichts zu tun zu haben. Er selbst habe versichert, dies ebenso nicht gewesen zu sein. Sie habe geweint und sie hätten dann über Facetime weitergeredet. Er habe gesehen, wie schlecht es ihr gegangen sei und eine Zusammen- kunft vorgeschlagen. Sie hätten sich schliesslich getroffen (S. 131; vgl. auch die über- einstimmende Aussage vor Kantonsgericht [Gericht S. 197]). Der Angeklagte muss am

11. Oktober 2017 gegenüber der Polizei zugeben, als R _________ aufgetreten zu sein (S. 151). Die Privatklägerin habe ihn gehackt und dann habe er ihr eines auswischen wollen. Er habe ausserdem früher auf einem Stick zwei Männer gesehen, die der Betroffenen ein Liebeslied singen und diese unter einem Aliasnahmen anfragen wollen, ob sie die Betroffene kennen würden (S. 157). Er habe ausserdem versucht, die Privat- klägerin unter diesem falschen Namen nach Bern zu locken um ihr dort alles zu erklären, so wie er das am Sonntag in I _________ gemacht habe (S. 158). Es ist somit festzu- halten, dass der Angeklagte wiederholt mit einer List versucht hat, Treffen mit der ahnungslosen, damals vulnerablen Betroffenen zu arrangieren. Die diesbezüglich ahnungslose, weiterhin verliebe und geschwächte Privatklägerin lässt sich täuschen. Der Berufungskläger bestätigt anschliessend gegenüber der Polizei diese Treffen und nutzt sie, um die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage zu stellen (S. 158 f.).

- 23 - Angesichts der Labilität der Betroffenen im August/September 2017 ist ein solches täuschendes Verhalten hinterhältig. 3.3.4.4 Die Aussage der Mutter der Privatklägerin vom 12. September 2017 ist in diesem Zusammenhang interessant. Diese vermutet, ihre Tochter liebe den Beschuldigten wohl immer noch. Sie habe sich zur Trennung durchgerungen, wohl, weil sie die Schläge nicht mehr ertrage (S. 59 f.). Die Mutter der Betroffenen gibt weiter an, der Berufungskläger habe nach dem Streit im September 2016 gemeinsam mit seinem Vater die Wohnung des Paares verlassen wollen und diesen angewiesen, seine Sachen zu packen. Die Privatklägerin habe sich danach grosse Sorgen über die Schulden gemacht, die sie we- gen der Wohnung aufgenommen hätten. Der Vater des Beschuldigten habe nämlich dar- getan, sie würde keinen roten Rappen sehen. Der Angeklagte habe daraufhin seine Sachen in der Wohnung gelassen und erklärt, sie würden es noch einmal versuchen. Es sei von da an, abgesehen von kleineren Ausnahmen, im Grossen und Ganzen gutge- gangen. Ihre Tochter habe ihr von den sexuellen Übergriffen erst erzählt, als sie sich getrennt hätten (S. 61). Die Partnerschaft hat mehrere Jahre gedauert und neben einer emotionalen Bindung auch gemeinsame Investitionen beinhaltet. Dies benachteiligt die Frau materiell und macht sie auf eine andere Art und Weise abhängig. Derlei erschwerte es der Betroffenen auf eine andere Art und Weise, sich vom Privatkläger zu trennen. 3.3.4.5 Der Bericht des Spitalzentrums Oberwallis vom 13. Juli 2017 bescheinigt u.a., dass die Betroffene nach ca. einem Jahr zunehmender psychischer körperlicher und sexueller Gewalt durch ihren langjährigen Partner den Mut gefunden habe, diesen aus der Wohnung zu weisen und anzuzeigen (S. 356). Auch dieses Attest bekräftigt die Schwierigkeit der Privatklägerin, sich vom Betroffenen zu lösen. 3.3.4.6 Die Polizei hält das Benehmen der Betroffenen für widersprüchlich. Letztere hat, gemäss eigener Darlegung und Aussagen der Mutter, den Berufungskläger auch nach der Trennung noch geliebt. Sie hat gemäss obigen Schilderungen befürchtet, bei einer Auflösung der mehrjährigen Beziehung in finanzielle Not zu geraten. Es hat eine ambi- valente Gefühlslage bestanden, wobei die Betroffene in diesem Zeitpunkt zusätzlich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vollständig arbeitsunfähig gewesen ist und Medikamente konsumiert hat. Das Gericht geht davon aus, dass sich auch Opfer häuslicher Gewalt, nicht immer so konsequent verhalten, wie dies die Polizei gemäss obigen Ausführungen erwartet, sonst wäre z.B. Art. 55a StGB nicht eingeführt worden.

- 24 - Die Kontaktaufnahmen nach der Trennung sind schliesslich durch den Betroffenen erfolgt, der dazu hinterhältig vorgegangen ist. 3.3.5 Es ist weiter zu beachten, dass die Betroffene gegenüber den Verwandten freilich die physische Gewalt, nicht aber die sexuellen Missbräuche thematisiert hat. Das Kantonsgericht kann diesbezüglich auf den BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 verweisen, wonach Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichten. Betroffene befinden sich nach einem traumatischen Erlebnis wie etwa einer Vergewaltigung nicht selten in einem Zustand des Schocks und der Erstarrung. Es komme in diesem Zustand zu Verdrän- gungs- resp. Verleugnungsbestrebungen, welche dazu führen, dass sich das Opfer (in einer ersten Phase) niemandem anvertraut. Es ist unter diesen Gesichtspunkten nachvollziehbar, wenn die Betroffene die Missbräuche gegenüber ihren Angehörigen zu- nächst nicht thematisiert hat. 3.3.6 Die Beziehung und deren Beendigung muss differenziert beachtet werden. Es ist der Betroffenen aus obgenannten Gründen schwergefallen, sich vom Angeklagten zu lösen. Dieser hat die entsprechenden Probleme mit hinterhältigem Vorgehen ausgenutzt hat, um zwei weitere Treffen zu arrangieren, welche er später im Strafprozess verwen- det, um die Ex-Partnerin zu diskreditieren. Als zweites Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden: Die Aussagen der Privatklägerin sind durchaus mit Vorsicht zu würdigen zumal sie sich im Strafprozess nicht immer ehrlich verhalten hat. Die Trennung hat für diese jedoch keinen einfachen Schritt dargestellt. Das lange Verschweigen von angeblichen sexuellen Missbräuchen stellt ihre Glaubwürdigkeit nicht generell in Abrede. 3.3.7 Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, die Betroffene habe frei ausge- sagt, ohne Suggestionen. Letztere sind tatsächlich nicht ersichtlich. Die Beschreibungen enthielten Details und Nebensächlichkeiten sowie Angaben zu eigenem Fehlverhalten. Das Kreisgericht hat weiter festgestellt, Motive zu einer unrechtmässigen Belastung würden fehlen (Gericht S. 137). Die Beziehung werde differenziert wiedergegeben, wobei es weitere Vorfälle gegeben habe, welche jedoch harmloser gewesen seien. Die Aussagen erscheinen erlebnisbasiert (Gericht S. 138) und liessen sich durch andere Aussagen untermauern (Gericht S. 138 - 140). Die Vorinstanz beachtet auch die Emoti- onalität der Betroffenen (Gericht S. 141). Das Kantonsgericht schliesst sich, auch gemäss nachfolgenden Ausführungen, welche die Beweise nach den einzelnen Tatvor- würfen gegliedert widergeben, diesen Darlegungen der Vorinstanz an.

- 25 - 3.4 Aussagenverhalten des Beschuldigten 3.4.1 Der Berufungskläger wird an der Hafteröffnungseinvernahme mit den Vorwürfen konfrontiert, die Betroffene mehrmals am Hals gepackt, sie gewürgt, sie mehrfach ver- gewaltigt, mehrfach mit dem Tod bedroht und eingesperrt zu haben. Er bestreitet dies (Staatsanwaltschaft S. 15). 3.4.2 Der Beschuldigte gibt an der Hafteröffnungssitzung vom 26. September 2017 an, es sei nichts passiert. Er habe die Privatklägerin am letzten Wochenende getroffen und eine Nacht mit ihr verbracht. Sie hätten gesprochen und einander gegenseitig beteuert, dass es ihnen leidtue. Das Problem seien die Familien gewesen. Die Betroffene habe ihm am Tag der Trennung immer wieder vorgeworfen, sie geschlagen zu haben. Das stimme aber nicht. Sie habe ihm bereits während der Beziehung gedroht, wenn es mit ihnen zu Ende gehe, würden sie sich vor dem Richter treffen. Sie wolle dafür sorgen, dass er die Schweiz verlassen müsse (Staatsanwaltschaft S. 43). Der Angeklagte bringt mit der Trennung ein Motiv vor, warum er zu Unrecht belastet worden sein soll. Es ist allerdings die Betroffene, welche die Separation initiiert hat, weshalb es widersprüchlich erscheint, wenn diese deswegen den Strafprozess initiiert. 3.4.3 Der Beschuldigte bestreitet am 29. September 2017 Gewalthandlungen und behauptet, die Privatklägerin habe ihm nach der Trennung gedroht, dessen Leben zu zerstören (S. 108). Der Betroffene glaubt, seine Freundin habe ihm magisches Wasser zu trinken geben wollen (S. 112). Diese sei wie eine Zeitbombe, man wisse nie, wann sie Platze. Sie lasse sich auch nicht belehren (S. 115). 3.4.4 Der Angeklagte bestreitet auch bei seiner zweiten polizeilichen Einvernahme vom

11. Oktober 2017 Gewalthandlungen. Seine ehemalige Freundin habe ihm gedroht, ihn ins Gefängnis und vor den Richter zu bringen. Drei gefundene Zettel, in welchen u.a. von einer Abtreibung die Rede sei, seien ursächlich für das Strafverfahren (S. 152). Der Angeklagte habe seine Ex-Freundin höchstens mit der Hand weggeschubst, da man Frauen nicht schlage (S. 153). Er habe diese nicht vergewaltigt oder zu Sex gezwungen. Es habe Situationen gegeben, da sei er wegen der Arbeit selbst nicht im Stande für Geschlechtsverkehr gewesen. Er habe es dann aber doch irgendwie geschafft (S. 155). Der Berufungskläger bringt ein neues Argument vor, warum er zu Unrecht belastet wird, nämlich die gefälschten Bescheinigungen zur Abtreibung. Dies erscheint erneut wenig glaubwürdig, da diese Erklärungen nicht den Tatsachen entsprechen und er sie eigent- lich vernichtet haben will.

- 26 - 3.4.5 Spätere Aussagen des Beschuldigten befinden sich, wie bereits angekündigt (E. 3.1.2) bei den nachfolgend diskutierten Tatvorwürfen. 3.4.6 Die Vorinstanz beachtet Aussagen des Betroffenen zu seinen Vorstrafen, welche sich als falsch erwiesen haben (Gericht S. 141 E. 3.5.3). Sie berücksichtigt weiter Anpassungen in den Darstellungen, welche durch die Konfrontation mit Beschreibungen seiner Familie hervorgerufen worden sind. Sie hält Erklärungen für absolut realitätsfremd und unglaubhaft. Die Varianten des Angeklagten würden auch durch spätere Aussagen relativiert (Gericht S. 142 f. E. 3.5.3). Das Kantonsgericht schliesst sich den vorinstanz- lichen Ausführungen an und verweist dazu ergänzend und präzisierend auf nachfol- gende Erörterungen zu den Aussagen des Beschuldigten bei den einzelnen Vorhalten. 3.5 Vorfall vom Mai 2015 in C _________ (Nötigung) 3.5.1 Dieser Sachverhalt ist wie folgt angeklagt (Gericht S. 3 f.): Im Mai 2015 kam es am Bahnhof in C _________ zu einem Streit, da X _________ einem Cousin von ihm die Kosten der Verlobung nicht zahlen wollte. Dies brachte Y _________ in Rage und als sie sodann in den nächsten, in Richtung S _________ fahrenden Zug einsteigen wollte, liess er dies nicht zu und packte sie mit den Händen an den Oberarmen und zog sie gewaltsam in den übernächsten, in Richtung S _________ fahrenden Zug (Perron 5), in welchem sich praktisch keine Leute befanden. Während er sie in den anderen Zug zog, versuchte X _________ vergeblich, sich loszureissen und weinte die ganze Zeit über. Als sie beide in einem Zugabteil des Zuges standen, packte er sie mit den Händen vorne mitten ins Gesicht und schlug ihren Hinterkopf mehrmals gegen die Lehne der Sitzbank des Zuges. Y _________ hielt ihr hierbei eine Hand auf ihren Mund, sodass sie nicht schreien konnte und schrie sie an, dass sie schweigen solle. Als sodann andere Leute das Zugabteil betraten, liess er von ihr ab. Gemeinsam fuhren sie sodann mit dem Zug nach H _________, wo Y _________ ausstieg und nach C _________ zurückfuhr. X _________ fuhr weiter bis nach S _________ (Ordner, S. 23, 36, 38,122 f.; Hefter, S. 208 f.). 3.5.2 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 181 StGB). Die rechtswidrige Verletzung der Freiheit der Willensbildung oder -be- tätigung durch Gewalt, ernstliche Drohung oder andere Mittel bildet Tathandlung. Die Willens- und Handlungsfreiheit einer Person ist geschütztes Rechtsgut, wobei es durch die Rechtsordnung begrenzt wird (Velnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A., N. 14 zu Art. 181 StGB). Nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten ist bei Fehlen von Rechtferti- gungsgründen auch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB bedarf vielmehr einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck im falschen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen

- 27 - Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 1). Die Intensität der angewandten Gewalt braucht nicht so gross zu sein, dass das Opfer widerstandsunfähig wird. Es reicht die Anwendung von Gewalt, welche den konkreten Willen des Opfers bricht (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxis- kommentar StGB, 4. A., 2021, Nr. 3 zu Art. 181 StGB). Die Nötigung ist erst vollendet, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält (Trechsel/Mona, a.a.O., N. 9 zu Art. 181). Gewalt ist als Eingriff in höchstpersönliche Rechte als Mittel grundsätzlich rechtswidrig. Eine Person, die mit einer physischen Einwirkung die Bewegungsfreiheit einer anderen Person einschränkt, handelt grundsätzlich rechtswidrig (BGE 101 IV 42 E. 3b; Urteil des Zürcher Obergerichts SB120525 vom 16. August 2013). 3.5.3 Die Vorinstanz hat das Ziehen in den Zug sowie das verschliessen des Mundes je als Nötigung qualifiziert (Gericht S. 148 E. 4.2.2). 3.5.4 3.5.4.1 Die Betroffene erzählt bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. August 2017, der erste Vorfall habe sich im Mai 2015 ereignet. Der Angeklagte habe sie in C _________ im Zug geschlagen (S. 36). Sie habe dessen Cousin keine Verlobung zah- len wollen. Der Angeklagte habe sie nicht in den Zug steigen lassen. Er habe sie gepackt und in einen anderen Zug gezogen. Er habe dort ihren Kopf gepackt und diesen gegen den Sitz geschlagen. «Krank». Er habe nicht verstehen wollen, dass sie seinem Cousin die Verlobung nicht zahlen wolle. Es sei von da an losgegangen. Er habe ihr die Schuld für seine, kurz zuvor eingetretene Arbeitslosigkeit zugeschoben. Er habe sie, auf Nach- frage der Anwältin, richtig am Kopf gepackt, nicht nur an den Haaren oder so. Der Lebensunterhalt sei vom Vater finanziert worden, der Betroffene habe auch Arbeitslo- sengeld bezogen. Sie habe Ende Monat den gemeinsamen Haushalt subventioniert (S. 38). 3.5.4.2 Die Betroffene erklärt in der zweiten Befragung vom 3. Oktober 2017, sie seien in C _________ im Bahnhof beim Ticketautomaten gestanden. Der Angeklagte habe erwähnt, sie müsse auch an die Verlobung des Cousins zahlen. Sie habe entgegnet, nicht mit diesem Verwandt zu sein und nicht zahlen zu wollen, was einen Streit verur- sacht habe. Sie hätten immer lauter diskutiert. Der Angeklagte habe sie am Oberarm gepackt und in Richtung Zug in einen Zugwagen hineingezogen. Er habe sie an den Haaren gepackt und mit dem Kopf an den Sitz geschlagen. Er habe irgendwann ihr Mobiltelefon an das Wagenfenster geschlagen, worauf es kaputtgegangen sei. Er habe

- 28 - sie ständig am Schreien zu hindern versucht. Er habe ihr dazu seine Hand vor den Mund gehalten und geschrien, sie solle schweigen. Sie hätten sich dann beruhigt. Sie glaube, dies habe sich beim Gleis Nr. 5 ereignet. Sie seien gemeinsam aus dem Zug gestiegen und Richtung S _________ gefahren. Der Angeklagte sei in H _________ ausgestiegen und nach C _________ zurückgekehrt (S. 122 f.). Der Angeklagte habe sie an den Haaren gepackt und den Kopf gegen den Sitz geschlagen. Sie seien im Abteil gestanden und er habe ihren Kopf mehrfach gegen die Lehne der Sitzbank geschlagen (S. 123). Der Zeitraum zwischen erster und zweiter Befragung liegt nicht so weit auseinander, wohl aber derjenige zwischen dem Vorfall und den beiden Befragungen. Die zweite Aus- sage zu diesem Anlass ist detaillierter als die erste, gestückelte. Dies erklärt einen Teil der Unterschiede. Es ist auffällig, wenn die Betroffene in der ersten Einvernahme betont, sie sei am Kopf und nicht an den Haaren gepackt worden und dies in der zweiten Befra- gung anders widergibt. Dies kann aber letztlich mit dem Vorliegen eines dynamischen Tatvorgangs und der Mehrzahl von Gewaltdelikten erklärt werden. 3.5.4.3 Die Betroffene gibt am 16. April 2019 an, es sei zum Streit wegen der Finanzie- rung der Hochzeit des Vetters gekommen. Er habe sie daraufhin gepackt und aus dem Zug, der gerade Richtung S _________ gefahren wäre, in einen anderen Zug Richtung S _________ gezogen. Der zweite Zug sei ziemlich leer gewesen. Der Angeklagte habe dann den Kopf gepackt und gegen die Sitzlehne geschlagen (Staatsanwaltschaft S. 208). Er habe sie mit beiden Händen mitten ins Gesicht gepackt und den Hinterkopf gegen die Sitzlehne der Bank geschlagen. Der Angeklagte habe sie an den Oberarmen gepackt und in den Zug gezogen, sie habe geweint. Er habe von ihr im Zug abgelassen, als andere Leute ins Abteil gekommen seien und die Bahn demnächst abfahren sollte (Staatsanwaltschaft S. 209). Auffällig ist, dass der Startort zu Beginn der Streiterei wechselt. Die Betroffene will sich neu in einem Zug und nicht mehr vor dem Ticketautomaten aufgehalten haben. Diese dritte Befragung ist jedoch deutlich später als die zwei vorausgehenden erfolgt und es dürfte für die Betroffene keinen subjektiv wesentlichen Sachverhalt darstellen, wo sich die Partner zu Beginn der Streitigkeit befunden haben. 3.5.4.4 Die Betroffene bestätigt vor Kantonsgericht die bisherigen Aussagen, will sich aber nicht mehr daran zurückerinnern (Gericht S. 197). Der Vetter habe T _________ geheissen (Gericht S. 196). Die Beschuldigte ist mithin im Stande, spontan den Namen der Person zu nennen, welche streitursächlich gewesen ist.

- 29 - 3.5.5 Die Mutter des Angeklagten hält fest, es habe nicht nur in U _________, sondern bereits in C _________ einen Vorfall gegeben. Ihr Sohn habe die Privatklägerin auf den Bahnhof begleitet, jene habe geschrien. Der Beschuldigte habe sie an der Schulter gepackt und verlangt, dass sie schweige. Es habe viele Albaner auf der Strasse, welche sie verstünden. Der Angeklagte habe die Betroffene gehalten. Sein Handy sei bei diesem Streit kaputtgegangen (S. 77). Es ist letztlich fragwürdig, ob die Auskunftsperson in die- ser Aussage den angeklagten Vorfall beschreibt. Das Kantonsgericht hält die Darstellung jedoch für relevant, weil die häufig parteiisch aussagende Mutter des Berufungsklägers hier bestätigt, dass dieser seine Partnerin ergreift, wenn er den Standpunkt vertritt, sie rede zu laut. 3.5.6 Der Angeklagte bestreitet, über einen Cousin zu verfügen, der verlobt sei (S. 108). Er habe die Betroffene nicht am Kopf gepackt und gegen die Sitze des Zugs geschlagen. Der Angeklagte bestreitet vor Kantonsgericht, seine Partnerin in einen Zug gestossen und ihr den Mund zugehalten zu haben (S. 201). 3.5.7 3.5.7.1 Das Kantonsgericht hält die oben angeführten Behauptungen der Betroffenen zu diesem Vorfall, auch unter Beachtung der generellen Beweismittel, wonach der Angeklagte ihr gegenüber zu Gewalt geneigt hat, für erlebnisbasiert. Es liegen Gewalt- handlungen vor, die die Bewegungsfreiheit der Betroffenen, aber auch ihre Redefreiheit eingeschränkt haben. Derlei Vorgehen ist rechtswidrig. 3.5.7.2 Der Verteidiger hat die Frage aufgeworfen, ob das Pressen der Hand auf den Mund, um die Betroffene zum Schweigen zu bringen, eine hinreichende Gewaltanwen- dung darstellt. Als Gewaltanwendung gilt gemäss unterschiedlicher Doktrin, welche von Heizmann/Lüönd, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 4 zu Art. 181 StGB zusammengefasst ist, jede Einwirkung auf den Körper eines Menschen u.a. mit «physikalisch Mitteln» oder als «physischer Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen» und zwar mit Wirkung auf dessen Körper, nicht auf dessen Psyche, oder als «die unter Gebrauch körperlicher (Tat-)Kraft vollzogene physische Einwirkung auf einen anderen». Die ältere Lehre hat postuliert, der Täter müsse erhebliche körperliche Kraft aufwenden, um physisch auf das Opfer einzuwirken. Die neuere Doktrin ist sich demgegenüber einig, dass für die in Art. 181 StGB vorausgesetzte Gewalt keine besondere Kraftanwendung des Täters vorliegen müsse. Das Bundesgericht bezeichnet das erforderliche, für die Erfüllung des Tatbestands erforderliche Mass der Gewalteinwirkung als relativ. Derselbe

- 30 - physische Zwang kann sich abhängig von Erfahrung und Konstitution des Opfers gegen- über dem einen als tatbestandsmässig und gegenüber dem anderen als nicht tatbe- standsmässig erweisen (vgl. BGE 101 IV 42 E. 3a). Dieses angeklagte Verhalten ist in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Der Beschuldigte hat seine Partnerin mit Gewalt in einen Zug gezogen, er hat ihr dort den Mund verschlos- sen und sie zusätzlich noch angeschrien, sie solle schweigen. Die für eine Nötigung erforderliche Gewalt ist dadurch erreicht. Die übrigen Tatbestandselemente geben keinen Anlass für weitere Ausführungen. Dafür ist auf das angefochtene Urteil zu ver- weisen. 3.5.7.3 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für diesen Vorfall zu Recht wegen zwei- facher Nötigung verurteilt. 3.6 Vorfall vom 8. Juni 2016 in Visp (Nötigung) 3.6.1 Der Sachverhalt ist wie folgt angeklagt (Gericht S. 3 f.): Am 8. Juni 2016 holte X _________ Y _________ nach dessen Führerschein-Theorieprüfung bei der Motorfahrzeugkontrolle in Visp mit dem Auto ab. Da er die Prüfung zum wiederholten Male nicht bestanden hatte, kam es zwischen ihnen zu einer verbalen Auseinandersetzung. Als bei der Migros in Visp ihre Mutter K _________ und ihr Bruder V _________ hinzustiegen und sich ihr Bruder ans Steuer setzte, hörten sie mit dem Streiten auf. Hinter dem Bahnhof, beim Parkplatz des Restaurants Mühle, stiegen X _________ und Y _________ sodann aus und begannen sogleich ihren Streit fortzusetzen, wobei Y _________ aggres- siv und laut wurde. Als sie zu ihm sagte, dass wenn sie nicht vernünftig miteinander reden könnten, sie zurück ins Fahrzeug zu ihrer Familie gehen würde, geriet er in Rage und packte sie kurz vor der Unterfüh- rung zum Bahnhof mit einer Hand gewaltsam von hinten um den Hals und die Schulter und mit der anderen Hand hielt er sie am Bauch fest. K _________ und V _________ bekamen dies mit und mischten sich verbal ein, worauf X _________ - aus Angst vor einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Y _________ und ihrem Bruder V _________ - zu ihnen sagte, dass sie dies alleine klären würden. Darauf packte Y _________ sie am Arm, bog ihr diesen auf den Rücken und drängte/zog sie in Richtung Schulhäuser. X _________ wollte aber nicht dorthin, hatte Angst vor weiterer Gewalt seitens Y _________ und begann um Hilfe zu schreien. Als Passanten darauf aufmerksam wurden, liess er sie Ios, worauf sie zum Bahnhof flüchtete. Er folgte ihr. Beim Ticketautomaten packte er ihre Hände und sagte ihr, mit ihr reden zu müssen. X _________ riss sich alsdann los und rannte auf das Perron 5, wohin er ihr wieder folgte. Da viele beobachtende Personen vor Ort waren, liess er schliesslich von ihr ab (Ordner, S. 15-24, 36, 38 f., 60, 123; Hefter, S. 209 f.). 3.6.2 Die Vorinstanz hat das Packen und Halten kurz vor der Unterführung und das drängen Richtung Schulhäuser als Nötigung qualifiziert (S. 148 f. E. 4.3.2). 3.6.3 3.6.3.1 Die Betroffene erzählt bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. August

- 31 - 2017, der Angeklagte habe sie am Bahnhof in Visp geschlagen und umhergezogen (S. 36). Sie habe den Angeklagten zur Theorieprüfung für den Führerschein von C _________ nach Visp gefahren und zwischenzeitlich ihre Mutter und ihren Bruder ab- geholt. Sie hätten anschliessend den Beschuldigten hinter dem Bahnhof beim Restau- rant Mühle abgeholt. Dieser habe die Betroffene an der Hand gezogen. Deren Mutter habe gefragt, was los sei, worauf der Berufungskläger erklärt habe, alles sei in Ordnung. Der Bruder der Privatklägerin sei ausgestiegen und habe gefragt, was das solle. Die Betroffene habe geantwortet, sie regle dies selbst und er solle sich nicht einmischen. Der Angeklagte habe sie Richtung Schulhäuser gezogen, obwohl sie nicht habe mitge- hen wollen. Sie habe gesagt, sie gingen mit dem Zug nach Hause, er nach C _________ und sie nach S _________. Er habe ihre Hände hinter den (S. 38) Rücken gepackt und sie in die von ihm gewünschte Richtung gestossen. Sie habe um Hilfe gerufen, aber alle Personen hätten nur blöd geschaut oder seien einfach weitergelaufen. Er habe sie an- schliessend losgelassen. Sie sei dann in eine Unterführung zum Billettautomaten gegan- gen um ein Ticket zu lösen. Er habe immer wieder ihre Hände gepackt und gemeint, er müsse mit ihr reden. Sie sei auf den Perron gerannt und er hinterher. Es seien dort viele Leute gewesen, weshalb er aufgegeben habe. Er habe sie danach angerufen und auf- gefordert, zur Migros hinzugehen. Sie sei zu den Cars gegangen, weil die dortige Verbindung nach Brig besser gewesen sei. Die Mutter des Angeklagten habe sie darauf- hin angeschrieben (S. 39). 3.6.3.2 Die Betroffene erklärt am 3. Oktober 2017, am entsprechenden Tag sei Rama- dan gewesen und beide hätten gefastet. Sie beschreibt anschliessend, wie sie zum Park- platz gelangt ist. Der Beschuldigte habe das Examen zum wiederholten Male nicht be- standen und sie wisse nicht, wieviele Male sie ihn dorthin gefahren habe. Er habe immer erklärt, nun gelernt zu haben. Die ersten Diskussionen hätten auf der Fahrt von der Motorfahrzeugkontrolle bis zur Migros begonnen. Sie sei möglicherweise noch wütender als üblich gewesen, weil sie gefastet hatte und ihm sei es wohl nicht besser gegangen. Sie hätten aufgehört zu streiten, als ihre Leute eingestiegen seien, aber beim Aussteigen vor dem Bahnhof wieder angefangen. Der Angeklagte habe seine Stimme erhoben und sie habe ihm erwidert, sie sollten sich beherrschen und versuchen, die Sache in Ruhe zu besprechen. Sie habe ihm erklärt, wenn sie nicht vernünftig miteinander diskutieren würde, werde sie sogleich umkehren und mit ihren Leuten weggehen. Er habe sie da- raufhin um den Hals und an die Schulter gepackt. Er habe sie mit dem anderen Arm am Bauch festgehalten. Dies habe sich im Bereich ereignet, wo die Fahrräder vor der Unterführung stünden. Ihre Mutter habe das Fahrzeugfenster hinuntergelassen und der Bruder habe sich eingemischt. Sie habe beide aufgefordert, zu gehen, sie wolle dies

- 32 - alleine klären. Sie habe den Fortlauf dieser Geschichte das erste Mal erzählt und wolle dies nicht mehr wiederholen. Die Polizei bringt daraufhin den weiteren Sachverhalt suggestiv vor und fragt, woher die Betroffene Angst gehabt habe. Sie habe aufgrund der Erfahrung in C _________ und weiterer Gewalttätigkeiten nicht auf den Schulhausplatz gehen wollen. Sie habe ihre Leute weggeschickt, weil sie nicht gewollt habe, dass diese das Problem regeln. Sie habe eine Eskalation und tätliche Auseinandersetzung zwischen ihrem Freund und ihrem Bruder befürchtet (S. 123). 3.6.3.3 Die Betroffene bestätigt schliesslich vor der Staatsanwaltschaft am 16. April 2019 den behaupteten Ablauf, will ihn aber nicht mehr beschreiben. Sie sei geflohen, weil sie Angst vor neuerlicher Gewalt gehabt habe (S. 209 f.). 3.6.3.4 Der Detailreichtum und auch die Einschiebungen fallen bei den ersten Aussagen zum Vorfall besonders auf. Die Beschreibungen der Betroffenen erscheinen, wie bereits erwähnt, erlebnisbasiert, allfällige Diskrepanzen v.a. mit dem Zeitablauf begründbar. 3.6.4 Der Vater der Betroffenen gibt an, seine Ehegattin habe ihm vom Geschehen erzählt (S. 54). 3.6.5 Die Mutter der Betroffenen bestätigt, der Angeklagte habe die Privatklägerin an der Schulter gepackt und Richtung Bahnhofunterführung geschleift. Er habe sie seitlich rechts in ein kleines Gässchen Richtung Schulhäuser geschoben. Die Mutter habe daraufhin das Fenster geöffnet und den Angeklagten gefragt, was er mit ihrer Tochter mache. Er habe nicht geantwortet und die Privatklägerin habe ihr erklärt, sie wollten das untereinander regeln. Der Sohn der Auskunftsperson sei daraufhin aus dem Auto aus- gestiegen und habe den Angeklagten gefragt, was er mache. Letzterer habe erneut nicht geantwortet und die Betroffene habe darauf hingewiesen, sie wollten das als Paar gemeinsam klären. Die Auskunftsperson habe daraufhin mit der Mutter des Angeklagten Kontakt aufgenommen, welche versprochen habe, eine solche Begebenheit werde sich nicht mehr ereignen (S. 60). Diese Aussage beschreibt den Vorfall aus einem anderen Gesichtswinkel. Es stellt sich höchstens die Frage, ob die Parteien bereits weiter entfernt, also im Seitengässchen Richtung Schulhaus gewesen sind, als die Familienangehörigen der Betroffenen interveniert haben. Allfällige Diskrepanzen könnten aber mit dem Zeitablauf begründet werden. 3.6.6 Die Mutter des Angeklagten hält fest, ihr Sohn habe erzählt, er habe mit der Privatklägerin nach Hause gewollt um dort zu sprechen. Diese habe aber am Bahnhof

- 33 - herumgeschrien. Er habe ihr die Hand vor den Mund gehalten, damit sie nicht so laut schreien könne. Sie habe laut um Hilfe geschrien. Deren Mutter und Bruder hätten sie abgeholt und der Angeklagte sei mit dem Zug nach C _________ zurückgekehrt (S. 77). Diese Auskunftsperson, welche regelmässig zugunsten ihres Sohnes aussagt, gibt zu- mindest an, dieser habe seiner Partnerin den Mund verschlossen und sie habe um Hilfe gerufen. 3.6.7 Der bereits erwähnte Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und der Mutter des Beschuldigten nach diesem Vorfall enthält u.a. die Bitte an die Privatklägerin, ihren Eltern nichts zu sagen (S. 15). Die Betroffene bestätigt, zu Hause nichts zu erzählen. Sie sei nur eine Hure für den Privatkläger. Sie habe ihn am Bahnhof Visp abgeholt und er habe sie dort zurückgelassen (S. 16). Die Mütter erklärt, der Angeklagte sei nervös. Der Vater werde das mit ihm in Ordnung bringen. Die Betroffene antwortet, mit dem Berufungsklä- ger gehe es nicht mehr. Sie wolle nicht täglich Schläge einstecken. Sie wisse nicht, ob alle den Streit am Bahnhof gesehen hätten. Die Mutter antwortet daraufhin, es solle nicht weiter eskalieren. Sie ist im weiteren Chatverlauf bemüht, zu deseskalieren (S. 17 ff.). Die Betroffene bestätigt somit auch in den digitalen Botschaften nach diesem Ereignis wiederholt, geschlagen zu werden. 3.6.8 L _________ will etwas von einem Vorfall in Visp gehört haben, aber nicht wissen, was passiert sei (S. 71). Die Betroffene habe herumgeschrien (S. 72). 3.6.9 Der Beschuldigte bestätigt den Streit beim Bahnhof Visp, der aber nur verbal erfolgt sei (S. 109). Es hätten sicher Passanten reagiert, wenn die Betroffene geschrien hätte. Das Durchfallen bei der Theorieprüfung sei Ursache des Streits gewesen, sie habe ihn danach beleidigt (S. 109). 3.6.10 Die Aussagen der Betroffenen erscheinen wiederum erlebnisbasiert und werden durch Drittaussagen sowie den digitalen Austausch von Botschaften bestärkt. Der ange- klagte Vorfall ist wiederum bewiesen. Die vorinstanzlichen Verurteilungen können folglich bestätigt werden. 3.7 Vorfall vom September 2016 in C _________ (Vergewaltigung/Nötigung) 3.7.1 Das Ereignis ist wie folgt angeklagt (Gericht S. 4 f.): Im September 2016 kam Y _________ in den frühen Morgenstunden vom Ausgang nach Hause zu seinen Eltern (W _________, C _________). X _________ war ebenfalls dort und war in seinem Zimmer am Schlafen. Bei der Rückkehr kam es wegen seiner späten Rückkehr zu einem Streit zwischen ihnen. Hierbei

- 34 - packte er sie mit beiden Händen an den Oberarmen, zog sie gewaltsam auf die zum Schlafen auf dem Boden gelegte Matratze und zog - nachdem er seine Kleider ausgezogen hatte - ihr den Pyjama aus. Danach legte er sich auf die sich auf dem Rücken liegende X _________, drang mit seinem Penis in ihre Vagina ein und begann sie zu penetrieren. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich X _________ verbal und auch körperlich zu wehren versucht, indem sie zu ihm gesagt hatte, dass sie das nicht wolle und sie ihn mit den Händen wegzustossen versucht hatte. Aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit (Grösse und Gewicht von X _________: 1.69 m und ca. 47 kg [Ordner, S. 233]) gelang ihr dies aber nicht, weswegen sie die vaginale Penetration - auch aus Angst vor weiterer Gewalt - wehrlos über sich ergehen liess. Als er zum Orgasmus kam, zog er seinen Penis aus ihrer Vagina, ejakulierte auf ihre Brust (Hefter, S. 215) und liess von ihr ab. In der Folge sagte sie zu ihm, dass dies eine Vergewaltigung sei, worauf ihr Y _________ antwortete, sie sei seine Frau, weshalb es keine Vergewaltigung sei. Aus Angst vor weiterer Gewalt legte sich X _________ sodann schlafen. Gegen 8.00 Uhr stand sie auf, zog sich an, packte ihre Sachen und wollte nach Hause nach A _________ gehen. Letztlich war es Y _________, der dies aber nicht zuliess und sie mit Gewalt zurückhielt. Er schlug ihr mit der flachen Hand ins Gesicht (Ohrfeige) und packte sie - nach ihrer versuchten Gegenwehr, ihn wegzustossen - mit der Hand am Hals und würgte sie. X _________ kriegte keine Luft mehr und begann sich erneut zur Wehr zu setzen, indem sie ihm in sein T-Shirt packte und ihm dieses zerriss, worauf er ihr eine weitere Ohrfeige verpasste. In der Folge rannte sie auf den Balkon und versuchte dort mit ihrem Mobiltelefon die Polizei anzurufen. Doch Y _________ bemerkte dies und entriss ihr das Mobiltelefon aus den Händen. Zurück in der Wohnung gelang es X _________ im weiteren Verlauf, den Wohnungs- schlüssel zu behändigen und nach dem Aufschliessen der Türe den Schlüssel aus dem Fenster zu werfen. Als sie alsdann durch die aufgeschlossene Türe die Wohnung verlassen wollte, gab ihr Y _________ wieder eine Ohrfeige, worauf sie ein Stück Fleisch aus dem neben der Türe aufgestellten Tiefkühler ergriff und dieses nach ihm warf. Daraufhin packte er sie ein weiteres Mal mit einer Hand am Hals und hielt sie in dieser Position einen Moment lang fest, bis er sie schliesslich gehen liess. X _________ erlitt bei diesem Vorfall Flecken und Kratzer im Hals- und Brustbereich, auf der rechten Gesichtshälfte sowie am Rücken (Ordner, S. 36 f., 61, 124 f., 142 f., 348; Hefter, S. 208, 210-214, 215, 226). 3.7.2 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, begeht eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 StGB. Derjenige, der unter den genannten Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190 StGB der Vergewaltigung schuldig. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klarge- macht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Bundesgerichtsurteil 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Eine gültige Einwilligung kann aus fehlendem verbalen oder physischen Widerstand und selbst aus Äusserungen wie „De mach halt!“ oder der Bitte um die Verwendung eines Kondoms nicht abgeleitet werden, wenn aufgrund der gesamten Begleitumstände ersichtlich wird, dass diese verbale Zustimmung durch ein Nötigungsmittel erzwungen worden ist (Scheidegger, Das

- 35 - Sexualstrafrecht der Schweiz, Grundlagen und Reformbedarf, 2018, S. 35 mit Hinwei- sen). Der Täter muss das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringen, die sexuelle Handlung zu erdulden oder zu erbringen (BGE 131 IV 167 E. 3). Eine tatbestandsmäs- sige Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB kann auch dann gege- ben sein, wenn das Opfer seinen Widerstand aufgrund der Ausweglosigkeit resp. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation irgendwann aufgibt (Bundesgerichts- urteil 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.5.3 mit Hinweisen). Die Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Das Opfer kann auch aus Angst vor der Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters, dem Verlust seiner Zuneigung oder derjenigen anderer Bezugspersonen in einen lähmenden Gewissenskonflikt geraten. Der Täter kann das Opfer psychisch und physisch so erschöpfen, dass es sich dem ungewollten Sexualakt nicht mehr widersetzt (Bundesge- richtsurteil 6B_983/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). 3.7.3 Die Vorinstanz hat die sexuelle Handlung als Vergewaltigung qualifiziert. Das Zurückziehen auf den Balkon und die Entnahme des Mobiltelefons stellten Nötigungs- handlungen dar. Die Einschliessung sei hingegen möglicherweise durch die Mutter und nicht durch den Beschuldigten erfolgt, weshalb in diesem Zusammenhang kein Schuld- spruch erfolgt ist (Gericht S. 149 f. E. 4.4.1). 3.7.4 3.7.4.1 Die Betroffene erzählt bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. August 2017, der Angeklagte sei eines Tages im Sommer 2016 früh morgens nach Hause gekehrt und habe sie vergewaltigt. Sie habe anschliessend nach Brig gewollt, sei aber von der Mutter des Berufungsklägers eingesperrt worden. Die Partner hätten sich gegenseitig geschlagen. Die Mutter habe irgendwann die Türe geöffnet und sie habe gehen können. Der Angeklagte sei vom Ausgang nach Hause gekommen. Sie habe sich in dessen Zimmer in C _________ befunden. Sie habe die Türe geschlossen und geöff- net, als er sie angerufen habe. Es sei direkt zu einem Streit gekommen. Er habe sie mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt. Er habe sie ausziehen wollen «und dann ja». Das zu späte zurückkommen sei streitursächlich gewesen (S. 36). Das Zimmer in C _________ sei klein und beinhalte ein Einzelbett. Sie hätten deswegen zum Schlafen die Matratze auf den Boden gelegt. Er habe versucht, sie auf die am Boden liegende Matratze zu ziehen. Er habe sie dorthin gelegt, sie langsam ausgezogen und «ihn» rein- gesteckt. Sie hätten beide keine Kleider getragen. Er ziehe sich eigentlich immer kom- plett aus. Sie habe meistens gebissen oder versucht, ihn wegzustossen. Er sei aber ziemlich «dicker» als sie, weshalb sie ihn nie habe wegstossen können. Sie habe nicht

- 36 - um Hilfe gerufen. Sie habe ihm oft gesagt, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr und das stelle eine Vergewaltigung dar, weil sie nicht wolle. Er sei damit nicht einverstanden ge- wesen. Er habe gesagt, die Betroffene sei seine Frau und dann sei dies keine Vergewal- tigung. Der Angeklagte habe damals bei seinen Eltern gewohnt, es sei früh morgens gewesen, sie habe keine Eskalation gewollt und habe sich deswegen zum Schlafen hin- gelegt. Sie sei gegen 08:00 Uhr aufgestanden, habe ihre Sachen packen und nach Brig fahren wollen. Er habe erklärt, dies sei in Ordnung, er werde ihr folgen. Sie habe dies seiner Mutter erzählt, welche antwortete, sie habe den Streit mitbekommen. Die Privat- klägerin solle warten, bis der Vater des Angeklagten dort sei. Die Betroffene sei damit nicht einverstanden gewesen, sie habe gehen wollen. Die Mutter habe daraufhin den Beschuldigten gerufen, der die Betroffene geohrfeigt habe. Diese habe ihn wegstossen wollen, worauf er sie am Hals gepackt und geohrfeigt habe. Sie sei auf den Balkon gerannt, worauf er ihr angekündigt habe, sie solle doch springen. Die Privatklägerin habe nur noch gehen wollen. Sie habe von dort die Polizei in C _________ anrufen wollen. Der Angeklagte habe ihr Handy genommen. Sie habe, als sie wieder in der Wohnung waren, den Schlüssel nehmen und die Türe öffnen können. Sie habe den Schlüssel auch aus dem Fenster geworfen. Neben der Türe stehe ein Tiefkühler. Die Mutter des Ange- klagten habe dann noch mit den Eltern der Betroffenen telefoniert und behauptet, Letztere spinne komplett und dass das so nicht gehe. Die Angerufenen hätten gemeint, man solle ihre Tochter herauslassen, da sie das Einsperren nicht gewohnt sei. Der An- geklagte habe während des gesamten Vorfalls bekundet, die Privatklägerin sei keine gute Frau. Er habe ihr ausserdem beim Verlassen der Wohnung noch eine Ohrfeige verpasst. Die Privatklägerin habe daraufhin ein Stück Fleisch vom Tiefkühler genommen und ihm angeworfen. Er habe sie daraufhin am Hals gepackt, sie habe dann gehen können. Bei der ersten Vergewaltigung habe er sie nicht mehr richtig atmen können. Die anderen Male habe er sie nur noch gehalten (S. 37). 3.7.4.2 Die Privatklägerin bestätigt am 3. Oktober 2017, einmal tiefgefrorenes Fleisch gegen den Beschuldigten geworfen zu haben. Sie wird auf Aussagen der Auskunftsper- sonen aufmerksam gemacht, wonach dieser Vorfall am Geburtstag der Mutter, also am xx.xx 2016 stattgefunden haben könnte. Sie bestreitet dies und leitet mit Hilfe einer statt- gefundenen Auslandsreise sowie dem Erhalt ihres eigenen Wohnungsschlüssels für A _________ her, wieso sie den Zeitraum eingrenzen kann. Es habe zu diesem Zeit- punkt in C _________ keinen Schnee gegeben und niemand habe mit einer Taschen- lampe in der Nacht einen Schlüssel suchen müssen. Sie sei sich sicher, dass dieser Vorfall im Sommer oder Herbst stattgefunden habe. Sie erklärt weiter, mehrfach erfolglos gebeten zu haben, ihr die Wohnungstüre in C _________ zu öffnen. Sie habe die

- 37 - Wohnungstüre schliesslich selbst aufschliessen können. Sie habe danach den Schlüssel aus dem Fenster geworfen, damit niemand die Wohnung erneut verschliessen könne. Der Angeklagte habe den Schlüssel draussen geholt. Die Mutter habe gleichzeitig vor dem Eingang gestanden und die Privatklägerin aufgefordert, zu warten, bis der Ehegatte von der Arbeit zurück sei. Sie aber habe gehen wollen und gesagt, sie wolle in der eige- nen Wohnung noch Arbeiten erledigen. Die Mutter habe angegeben, sie habe den nächt- lichen Streit mitbekommen und das Paar müsse darüber reden. Die Privatklägerin habe hingegen gewollt, die Angelegenheit alleine mit ihrem Partner zu diskutieren. Sie bestä- tigt, in jener Nacht gegen ihren Willen zum Beischlaf gezwungen worden zu sein. Der Angeklagte habe körperliche Gewalt angewandt. Sie will aber nicht mehr konkreter darüber reden, weil sie sich jedes Mal wieder in diese Situation versetzen müsse (S. 124). Sie habe immer wieder gesagt, dass sie nicht wolle und versucht, ihn wegzu- stossen. Er habe sich ausgezogen und versucht, sie auszuziehen. Er habe ihr ihren Pyjama ausgezogen, sie habe sich nicht weiter gewehrt und ihn gewähren lassen. Mehr könne sie nicht mehr erzählen. Sie habe ihm am Schluss gesagt, das sei eine Vergewal- tigung gewesen (S. 125). Die Herleitung des Datums, unter Beachtung paralleler Handlungen (Einzug in die Wohnung in Brig) ist bemerkenswert. Die Betroffene bringt ausserdem bei dieser Befra- gung neue Details ein. 3.7.4.3 Die Betroffene bestätigt vor der Staatsanwaltschaft am 16. April 2019 auch den Vorfall vom September 2016. Sie habe einen tiefen Schlaf und der Angeklagte habe sie angerufen, damit sie ihm die Türe aufschliesst (Staatsanwaltschaft S. 210). Sie habe im Moment, da er sie auf die Matratze gepackt habe, versucht, sich zu wehren und dem Angeklagten gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie habe versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Sie habe keine Chance mehr gehabt, sie sei bei ihm zu Hause gewesen und jedes Mal habe es geheissen, wenn das seine Eltern mitbekommen würden. Sie habe dies deswegen über sich ergehen lassen. Sie sei ja immer schuld gewesen und habe nicht gewollt, dass die Eltern etwas mitbekommen. Sie habe sich fast sicher ge- wehrt, sie hätte aber in seinem Zimmer keine Chance gehabt. Sie hätte dieses auch nicht verlassen können, seine Mutter sei ja da gewesen. Es sei durchaus einfach, jemanden, der sich wehrt, auszuziehen. Er habe sie penetriert, sie wisse aber nicht mehr in welcher Position. Sie habe den Geschlechtsverkehr letztlich zugelassen und sich gedacht, wenn er kommt, dann ist es fertig. Sie wisse nicht mehr, wie lange dies gedau- ert habe (Staatsanwaltschaft S. 211). Sie habe ihm zuvor gesagt, sie wolle dies nicht und danach erläutert, dies sei eine Vergewaltigung. Sie habe weder um Hilfe gerufen

- 38 - noch habe sie sich während dem Sex gewehrt. Seine Mutter sei da gewesen. Die Privatklägerin sei aber in den Augen der Familie immer die Schuldige gewesen und wenn sie gerufen hätte, hätte das nichts genutzt. Die Privatklägerin habe die Polizei nicht ge- rufen, weil sie gehofft habe, alles werde sich ändern. Die Gewalt und der ungewollte Sex seien nicht gut gewesen, alles andere aber schon. Sie seien danach eingeschlafen und die Betroffene sei um acht Uhr aufgestanden, habe sich angezogen und habe nach Brig gewollt, um dort etwas zu erledigen. Dies sei für den Angeklagten in Ordnung gewesen, sie habe dessen Zimmer verlassen. Die Mutter habe die Privatklägerin gefragt, wohin sie gehe und anschliessend «Stress» gemacht, weil sie vom nächtlichen Streit Kenntnis erhalten habe. Sie habe die Betroffene nicht gehen lassen. Die «Geschichte mit dem Nichtgehenlassen» habe begonnen. Die Betroffene sei, da die Wohnungstüre geschlos- sen gewesen sei, auf den Balkon getreten. Sie habe nicht springen und Suizid begehen wollen. Der Angeklagte habe dies aber gemeint. Es sei danach weitergegangen, wie sie ausgesagt habe. Sie habe Fleisch nach ihm geworfen und es sei von dessen Seite zu Ohrfeigen gekommen. Es sei ihr schliesslich gelungen, den Schlüssel der Türe zu erhal- ten. Sie habe diese geöffnet und den Schlüssel anschliessend aus dem Küchenfenster geworfen. Es sei sehr viel an diesem Tag geschehen und sie könne den genauen Vor- gang nicht mehr wiedergeben. Die Mutter des Angeklagten habe ihre Mutter angerufen und erklärt, die Betroffene spinne. Letztere habe ihrer Mutter anschliessend vom Einsperren erzählt, worauf der Vater ans Telefon gekommen sei und das Öffnen der Türe verlangt habe, sonst komme er selbst nach C _________ (Staatsanwaltschaft S. 212 f.). Sie wisse nicht mehr, wie lange das Würgen gedauert habe. Die Mutter sei beim Würgen anwesend gewesen und habe ihn ständig aufgefordert, er solle damit auf- hören. Sie habe ihm das T-Shirt zu diesem Zeitpunkt zerrissen, wenn sie sich richtig erinnere. Sie habe vom Vorfall einen roten Hals vom Drücken und Würgen sowie am Rücken rote Streifen gehabt. Die Ohrfeige habe, soweit sie sich erinnern könne, keine sichtbaren Verletzungen verursacht (Staatsanwaltschaft S. 213). Es bestehen bei dieser Aussage, auch in Anbetracht des Zeitablaufs, keine erheblichen Widersprüche. Die Betroffene verweist darauf hin, sie könne sich nicht mehr an alles erinnern, erwähnt aber trotzdem Details. Sie gibt auch eigenes Fehlverhalten an. 3.7.4.4 Auch diese Aussagen erscheinen, unter Beachtung sämtlicher Ausführungen (vgl. auch E. 3.3), als erlebnisbasiert. Die damals verhältnismässig junge Betroffene um- schreibt hier einen weiteren wichtigen Aspekt der insgesamt vorhandenen Drucksitua- tion, sie habe sich nämlich in der Wohnung ihrer «Schwiegereltern» befunden und sich deswegen mit Hilferufen oder Fluchtversuchen zurückgehalten. Nach anfänglichem

- 39 - Wehren, habe sie den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen und gehofft, dass es schnell vorbeigehe. 3.7.5 3.7.5.1 Die Mutter der Privatklägerin erzählt, kurz nach der Hochzeit (xx.xx 2016) habe der Angeklagte ihre Tochter in der Wohnung von dessen Eltern geschlagen. Die Mutter des Angeklagten habe sie angerufen und behauptet, die Betroffene «spinne» (S. 60). Sie habe diese in der Wohnung eingeschlossen. Die Auskunftsperson habe daraufhin erklärt, man dürfe die Betroffene nicht einsperren, diese raste sonst aus und rufe die Polizei. Ihr Ehegatte habe ihr daraufhin das Telefon aus der Hand genommen und die Mutter des Angeklagten aufgefordert, die Privatklägerin sofort gehen zu lassen. Er werde sonst selbst nach C _________ fahren und sein Kind holen. Letzteres habe daraufhin die Wohnung verlassen können und sei nach A _________ zurückgekehrt. Die Eltern hätten sie dort gesucht um nach ihr zu sehen. Sie sei am Weinen gewesen und habe Flecken und Kratzer im Hals- und Brustbereich sowie – wenn sie sich recht erinnere – auf der rechten Seite im Gesicht aufgewiesen. Der Angeklagte sei eine Stunde später mit seinem Vater angekommen. Die Auskunftsperson habe Letzteren angesprochen und ihn aufgefordert, sich anzusehen, was dessen Sohn ihrer Tochter angetan habe. Der Vater des Angeklagten habe argumentiert, die Privatklägerin sei zu laut gewesen, habe ein Stück Fleisch aus dem Kühlschrank genommen und dieses dem Angeklagten ange- worfen. Der Vater habe seinen Sohn angewiesen, die Sachen zu packen und ihn nach C _________ zurückzubegleiten (S. 61). 3.7.5.2 Die Mutter der Privatklägerin fixiert den Vorfall an ihrer zweiten Befragung vom

9. Oktober 2017 auf Ende August nach der Rückkehr aus Nordmazedonien. Der Vorfall habe sich nach der Hochzeit ereignet. Die Partner hätten bereits eine eigene Wohnung gehabt. Sie sei sich aber nicht sicher, die Mutter des Angeklagten wisse dies vielleicht besser (S. 143). Gerade diese Aussage zeigt erneut auf, wie vorsichtig die Mutter der Betroffenen ihre Meinung kundtut. 3.7.6 Der Vater des Angeklagten erzählt am 25. September 2017, die Frau habe nur eine Woche nach der Hochzeit in C _________ gewohnt und sei anschliessend mit dem Sohn nach Glis gezogen (S. 69). Gerade diese einleitende Aussage erweckt, in Kombi- nation mit den Erklärungen, die Betroffene habe sonst nie in Zermatt übernachtet (S. 70) oder sei nicht oft dort gewesen (S. 71) den Eindruck, als habe sich der hier besprochene Vorfall in der Wohnung in C _________, kurz nach der «Hochzeit» in Nordmazedonien

- 40 - und kurz vor dem Einzug in die gemeinsame Wohnung in A _________ ereignet und nicht, wie von der Familie Z _________ behauptet, im Winter am Geburtstag der Mutter des Angeklagten. Er wisse das Datum des Vorfalls nicht (S. 72). Dies erscheint erneut bemerkenswert, soll sich doch die Angelegenheit laut anderen Mitgliedern seiner Familie am Geburtstag seiner Ehegattin zugetragen haben, was für die Auskunftsperson ein- prägsam wäre. Sein Sohn habe die Tochter vom Balkon zurückgerissen, als diese dort habe herunter- springen wollen. Der Sohn habe nach A _________ gehen wollen. Die Ehegattin der Auskunftsperson koche immer gegen 17:00 Uhr das Abendessen. Der Vater des Ange- klagten habe gegen 16:00 Uhr das Gebäude verlassen, um den Hotels Brote zu liefern. Seine Frau habe ihn angerufen und erzählt, die Privatklägerin wolle vom Balkon sprin- gen. Letztere habe Fleisch aus dem Tiefkühler genommen und dem Beschuldigten an- geworfen. Sie habe ausserdem die Schlüssel genommen und in den Schnee geworfen. Die Ehegattin habe die Wohnungstüre verschlossen, damit die Privatklägerin nicht nach draussen gehe und herumbrülle. Die Angelegenheit habe sich um 16:00 Uhr ereignet, seine Frau habe ihn bei der Arbeit angerufen (S. 69). Er sei nach dem Vorfall mit seinem Sohn nach A _________ gefahren und habe mit dem Vater der Privatklägerin gespro- chen. Die Betroffene habe ein Foto ihrer verletzten Hand gezeigt, allerdings habe sie sich die Verletzung selbst zugefügt. Sie habe während dieser Diskussion in Brig gedroht, das Leben der Familie Z _________ zu zerstören (S. 70). Die Auskunftsperson wird in der gleichen Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zum Vorfall befragt. Die Ehegattin habe die Wohnung verschlossen, damit die Privatklägerin sich beruhigen könne und nicht herumschreie. Er sei an dem Tag um 08:00 Uhr von der Nachtschicht gekommen, habe eine Dusche genommen und sei schlafen gegangen. Die Parteien hätten zu diesem Zeitpunkt noch geschlafen. Die beiden seien auch noch im Zimmer gewesen, als er gegen 14:00 Uhr wieder aufgestanden sei. Er sei dann arbeiten gegan- gen. Seine Frau habe ihn auf der Arbeitsstelle über den Streit orientiert. Er sei an diesem Abend mit seinem Sohn zum Vater der Privatklägerin gefahren und habe dem Angeklag- ten geraten, die Beziehung zu beenden. Der Vater der Privatklägerin habe geweint und abwarten wollen, ob die Parteien noch einmal zueinander fänden. Die Auskunftsperson sei daraufhin alleine nach C _________ gefahren. Er habe dort, als er um 08:00 Uhr von der Arbeit zurückgekehrt sei, nichts von einem sexuellen Übergriff mitbekommen. Es habe auch um 15:00 Uhr noch keine Probleme gegeben (S. 72). Der Zeitpunkt des Beginns des Streits widerspricht interessanterweise den Aussagen der übrigen Familienmitglieder.

- 41 - 3.7.7 Die Mutter des Angeklagten geht davon aus, dass sich der Vorfall an ihrem 55. Geburtstag, dem xx.xx 2016 ereignet hat. Die beiden Parteien hätten die ganze Nacht miteinander gestritten, zumal die Betroffene nie vor 11:00 Uhr aufgestanden sei. Sie habe dann erneut mit ihrem Sohn gestritten und um 16:00 Uhr nach A _________ gehen wollen. Die Auskunftsperson habe das nicht gewollt, weil sie noch nicht gemeinsam ge- gessen hätten. Die Privatklägerin habe an diesem Tag das T-Shirt des Angeklagten zer- rissen sowie ihn an Rücken und Hals gekratzt. Sie habe den Wohnungsschlüssel her- ausgezogen und aus dem Fenster geworfen. Sie habe Fleisch aus dem Tiefkühlfach genommen und dem Berufungskläger angeworfen. Die Auskunftsperson habe die Privatklägerin daraufhin aufgefordert, damit aufzuhören, es könnten Gegenstände zu Bruch gehen. Die Mutter des Angeklagten habe ihr die Türe mit dem Schlüssel ihres Sohnes geöffnet, damit die Betroffene das Haus verlassen könne. Sie habe danach mit ihrer Tochter telefoniert und geweint. Letztere habe die Privatklägerin kontaktiert, welche die Auskunftsperson und deren Mann kritisiert habe (S. 78). Die Auskunftsperson wird anschliessend mit der Version der Privatklägerin konfrontiert, welche sie bestreitet. Sie habe nie gesehen, wie ihr Sohn der Betroffenen eine Ohrfeige verpasst habe. Jener habe die Privatklägerin tatsächlich vom Balkon in die Wohnung zurückgetragen, aber nur, damit diese nicht vom Balkon springt. Die Auskunftsperson habe auch nie gesehen, wie ihr Sohn seine damalige Freundin gewürgt habe (S. 78). Ihr Ehegatte habe mit dem Vater der Betroffenen telefoniert. Letzterer habe angekündigt, vor der Wohnung zu war- ten, «bis seine dumme Tochter» komme. Er habe weiter erklärt, diese habe vor nieman- dem Respekt. Der Mann der Auskunftsperson habe den Beschuldigten und das zerris- sene T-Shirt gepackt und sei nach A _________ gefahren. Er habe der Familie der Privatklägerin eröffnet, dass es so nicht gehe und seinen Sohn aufgefordert, die Koffern zu packen und nach C _________ zurückzukehren. Der Vater der Betroffenen habe ge- weint und den Berufungskläger auf Knien gebeten, die Partnerin nicht zu verlassen. Der Angeklagte sei in A _________ verblieben. Der Angeklagte sei überhaupt nicht im Aus- gang gewesen, sondern habe geschlafen. Eine Zigarette habe den Streit ausgelöst. Sexuelle Übergriffe seien nie ein Thema gewesen (S. 79). Während der Vater vom Beschuldigten am Morgen nichts von einem Streit mitbekom- men haben will, vertritt die Ehegattin einen anderen Standpunkt. Der Angeklagte gibt an, er sei im Ausgang gewesen. Die Aussagen der Auskunftspersonen enthalten somit Widersprüche, die sich aber auch mit dem Zeitablauf erklären lassen. Grund für das Einschliessen sei der Wunsch gewesen, noch gemeinsam zu essen. Derlei widerspricht diversen anderen Aussagen und ist nicht nachvollziehbar.

- 42 - 3.7.8 Die Schwester des Angeklagten präzisiert, der (gemäss Anklage im September 2016 erfolgte Vorfall) habe sich am Geburtstag der Mutter, dem xx.xx 2016 abgespielt. Die Privatklägerin habe das Fest für die Mutter «versaut» und deswegen vermöge sich die Auskunftsperson noch an das Datum zurückzuerinnern (S. 84). Die Auskunftsperson sei von der Mutter um 16:00 Uhr alarmiert worden. Die Privatklägerin habe sich zu die- sem Zeitpunkt auf dem Balkon befunden. Sie habe die Schlüssel aus dem Fenster ge- worfen, das T-Shirt des Angeklagten zerrissen und vom Balkon zu springen versucht. Sie habe Fleisch aus dem Tiefkühler nach dem Angeklagten geworfen, angeblich, weil sie in der Wohnung eingeschlossen worden sei, was aber nicht stimme. Die Privatkläge- rin habe zunächst in der Wohnung herumgeschrien und dann lauthals nach Draussen gewollt. Die Mutter habe die Türe verschlossen, um die Situation unter Kontrolle zu brin- gen und die Betroffene zu beruhigen. Die Auskunftsperson will die Betroffene fernmünd- lich gefragt haben, warum sie derlei tue. Diese habe geantwortet, der Beschuldigte halte nicht zu ihr. Diese habe auch bei einem Telefonat nicht erwähnt, Gewalt vom Angeklag- ten erfahren zu haben (S. 85). Die Einschliessung der Privatklägerin wird von den übrigen Beteiligten bestätigt. Die Zeugin bestreitet dies zunächst, was deren Aussage zusätzlich unglaubwürdig macht. 3.7.9 Die Arbeitskollegin und Zeugin O _________ bestätigt, über einen Würgevorfall orientiert worden zu sein, ohne diesen konkretisieren zu können (S. 65). 3.7.10 3.7.10.1 Der Angeklagte behauptet am 29. September 2017, der Vorfall mit dem Fleisch habe sich im Sommer oder Herbst um ca. 16:00 Uhr ereignet (S. 105). Er sei am Vor- abend tatsächlich im Ausgang gewesen und um 03:00 - 03:30 Uhr zurückgekehrt. Er habe über einen Wohnungsschlüssel verfügt und das Zimmer selbst öffnen können. Die übrigen Vorhalte der Betroffenen seien falsch. Sie hätten an diesem Morgen Geschlechtsverkehr praktiziert, er könne aber nicht nachvollziehen, warum sie ihn erst jetzt, nach der Trennung mit einem Missbrauch belaste. Es sei während der Nacht gar nichts vorgefallen. Er sei am Abend zurückgekehrt und habe neben ihr geschlafen. Sie hätten beim Aufwachen zu streiten begonnen, weil er zu spät zurückgekehrt sei. Er habe sie beruhigt und dann hätten sie miteinander geschlafen. Sie hätten anschliessend ge- duscht. Er habe im Wohnzimmer geraucht, sie in seinem Zimmer. Der Stress habe an- schliessend wieder begonnen. Die Privatklägerin habe nach A _________ zurückkehren wollen und er hätte sie begleiten sollen. Er habe sie nach dem Grund gefragt, warum sie gehen wolle, worauf der Theater wieder begonnen habe. Sie sei auf den Balkon gelaufen und habe vom dritten Stock hinunterspringen wollen. Er habe sie von hinten gepackt und

- 43 - ins Zimmer zurückgetragen. Sie habe erneut zu gehen versucht und sich an der Balkon- türe festgehalten. Letztere sei dadurch beschädigt worden. Er habe nicht gewollt, dass sie springt, deren Vater angerufen, welcher ihm mitgeteilt habe, er solle seine Tochter nur springen lassen. Die Mutter des Angeklagten habe daraufhin dessen Vater angeru- fen, welcher sie aufgefordert habe, die Privatklägerin gehen zu lassen. Die Mutter habe zuvor die Wohnungstüre verschlossen, damit die Betroffene nicht weinend und schrei- end auf die Strasse laufe. Letztere habe danach den Wohnungsschlüssel genommen und aus dem Fenster geworfen. Der Streit habe geendet, als die Privatklägerin gegan- gen sei (S. 106). Der Angeklagte wird anschliessend mit der Version der Betroffenen konfrontiert. Er bestätigt sein zerrissenes T-Shirt und den Wurf des tiefgekühlten Fleisches, will aber weder geschlagen noch gewürgt haben. Er habe der Betroffenen auch nicht das Handy weggenommen. Der Vorfall habe sich nach 15:00 Uhr ereignet, als sein Vater beim Ausliefern gewesen sei (S. 107). Es erscheint lebensfremd und aufgrund des differenzierten Aussagenverhaltens des Vaters der Betroffenen unglaubwürdig, dass dieser telefonisch zustimmt, seine Tochter vom Balkon aus dem dritten Stock springen zu lassen. Es ist ausserdem bei dieser Version fragwürdig, warum der Streit bis vier Uhr gedauert haben soll. 3.7.10.2 Der Angeklagte wird bei seiner Befragung vom 11. Oktober 2017 auf die Aus- sagen seiner Verwandten zum Datum des Vorfalls befragt. Er vertritt den Standpunkt, die Angelegenheit habe sich weder im Sommer noch im Winter ereignet. Der Vorfall könnte sich auch am Geburtstag seiner Mutter zugetragen haben. Es könne sein, dass seine Mutter die Schlüssel mit einer Taschenlampe im Schnee habe suchen müssen (S. 159). Der Vorfall habe sich am Nachmittag abgespielt, sein Vater sei noch am Arbei- ten gewesen (S. 160). Der Streit habe nicht, wie seine Mutter behaupte, die ganze Nacht angedauert, sondern erst am Morgen begonnen. Die Situation habe sich dann für einen Moment beruhigt. Die Betroffene habe im Verlauf des Vormittags wieder mit dem Streiten begonnen (S. 162). Die Aussage des Berufungsklägers widerspricht denjenigen seiner Verwandten. Es ist ferner unergründlich, wieso der vom Angeklagten beschriebene Streit, der im Verlauf des Vormittags erneut aufgeflammt sei, bis 16:00 Uhr gedauert haben soll. 3.7.10.3 Der Beschuldigte bestätigt vor Kantonsgericht, von einem Stück Poulet getrof- fen worden zu sein. Er habe die Betroffene umarmt, also gepackt und hineingenommen resp. hineingetragen. Der Angeklagte habe sonst vieles vergessen (Gericht S. 202). Seinen Ehepartner dürfe man nicht zu Geschlechtsverkehr zwingen (S. 201).

- 44 - 3.7.11 Das Kantonsgericht hat, wie die Vorinstanz (Gericht S. 149 f. E. 4.4.1), keine relevante Zweifel an den Aussagen der Betroffenen und erachtet diese als erlebnisba- siert. Die Privatklägerin, welche im Voraus bereits physische Gewalt durch ihren Partner erlebt hat, ist mit hinreichendem Druck (körperliche Unterlegenheit; Ausziehen; ins Bett ziehen; Wohnung der Eltern des Angeklagten) zu Geschlechtsverkehr genötigt worden, weshalb eine Vergewaltigung vorliegt. Das gewaltsame Zurückbefördern vom Balkon stellt eine Nötigung dar. Der Angeklagte hat in Frage gestellt, ob das dortige Entziehen des Mobiltelefons nicht statt einer Nötigung eine Straftat gegen das Vermögen, z.B. eine Sachentziehung darstelle. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte mit diesem Vorgehen eine Alarmierung der Polizei zu verhindern bezweckte. Er hat sich mit dem Entreissen des Handys auch einer vollendeten Nötigung schuldig gemacht. 3.8 Vorfall vom 3. März 2017 (einfache Körperverletzung; Vergewaltigung; Drohung) 3.8.1. Der Vorfall ist wie folgt angeklagt (Gericht S. 6): Am 3. März 2017, gegen 3.00 Uhr, wollte Y _________ in ihrer Wohnung in A _________ Geschlechtsver- kehr mit X _________. Sie wollte dies aber nicht, verliess das Bett und begab sich ins Badezimmer. Y _________ folgte ihr und warf ihr Fremdgehen vor. Es kam zu einem Streit, bei welchem sie sich gegen- seitig laut anschrien. Plötzlich begann Y _________ von oben herab auf die auf dem Boden des Badezim- mers sitzende X _________ mit der Faust mehrmals gegen ihren Kopf, ihre Schultern und ihre Brust einzu- schlagen. X _________ begann zu schreien und zu weinen, worauf er ein Badetuch ergriff, ihr dieses über das Gesicht legte und dieses mit den Händen hinter ihrem Kopf einen Moment lang fest zusammenhielt, damit sie nicht mehr schreien konnte. X _________ konnte nicht richtig atmen und hörte mit dem Schreien auf. Danach nahm er das Badetuch weg und begann erneut, von oben herab mit Faustschlägen u.a. gegen den Kopf auf sie einzuschlagen. Hierbei schlug er derart brutal und fest auf sie ein, dass sie ohnmächtig wurde. Als sie das Bewusstsein wiedererlangte, hielt er sie mit dem Kopf über der Badewanne und liess ihr kaltes Wasser über den Kopf fliessen. Nachdem er sie gewaschen hatte, trug er sie ins Schlafzimmer aufs Bett, wo er sie auszuziehen begann. X _________ wollte das nicht und versuchte ihn wegzustossen, doch dies gelang ihr aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit und ihrer körperlichen Verfassung nicht, sodass sie ihn letztlich wehrlos machen liess. Nachdem er sie und sich selbst ausgezogen hatte, drang er mit sei- nem Penis in ihre Vagina ein und begann sie zu penetrieren. Er penetrierte sie so lange vaginal, bis er zum Orgasmus kam und ejakuliert sodann in ihr. Danach liess er von ihr ab und drohte ihr mit Gewalt, wenn sie

- falls sie nun schwanger würde und ein Kind bekäme - mit dem Kind abhauen oder dem Kind dann etwas antun würde (Ordner, S. 36, 39 f., 125 f.; Hefter, S. 214-216). 3.8.2 3.8.2.1 Derjenige, der einen Menschen nicht schwer verletzt, sondern in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei

- 45 - Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Abs. 1 StGB). Art. 123 StGB erfasst alle Kör- perverletzungen, die noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann i.S. einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterun- gen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Blosse Tätlichkeiten liegen hingegen vor, wenn Schürfun- gen, Kratzwunden, Quetschungen oder blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 3. A., 2013, N. 4 zu Art. 123 StGB). Eine einfache Körperverletzung wird u.a. dann von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter heterosexueller Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen worden ist (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB). Das Bundesgericht zieht zur Konkretisierung des Begriffs Lebenspartner die Praxis zu Konkubinatspaaren bei (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1057/2015 vom 25. Mai 2016 E. 1; Scheidegger, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. A., 2020, N. 9 zu Art. 55a StGB). Das Konkubinat gilt als eine umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Perso- nen mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird (BGE 140 V 50 E. 3.4.3 mit Hinweis). Die Dauer eines Konkubinates impliziert in verschiedenen Rechtsgebieten eine wirtschaftliche Unterstützung unter den Partnern, auch wenn sie dazu - anders als bei Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partner - nicht gesetzlich verpflichtet sind (Bundesgerichtsurteil 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 2.3.5). Das mehrjährige Zusammenleben spricht für ein stabiles Konkubinat, ist aber nicht entscheidend. Der Richter hat vielmehr einzelfallweise die Umstände des Zusammenlebens zu prüfen, um die Qualität des Zusammenlebens zu prüfen und festzustellen, ob ein stabiles Konkubinat vorliegt (BGE 138 III 157 E. 2.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_757/2020 vom

4. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

- 46 - Zwischen sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung besteht echte Konkurrenz, wenn die einfache Körperverletzung eine gewisse Schwere erreicht (Bundesgerichtsur- teil 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 6.2; Scheidegger, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 18 zu Art. 189 StGB). 3.8.2.2 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, kann nach Art. 180 Abs. 1 StGB bestraft werden. Drohungen mit schweren Körperverletzun- gen oder mit dem Tod gelten als schwere Drohungen (Bundesgerichtsurteil 6B_1428/2016 vom 03. Oktober 2017 E. 2.1). Der Drohende muss seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigen oder in Aussicht stellen. Das Verhalten muss geeignet sein, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Das Gericht hat dabei einen objektiven Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines ver- nünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Bundesgerichtsurteil 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Schre- cken kann als oft plötzliche heftige Erschütterung des Gemüts, Angst als beklemmendes Gefühl der Bedrohung umschrieben werden (Heizmann/Lüönd, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 3 zu Art. 180 StGB). Das Opfer muss vor Schrecken oder Angst nicht gelähmt, fassungslos oder verzweifelt sein. Der Verlust des «Sicher- heitsgefühls» reicht aus (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., 2021, N. 3 zu Art. 180 StGB). Die Drohung kann auch schriftlich (vgl. z.B. Bundesgerichtsurteil 6B_351/2007 vom 9. November 2007 E. 5.1 ff.) oder durch Anspielungen resp. konkludentes Verhalten erfolgen (vgl. z.B. Bundesgerichtsurteil 6B_600/2012 vom 26. Februar 2013 E. 2.2). Eine genaue Um- schreibung des angedrohten Übels ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht nötig (Bundesgerichtsurteil 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). Das Gericht hat nicht nur auf die angewendeten Mittel, sondern auch auf die gesamten Umstände abzu- stellen (Bundesgerichtsurteil 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1). Art. 180 StGB verlangt Vorsatz bzw. zumindest Eventualvorsatz (Bundesgerichturteil 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). 3.8.3 Die Vorinstanz hat den Angeklagten in diesem Zusammenhang wegen Vergewal- tigung, einfacher Körperverletzung und Drohung verurteilt (S. 152 E. 4.6.2). 3.8.4 3.8.4.1 Die Betroffene erzählt bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. August 2017, der Angeklagte habe sie im Badezimmer bewusstlos geschlagen. Er habe sie an- schliessend mit kaltem Wasser geweckt, sie aufs Bett gezogen und vergewaltigt. Er habe

- 47 - in ihr ejakuliert und verlangt, sie solle dem Kind nichts tun, falls sie schwanger werde. Er habe ihr gedroht (S. 36). Die Betroffene umschreibt den Vorfall zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung aus- führlicher: Er habe morgens um 03:00 Uhr in der Wohnung in A _________ mit ihr schlafen wollen, womit sie nicht einverstanden gewesen sei. Sie sei aufgestanden und auf die Toilette gegangen. Er sei ihr gefolgt, worauf beide zu schreien begonnen hätten. Er habe ihr vorgeworfen, fremd zu gehen und irgendwann begonnen, zuzuschlagen. Sie habe zu weinen und schreien begonnen und so viel Lärm wie möglich verursacht. Sie habe sich auf den Boden gesetzt, nachdem sie auf der Toilette gewesen sei. Er habe sie von oben herab geschlagen und das Badetuch über ihren Kopf gebunden, damit sie still sei. Er habe danach erneut geschlagen. Sie wisse nicht mehr wie, er habe aber die Hände benutzt. Er habe das Badetuch um ihr Gesicht gehalten, damit sie nicht schreien könne. Sie habe nicht mehr atmen können und wisse nicht, wie lange dies gedauert habe. Er habe das Tuch weggenommen und von Oben heruntergeschlagen. Sie sei wohl ohnmächtig geworden, das nächste, was sie wisse, sei, dass sie den Kopf in der Bade- wanne gehabt habe und er ihr kaltes Wasser darüber habe fliessen lassen. Er habe sie, nachdem er sie gewaschen hatte, auf das Bett getragen und dort ausgezogen. Sie habe erfolglos versucht, ihn wegzustossen. Er habe sich in ihr befriedigt und ejakuliert. Der Angeklagte habe ihr danach gedroht, falls sie schwanger sei, dürfe sie dem Kind nichts antun und nicht auf die Idee kommen, abzuhauen. Sie wisse nicht mehr genau, wie die Vergewaltigung vonstattengegangen sei (S. 39 f.). 3.8.4.2 Die Privatklägerin hat am 3. Oktober 2017 erklärt, sie wisse nicht mehr, was den Streit ausgelöst habe. Es habe bei ihnen nicht immer einen Grund zum Streiten gebraucht. Es sei mitten in der Nacht, gegen 03:00 Uhr gewesen und sie habe sich «vermutlich» einfach so auf die Toilette begeben, nachdem sie einen Film geschaut hätten. Der Streit habe im Badezimmer begonnen, sie wisse nicht mehr warum. Sie wolle sich – nach mehrfacher Nachfrage – nicht mehr daran erinnern. Es habe – entgegen der Behauptung des Beschuldigten – im Badezimmer sehr wohl Handtücher gegeben (S. 125). Die Betroffene bestätigt anschliessend die Vergewaltigung, welche im Schlaf- zimmer stattgefunden habe. Sie wolle nicht mehr darüber reden, wie sie sich gewehrt habe (S. 126). 3.8.4.3 Die Betroffene konkretisiert vor der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe ihr gesagt, fall sie schwanger sei und mit dem Kind abhauen würde, solle sie ihm nichts tun, sie würde sonst sehen, was passiere. Dies sei wie eine Gewaltdrohung übergekom- men (Staatsanwaltschaft S. 216).

- 48 - 3.8.4.4 Die Betroffene bestätigt zum Vorfall in A _________, sie habe sich durch die Äusserung, sie dürfe das Kind nicht abtreiben und nicht abhauen, sie werde sonst sehen, was passiere, bedroht gefühlt (Gericht S. 28). 3.8.4.5 Die Erstaussagen der Betroffenen erscheinen wegen der erwähnten Details und der beschriebenen Komplikationen erneut erlebnisbasiert. Es ist nachvollziehbar, warum Unterschiede zwischen der ersten und zweiten Aussage vorliegen, die Betroffene will sich nämlich nicht mehr an den Vorfall zurückerinnern. Dies entspricht den allgemeinen Ausführungen zum Aussagenverhalten. 3.8.5 3.8.5.1 Der Angeklagte bestreitet auch diesen Vorfall. Die Betroffene habe sich tatsäch- lich immer im Badezimmer eingeschlossen, wenn sie geweint und gebrüllt habe. Er habe sie dann sicher nicht auf den Kopf geschlagen. Er habe ihre Tränen weggewischt, wenn sie geweint habe und von ihr verlangt, nicht zu laut zu sein, weil sie Nachbarn hätten. Er habe die Badezimmerschlüssel gegen Ende der Beziehung, möglicherweise bereits März 2017 entfernt. Sie hätten keine Badetücher, sondern Bademäntel gehabt (S. 110). Er habe seine Freundin auch nicht auf das Bett getragen und dort mit ihr Geschlechts- verkehr praktiziert. Die Freundin habe von Anfang an ein Kind gewollt, er habe erwidert, dazu sei die Zeit noch nicht reif (S. 111). Diese Version vom tröstenden Freund widerspricht obigen Ausführungen, wonach der Angeklagte gegenüber seiner Partnerin physisch gewalttätig gewesen ist, wenn sie ge- schrien hat. 3.8.5.2 Der Beschuldigte bestreitet im weiteren Verlauf des Prozesses sexuelle Hand- lungen gegen den Willen seiner damaligen Freundin (S. 155; Gericht S. 31). 3.8.6 3.8.6.1 Die Aussagen der Betroffenen erscheinen, in Anbetracht sämtlicher Erwägun- gen, als erlebnisbasiert. 3.8.6.2 Die Partner haben sich 2011 kennen gelernt, 2013 verlobt und 2016 in einer traditionellen, zivilrechtlich irrelevanten Form, geheiratet. Sie sind 2015 bei den Eltern zusammengezogen und haben ab Herbst 2016 einen gemeinsamen Haushalt in einer eigenen Wohnung geführt. Die Betroffene hat das Zusammenleben freilich mehr finan- ziert als der Berufungskläger, welcher während des Zusammenlebens nur teilweise erwerbstätig gewesen ist (vgl. E. 2). Es ist trotzdem zum Zeitpunkt des Vorfalls von

- 49 - einem Konkubinat im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB auszugehen, womit die nachgewiesene einfache Körperverletzung ein Offizialdelikt darstellt. 3.8.6.3 Die Angelegenheit beginnt mit dem Versuch des Betroffenen, Geschlechtsver- kehr zu initiieren. Die Betroffene lehnt ab und begibt sich deswegen ins Badezimmer. Der Berufungskläger folgt ihr unmittelbar, worauf es zum lautstarken, eskalierenden Streit kommt. Der Angeklagte beschäftigt sich zu Beginn dieser verbalen Auseinander- setzung mit der Sexualität der Partnerin, indem er ihr vorwirft, fremdzugehen. Er wird anschliessend in unterschiedlichen Formen physisch gewalttätig und schlägt die Privat- klägerin schliesslich sogar bewusstlos. Der Angeklagte weckt sie anschliessend auf, in- dem er ihren Kopf unter kaltes Wasser hält und trägt sie danach auf das Bett, wo er sie auszieht und an der Frau, die ihn zunächst noch wegzustossen versucht, den Geschlechtsverkehr vollzieht. Dieser ganze Sachverhalt erfolgt ohne Unterbruch. Sexu- elle Handlungen werden sowohl zu Beginn und im Badezimmer thematisiert. Der von Beginn an auf sexuelle Handlungen orientierte Beschuldigte ist der fliehenden Betroffe- nen ins Badezimmer gefolgt, hat sie dort beschimpft und geschlagen. Es ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Betroffene seine Partnerin dort nicht geschlagen hat, um sie für die gewünschten sexuellen Handlungen gefügig zu machen. Das Opfer, welchem bereits sonst Gewalt widerfahren war, ist aber dadurch dermassen geschwächt gewesen, dass es sich später auf dem Bett liegend nur noch verbal und mit Wegstossen gewehrt hat. Eine Vergewaltigung liegt somit vor. Ein wiederholtes Traktieren mit den Fäusten in Richtung Kopf und Oberkörper der körperlich unterlegenen Frau, bis diese ohnmächtig wird, stellt zumindest eine einfache Körperverletzung dar. 3.8.6.4 Der Beschuldigte hat der Privatklägerin anschliessend gedroht, falls sie sich nicht nach seinem Willen verhalte, werde sie sehen, was passiert. Das zuvor bewusstlos geschlagene und vergewaltigte Opfer, welches bereits mehrfach häusliche Gewalt erlebt hatte, wird sich bei einer solchen Ankündigung in Angst und Schrecken versetzt gefühlt haben. Die Vorinstanz hat den Angeklagten richtigerweise wegen Drohung verurteilt. 3.8.6.5 Die vorinstanzlichen Verurteilungen können erneut bestätigt werden. 3.9 Vorfall vom 14. Juni 2017 (Vergewaltigung) 3.9.1 Der Vorfall ist wie folgt angeklagt (Gericht S. 7): Nach dem Frauenarzttermin vom 14. Juni 2017 bei Frau Dr. AA _________ in Visp - bei welchem er darauf bestanden hatte, sie zu begleiten - forderte Y _________ bei ihrer Rückkehr in ihre Wohnung in

- 50 - A _________ X _________ auf, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. X _________ teilte ihm mit, aufgrund der ärztlichen Untersuchungen Schmerzen zu haben und dies nicht zu wollen. Y _________ interessierte dies nicht, sagte zu ihr, dass die Frau sich ihrem Mann hingeben müsse, wenn der Mann dies von ihr ver- lange und dass dies sein Recht sei und forderte sie auf, sich auszuziehen. Aus Angst, von ihm wieder geschlagen zu werden und mangels Kraft ihm entgegenzuwirken, zog sich X _________ aus und legte sich aufs Bett im Schlafzimmer. Y _________ zog sich sodann auch aus, trat zu ihr zum Bett heran, drang mit seinem Penis in ihre Vagina ein und begann sie zu penetrieren, was X _________ wehrlos über sich ergehen liess. Als er zum Orgasmus kam, zog er seinen Penis aus ihrer Vagina, ejakulierte auf ihre Brust und liess von ihr ab (Ordner, S. 36, 41, 127 f.; Hefter, S. 215, 218 f.). 3.9.2 Die Vorinstanz hat den Betroffenen des Vorwurfs der Vergewaltigung schuldig gesprochen (S. 153 f. E. 4.8.2). 3.9.3 Die Frauenärztin bestätigt am 16. Oktober 2017, der Angeklagte habe sich neben sie begeben und gefragt, ob er auch schauen könne, als sie die Betroffene gynäkolo- gisch untersucht habe. Dies habe sie irritiert, weil es ihr noch nie passiert sei. Sie habe den Beschuldigten aufgefordert, wieder Platz zu nehmen, was dieser unverzüglich getan habe. Der Berufungskläger habe sie tatsächlich gefragt, ob die Infektion vom Fremdge- hen herrühren könnte. Eine Untersuchung könne schmerzhaft sein, wenn eine Infektion vorhanden sei. Sie habe länger mit dem Paar geredet und erklärt, solche Infekte träten nicht wegen Fremdgehens auf. Sie habe dem Paar bei der Konsultation im Februar geraten, eine Woche keinen Geschlechtsverkehr zu praktizieren (S. 167). Geschlechts- verkehr könne bei Infektionen, wie sie die Betroffene gehabt habe, schmerzhaft sein (S. 168). Diese Aussage bestätigt ein aufdringliches Verhalten des Berufungsklägers sowie die Äusserung der Betroffenen, auch beim zweiten Frauenarzttermin im Juni wegen der Infektion Schmerzen verspürt zu haben. Die Empfehlung der Ärztin, eine Woche auf Geschlechtsverkehr zu verzichten, wäre demnach bei der ersten Konsultation im Februar erfolgt. Dies schliesst aber nicht aus, dass die Medizinerin derlei auch beim zweiten Besuch geäussert hat. Der Angeklagte wird zumindest gewusst haben, dass er nicht am gleichen Tag mit seiner Partnerin Geschlechtsverkehr praktizieren soll. 3.9.4 3.9.4.1 Die Betroffene erzählt bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. August 2017, der Angeklagte habe sie am 14. Juni 2017 zum letzten Mal genötigt. Er habe im- mer gesagt, sie müsse, wenn sie nicht mit ihm habe schlafen wollen. Sie sei seine Frau und müsse dies tun. Sie habe sich ausziehen und auf das Bett legen müssen. Anschlies- send sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe jedes Mal Angst gehabt, ge- schlagen zu werden, falls sie nein sage (S. 36). Sie seien zur Frauenärztin gegangen,

- 51 - weil die Privatklägerin seit zwei Jahren eine Infektion gehabt habe. Er sei mitgegangen, um zu kontrollieren, ob sie fremdgehe. Er sei eigentlich bei allen Arztterminen mitgegan- gen. Sie habe ihn kontrolliert und Proben genommen, was geschmerzt habe. Sie seien danach heimgegangen, worauf er mit ihr habe schlafen wollen. Sie habe aber wegen der Schmerzen nicht gewollt, worauf er erwidert habe, sie müsse dies tun, weil er ihr Mann sei. Dies sei sein Recht. Sie habe sich ausziehen müssen und er habe Sex mit ihr ge- habt, bis er gekommen sei. Sie seien anschliessend gemeinsam raus (S. 41). 3.9.4.2 Die Betroffene erzählt bei ihrer zweiten Befragung vom 3. Oktober 2017, sie hätten sich zur Frauenärztin begeben. Sie habe ständig Infektionen gehabt und er habe gemeint, dies Rühre vom Fremdgehen. Er habe sie deswegen begleiten wollen. Der An- geklagte habe sich, als sich die Ärztin kurz abgewendet habe, auf deren Platz gesetzt und die Vagina der Privatklägerin angeschaut (S. 127 f.). Letztere habe ihm gesagt, sie wolle das nicht und die Ärztin habe den Berufungskläger aufgefordert, er solle das sein lassen. Es habe keine Gewalt mehr bei der Rückkehr in die Wohnung gegeben. Sie habe die Kontrolle und entsprechend Schmerzen gehabt. Der Angeklagte habe Sex gewollt, sie habe ihm erwidert, Schmerzen zu haben. Dieser habe ihr erklärt, eine Frau müsse sich ihrem Mann hingeben, wenn er das wolle. Sie habe sich dann halt ausgezogen, hingelegt und die Sache über sich ergehen lassen. Sie hätten bereits am Vorabend gestritten und sie habe keine Kraft mehr gehabt, entgegenzuwirken. Sie habe ihn des- wegen gewähren lassen (S. 128). Der Berufungskläger sei zur Frauenärztin mitgekommen, zum Hausarzt eigentlich nicht (S. 128). Diese Aussage widerspricht der Erstaussage, dort ist von einer Begleitung bei den meisten Arztterminen die Rede (S. 41). Derlei betrifft aber nicht subjektiv wesentli- cher Sachverhalt in Bezug auf den vorliegenden Tatvorwurf. Es besteht ferner ein Widerspruch, ob das aufdringliche Verhalten des Angeklagten beim ersten oder zweiten Termin bei der Frauenärztin stattgefunden hat. Derlei lässt sich aber mit dem Zeitablauf erklären. 3.9.5 3.9.5.1 Der Berufungskläger bestätigt am 29. September 2017 die Konsultation einer Frauenärztin in der Schweiz. Sie hätten an diesem Tag keinen Sex gehabt (S. 113). Eine Verwechslung der zwei Termine, bei welchen er seine Partnerin begleitet hat, ist in die- sem Zusammenhang ausgeschlossen, weil der Beschuldigte bereits kurz zuvor über die Infektion und eine entsprechende Behandlung in Nordmazedonien erzählt hat (vgl.

- 52 - S. 112). Er bestreitet somit in dieser Einvernahme, am 14. Juni 2017 mit der Betroffenen Geschlechtsverkehr praktiziert zu haben. 3.9.5.2 Der Berufungskläger behauptet hingegen bei seiner zweiten Befragung vom

11. Oktober 2017, die Frauenärztin hätte sie aufgefordert, eine Woche auf Sex zu verzichten. Die Betroffene habe dies aber gewollt und sich nicht an die Erklärung der Frauenärztin gehalten. Das sei das gleiche gewesen wie in Nordmazedonien. Die Betroffene habe auch dort nach der Kontrolle im Spital Sex praktizieren wollen, obwohl die Ärzte davon abgeraten hätten (S. 156). Der Beschuldigte ändert folglich die Aussagen, ob es nach der zweiten Konsultation zu Geschlechtsverkehr gekommen ist oder nicht. Er gibt zu, sie hätten miteinander geschla- fen. Die Initiative sei jedoch von seiner damaligen Freundin ausgegangen. Letzteres erscheint unglaubwürdig, weil diese aufgrund des Infekts Schmerzen bekundet hat. 3.9.6 Der Betroffene verneint am 29. September 2017 Geschlechtsverkehr und bestätigt diesen aber am 11. Oktober 2017. Ein solcher Widerspruch ist bemerkenswert. Sexuelle Handlungen dürften für die Betroffene nach der Konsultation vom Juni 14. Juni 2017 schmerzhaft gewesen sein, was die Ärztin bestätigt. Dies bestärkt die Ausführungen der Betroffenen, sie hätte an diesem Tag keinen Geschlechtsverkehr praktizieren wollen, sei aber vom Berufungskläger dazu gezwungen worden. Die Betroffene hat aufgrund ihrer damals gewonnenen Erfahrungen (häusliche Gewalt und wiederholte Vergewaltigun- gen) schlicht keine Kraft mehr gehabt, sich dem rücksichtslosen Verhalten des Betroffe- nen zu widersetzen, nachdem dieser ihr erklärt hatte, derlei sei sein Recht. Es liegt eine Vergewaltigung vor. 3.10 Vorfälle von Januar bis Ende Juni 2017 (Vergewaltigungen) 3.10.1 Die Vorfälle sind wie folgt angeklagt (Gericht S. 7 f.): Ab Januar 2017 bis Ende Juni 2017 zwang Y _________ in ihrer Wohnung in A _________ X _________ während ihren Mittagspausen (12.30 Uhr - 16.00 Uhr) mehrmals zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen. Y _________ war zu dieser Zeit arbeitslos, hielt sich tagsüber zuhause auf und zwang sie in genannter Zeit mindestens fünf Mal zu Geschlechtsverkehr. X _________ wollte dies jeweils aber nicht und teilte ihm dies jedes Mal verbal mit. Doch Y _________ war dies jeweils egal, warf ihr Geschlechtsverkehr mit anderen Männern vor und sagte ihr, dass sie seine Frau sei und ihm gehorchen müsse. Er zerrte sie in Schlafzimmer, warf sie aufs Bett, zog ihr die Kleider aus, begab sich zu ihr ins Bett, drang mit seinem Penis in ihre Vagina ein und begann sie zu penetrieren, was sie wehrlos über sich ergehen liess. Als er zum Orgasmus kam, zog er seinen Penis aus ihrer Vagina, ejakulierte auf ihre Brust und liess von ihr ab. X _________ hatte bei den ersten sexuellen Übergriffen noch versucht, sich zu wehren und ihn wegzustossen; doch dies gelang ihr nicht, sodass sie denn auch die Kraft für den Widerstand verlor und sie die übrigen sexuellen Übergriffe -

- 53 - zudem aus Angst vor weiterer Gewalt - wehrlos über sich ergehen liess. Einige dieser Übergriffe fanden im Wohnzimmer statt (Ordner, S. 36 f., 65 f., 129 f.; Hefter, S. 215, 219 -221). 3.10.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten, diesen Vorhalt betreffend, wegen fünfma- liger Vergewaltigung schuldig gesprochen (Gericht S. 154 E. 4.9.2). 3.10.3 3.10.3.1 Die Betroffene erzählt bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. August 2017, wenn sie nicht mit dem Berufungskläger habe schlafen wollen, habe er gesagt, er müsse. Sie habe sich ausziehen und auf das Bett legen müssen. Es sei danach zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe jedes Mal Angst gehabt, wenn er nein sage, könnte er sie schlagen (S. 36). 3.10.3.2 Die Privatklägerin bestätigt, die Übergriffe hätten begonnen, als die Beziehung gewalttätiger geworden sei. Sie seien vermehrt vorgekommen, sobald sie ab September 2016 die eigene Wohnung gehabt hätten. Der Angeklagte habe dann in der Mittags- pause von ihr Sex erzwungen. Sie habe ihm erklärt, dies nicht zu wollen. Mehr nicht, das sollte auch ausreichen. Sie habe auch versucht, sich zu wehren, ihn wegzustossen. Dies habe aber nicht gefruchtet. Sie habe die Kraft für Widerstand verloren und das Ganze über sich ergehen lassen (S. 130). 3.10.3.3 Die Betroffene erklärt vor Kreisgericht, es habe über die Mittagspausen durch- aus auch einvernehmlichen Sex gegeben. Sie seien einige Male einfach nicht einver- standen gewesen. Sie hätte keine Strafanzeige deponiert, wenn sie immer auch Lust gehabt hätte (Gericht S. 28). 3.10.4 O _________ hat vor Gericht dargetan, die Privatklägerin habe ihr erzählt, der Berufungskläger habe sie über die Mittagspause gegen ihren Willen ins Schlafzimmer gezerrt, ihr die Kleider ausgezogen und sie auf das Bett gestossen. Sie habe ihm dann «herhalten» sollen. Die Zeugin weiss nicht, ob dies mit Hilfe von Gewaltdrohungen passiert sei. Die Privatklägerin habe nie erzählt, der Angeklagte habe sie geschlagen oder ihr Schläge angedroht, um dieses Ziel zu erreichen. Die Zeugin könne keine konkrete Zahl nennen, wieviele Male die Betroffene erzählt habe, zum Beischlaf gezwun- gen worden zu sein. Es dürften laut ihr mindestens fünf Mal geschehen sein, dass ihr die Betroffene über solche Vorfälle berichtet habe (S. 65 f.). Die Aussage ist einerseits zurückhaltend, weil die Zeugin angibt, nicht zu wissen, ob der Betroffene Nötigungsmittel angewandt hat. Die Kollegin ist auch vorsichtig, gibt z.B. an,

- 54 - sich nicht mehr genau erinnern zu können, wieviele Male sie von derlei Vorfällen Kennt- nis erhalten habe. Derlei Darstellungen bestärken aber die von der Betroffenen erhobe- nen Vorwürfe. Die Zeugin nennt aber bei aller Zurückhaltung eine Mindestzahl von Miss- bräuchen, nämlich fünf. 3.10.5 Der Beschuldigte bestreitet gemäss obigen Ausführungen auch diese Tatvor- würfe konstant. Es habe keine sexuellen Handlungen gegen den Willen der Betroffenen stattgefunden (Gericht S. 32). 3.10.6 Der Betroffene hat sich wiederum bewusst gegenüber dem Willen seiner Partne- rin hinweggesetzt und sie zu Geschlechtsverkehr gezwungen. Die Verurteilungen datie- ren ab Januar 2017, also ab einem Zeitpunkt, da das Opfer verschiedene Formen von Gewalt erfahren und auch schon sexuell missbraucht worden war. Die körperlich unter- legene Betroffene hat sich aus diesen Erfahrungen heraus davor gefürchtet, nein zu sagen, weshalb genügender psychischer Druck vorgelegen hat, um eine Vergewaltigung anzunehmen. Das Kantonsgericht bestätig somit auch in diesen fünf Fällen die erstin- stanzlichen Ausführungen (vgl. S. 154 E. 4.9.2). 3.11 Vorfälle vom Mai 2015 bis Ende Juni 2017 (einfache Körperverletzungen) 3.11.1 Die Vorfälle sind wie folgt angeklagt (Gericht S. 9): Ab Mai 2015 bis Ende Juni 2017 wurde Y _________ wiederholt gegenüber X _________ im Raume Ober- wallis (Wohnung ihrer Eltern in A _________ und C _________, eigene Wohnung in A _________, während Auto-, Shuttle- und Zugfahrten) gewalttätig. […] In der Schweiz ereigneten sich die Vorfälle mehrheitlich in ihrer Wohnung in A _________. In genannter Zeit schlug er ihr mehrmals mit der flachen Hand (Ohrfeigen) ins Gesicht, hielt er ihr - damit sie nicht mehr reden und schreien konnte - mehrmals seine Hand auf ihren Mund und ihre Nase, wobei er ihr zudem ihre Nase fest zusammendrückte (Dauer: ca. 10 Sekunden) und kniff er ihr mit seinen Fingern mehrmals (mind. einmal pro Woche) jeweils so lange in die Innenseite des Oberschenkels, bis sie seinen Aufforderungen nachgab. Abgesehen von immer wieder erlittenen Hämato- men an der Innenseite des Oberschenkels erlitt X _________ bei den gewalttätigen Übergriffen in der Schweiz keine sichtbaren Verletzungen. Die Übergriffe seitens Y _________ ereigneten sich je nach dessen Lust und Laune im Rahmen verbaler Auseinandersetzungen, z.B. wenn X _________ ihm - entgegen ihrer gemeinsamen Kultur/Religion - nicht gehorchen wollte. Trotz der Furcht vor Folgeschlägen versuchte X _________ gelegentlich, sich mit Schlägen und Wegziehen seiner Hand beim Kneifen zu wehren, doch dies brachte nichts, sodass ihr letztlich denn auch keine andere Wahl blieb, als ihm zu gehorchen. Nach den Übergriffen suchte sie keinen Arzt auf, zumal sie ihn liebte und hoffte, dass es besser wird und er seine Versprechen einhält und sich ändert (Ordner, S. 14, 38, 122; Hefter, S. 208, 222-224). 3.11.2 Die Vorinstanz hat die Betroffene wegen der Kniffe in die Oberschenkel, welche Hämatome verursacht hatten, der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Die anderen Verletzungen stellten verjährte Tätlichkeiten dar (S. 155 E. 4.10.2).

- 55 - 3.11.3 Das physisch gewalttätige Verhalten des Beschuldigten ist gemäss einleitenden Ausführungen (vgl. E. 3.2) nachgewiesen. Die Akten enthalten auch ein Foto mit den Kniffen (S.361), wobei die Betroffene derlei noch einmal vor Kantonsgericht bestätigt hat (Gericht S. 198). Die entsprechende Verurteilung der Vorinstanz ist demnach zu bestä- tigen. 3.12 Zusammenfassung der Verurteilungen Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu Recht der mehrfachen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung nach Art. 181 StGB, der Drohung nach Art. 180 Abs. 2 StGB und der mehrfachen einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen.

4. Strafzumessung 4.1 Das Kantonsgericht kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die korrekten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung (Gericht S. 155 f. E. 5.1) verweisen. 4.2 4.2.1 Der Beschuldigte hat nicht begründet, warum er die Strafe reduziert haben will, sofern die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden. Die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Festlegung der Strafen sind überzeugend, wobei eine Erhö- hung der Freiheitsstrafe wegen der mehrfachen Vergewaltigung am Grundsatz der re- formatio in peius ohnehin scheitern würde. 4.2.2 Der Berufungskläger wird wegen mehrfacher Vergewaltigungen verurteilt. Art. 190 StGB statuiert eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vorinstanz hat dafür eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten fixiert (Gericht S. 156 f. E. 5.2.1 – 5.2.3). Das Kantonsgericht erachtet, anders als die Vorinstanz, den Vorfall vom 3. März 2017 als den gravierendsten und nutzt diesen zur Fixierung der Einsatzstrafe. Der Angeklagte hat das Opfer in jener Nacht, nachdem dieses den Geschlechtsverkehr verweigert hatte, ins Badezimmer verfolgt. Er hat dort mit der Privatklägerin zunächst lautstark verbal ge- stritten und anschliessend mehrfach physische Gewalt angewendet (Faustschläge ge- gen Kopf und Oberkörper). Seine damalige Freundin hat deswegen sogar kurz das Bewusstsein verloren. Der Berufungskläger hat ihr ausserdem während des Streits ein Badetuch über das Gesicht gehalten und sie dadurch am Schreien und Atmen gehindert. Der Beschuldigte hat das Opfer, als er es mit Hilfe von Wasser wieder zu Besinnung

- 56 - gebracht hat, auf das Bett getragen, ausgezogen und missbraucht. Die Streitigkeit im Badezimmer bildet – in dubio pro reo – nicht Bestandteil der Nötigung, d.h. der Ange- klagte hat in diesem Moment nicht physische Gewalt angewandt, um seine Partnerin für sexuelle Handlungen gefügig zu machen. Das Verhalten des Betroffenen, seine zuvor ohnmächtig geprügelte Partnerin mit Wasser zur Besinnung zu bringen, unmittelbar da- nach ins Bett zu tragen und dort – gegen deren Willen - sexuell zu missbrauchen, zeugt aber von einer ganz speziellen Rücksichtslosigkeit. Der Berufungskläger zeigt auch nach dem Geschlechtsverkehr keinerlei Einsicht und Reue, sondern bedroht das Opfer und bestreitet nachträglich die Tat. Die Einsatzstrafe könnte für diesen Missbrauch, trotz be- achtlichem Zeitablauf, auf mindestens zwei Jahre fixiert werden. Den übrigen sieben Vergewaltigungen sind weniger erhebliche Gewalthandlungen vorausgegangen. Der körperlich überlegene Betroffene hat den Willen des verhältnis- mässig jungen Opfers, sich zu wehren, mit vorausgegangenen physischen und sexuel- len Gewalthandlungen gebrochen. Er hat sich beim Vorfall vom 14. Juni 2017 nicht einmal für die bei seiner Freundin vorhandenen Schmerzen aufgrund einer Infektion be- kümmert. Rücksicht oder Skrupel sind inexistent. Die Vielzahl von Missbräuchen sind zwischen September 2016 bis Juni 2017 erfolgt, was für eine beachtliche kriminelle Energie spricht. Eine Asperation von 24 Monate Einsatzstrafe auf 36 Monate für sieben Sexualdelikte ist trotz des Zeitablaufs nicht zu hoch. Eine weitere Erhöhung scheitert am Grundsatz der reformatio in peius. 4.2.3 Das Kreisgericht hat für die übrigen Delikte, mehrfache Nötigung (am Bahnhof Visp; am Bahnhof in C _________; in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten), mehr- fache einfache Körperverletzung (v.a. Bewusstlosschlagen am 14. Juni 2017 plus mehr- faches Kneifen) und Drohung (nach der Vergewaltigung vom 14. Juni 2017) eine Geld- strafe ausgesprochen. Die Gesamtsanktion ist von den maximal zulässigen 180 Tagess- ätzen begrenzt worden, was angesichts der vielfachen häuslichen Gewalt trotz Zeitab- lauf nicht zu hoch angesetzt ist. Der Berufungskläger hat sich im Übrigen nicht hinrei- chend begründet gewehrt, warum die Strafzumessung falsch wäre, sofern keine Frei- sprüche erfolgen. Die Sanktion kann folglich mit Verweis auf die richtigen Ausführungen der Vorinstanz (S. 157 ff. E. 5.2.4 – 5.2.7) bestätigt werden. Dies betrifft auch die Fixie- rung des Tagessatzes auf Fr. 90.00 (S. 159 E. 5.2.7), die Höhe des unbedingt zu voll- ziehenden Anteils bei der teilbedingten Freiheitsstrafe (S. 160 E. 5.3.2) und der unbe- dingt zu vollziehenden Geldstrafe, die sich namentlich auf die Legalprognose im Gerichtsgutachten, auf die hohe Anzahl Gewalthandlungen und die bereits vorhandenen Vorstrafen stützt (S. 160 E. 5.3.2).

- 57 -

5. Ambulante Massnahme und Weisung 5.1 Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die korrekten rechtlichen Ausführungen des Kreisgerichts zur Massnahme verwiesen werden (S. 155 f. E. 5.1). Der Täter muss, damit eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet werden kann, psychisch schwer gestört sein. Sein strafbares Verhalten muss im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung oder Abhängigkeit stehen und es muss zu erwarten sein, durch die Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Auch die am- bulante Massnahme nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere psychische Störung. Die- ser Begriff deckt sich mit jenem von Art. 59 StGB (BGE 146 IV 13; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., 2021, N. 1 zu Art. 63 StGB). Nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinne erfüllt diese Voraussetzung. Einzig psychopathologische Zustände von einer ge- wissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkran- kungen im medizinischen Sinne vermögen diese Anforderung zu erfüllen und können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne von Art. 59 qualifiziert werden (BGE 146 IV 1). Das Gericht kann bei bedingt ausgesprochenen Strafen während der Probezeit und beim Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe und Weisungen anordnen (Art. 44 Abs. 2 StGB und 63 Abs. 2 StGB). Weisungen müssen der Spezialprävention dienen und nicht punitive Ziele verfolgen. Sie müssen ausserdem verhältnismässig sein, was sich nicht an der Schwere der begange- nen Tat misst, sondern an den andernfalls zu befürchtenden neuen Delikten. Die Wei- sungen müssen ferner klar und bestimmt sein und vom Betroffenen eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangen. Sie müssen einhaltbar sein und in einem Zusammenhang mit den Delikten stehen. Der Richter ist innerhalb dieser Grenzen bei der Festlegung von Weisungen frei. Eine Weisung, die vorwiegend oder ausschliesslich repressive Zwecke verfolgt, wäre unzulässig. Die Zustimmung des Verurteilten ist nicht vorausgesetzt (Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB,

4. A., 2021, N. 3 zu Art. 94 StGB). 5.2 Die Akten enthalten ein psychiatrisches Gutachten vom 19. Februar 2018 (S. 262 ff.) mit zwei Ergänzungen (S. 338 ff. und S. 343 f.).

- 58 - Der Gutachter fasst zunächst die aktenkundigen Aussagen zusammen (S. 266 – S. 286). Er beachtet anschliessend die Vorstrafen und den Leumund (S. 286; Strafregisterauszug S. 402), bevor er sich ausführlich mit dem Vorfall vom 25. Juli 2011 beschäftigt (S. 286

– S. 293; vgl. Dossier SAO 2012 10’323). Der Sachverständige erwähnt ferner einen Strafbefehl vom 5. September 2013, wonach der Angeklagte wegen unbefugtem Besitz von 1.5 Gramm Marihuana zu einer Busse verurteilt worden ist (S. 293). Eine weitere Vorstrafe, die vom Jugendgericht gefällt worden ist, wird später thematisiert (S. 304). Es lägen im Übrigen keine Vorgutachten/ärztliche Berichte oder Berichte zu Klinikeinwei- sungen vor (S. 293). Der Experte beschreibt anschliessend das Explorationsgespräch vom 6. Januar 2017 in Bern. Er gibt den allgemeinen Eindruck (S. 293-294), die biogra- phische Anamnese (S. 294 - 299) und die Familienanamnese (S. 299 - 300) wider. Der Sachverständige geht anschliessend auf den früheren Konsum von Alkohol und Cannabis ein, andere Drogen mit einer möglichen Ausnahme, habe er nie konsumiert (S. 300). Die somatischen und psychiatrischen Anamnesen sind unauffällig und fallen entsprechend kurz aus (S. 300 - S. 301). Der Gutachter stellt bei der Umschreibung von Beziehungen fest, Gewalttätigkeiten seien laut Angeschuldigtem nicht vorgekommen. Dieser habe keine sadistischen oder masochistischen Fantasien (S. 301 f.). Es liegen nach der körperlichen Untersuchung keine Auffälligkeiten vor (S. 305). Der Sachverstän- dige geht nach der psychopathologischen Untersuchung nach AMDP von keinen Auffassungs- Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen aus. Das Intelligenzniveau sei durchschnittlich (S. 305). Das formale Denken sei flüssig, zusammenhängend und zielgerichtet. Es sei keine ausgeprägte Störung der Affektivität erkennbar. Der Antrieb sei unauffällig, andere Störungen seien nicht ersichtlich, auch keine Schlaf- oder Appen- tenzstörungen (S. 306). Der Sachverständige erwähnt anschliessend die Ergebnisse ei- ner testpsychologischen Untersuchung (S. 306 f.). Eine diagnostische Untersuchung mit Hilfe des strukturierten klinischen Interviews habe keine Auffälligkeit gegeben. Der Gut- achter will aber darauf zurückkommen (S. 307). Er zieht zur Einschätzung des Rückfall- risikos vier Standardverfahren heran. Die Rückfallwahrscheinlichkeit liegt beim «Sex Offender Risk Appraisal Guide» bei 39 % (innerhalb von 7 Jahren) / 59% (innerhalb von 10 Jahren) Wahrscheinlichkeit gewalttätiger Rückfälle (inkl. Sexualdelikte) (S. 308 f.). Das ODARA Risikoprognoseinstrument soll das Rückfallrisiko von Männern für häusli- che Gewalt kalkulieren. 53 % der Täter aus der Risikokategorie des Beschuldigten hätten einen erneuten polizeilich registrierten physischen Übergriff gegenüber ihrer Part- nerin oder zukünftigen Partnerin innerhalb der nächsten durchschnittlich 5 Jahre begangen (S. 309 f.). Die Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) könne als Progno- seinstrument verwendet werden (S. 310 ff.). Der Gutachter kommt bei diesem Progno- seinstrument zum Schluss, der Angeklagte falle nicht in die Gruppe der «Psychopathen»

- 59 - im spezifischen Sinne des Begriffs. Es gebe keinen Hinweis auf ausgeprägte oder über- wiegende psychopathische Eigenschaften (S. 315). Der Gutachter prüft schliesslich nach der strukturierten, kriteriengeleiteten Risikoeinschätzung nach Dittmann. Diese führe aber zu keinem Gesamtwert oder zu einem «Cut-off», der einen numerischen oder prozentualen Wert bezüglich Rückfallwahrscheinlichkeit angeben könnte. Es finde viel- mehr eine prognostische Gesamtwürdigung des Einzelfalls statt (S. 315 ff.). Der Sach- verständige fasst seine Ausführungen schliesslich zusammen und legt ein besonders Augenmerkt auf die Persönlichkeit des Exploranden. Er verweist auf deutlich dysfunkti- onale Verhaltensmuster, weshalb eine Persönlichkeitsstörung in Betracht gezogen wer- den müsse, da verschiedene Hinweise bestünden, dass der Antrieb, die Impulskontrolle, das Wahrnehmen und Denken des Exploranden verändert sei. Er zeige Probleme im Arbeitsbereich, einen Mangel an realistischer Einschätzung der finanziellen Situation und eine Vielzahl von Hinweisen für impulsives Verhalten (S. 322). Es lägen deutliche Hinweise für überdauernde pathologische Denkmuster vor. Ressourcen und funktionale soziale Verhaltensweisen seien aber ebenso erkennbar, sodass eine Schulbildung mit der Befähigung zur Aufnahme einer Lehre gelungen sei und eine längere stabile Er- werbstätigkeit. Die Eingangskriterien gemäss ICD-10 für die Diagnose einer Persönlich- keitsstörung würden aufgrund der vorliegenden Informationen knapp nicht erfüllt. Es liege aus gutachterlicher Sicht eine Persönlichkeitsakzentuierung vor, vor allem fielen dissoziale und unreife Verhaltensweisen auf (S. 323). Die Ausprägung des Störungsbil- des befinde sich aber unter der Diagnoseschwelle einer Persönlichkeitsstörung, weshalb die Ausprägung des Störungsbildes insgesamt als moderat bezeichnet werden könne. Weitere psychische oder somatische Erkrankungen hätten nicht festgestellt werden können (S. 325). Es bestehe wegen der Vorstrafen, der Eigenangaben und der Aussage eines Bekannten eine deutliche Neigung zu gewalttätigen Handlungen, welche sich aus gutachterlicher Sicht überwiegend aus den dissozialen und anteilig auch aus den unrei- fen Persönlichkeitszügen speise (S. 326). Dieselbe Tatdynamik habe sich, sofern die Tatvorwürfe überhaupt zutreffen, auch in der Intimbeziehung mit der Privatklägerin gezeigt. Es habe erhebliche Konflikte gegeben und es sei zu mehreren Trennungen ge- kommen. Eifersucht, eine finanzielle Abhängigkeit hätten vorgelegen, was zu einem Machtverlust geführt habe. Die Beziehung sei erst ab 2015 problematisch geworden, womit alternative Verhaltensweisen zu sexueller Gewalt für den Exploranden möglich gewesen seien (S. 326). Die einschlägige Vorgeschichte hinsichtlich tätlicher Gewalt, die teils erheblich unbefriedigende Situation (mit Machtverlust bei übersteigertem Selbstver- trauen) des Exploranden und deutliche Konflikte in der Beziehung, sprächen dafür, dass es einerseits zu tätlichen Gewalttätigkeiten gekommen sei und andererseits auch zu Forderungen gegenüber dem mutmasslichen Opfer hinsichtlich sexueller Wünsche. Die

- 60 - dissozialen und zu einem Teil auch die unreifen Persönlichkeitszüge des Exploranden müssten, sofern sich dies so zugetragen habe, als das Zugpferd für das delinquente Verhalten betrachtet werden (S. 327). Der Beschuldigte sei voll schuldfähig für die vor- geworfenen Taten (S. 328). Das Rückfallrisiko sei unter Berücksichtigung der Ergeb- nisse der einzelnen Prognoseinstrumente für allgemeines gewalttätiges Verhalten als mittelgradig bis hoch zu beurteilen (S. 329). Dies gelte auch für Gewalttätigkeiten inner- halb der Intimbeziehung (S. 332). Der Explorand habe sich im Zeitpunkt der Begutach- tung geweigert, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Eine vorangehende oder gleichzeitige Haftstrafe verunmögliche eine Behandlung nicht. Das Gericht solle gemäss Sachverständigem trotz aktuell mangelnder Behandlungsbereit- schaft eine entsprechende Weisung für eine psychotherapeutische Behandlung erteilen. Es sollte ferner mittels einer Bewährungshilfe auch eine regelmässige Einsicht in die Finanzen des Exploranden erfolgen, wobei somit auch eine Hilfestellung diesbezüglich gegeben werden kann mit sorgfältiger Planung des Finanzhaushalts zusammen mit ei- ner regelmässigen Thematisierung der Beschäftigungssituation. Das Gericht habe schliesslich ein Kontakt- oder Rayonverbot zu prüfen (S. 331). Der Gutachter tendiert zu einer Weisung und nicht zu einer ambulanten Massnahme (S. 334). Die Ausführungen des Gerichtsgutachters sind fundiert und überzeugend, selbst wenn der Berufungskläger die Notwendigkeit einer Therapie auch in der Berufungsverhand- lung bestritten hat (Gericht S. 203). Der vom Experten angenommene Sachverhalt er- weist sich nachträglich als korrekt. 5.3 Die vorliegend gutachterlich festgestellte psychische Störung (Persönlichkeitsak- zentuierung mit dissozialen und unreifen Zügen; knapp unter der diagnostischen Schwelle für eine Persönlichkeitsstörung) rechtfertigt keine Massnahme, sondern eine störungsspezifische und deliktorientierte Psychotherapie. Der Angeklagte wird mittels Weisung aufgefordert, eine solche zu absolvieren (S. 333 f.; vgl. auch die Ergänzung S. 344). Der zweite Vorschlag des Gutachters, mittels einer Bewährungshilfe regelmässig die Finanzen des Exploranden einzusehen und ihm bei einer sorgfältigen Planung des Finanzhaushalts beizustehen, erscheint wegen des bevorstehenden Gefängnisaufent- halts und der anschliessenden Ausweisung als unnötig. Der Betroffene belegt in der Berufungsverhandlung, seit 1. Mai 2018 in einem Bahnbetrieb beschäftigt zu sein (Gericht S. 205). Er hat dazu freilich weder eine Aus- noch Weiterbildung absolviert, selbst wenn er behauptet, mit seinem Chef über Kurse diskutiert zu haben. Es erscheint nicht mehr erforderlich, dass die Bewährungshilfe die Beschäftigung thematisiert.

- 61 - Fernhaltemassnahmen erscheinen wegen der Ausweisung nach dem Strafvollzug ebenso als unnötig.

6. Landesverweis 6.1 Es kann auch in Bezug auf den Landesverweis auf die korrekten juristischen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Gericht S. 161 f. E. 6.1). 6.2 6.2.1 Die Vergewaltigung bildet Katalogtaten nach Art. 66a StGB, weshalb grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen ist. 6.2.2 Der Angeklagte ist nicht in der Schweiz geboren und hat bis zur vierten Klasse die Schule in Nordmazedonien besucht. Er lebt seither in der Schweiz, begibt sich aber ein- bis zwei Mal pro Jahr ferienhalber in sein Ursprungsland, wo er über Verwandte und Kollegen verfügt (Gericht S. 162). Der Beschuldigte hat im September 2019 eine Frau aus Nordmazedonien geheiratet, welche im Februar 2021 in die Schweiz gezogen sei. Das Paar habe ein gemeinsames Kind und die Ehegattin arbeite mittlerweile teilzeitlich in einem Hotel (Gericht S. 201 und S. 204). Der Berufungskläger spricht die deutsche Sprache, was das Gericht in der Berufungs- verhandlung selbst feststellen konnte. Er spricht weiter ein wenig Englisch und Italienisch, Albanisch und ein wenig Serbo-kroatisch (Gericht S. 31). Albanisch sei seine Muttersprache (Gericht S. 201). Die Kultur und Sprache seines Herkunftslandes sind dem Angeklagten und seiner Ehegattin bekannt. Es ist in diesem Fall sowohl für das Kind wie auch für die Ehegattin zumutbar, mit dem Berufungskläger das Land Richtung Nordmazedonien zu verlassen. Der Berufungskläger ist bis heute in keinem Verein aktiv, selbst wenn er behauptet, er werde Hockey und Fussball spielen, sobald seine Gesundheit derlei zulasse. Er verbringe seine Freizeit mit seiner Ehegattin und treffe ab und zu seine Kollegen (S. 203). Der Beschuldigten hat nach der obligatorischen Schule ein Vorlehrjahr absolviert, eine Lehre als Autolackierer begonnen und abgebrochen. Er hat an verschiedenen Orten ge- arbeitet und auch Arbeitslosengelder bezogen (S. 162). Der Berufungskläger hat 2019 ein Einkommen von rund Fr. 50'000.00 deklariert (S. 403). Die Akten enthalten ein Zwischenzeugnis der BB _________ vom August 2022, wonach er seit 1. Mai 2022 dort

- 62 - im Bahnbetrieb und Unterhalt angestellt sei. Er erfülle seine Arbeit zur vollsten Zufrie- denheit. Man hoffe «ihn auch weiterhin zu unserem Technik-Team zählen zu dürfen» (S. 205). Der Angeklagte ist wiederholt wegen drei- und vierstelligen Summen betrieben worden. ungetilgte Verlustscheine oder Konkurse liegen aber nicht vor (S. 405). Der Beschuldigte hat gemäss Strafregisterauszug wiederholt delinquiert und es besteht laut Gutachten eine Rückfallgefahr für Gewalt- und Sexualdelikte. Neue Straftaten sind nicht aktenkundig. Der Berufungskläger spricht sich andererseits trotz Kenntnis des Gut- achtens gegen eine psychiatrische Behandlung aus. Der Angeklagte ist, insgesamt, gut, aber nicht sehr gut in der Schweiz integriert, verfügt aber auch Beziehungen in sein Ursprungsland. Eine Rückkehr ist für ihn weniger ver- heerend als für eine Person, welche die dortige Sprache nicht beherrscht und keine Kontaktpersonen mehr hat. Es kann aufgrund der familiären Beziehungen des Beru- fungsklägers nicht von einem persönlichen Härtefall und insgesamt von einem mittleren privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz ausgegangen werden. Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt klar, zumal der Beschuldigte mit den mehrfa- chen Vergewaltigungen acht einzelne Katalogtaten begangen hat und für physische und sexuelle Gewaltdelikte eine Rückfallgefahr besteht. Es ist gestützt auf das Verschulden des Angeklagten und der begangenen Straftaten gerechtfertigt, diesen nicht nur für die Minimaldauer von fünf Jahren, sondern für acht Jahre des Landes zu verweisen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informations- system sind ebenso erfüllt.

7. Zivilforderung Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die Zivilforderung auf die rechtlichen Ausführun- gen der Vorinstanz verweisen (Gericht S. 164 E. 7.1). Das Kreisgericht hat dabei v.a. die psychischen, anhaltenden Auswirkungen der physischen und sexuellen Gewalt ausführ- lich dargestellt (S. 164 f. E. 7.2), wobei ergänzend auf die oben zusammengefassten medizinischen Unterlagen, welche die Situation der Betroffenen darlegen, verwiesen werden kann. Der Angeklagte führt richtig aus, die Privatklägerin habe sich bereits früh- zeitiger psychologisch behandeln lassen. Diese Behandlung ist jedoch, gemäss akten- kundigen medizinischen Bescheinigungen, über Jahre ausgeblieben und hat erst nach

- 63 - der Trennung des Paares wieder begonnen (vgl. E. 3.2). Das Opfer hat in der Berufungs- verhandlung glaubhaft dargelegt, nach wie vor an diesem Verhalten zu leiden (Gericht S. 196 ff.). Die Menge an sexuellen Missbräuchen, der Zeitraum der häuslichen Gewalt sowie die anderen Formen der Gewalt (Drohung; Schläge, einmal bis zur Bewusstlosig- keit) wirken genugtuungserhöhend. Der Angeklagte hat seine Taten jeweils bestritten und das Opfer auch zu Beginn des Strafverfahrens mit anonymen Botschaften weiter belästigt. Auch dessen Verschulden (vgl. E. 4) rechtfertigt keine Reduktion des Schmer- zensgelds. Die Vorinstanz hat die Genugtuung unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle korrekt auf Fr. 14'000.00 zuzüglich Zins fixiert.

8. Kosten 8.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person erstattet sie, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungs- ansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009.

- 64 - 8.2 Y _________ wird in überwiegender Abweisung seiner Berufung verurteilt. Es recht- fertigt sich insgesamt, die erstinstanzlich fixierten Kostenauflagen zu bestätigen und die Kosten im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich dem Angeklagte aufzuerlegen. 8.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letzter wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebüh- renrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips fest- gesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Die Gebühr beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Kreisgericht Fr. 190.00 bis Fr. 6’000.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). 8.3.1 Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die konkrete Kostenkalkulation und Auftei- lung auf die Ausführungen des Kreisgerichts verweisen (Gericht S. 166 f. E. 8.2) und bestätigt die erstinstanzliche Kostenaufteilung wie folgt: - Y _________: Fr. 16'000.00 - Fiskus : Fr. 4'000.00 8.3.2 Im Berufungsverfahren sind Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für die Weibelin angefallen (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es ist ein grösseres Dossier mit diversen Vorfällen zu behandeln gewesen, wobei Sachverhalt und Rechtsfragen strittig gewesen sind. Die Tat- vorwürfe wiegen schwer, das Berufungsgericht hat sich mit einer drohenden Landesver- weisung und einer unbedingten Freiheitsstrafe auseinandersetzen müssen. Die Akten und das begründete Urteil sind vergleichsweise umfangreich. Die im Berufungsverfahren zusätzlich aufgenommenen Beweise sind jedoch überschaubar. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'475.00 erscheint unter Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen, so dass sich die zu tragenden Kosten vor der Berufungsinstanz auf Fr. 2‘500.00 belaufen. Diese werden dem Verurteilten auferlegt. 8.4 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1’600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5’500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3’300.00, vor dem Kreisgericht Fr. 1100.00 bis Fr. 8'800.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1’100.00 bis Fr. 8’800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt

- 65 - (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausseror- dentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendi- gung ohne Sachurteil im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschä- digung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). 8.5 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grund- sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 8.5.1 Die Höhe der vorinstanzlich zugunsten der Privatklägerin zugesprochenen Partei- entschädigung von Fr. 9'800.00 ist von den Verurteilten unter der Prämisse, dass deren Verurteilung bestätigt wird, nicht angefochten worden. Es kann mithin auf die entspre- chenden Ausführungen (Gericht S. 168 f. E. 9.2) verwiesen werden. 8.5.2 Die Privatklägerin ist aufgrund ihres Obsiegens im Berufungsverfahren zu ent- schädigen. Die Thematik des Berufungsverfahrens – der Berufungserklärung wie auch der mündlichen Begründung der Berufung – ist in Bezug auf den Sachverhalt dieselbe wie vor Kreisgericht, nämlich primär die Würdigung der Beweise im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt sowie Rechtsfragen. Die Anwältin der Privatklägerin fordert bei einem reduzierten Stundensatz von Fr. 260.00 ein Honorar (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 3'733.75 (Gericht S. 211 f.). Dieser Betrag liegt im unteren Bereich des Kostenrahmens gemäss GTar. Die Anwältin kalkuliert freilich Aufwände, welche in der erstinstanzlichen Entschädigung enthalten sein müssten (z.B. Studium begründetes Urteil Kreisgericht), ignoriert aber im Gegenzug die analoge Arbeit für das zweitinstanzliche Verfahren (Studium begründetes Urteil Kan- tonsgericht). Dies gleicht sich aus. Es rechtfertigt sich somit, die Honorarforderung von Fr. 3'733.75 zu bestätigen und diese dem Verurteilten aufzuerlegen. 8.6 Die amtlichen Verteidiger sind als Teil der Verfahrenskosten für das Berufungsver- fahren zu entschädigen. Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechts- beistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Die Entschädigungsregelung des GTar gilt als ein nach bundesgerichtlicher Praxis zulässiger Tarif mit Pauschalen. Das Gericht hat bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rah- men des Tarifansatzes zu berücksichtigen (Art. 30 Abs. 2 GTar; BGE 141 I 124 E. 4.2

- 66 - und 4.3). Der Mindestansatz von rund Fr. 180.00 muss jedoch im Falle einer Anerken- nung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichts- urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2). 8.6.1 Das Kreisgericht hat die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wie folgt auf Fr. 7'300.00 plus bereits geleistete Zahlung von Fr. 12'559.60 fixiert, was vom Beschul- digten resp. den Anwälten nicht angefochten worden ist, sofern sie überwiegend unter- liegen. Dies kann mithin genauso bestätigt werden wie die Rückforderung von 4/5 des Honorars, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten erlauben (vgl. zur erstinstanzlichen Entschädigung des amtlichen Verteidigers Gericht S. 166 ff. E. 9.1). 8.6.2 Der Verteidiger hatte im Rechtsmittelverfahren eine Berufung vorzubereiten und mit seinem Mandanten zu besprechen. Er hat sich entsprechend auf die mündliche Berufungsverhandlung, an welcher er seine Argumente einlässlich dargetan hat, vorbe- reitet. Für den Berufungskläger ist viel auf dem Spiel gestanden. Es haben keine um- fangreichen Beweisaufnahmen im Rechtsmittelverfahren stattgefunden. Thema des Berufungsprozesses ist mehrheitlich dasselbe wie vor erster Instanz gewesen, nament- lich die Würdigung der Beweise und Rechtsfragen, womit sich der Verteidiger auf seine Vorarbeiten stützten konnte. Er hat sich fundiert mit dem erstinstanzlichen Urteil ausei- nandergesetzt. Der Advokat muss schliesslich das Berufungsurteil prüfen und seinem Klienten zur Kenntnis bringen. Der Verteidiger von Y _________ fordert eine Entschädigung von Fr. 3'765.60, wobei er für die Berufungsverhandlung (inkl. Anfahrt) 3-Stunden eingesetzt hat, was deutlich zu wenig ist. Er hat sonst eine ausführliche Aufstellung über seinen Aufwand deponiert (Gericht S. 215). Das bei der Kalkulation verwendete Honorar beträgt Fr. 260.00 pro Stunde, was zu hoch ist. Es erscheint aus allen diesen Gründen gerechtfertigt, dem Ver- teidiger eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 zuzusprechen. Y _________ unterliegt im Berufungsverfahren überwiegend. Er ist verpflichtet, dem Staat Wallis diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanzi- ellen Möglichkeiten vollumfänglich zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

Das Kantonsgericht stellt fest:

- 67 - Ziff. 1 (Einstellungen) und Ziff. 2 (Freisprüche) des Urteils des Kreisgerichts vom

7. September 2021 sind in Rechtskraft erwachsen.

Das Kantonsgericht erkennt:

- in Abweisung der Berufung von Y _________ vom 2. Mai 2022 - 1. Y _________ wird schuldig gesprochen: 1.1 Der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), begangen im Septem- ber 2016, am 3. März 2017 sowie zwischen Januar und Juni 2017 z.N. von X _________; 1.2 Der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB), begangen im Mai 2015, am 8. Juni 2016 und im September 2016 z.N. von X _________; 1.3 Der Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB), begangen am 3. März 2017 z.N. von X _________; 1.4 Der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), begangen zwischen Mai 2015 und Ende Juni 2017 z.N. von X _________. 2. Y _________ wird mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, ausmachend Fr. 16'200.00, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten und bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Die vom 25. September bis 12. Oktober 2017 ausgestandene Untersuchungshaft von 18 Tagen ist an den zu vollziehenden Teil von 12 Monaten anzurechnen. 3. Y _________ wird die Weisung erteilt, eine psychotherapeutische Behandlung durchzuführen. 4. Y _________ wird für acht Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5. Y _________ bezahlt X _________ eine Genugtuung von Fr. 14’000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. Juni 2017.

- 68 - 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20'000.00, bestehend aus den Kos- ten der Staatsanwaltschaft von Fr. 17'500.00 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00, werden im Umfang von 4/5, ausmachend Fr. 16'000.00, Y _________ und im Umfang von 1/5, ausmachend Fr. 4'000.00, dem Staat Wallis auferlegt. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2’500.00 werden vollumfänglich Y _________ auferlegt. 7. Es wird Akt davon genommen, dass der Staat Wallis Rechtsanwältin Fabienne Mur- mann als amtliche Verteidigerin von Y _________ mit Fr. 12'559.60 entschädigt hat. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Fabian Williner als amtlichem Verteidiger von Y _________ für den erstinstanzlichen Prozess eine Entschädigung von Fr. 7'300.00. Y _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die erstinstanzliche amt- liche Verteidigung im Umfang von 4/5, ausmachend Fr. 15'887.70, zurückzuerstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Fabian Williner als amtlichem Verteidiger von Y _________ für den zweitinstanzlichen Prozess eine Entschädigung von Fr. 3'000.00. Y _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die zweitinstanzliche amt- liche Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse zulassen. 8. Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 9'800.00 für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 3'733.75 für den zweitinstanzlichen Pro- zess. Sitten, 6. Dezember 2022

Erwägungen (135 Absätze)

E. 3 Strafrechtliche Vorhalte

E. 3.1 Unschuldsvermutung, Beweiswürdigung und Methodik

E. 3.1.1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsvermutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung besagt als Beweislastregel, die Anklagebehörde müsse die Schuld des Angeklagten beweisen und nicht dieser seine Unschuld. Der gleiche Grundsatz verbietet dem Straf- richter als Beweiswürdigungsregel, sich von der Existenz eines für den Angeklagten un- günstigen Sachverhalts überzeugt erklären zu lassen, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, der Sachverhalt habe sich so verwirklicht (BGE 138 V 74 E. 7). Der Strafrichter geht im Falle unüberwindlicher Zweifel von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Die Maxime bezieht sich nur auf die Feststellung der Tatsachen und nicht auf deren rechtliche Würdigung. „Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen“, in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der be- schuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch führen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (Bundesgerichtsurteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben dem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung, Widerspruchsfreiheit, Konstanz etc.) und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichti- gung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne

- 9 - realen Erlebnishintergrund machen könnte. Die Richter sollen im Rahmen eines hypo- thesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerk- male, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehler- quellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagen- den Person werten. Das Gericht hat dabei vorab von einer nichtrealitätsbegründeten Aussage auszugehen. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der fest- gestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, darf das Gericht darauf schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinwei- sen). Selbst erlebte Ereignisse bleiben länger im Gedächtnis gespeichert als blosse Erfindun- gen. Erlebnisbegründete Schilderungen schneiden bei wiederholten Befragungen bezüglich Konstanz besser ab als erfundene Aussagen. Erinnerungsverluste sind aller- dings immer möglich, sie müssen geradezu erwartet werden. Teils wird von „relativer Konstanz“ gesprochen, wobei Abweichungen, die mit einem natürlichen Erinnerungsver- lust zu vereinbaren sind, Merkmale für die Bejahung der Glaubhaftigkeit sind: Es wäre zu einfach, zu behaupten, die Konstanz einer Aussage spräche für ihre Glaubhaftigkeit, während die Inkonstanz ihre Unglaubhaftigkeit anzeigt. Entscheidend ist die Prüfung der Art der Konstanz. Erwartete Konstanzen betreffen etwa Handlungen des Kerngesche- hens, unmittelbar am Kerngeschehen beteiligte Personen, Tatörtlichkeiten, handlungs- relevante Gegenstände, globale Körperpositionen oder Lichtverhältnisse (Helligkeit bzw. Dunkelheit). Erwartete Erinnerungsverluste (psychologisch erwartete Inkonstanzen) beziehen sich hingegen auf Schilderungen des peripheren Geschehens, die zeitliche Reihenfolge von verschiedenen Phasen eines Vorganges oder von verschiedenen abgeschlossenen Handlungen, auf Schätzungen beruhende Angaben, Angaben über unangenehme Empfindungen, Häufigkeitsangaben bei ähnlichen Vorfällen, Kleidung, Wetterverhältnisse oder Zahlenangaben (Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 44 f.). Es ist mithin zu prüfen, was als «Kerngeschehen» und was als «Randgeschehen» an- zusehen ist. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur definiert das Kerngeschehen subjektiv: Das Gericht hat mithin das, was für die betreffende Auskunfts- person in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschien und sie bewegt hat, zu bestimmen. Dieses subjektive Kerngeschehen muss somit im Prozess von Zeuge zu Zeuge neu bestimmt werden. Es existiert kein (feststehendes) prozessuales, sondern

- 10 - nur ein personales Kerngeschehen. Die herrschende Rechtsprechung und Lehre defi- niert Kerngeschehen folglich nicht aus der Sicht des in Frage stehenden Tatbestandes oder Lebenssachverhaltes (Hussels, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 372). Die Zeitintervalle zwischen den Aussagen sowie zwischen den Aussagen und den ge- schilderten Ereignissen sind bei der Konstanzanalyse von zentraler Bedeutung. Ein Unterschied von wenigen Wochen erlaubt es regelmässig nicht, signifikante Konstanz- phänomene zu entwickeln. Das Gericht darf andererseits bei Zeiträumen von mehr als zwei oder drei Jahren auch bei erlebnisbegründeten Aussagen regelmässig keine Kon- stanz mehr erwarten (Berlinger, a.a.O., S. 45).

E. 3.1.2 Da eine Vielzahl von Strafvorwürfen mit unterschiedlichen Beweisen vorliegen, aber häufig eine Aussage-gegen-Aussagekonstellation besteht, wird zur Abklärung des Sachverhalts wie folgt vorgegangen: Das Kantonsgericht wird zunächst generell relevante Beweise anführen und würdigen (E. 3.2). Es wird anschliessend das allge- meine Aussageverhalten der Betroffenen (E. 3.3) und des Beschuldigten (E. 3.4), erörtern. Beide Beteiligten haben mehrfach ausgesagt, was v.a. in Bezug auf die Aus- sagenkonstanz relevant sein kann. Die Äusserungen zu den konkreten Tatvorwürfen werden der Übersicht halber jeweils nach Vorhalt gegliedert, in chronologischer Reihen- folge dargelegt und unter Beachtung der übrigen Beweismittel gewürdigt. Die rechtliche Subsumtion erfolgt am Schluss des jeweiligen Ereignisses (E. 3.5 – E. 3.11). An den entsprechenden Stellen sind folglich auch die Tatbestandselemente der anwendbaren Strafbestimmung aufgeführt und zwar jeweils dort, wo zum ersten Mal ein Schuldspruch für die entsprechende Straftat zur Diskussion steht.

E. 3.2 Generell relevante Beweismittel

E. 3.2.1 Die Akten enthalten Fotos mit Hämatomen an der Innenseite des Oberschenkels der Privatklägerin (S. 14; S. 361). Die Ablichtung stamme vom Vorfall vom 8. Juni 2017 (S. 41) und zeige Kniffverletzungen (Gericht S. 198).

E. 3.2.2 Die Betroffene verweist am 21. August 2017 auf digitale Botschaften, die sie mit der Mutter des Angeklagten nach dem Vorfall vom 8. Juni 2016 ausgetauscht habe (S. 39; Staatsanwaltschaft S. 210). Diese liegen in den Akten und enthalten u.a. folgen- den Wortlaut (S. 18): Betroffene: «Vielleicht werde ich es zutiefst bereuen, aber geschlagen werde ich dann nie wieder»

- 11 - Mutter: «Ja, er wird’s versuchen, dich nicht mehr anzurühren, weil er bereut es danach, aber lass es, weil er könnte Selbstmord begehen.» «Dann wäre es schlecht für uns und für dich» Betroffene: «Wie oft haben wir gesagt, er fasst mich nicht mehr an und jedes Mal bekomme ich umso mehr Schläge». Mutter «Heute fastet er, nehme es ihm nicht übel. » Die Mutter des Angeklagten ist sich zu diesem Zeitpunkt über das gewalttätige Verhalten ihres Sohnes bewusst und versucht es zu verharmlosen. Die Botschaften bestätigen ausserdem, dass die Mutter bereits frühzeitiger vom Sohn über Gewalttätigkeiten orien- tiert gewesen ist; sie gibt an, dieser habe ihr nachträglich erklärt, ihm täte ein solches Verhalten jeweils leid.

E. 3.2.3 Der Angeklagte hat über seinen Cousin bei einer Drittperson eine SIM-Karte organisiert und diese verwendet, um die Betroffene nach eingeleitetem Strafverfahren zwischen November 2017 bis Januar 2018 über hundert Mal (S. 244) anonym anzuru- fen und zu behelligen. Dies sei eine Racheaktion gewesen, weil anonyme telefonische Belästigungen gegenüber seiner Familie erfolgt seien. Er vermutete die Urheberschaft im Umfeld der Privatklägerin (S. 239 f.). Dieses wiederholte anonyme Kontaktieren ist bei der Beurteilung der Massnahmenbe- dürftigkeit relevant. Es beweist ferner die fehlende Einsicht des Berufungsklägers in Bezug auf sein vergleichbares, hinterhältiges Verhalten nach der Trennung (vgl. E. 3.3), welches die nachfolgend behandelten Treffen in H _________ und I _________ ermög- licht hat.

E. 3.2.4 Der Angeklagte ist gemeinsam mit Drittpersonen am 22. August 2009 per Straf- befehl verurteilt worden, weil er gemeinsam mit Kollegen mit einer Softair-Pistole Schüsse aus einer Wohnung abgegeben hat (S1 10 585). Der Beschuldigte ist am

12. Juni 2012 mittels Strafbefehl rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 25. Juli 2011 einen Polizisten mit einem Holzpfahl attackiert hat. Eine Verurteilung wegen Angriffs ist im gleichen Strafbefehl erfolgt, weil der Angeklagte am 2. Oktober 2011 auf eine Zivilperson eingeprügelt hat (SAO 12 10’323). Das gewalttätige Verhalten ist namentlich in Bezug auf das Gutachten (vgl. E. 5) von Interesse.

- 12 - Die Betroffene gibt an, der Beschuldigte verfüge über ein langes Messer. Er trage immer ein Butterflymesser und Schlagringe mit sich. Die ganzen Kollegen hätten 2011/2012 eine «9mm» nach C _________ eingeschleust, sie wisse aber nicht, wo sich diese be- findet. Er habe schon Polizisten geschlagen (S. 40 f.). Die Mutter der Privatklägerin will diese Messer selbst gesehen haben, als sie wöchentlich die Wohnung der Parteien gereinigt habe (S. 61 f.). Der Angeklagte bestreitet den Besitz eines Messers oder einer Waffe (S. 111 und S. 154). Waffen sind beim Betroffenen nicht gefunden worden. Er ist allerdings, vor der Verhaftung, von der Betroffenen über das eingeleitete Verfahren vor- gewarnt worden (S. 158). Die Aussagen von Tochter und Mutter erscheinen, im Gesamt- zusammenhang mit den übrigen Darlegungen, durchaus als glaubwürdig.

E. 3.2.5 Die Polizisten haben die Privatklägerin gefragt, ob sie nach einem solchen Vorfall je zu einem Arzt gegangen sei. Sie hat dies verneint, zumal der arbeitslose Beschuldigte sie immer kontrolliert habe (S. 41). Sie habe den Arzt nach der Trennung auf Empfehlung der Polizei konsultiert, um Beweismittel zu haben (Staatsanwaltschaft S. 208). Die Frauenärztin der Privatklägerin bestätigt, bei drei Terminen mit der Betroffenen sei der Angeklagte zwei Mal anwesend gewesen. Sie könne sich aber nicht erinnern, ob er auch am 25. August 2017 mitgekommen sei. Die Betroffene habe Schmerzen gehabt und Medikamente gegen Pilzerkrankungen und bakterieller Vaginose erhalten. Die Betroffene habe nie geäussert, vom Partner missbraucht worden zu sein und die Ärztin habe auch keine entsprechenden Verletzungen festgestellt (S. 166). Die Frauenärztin bestätigt am 19. Juli 2012 eine Vergewaltigung, die das Opfer mit 15 Jahren in den Ferien in Nordmazedonien erfahren haben will (S. 394). Die Hausärztin hat am 11. September 2017 eine Zusammenfassung der Behandlungen der Betroffenen deponiert. Letztere sei im Jahr 2009 wegen drohender Magersucht behandelt worden (S. 345). Die Privatklägerin sei am 30. Mai 2016 wegen multiplen Kontusionen am Knie und am Fuss wegen angeblichem Sturz auf der Treppe in der Praxis erschienen. Sie habe jegliche Gewaltanwendung verneint (S. 347). Die Betroffene hat sich zum wiederholten Male in psychologischer Behandlung befun- den. Derlei sei 2011 wegen des Entzugs von Cannabis und einer kurzfristigen Trennung vom Angeklagten erforderlich gewesen (S. 132). Eine Mitteilung des Psychiatriezent- rums Oberwallis vom 13. Juni 2013 bescheinigt Störungen durch Cannabinoide und soziale Ängste. Die Patientin habe den Cannabiskonsum gemäss eigenen Angaben deutlich vermindert und leide seither unter starken Ängsten (S. 383).

- 13 - Die Hausärztin hat am 1. Juli 2017 die «Diagnose» gestellt, die Privatklägerin sei Stalking- und Vergewaltigungsopfer (S. 360). Ein weiterer Bericht vom 13. Juli 2017 des Spitalzentrums Oberwallis bescheinigt eine posttraumatische Belastungsstörung infolge Gewalt in der Partnerschaft. Die Betroffene habe nach ca. einem Jahr zunehmender psychischer körperlicher und sexueller Gewalt durch ihren langjährigen Partner den Mut gefunden, diesen aus der Wohnung zu weisen und anzuzeigen (S. 356). Eine Mitteilung des Spitalzentrums Oberwallis, Psychiatriezentrum, vom 31. August 2017 bestätigt eine PTBS-Symptomatik mit Flashbacks, dissoziativem Erleben, vermehrter Schreckhaf- tigkeit und Ängstlichkeit, jeweils mittelgradig bis schwer ausgeprägt. Es bestehe eine mittelgradig bis schwer ausgeprägte depressive Symptomatik (S. 351 f.). Die Akten enthalten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 10. Juli 2017, 24. Juli 2017,

23. August 2017, 26. Juli 2017. Die Privatklägerin ist bis zum 30. September 2017 arbeitsunfähig gewesen (S. 353 ff.). Das Spitalzentrum Oberwallis hat schliesslich bestätigt, die Patientin sei vom 7. Juli 2017 - 7. November 2017 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden. Die Einschränkung habe sich danach bis Ende Jahr um 50% reduziert. Die Privatklägerin habe danach bis zum 31. Januar 2018 zu 60% arbeiten können (Staatsanwaltschaft S. 135). Die Chefärztin des Psychiatriezentrums Oberwallis hat am 2. Oktober 2017 erklärt, eine Befragung der Betroffenen sei «aus medizinischen Gründen» nicht zumutbar (S. 136). Eine vergleichbare Mitteilung befindet sich auch für die Berufungsverhandlung in den Akten. Die Privatklägerin solle demnach jede weitere zusätzliche Belastung wegen der Schwangerschaft vermeiden. Weitere Befragungen könnten zu einer Retraumatisierung mit Flashbacks führen. Die Patientin bedürfe Medikamente zur Stressminderung und Beruhigung (Gericht S. 189). Die Ärzte thematisieren erst nach der Trennung häusliche Gewalt im Zusammenhang mit dem Angeklagten. Diese liegt, wie die übrigen Beweismittel zweifelsfrei ergeben, vor. Die Privatklägerin hat derlei folglich zunächst verheimlicht. Die zahlreichen medizini- schen Unterlagen weisen auf eine posttraumatische Belastungsstörung hin, was sowohl als Hilfstatsache wie auch bei der Aussagenwürdigung der Privatklägerin zu beachten ist. Eine frühere psychologische Behandlung hat freilich stattgefunden, während des Zusammenlebens ist aber davon keine Rede.

E. 3.2.6 J _________, Vater der Betroffenen, will wiederholt beobachtet haben, wie seine Tochter weinend aus dem Zimmer getreten sei. Der Beschuldigte habe sie geschlagen. Er habe im Gesicht und an den Armen blaue Flecken festgestellt (S. 53). Die Gewalt

- 14 - habe bereits vor der Heirat begonnen. Sie seien wiederholt mit dem Angeklagten zu- sammengesessen, um über die Gewalt zu reden. Dieser habe Besserung gelobt, kurz darauf habe es aber wieder Probleme gegeben (S. 54). Diese Aussage bestätigt namentlich die Thematisierung von häuslicher Gewalt mit dem Angeklagten. Dies bestärkt oben aufgeführte E-Mails der Mutter des Angeklagten, die von entsprechenden Handlungen in Kenntnis gesetzt war und ihrerseits den Sohn darauf angesprochen hatte. Der Vater der Privatklägerin steht freilich auf der Seite seiner Toch- ter, ist aber beim Aussagenverhalten generell zurückhaltend und damit glaubwürdiger als die Eltern des Beschuldigten.

E. 3.2.7 K _________, Mutter der Privatklägerin, will erste Probleme nach dem ersten Jahr seit der Verlobung der Parteien festgestellt haben. Letztere hätten anderthalb Jahre bei ihnen gewohnt. Die Mutter habe ihre Tochter mehrere Male im Zimmer schreien gehört und es seien Schmerzensschrei gewesen. Die Auskunftsperson habe sich dorthin bege- ben, sei aber von den Parteien gebeten worden, den Raum zu verlassen, weil sie die Probleme selbst lösen wollten. Ihre Tochter habe den Angeklagten während dieser Zeit aus dem Appartement geworfen, worauf sich dessen Eltern eingeschaltete hätten, um die Situation zu beruhigen. Die Mutter will später Wesensveränderungen an der Tochter festgestellt haben und zwar vor der Hochzeit (S. 59). Die Tochter habe der Mutter Blut- ergüsse am Hals sowie Kratzer an den Armen und Beinen gezeigt und erklärt, diese stammten von Schlägen des Angeklagten. Eigentliche Gewalthandlungen habe sie jedoch nicht beobachtet (S. 60). K _________ bestätigt in der zweiten Befragung vom 9. Oktober 2017, sie habe nicht gesehen, wie ihre Tochter geschlagen worden sei. Letztere habe ihr das erzählt und zwar nach einigen Tagen oder nach einem weiteren Streit (S. 141). Sie habe mit der Tochter über die sexuellen Übergriffe gesprochen, es liege aber an der Tochter, die Vorwürfe zu beschreiben (S. 143). Sie wolle sich da einfach nicht einmischen (S. 144). Die Aussagen dieser Zeugin sind bemerkenswert, weil sie Ausführungen der Tochter bestärken, wonach diese zunächst versucht habe, Probleme mit dem Angeklagten untereinander zu lösen. Die Mutter der Betroffenen hat ausserdem für Gewalthandlun- gen typische Verletzungen selbst konstatiert. Sie gibt sich in Bezug auf die vorgeworfe- nen sexuellen Handlungen zurückhaltend, will aber derlei nachträglich von ihrer Tochter mitbekommen haben.

- 15 - Es ist schliesslich bemerkenswert, wie sich die Mutter zurückhält, obwohl sie naturge- mäss ein Interesse am Verfahrensausgang zugunsten der Tochter verfügt. Auch ihr Aus- sageverhalten ist deutlich zurückhaltender als dasjenige der Familie des Angeklagten. Dies ist auch beachtlich, weil sie einen dramatischen Teil des Vorfalls vom September 2016 telefonisch miterlebt hat.

E. 3.2.8 L _________, Vater des Angeklagten, gibt am 25. September 2017 vor der Polizei an, er habe keine Gewalttätigkeiten gesehen. Er habe gehört, die Privatklägerin hätte mehrmals behauptet, geschlagen worden zu sein. Sein Sohn habe diese zurückgeris- sen, als sie vom Balkon springen wollte. Die Frau der Auskunftsperson habe etwas gesehen, sie werde dies aber selbst aussagen. Die Familie der Betroffenen behaupte, der Angeklagte schlage diese. Sie habe aber auch (sic!) den Beschuldigten geschlagen. Die Betroffene habe ein paar Mal Theater in der Wohnung veranstaltet (S. 69). Seine Frau habe ihm erzählt, die Privatklägerin habe in der Nacht, als er gearbeitet habe, geschrien (S. 70). Die Betroffene habe während des Zusammenlebens mit dem Ange- klagten immer wieder Aussetzer gehabt. Das Paar habe gestritten, er glaube aber nicht, dass es zu Gewalttätigkeiten gekommen sei. Er habe nur einmal Kratzer bei seinem Sohn gesehen. Die Mutter der Privatklägerin habe ihm Anschreien bestätigt (S. 71). Die Auskunftsperson will nie etwas von sexuellen Übergriffen gehört haben, derlei sei auch von der Familie der Betroffenen nie behauptet worden. Der Vater des Angeklagten erklärt anschliessend, das Hauptproblem in der Beziehung bilde die Privatklägerin, wel- che im Kopf Probleme habe. Der Sohn habe ein Programm auf seinem Handy gehabt, um diese zu überwachen (S. 72). Der Vater schulde der Betroffenen noch eine Aussteuer von rund Fr. 3'000.00 für die Scheidung (S. 73). Das Aussageverhalten der Auskunftsperson in Bezug auf die häusliche Gewalt erscheint widersprüchlich. Er bestätigt interessanterweise, sein Sohn habe die Privatklägerin mit Hilfe des Mobiltelefons überwacht. Ferner ist in einer Antwort von gegenseitiger physi- scher Gewalt die Rede.

E. 3.2.9 M _________, Mutter des Angeklagten, bezieht in ihrer Polizeibefragung vom

25. September 2017 am deutlichsten Stellung gegen die Betroffene und für ihren Sohn (S. 75). Die Aussage enthält wiederholt vielseitige Vorwürfe (der Sohn würde «Scheisse» essen, wenn die Betroffene ihm das vorsetzt [S. 76], die Privatklägerin habe nackt nach Draussen gewollt [S. 76], sie habe ihre Eltern angelogen [S. 76], sie habe im Ausgang mit allen gestritten [S. 77], die Eltern des Angeklagten hätten für die Betroffene keinen Wert [S. 78]) und Beleidigungen («komische Frau» [S. 76], «dumme Tochter» [S. 79])

- 16 - gegen die Betroffene. Der Angeklagte habe die Privatklägerin nie geschlagen. Die Aus- kunftsperson wird mit ihren digitalen Botschaften konfrontiert. Sie bestätigt, die Mitteilun- gen verfasst zu haben. Die Mutter der Betroffenen habe Probleme mit einer Zuckerkrank- heit, weshalb die Auskunftsperson die Betroffene gebeten habe, ihr nichts über den Vorfall zu sagen (S. 77). Die Auskunftsperson wird anschliessend auf ihre digital versandte Ankündigung angesprochen, ihr Ehemann werde mit dem Angeklagten reden. Die Betroffene habe ausserdem geschrieben, sie wolle nicht mehr täglich Schläge ertra- gen. Die Auskunftsperson antwortet, falls diese Vorhalte zutreffen würden, warum hätte die Privatklägerin um eine Heirat gebeten. Sie habe durchaus verbalen Streit mitbekom- men, Schläge seien ihr aber nicht bekannt. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten wiederholt mit der Polizei gedroht, weshalb sich dieser gehütet hätte, gewalttätig zu sein (S. 78). Die Privatklägerin hätte sich psychisch abklären lassen sollen, weil es jedes Mal Ausraster gegeben habe. Die Mutter des Angeklagten habe nie von sexuellen Übergrif- fen gehört (S. 79). Diese Antworten überzeugen nicht und erklären nicht, warum die Auskunftsperson der Betroffenen vorab Mitteilungen mit dem oben zitierten Wortlaut, wonach ihr häusliche Gewalt bekannt gewesen ist, übermittelt hat. Das Aussageverhalten der Mutter des Angeklagten ist im Vergleich mit sämtlichen anderen Eltern der Parteien am einseitigs- ten. Sie vermag ausserdem nicht zu erklären, warum sie die oben zitierten digitalen Botschaften versandt hat.

E. 3.2.10 N _________, ist Schwester des Angeklagten und will von sich aus aussagen und hat sich mit Notizen vorbereitet. Sie umschreibt die Privatklägerin als impulsiv, eifersüchtig, grob, unehrlich und undankbar (S. 83 f.). Diese sei vom Arbeitgeber in eine psychische Behandlung geschickt worden und habe beim Rauchen gezittert (S. 84). Die Auskunftsperson wäre nicht vor die Polizei getreten, wenn sie davon ausgehen würde, dass ihr Bruder gegen die Betroffene die vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen hätte (S. 84). Die beiden Frauen hätten auch über Sex geredet und die Betroffene habe erklärt, diesen gerne regelmässig zu praktizieren. Ein Tag ohne Geschlechtsverkehr sei ein verlorener Tag, sie könnte 10 Mal pro Tag Sex haben. Die Privatklägerin habe ihr gegenüber nie erklärt, der Bruder wolle zu häufig Sex von ihr oder habe sie dazu gezwungen (S. 85). Die Auskunftsperson erzählt von Magie, an welche alle Albaner glau- ben würden und behauptet ein vulgäres sowie gewalttätiges Handeln der Betroffenen während einer Autofahrt (S. 86). Die Betroffene verursache den vorliegenden Prozess, damit der Angeklagte für 10 - 15 Jahre ins Gefängnis müsse. Sie wolle dessen leben zerstören. Er solle nicht heiraten können, da sie sehr eifersüchtig sei (S. 88).

- 17 - Die Schwester bestätigt schliesslich, nie Verletzungen am Körper des Opfers wahrge- nommen zu haben. Er habe nie seine Kraft gegen sie eingesetzt (S. 88). Es ist von einer vorbereiteten und parteiischen Aussage der Schwester des Beschuldig- ten auszugehen, deren Beweiswert gering ist.

E. 3.2.11 N _________ deponiert in laufender Sitzung Belege aus dem Jahr 2011, welche u.a. auf eine Abtreibung durch die Betroffene hinweisen. Der Angeklagte will diese zu- fälligerweise bei seiner damaligen Freundin gefunden haben. Sie hätten auch Ursache für die Trennung gebildet (S. 87 und S. 89 ff.; Aussagen des Angeklagten zu diesen Briefen befinden sich auf S. 117 und auf S. 152). Die Betroffene bezeichnet den angeb- lichen Schwangerschaftsabbruch als «Aprilscherz». Es habe weder ein Kind noch eine Abtreibung gegeben. Das sei damals witzig gewesen (S. 134). Die polizeilichen Ermitt- lungen haben ergeben, dass es sich bei den aktenkundigen Belegen um Fälschungen handelt, welche die Privatklägerin angefertigt haben will, um eine Kollegin zu narren (S. 10). Das Finden und Vorweisen solcher Belege zeigen das Misstrauen und die Kontrolltätig- keit des Beschuldigten gegenüber seiner damaligen Partnerin auf. Die Familie des Angeklagten nutzt ferner im Strafprozess gefundene Urkunden, die eigentlich irrelevant sind, um die Privatklägerin zu diskreditieren. Der Angeklagte hat am 11. Oktober 2017 zugegeben, er hätte die Zettel eigentlich ver- nichten sollen, dies aber nicht getan. Er hat ferner die Ärztin, welche auf der Urkunde genannt ist, zu kontaktieren versucht. Diese hat ihm gegenüber Auskünfte verweigert (S. 162). Das zeigt erneut das erhebliche Mass der vom Beschuldigten durchgeführten Kontrollen und sein Misstrauen gegenüber der Partnerin auf. Er hat ferner keinen Skrupel, Unterlagen vor Gericht deponieren zu lassen, die er eigentlich hätte vernichten wollen.

E. 3.2.12 O _________ ist Arbeitskollegin und Freundin der Privatklägerin (S. 64). Sie hät- ten sich 2014 kennengelernt. Die Zeugin bestätigt die erhebliche Kontrolle durch den Angeklagten. Die Betroffene habe fast immer geweint, wenn sie ihre Kollegin angerufen habe, weil ihr der Angeklagte etwas angetan habe. Die Gewalt habe 2015 richtig ange- fangen, die Privatklägerin habe ihr beschrieben, sie werde geschlagen und auch einge- sperrt. Derlei habe sich bis zur Trennung im Jahr 2016 hingezogen. Sie habe ihr auf der Arbeit mehrfach Hämatome gezeigt, welche entstanden seien, weil der Angeklagte die Betroffene festgehalten habe. Die Zeugin habe auch Blutergüsse am Oberschenkel und

- 18 - blaue Flecken im Gesicht gezeigt. Der Beschuldigte habe das Mobiltelefon der Privat- klägerin kontrolliert, weshalb sie der Kollegin das Verhalten nicht mehr über Whatsapp- Mitteilungen eröffnet habe. Sie habe der Zeugin meistens während der Arbeit von den Gewalttätigkeiten erzählt und bei dieser Gelegenheit die Verletzungen gezeigt. Es sei bei einem Vorfall auch von Würgen die Rede gewesen, ohne dies zu konkretisieren. Es sei mehrfach vorgekommen, dass die Zivilpartei nach der Mittagspause zum Arbeiten zurückgekommen sei und erzählt habe, der Angeklagte habe sie zu Geschlechtsverkehr gezwungen, obwohl sie eigentlich nicht gewollt habe (S. 65). Diese Aussagen bestätigen Verletzungen, die mit häuslicher Gewalt zusammenhängen können. Die Zeugin bekräftigt auch die erhebliche Kontrolle, welche der Beklagte gegen- über seiner Partnerin ausgeführt hat. Die Kollegin vermag schliesslich, vom Hörensagen, sexuelle Übergriffe zu bekräftigen.

E. 3.2.13 P _________, der während Oktober 2016 bis 25. Juni 2017 im gleichen, gut isolierten Gebäude wie das Paar gewohnt hat, bestätigt regelmässige lautstarke und emotionale Streitigkeiten. Diese hätten ab April 2017 bis zur Trennung zugenommen. Er kann keine Gewaltanwendung bestätigen, hat jedoch gehört, wie der Angeklagte der Betroffenen gesagt hat «dann spring endlich, dann ist es endlich vorbei». Die Privatklä- gerin habe sich nach der Trennung in schlechter Form befunden (S. 260 f.). Dieser Zeuge bestätigt demnach lautstarke und emotionale Streitereien. Es gibt eine andere Szene, bei welcher sich die Partner auf dem Balkon befinden und strittig ist, was der Angeklagte in diesem Augenblick der Betroffenen sagt. Er ist, laut dieser Zeugen- aussage, durchaus im Stande, seiner Partnerin vorzuschlagen, vom Balkon zu springen.

E. 3.2.14 Die Vorinstanz verweist schliesslich, korrekterweise, auf Ausführungen des Sachverständigen (Gericht S. 143). Der Gutachter stellt wegen den Vorstrafen, den Eigenangaben des Beschuldigten und den Aussagen eines Bekannten eine deutliche Neigung des Beschuldigten zu gewalttätigen Handlungen fest.

E. 3.2.15 Es lässt sich als erstes Zwischenergebnis bereits aufgrund der Aussagen des Vaters des Berufungsklägers und der Arbeitskollegin der Privatklägerin bestätigen, dass der Angeklagte seine Partnerin erheblich, u.a. mit Hilfe des Mobiltelefons kontrolliert hat. Er hat auch ungefragt ihre Unterlagen durchsucht und scheut sich nicht, diese im Straf- prozess mit Hilfe von Familienmitgliedern zu hinterlegen, wenn er die Privatklägerin dadurch diskreditieren kann. Der Angeklagte hat die Betroffene nach der Trennung erheblich anonym belästigt.

- 19 - Die Partner haben, wie dies ein Nachbar festgestellt hat und auch die Eltern bestätigen, regelmässig emotional und lautstark gestritten. Sie haben vielfach versucht, ihre Bezie- hungsprobleme alleine zu lösen. Das Gericht erachtet das Vorliegen von physischer häuslicher Gewalt wegen den akten- kundigen digitalen Botschaften der Mutter des Angeklagten als bewiesen. Dies wird durch die Aussage der Berufskollegin, welche davon nicht nur gehört, sondern auch ent- sprechende Verletzungen wahrgenommen hat, bestärkt. Auch die ärztlich festgestellte posttraumatische Belastungsstörung weist darauf hin und schliesslich bestätigt auch der Sachverständige derlei Tendenzen. Die Eltern sind über Gewalthandlungen orientiert gewesen und haben diese auch mit dem Angeklagten thematisiert. Die Arbeitskollegin bestätigt ferner unfreiwillige sexuelle Handlungen, hat diese aber nicht selbst wahrgenommen. Ein weiterer Hinweis für solche Verhaltensweisen bilden die oben erwähnten ärztlichen Zeugnisse, in welchen derlei aufgrund der Mitteilung der Betroffenen attestiert wird. Es fällt andererseits auf, dass die Privatklägerin dies den Eltern, die über häusliche Gewalt informiert gewesen sind, erst nach der Trennung kund- getan hat. Auch die behandelnden Ärzte haben davon erst nach der Trennung erfahren. Darauf ist bei der allgemeinen Prüfung des Aussageverhaltens der Betroffenen zurück- zukommen.

E. 3.3 Aussagenverhalten und Handlungsweise der Betroffenen nach der Strafan- zeige

E. 3.3.1 Die Betroffene ist vor der Berufungsverhandlung vier Mal befragt worden. Die Zeit- räume zwischen den einzelnen Einvernahmen sind erheblich. Die zur Diskussion stehenden Vorwürfe sollen sich teilweise mehr als ein Jahr vor der Anzeigenerstattung ereignet haben. Die Betroffene spricht schliesslich von wiederholter häuslicher Gewalt, also nicht bloss von einem Vorfall und sie ist nach den Ereignissen während Monaten medizinisch behandelt worden. Die Angelegenheiten haben sich teilweise über Stunden hingezogen, es ist partiell von komplexen und dynamischem Handlungsabfolgen die Rede, wobei auch emotional geführte Streitigkeiten vorliegen. Dies alles kann die Erinnerung und die Konstanz der Aussagen beeinträchtigen.

E. 3.3.2 Der Angeklagte hat die Reihenfolge der Belastungen, welche die Betroffene gegenüber der Polizei vorbringt, im Plädoyer beanstandet. Die Anzeigeerstatterin habe in der Erstaussage nicht zunächst die erheblichsten Delikte genannt, was üblicherweise so geschehe. Es ist bei diesem Vorgehen im konkreten Fall beachtlich, dass eine Viel- zahl von Gewaltformen und Vorfällen angeklagt und von den Ermittlungsbehörden

- 20 - protokolliert und untersucht worden sind. Die Betroffene beschreibt die Vorfälle in der ersten Befragung gemäss Frage 7 (S. 36) in zeitlicher Hinsicht chronologisch, was auch ein systematisches und übersichtliches Vorgehen darstellen kann. Der Beweiswert ihrer Aussage wird dadurch nicht geschmälert.

E. 3.3.3 Die Betroffene habe laut Beschuldigtem schon einmal eine Strafanzeige wegen sexueller Belästigung gegen ihren Fahrlehrer deponiert. Jener habe angeblich Suizid begangen. Er habe ihr über die Beine gestrichen (S. 160). Die Privatklägerin hat dazu in der Hauptverhandlung erklärt, es habe tatsächlich einen Vorfall mit ihrem ersten Fahr- lehrer gegeben. Sie habe das damalige Geschehen eigentlich nicht als relevant erachtet, jedoch ihrem zweiten Fahrlehrer, der entsprechende Informationen über seinen Konkur- renten gesammelt hatte, auf dessen Anfrage hin Auskunft erteilt (Gericht S. 197). Es ist wegen dieses Vorfalls nicht davon auszugehen, die Betroffene versuche bewusst zu Unrecht Drittpersonen mit Sexualdelikten zu belasten, da die Initiative zur Anzeigeerstat- tung nicht von ihr ausgegangen ist.

E. 3.3.4.1 Die Betroffene hat am 21. August 2017 behauptet, sich erheblich vor dem Angeklagten zu fürchten. Sie denke, er warte nur darauf, sie alleine anzutreffen, «damit er es mir geben kann» (S. 42). Die Privatklägerin sei am 21. September 2017 auf dem Polizeiposten erschienen und habe gefragt, ob sie die Strafklage zurückziehen könne, weil sie dem ganzen Druck nicht mehr widerstehen könne (S. 34.1). Die Parteien hätten sich gemäss polizeilicher Aktennotiz am 22. September 2017 nach der Arbeit in H _________ getroffen und beim Kieswerk von I _________ Geschlechts- verkehr im Auto praktiziert. Sie hätten sich am folgenden Samstag in I _________ ein Hotelzimmer gemietet und dort gemeinsam übernachtet (vgl. Aussage der Hotelbetrei- berin ab S. 93 ff. und Aussage des Beschuldigten S. 114 ff.). Es sei laut Angeklagtem auch dort zu Geschlechtsverkehr gekommen (S. 33 f.). Aktenkundige Fotos belegen, wie die Betroffene gemeinsam mit dem Angeklagten am 22. September 2017 um 22:07 Uhr im Parkhaus Q _________ in H _________ einfahren ist (S. 28). Der Berufungskläger löste gemäss einer weiteren Ablichtung den Ausfahrschein (S. 28). Er küsste die Betroffene zum Abschied (S. 29). Der Beschuldigte wird am 29. September 2017 auf die Angst der Betroffenen aufmerk- sam gemacht und fragt daraufhin, warum sich diese mit ihm treffe und im Hotel über- nachte, wenn sie Angst vor ihm habe (S. 113). Der Angeklagte gibt schliesslich am

11. Oktober 2017 zu bedenken, die Privatklägerin habe ihn zwei Mal, am 22. und am

- 21 -

24. September 2017, vor Polizeikontrollen gewarnt und zugesagt, eine allfällige aus die- sem Verfahren hervorgehende Busse zu übernehmen (S. 151 f. und S. 9). Die Polizei erachtet dieses Verhalten der Betroffenen als «zwiespältig». Die Betroffene lebe nicht in grosser Angst vor dem Angeklagten (S. 10). Sie hält fest: «Wir sind der Meinung, dass X _________ nach ihrer Trennung von Y _________ Anschuldigungen gegen Y _________ erhoben hat, die nicht vollumfänglich der Wahrheit entsprechen. Sie dürfte über das Ausmass der Ermittlungen, die ihre Klage auslöste, selbst überrascht gewesen sein, weshalb sie diese wohl gerne zurückgezogen hätte. Aus den vorliegenden Unterlagen geht zudem hervor, dass sich X _________ schon vermehrt als Opfer dargestellt hatte, um auf diese Weise ihr Umfeld zu manipulieren. Dabei war sie sehr zielgerichtet und konsequent vorgegangen.» Die Betroffene hat dem Beschuldigten am 22. September 2017 um 22:45 Uhr über Snap- chat Mitteilungen geschickt, in welchen sie die Trennung wortreich bedauert (Gericht S. 34 ff.). Der Angeklagte sei das Wichtigste in ihrem Leben. Dieses Verhalten der Betroffenen ist nachfolgend zu prüfen, zumal die Ordnungshüter die Glaubwürdigkeit der Betroffenen deswegen in Frage stellen.

E. 3.3.4.2 Der Berufungskläger beschreibt vor der Polizei dieses Zusammentreffen aus- führlich. Er erwähnt aber auch, die Betroffene habe ihm zu diesem Zeitpunkt gesagt, sie befürchte, dass er ihr irgendetwas antun würde (S. 115). Sogar der Beschuldigte bestä- tigt also, von der Betroffenen zum damaligen Zeitpunkt gehört zu haben, dass sie sich vor ihm fürchte. Es ist im Übrigen durchaus möglich, dass diese, zu jenem Zeitpunkt in psychiatrischer Behandlung, im Verlauf eines Monats nach der Trennung wiederum bereit ist, den Angeklagten zu treffen.

E. 3.3.4.3 Die Betroffene gibt am 3. Oktober 2017 an, sie seien sechs Jahre zusammen gewesen und sie habe ihn immer noch gerne. Dies gelte auch nach allem, was er gemacht habe. Sie habe für ihn alles aufgegeben (S. 130). Die Privatklägerin wird auf die Treffen aufmerksam gemacht und bestreitet bei dieser Einvernahme das Treffen vom Freitag (S. 131 und S. 133). Dies ist freilich eine Lüge, die ausführlich konstruiert wird und ein solches Aussageverhalten ist bei der Beweiswürdigung durchaus auch zu beachten. Die Betroffene korrigiert ihre Falschaussage jedoch vor Gericht von sich aus. Sie gibt zu bedenken, es sei nicht einfach, sich von der Gewalt zu lösen und einfach zu verabschieden. Angst sei die Motivation für die Strafanzeige gewesen (Gericht, S. 27). Sie habe im Oktober 2017 auch gegenüber einer Mitarbeiterin des Zentrums für Entwick- lung und Therapie des Kindes und Jugendlichen (ZET) festgehalten, sich nicht stark genug für den Strafprozess zu führen und die Anzeige zurückziehen zu wollen. Sie habe

- 22 - auch vor der Einvernahme vor dem Kreisgericht schlecht geschlafen und nicht mehr normal essen können (Gericht, S. 29; vgl. Staatsanwaltschaft S. 54). Solche Zustände werden aufgrund der medizinischen Unterlagen bestätigt. Die Betroffene gibt vor dem Staatsanwalt am 16. April 2019 an, vom Angeklagten mit Hilfe der Handys kontrolliert worden zu sein. Sie habe normale Termine wahrnehmen können, sonst habe er sie aber nirgends hingehen lassen. Sie habe lange geschwiegen, aber das, was in der Beziehung geschehen sei, nicht mehr ertragen können (Staatsan- waltschaft S. 207). Sie habe nicht die Polizei gerufen, weil sie auf eine Verbesserung der Situation gehofft habe. Sie habe ihn wirklich geliebt und für ihn viel aufgegeben. Bis auf den unerwünschten Sex und die Gewalt sei alles andere gut gewesen (Staatsanwalt- schaft S. 211 f.). Die Betroffene gibt schliesslich am 3. Oktober 2017 gegenüber der Polizei an, von einem «R _________» digital kontaktiert worden zu sein, der extrem viel von ihr gewusst habe. Sie habe zunächst den Beschuldigten verdächtigt, sei von diesem Gedanken jedoch abgerückt (S. 129). Sie sei am Donnerstag (21. September 2017) vom Angeklagten kon- taktiert worden. Sie sei am Schlafen gewesen, weil sie bereits ihre Medikamente genom- men habe. Dieser habe sie aufgefordert, sie wegen der Facebook-Geschichte in Ruhe zu lassen. Sie habe ihm erwidert, damit nichts zu tun zu haben. Er selbst habe versichert, dies ebenso nicht gewesen zu sein. Sie habe geweint und sie hätten dann über Facetime weitergeredet. Er habe gesehen, wie schlecht es ihr gegangen sei und eine Zusammen- kunft vorgeschlagen. Sie hätten sich schliesslich getroffen (S. 131; vgl. auch die über- einstimmende Aussage vor Kantonsgericht [Gericht S. 197]). Der Angeklagte muss am

11. Oktober 2017 gegenüber der Polizei zugeben, als R _________ aufgetreten zu sein (S. 151). Die Privatklägerin habe ihn gehackt und dann habe er ihr eines auswischen wollen. Er habe ausserdem früher auf einem Stick zwei Männer gesehen, die der Betroffenen ein Liebeslied singen und diese unter einem Aliasnahmen anfragen wollen, ob sie die Betroffene kennen würden (S. 157). Er habe ausserdem versucht, die Privat- klägerin unter diesem falschen Namen nach Bern zu locken um ihr dort alles zu erklären, so wie er das am Sonntag in I _________ gemacht habe (S. 158). Es ist somit festzu- halten, dass der Angeklagte wiederholt mit einer List versucht hat, Treffen mit der ahnungslosen, damals vulnerablen Betroffenen zu arrangieren. Die diesbezüglich ahnungslose, weiterhin verliebe und geschwächte Privatklägerin lässt sich täuschen. Der Berufungskläger bestätigt anschliessend gegenüber der Polizei diese Treffen und nutzt sie, um die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage zu stellen (S. 158 f.).

- 23 - Angesichts der Labilität der Betroffenen im August/September 2017 ist ein solches täuschendes Verhalten hinterhältig.

E. 3.3.4.4 Die Aussage der Mutter der Privatklägerin vom 12. September 2017 ist in diesem Zusammenhang interessant. Diese vermutet, ihre Tochter liebe den Beschuldigten wohl immer noch. Sie habe sich zur Trennung durchgerungen, wohl, weil sie die Schläge nicht mehr ertrage (S. 59 f.). Die Mutter der Betroffenen gibt weiter an, der Berufungskläger habe nach dem Streit im September 2016 gemeinsam mit seinem Vater die Wohnung des Paares verlassen wollen und diesen angewiesen, seine Sachen zu packen. Die Privatklägerin habe sich danach grosse Sorgen über die Schulden gemacht, die sie we- gen der Wohnung aufgenommen hätten. Der Vater des Beschuldigten habe nämlich dar- getan, sie würde keinen roten Rappen sehen. Der Angeklagte habe daraufhin seine Sachen in der Wohnung gelassen und erklärt, sie würden es noch einmal versuchen. Es sei von da an, abgesehen von kleineren Ausnahmen, im Grossen und Ganzen gutge- gangen. Ihre Tochter habe ihr von den sexuellen Übergriffen erst erzählt, als sie sich getrennt hätten (S. 61). Die Partnerschaft hat mehrere Jahre gedauert und neben einer emotionalen Bindung auch gemeinsame Investitionen beinhaltet. Dies benachteiligt die Frau materiell und macht sie auf eine andere Art und Weise abhängig. Derlei erschwerte es der Betroffenen auf eine andere Art und Weise, sich vom Privatkläger zu trennen.

E. 3.3.4.5 Der Bericht des Spitalzentrums Oberwallis vom 13. Juli 2017 bescheinigt u.a., dass die Betroffene nach ca. einem Jahr zunehmender psychischer körperlicher und sexueller Gewalt durch ihren langjährigen Partner den Mut gefunden habe, diesen aus der Wohnung zu weisen und anzuzeigen (S. 356). Auch dieses Attest bekräftigt die Schwierigkeit der Privatklägerin, sich vom Betroffenen zu lösen.

E. 3.3.4.6 Die Polizei hält das Benehmen der Betroffenen für widersprüchlich. Letztere hat, gemäss eigener Darlegung und Aussagen der Mutter, den Berufungskläger auch nach der Trennung noch geliebt. Sie hat gemäss obigen Schilderungen befürchtet, bei einer Auflösung der mehrjährigen Beziehung in finanzielle Not zu geraten. Es hat eine ambi- valente Gefühlslage bestanden, wobei die Betroffene in diesem Zeitpunkt zusätzlich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vollständig arbeitsunfähig gewesen ist und Medikamente konsumiert hat. Das Gericht geht davon aus, dass sich auch Opfer häuslicher Gewalt, nicht immer so konsequent verhalten, wie dies die Polizei gemäss obigen Ausführungen erwartet, sonst wäre z.B. Art. 55a StGB nicht eingeführt worden.

- 24 - Die Kontaktaufnahmen nach der Trennung sind schliesslich durch den Betroffenen erfolgt, der dazu hinterhältig vorgegangen ist.

E. 3.3.5 Es ist weiter zu beachten, dass die Betroffene gegenüber den Verwandten freilich die physische Gewalt, nicht aber die sexuellen Missbräuche thematisiert hat. Das Kantonsgericht kann diesbezüglich auf den BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 verweisen, wonach Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichten. Betroffene befinden sich nach einem traumatischen Erlebnis wie etwa einer Vergewaltigung nicht selten in einem Zustand des Schocks und der Erstarrung. Es komme in diesem Zustand zu Verdrän- gungs- resp. Verleugnungsbestrebungen, welche dazu führen, dass sich das Opfer (in einer ersten Phase) niemandem anvertraut. Es ist unter diesen Gesichtspunkten nachvollziehbar, wenn die Betroffene die Missbräuche gegenüber ihren Angehörigen zu- nächst nicht thematisiert hat.

E. 3.3.6 Die Beziehung und deren Beendigung muss differenziert beachtet werden. Es ist der Betroffenen aus obgenannten Gründen schwergefallen, sich vom Angeklagten zu lösen. Dieser hat die entsprechenden Probleme mit hinterhältigem Vorgehen ausgenutzt hat, um zwei weitere Treffen zu arrangieren, welche er später im Strafprozess verwen- det, um die Ex-Partnerin zu diskreditieren. Als zweites Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden: Die Aussagen der Privatklägerin sind durchaus mit Vorsicht zu würdigen zumal sie sich im Strafprozess nicht immer ehrlich verhalten hat. Die Trennung hat für diese jedoch keinen einfachen Schritt dargestellt. Das lange Verschweigen von angeblichen sexuellen Missbräuchen stellt ihre Glaubwürdigkeit nicht generell in Abrede.

E. 3.3.7 Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, die Betroffene habe frei ausge- sagt, ohne Suggestionen. Letztere sind tatsächlich nicht ersichtlich. Die Beschreibungen enthielten Details und Nebensächlichkeiten sowie Angaben zu eigenem Fehlverhalten. Das Kreisgericht hat weiter festgestellt, Motive zu einer unrechtmässigen Belastung würden fehlen (Gericht S. 137). Die Beziehung werde differenziert wiedergegeben, wobei es weitere Vorfälle gegeben habe, welche jedoch harmloser gewesen seien. Die Aussagen erscheinen erlebnisbasiert (Gericht S. 138) und liessen sich durch andere Aussagen untermauern (Gericht S. 138 - 140). Die Vorinstanz beachtet auch die Emoti- onalität der Betroffenen (Gericht S. 141). Das Kantonsgericht schliesst sich, auch gemäss nachfolgenden Ausführungen, welche die Beweise nach den einzelnen Tatvor- würfen gegliedert widergeben, diesen Darlegungen der Vorinstanz an.

- 25 -

E. 3.4 Aussagenverhalten des Beschuldigten

E. 3.4.1 Der Berufungskläger wird an der Hafteröffnungseinvernahme mit den Vorwürfen konfrontiert, die Betroffene mehrmals am Hals gepackt, sie gewürgt, sie mehrfach ver- gewaltigt, mehrfach mit dem Tod bedroht und eingesperrt zu haben. Er bestreitet dies (Staatsanwaltschaft S. 15).

E. 3.4.2 Der Beschuldigte gibt an der Hafteröffnungssitzung vom 26. September 2017 an, es sei nichts passiert. Er habe die Privatklägerin am letzten Wochenende getroffen und eine Nacht mit ihr verbracht. Sie hätten gesprochen und einander gegenseitig beteuert, dass es ihnen leidtue. Das Problem seien die Familien gewesen. Die Betroffene habe ihm am Tag der Trennung immer wieder vorgeworfen, sie geschlagen zu haben. Das stimme aber nicht. Sie habe ihm bereits während der Beziehung gedroht, wenn es mit ihnen zu Ende gehe, würden sie sich vor dem Richter treffen. Sie wolle dafür sorgen, dass er die Schweiz verlassen müsse (Staatsanwaltschaft S. 43). Der Angeklagte bringt mit der Trennung ein Motiv vor, warum er zu Unrecht belastet worden sein soll. Es ist allerdings die Betroffene, welche die Separation initiiert hat, weshalb es widersprüchlich erscheint, wenn diese deswegen den Strafprozess initiiert.

E. 3.4.3 Der Beschuldigte bestreitet am 29. September 2017 Gewalthandlungen und behauptet, die Privatklägerin habe ihm nach der Trennung gedroht, dessen Leben zu zerstören (S. 108). Der Betroffene glaubt, seine Freundin habe ihm magisches Wasser zu trinken geben wollen (S. 112). Diese sei wie eine Zeitbombe, man wisse nie, wann sie Platze. Sie lasse sich auch nicht belehren (S. 115).

E. 3.4.4 Der Angeklagte bestreitet auch bei seiner zweiten polizeilichen Einvernahme vom

11. Oktober 2017 Gewalthandlungen. Seine ehemalige Freundin habe ihm gedroht, ihn ins Gefängnis und vor den Richter zu bringen. Drei gefundene Zettel, in welchen u.a. von einer Abtreibung die Rede sei, seien ursächlich für das Strafverfahren (S. 152). Der Angeklagte habe seine Ex-Freundin höchstens mit der Hand weggeschubst, da man Frauen nicht schlage (S. 153). Er habe diese nicht vergewaltigt oder zu Sex gezwungen. Es habe Situationen gegeben, da sei er wegen der Arbeit selbst nicht im Stande für Geschlechtsverkehr gewesen. Er habe es dann aber doch irgendwie geschafft (S. 155). Der Berufungskläger bringt ein neues Argument vor, warum er zu Unrecht belastet wird, nämlich die gefälschten Bescheinigungen zur Abtreibung. Dies erscheint erneut wenig glaubwürdig, da diese Erklärungen nicht den Tatsachen entsprechen und er sie eigent- lich vernichtet haben will.

- 26 -

E. 3.4.5 Spätere Aussagen des Beschuldigten befinden sich, wie bereits angekündigt (E. 3.1.2) bei den nachfolgend diskutierten Tatvorwürfen.

E. 3.4.6 Die Vorinstanz beachtet Aussagen des Betroffenen zu seinen Vorstrafen, welche sich als falsch erwiesen haben (Gericht S. 141 E. 3.5.3). Sie berücksichtigt weiter Anpassungen in den Darstellungen, welche durch die Konfrontation mit Beschreibungen seiner Familie hervorgerufen worden sind. Sie hält Erklärungen für absolut realitätsfremd und unglaubhaft. Die Varianten des Angeklagten würden auch durch spätere Aussagen relativiert (Gericht S. 142 f. E. 3.5.3). Das Kantonsgericht schliesst sich den vorinstanz- lichen Ausführungen an und verweist dazu ergänzend und präzisierend auf nachfol- gende Erörterungen zu den Aussagen des Beschuldigten bei den einzelnen Vorhalten.

E. 3.5 Vorfall vom Mai 2015 in C _________ (Nötigung)

E. 3.5.1 Dieser Sachverhalt ist wie folgt angeklagt (Gericht S. 3 f.): Im Mai 2015 kam es am Bahnhof in C _________ zu einem Streit, da X _________ einem Cousin von ihm die Kosten der Verlobung nicht zahlen wollte. Dies brachte Y _________ in Rage und als sie sodann in den nächsten, in Richtung S _________ fahrenden Zug einsteigen wollte, liess er dies nicht zu und packte sie mit den Händen an den Oberarmen und zog sie gewaltsam in den übernächsten, in Richtung S _________ fahrenden Zug (Perron 5), in welchem sich praktisch keine Leute befanden. Während er sie in den anderen Zug zog, versuchte X _________ vergeblich, sich loszureissen und weinte die ganze Zeit über. Als sie beide in einem Zugabteil des Zuges standen, packte er sie mit den Händen vorne mitten ins Gesicht und schlug ihren Hinterkopf mehrmals gegen die Lehne der Sitzbank des Zuges. Y _________ hielt ihr hierbei eine Hand auf ihren Mund, sodass sie nicht schreien konnte und schrie sie an, dass sie schweigen solle. Als sodann andere Leute das Zugabteil betraten, liess er von ihr ab. Gemeinsam fuhren sie sodann mit dem Zug nach H _________, wo Y _________ ausstieg und nach C _________ zurückfuhr. X _________ fuhr weiter bis nach S _________ (Ordner, S. 23, 36, 38,122 f.; Hefter, S. 208 f.).

E. 3.5.2 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 181 StGB). Die rechtswidrige Verletzung der Freiheit der Willensbildung oder -be- tätigung durch Gewalt, ernstliche Drohung oder andere Mittel bildet Tathandlung. Die Willens- und Handlungsfreiheit einer Person ist geschütztes Rechtsgut, wobei es durch die Rechtsordnung begrenzt wird (Velnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A., N. 14 zu Art. 181 StGB). Nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten ist bei Fehlen von Rechtferti- gungsgründen auch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB bedarf vielmehr einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck im falschen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen

- 27 - Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 1). Die Intensität der angewandten Gewalt braucht nicht so gross zu sein, dass das Opfer widerstandsunfähig wird. Es reicht die Anwendung von Gewalt, welche den konkreten Willen des Opfers bricht (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxis- kommentar StGB, 4. A., 2021, Nr. 3 zu Art. 181 StGB). Die Nötigung ist erst vollendet, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält (Trechsel/Mona, a.a.O., N. 9 zu Art. 181). Gewalt ist als Eingriff in höchstpersönliche Rechte als Mittel grundsätzlich rechtswidrig. Eine Person, die mit einer physischen Einwirkung die Bewegungsfreiheit einer anderen Person einschränkt, handelt grundsätzlich rechtswidrig (BGE 101 IV 42 E. 3b; Urteil des Zürcher Obergerichts SB120525 vom 16. August 2013).

E. 3.5.3 Die Vorinstanz hat das Ziehen in den Zug sowie das verschliessen des Mundes je als Nötigung qualifiziert (Gericht S. 148 E. 4.2.2).

E. 3.5.4.1 Die Betroffene erzählt bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. August 2017, der erste Vorfall habe sich im Mai 2015 ereignet. Der Angeklagte habe sie in C _________ im Zug geschlagen (S. 36). Sie habe dessen Cousin keine Verlobung zah- len wollen. Der Angeklagte habe sie nicht in den Zug steigen lassen. Er habe sie gepackt und in einen anderen Zug gezogen. Er habe dort ihren Kopf gepackt und diesen gegen den Sitz geschlagen. «Krank». Er habe nicht verstehen wollen, dass sie seinem Cousin die Verlobung nicht zahlen wolle. Es sei von da an losgegangen. Er habe ihr die Schuld für seine, kurz zuvor eingetretene Arbeitslosigkeit zugeschoben. Er habe sie, auf Nach- frage der Anwältin, richtig am Kopf gepackt, nicht nur an den Haaren oder so. Der Lebensunterhalt sei vom Vater finanziert worden, der Betroffene habe auch Arbeitslo- sengeld bezogen. Sie habe Ende Monat den gemeinsamen Haushalt subventioniert (S. 38).

E. 3.5.4.2 Die Betroffene erklärt in der zweiten Befragung vom 3. Oktober 2017, sie seien in C _________ im Bahnhof beim Ticketautomaten gestanden. Der Angeklagte habe erwähnt, sie müsse auch an die Verlobung des Cousins zahlen. Sie habe entgegnet, nicht mit diesem Verwandt zu sein und nicht zahlen zu wollen, was einen Streit verur- sacht habe. Sie hätten immer lauter diskutiert. Der Angeklagte habe sie am Oberarm gepackt und in Richtung Zug in einen Zugwagen hineingezogen. Er habe sie an den Haaren gepackt und mit dem Kopf an den Sitz geschlagen. Er habe irgendwann ihr Mobiltelefon an das Wagenfenster geschlagen, worauf es kaputtgegangen sei. Er habe

- 28 - sie ständig am Schreien zu hindern versucht. Er habe ihr dazu seine Hand vor den Mund gehalten und geschrien, sie solle schweigen. Sie hätten sich dann beruhigt. Sie glaube, dies habe sich beim Gleis Nr. 5 ereignet. Sie seien gemeinsam aus dem Zug gestiegen und Richtung S _________ gefahren. Der Angeklagte sei in H _________ ausgestiegen und nach C _________ zurückgekehrt (S. 122 f.). Der Angeklagte habe sie an den Haaren gepackt und den Kopf gegen den Sitz geschlagen. Sie seien im Abteil gestanden und er habe ihren Kopf mehrfach gegen die Lehne der Sitzbank geschlagen (S. 123). Der Zeitraum zwischen erster und zweiter Befragung liegt nicht so weit auseinander, wohl aber derjenige zwischen dem Vorfall und den beiden Befragungen. Die zweite Aus- sage zu diesem Anlass ist detaillierter als die erste, gestückelte. Dies erklärt einen Teil der Unterschiede. Es ist auffällig, wenn die Betroffene in der ersten Einvernahme betont, sie sei am Kopf und nicht an den Haaren gepackt worden und dies in der zweiten Befra- gung anders widergibt. Dies kann aber letztlich mit dem Vorliegen eines dynamischen Tatvorgangs und der Mehrzahl von Gewaltdelikten erklärt werden.

E. 3.5.4.3 Die Betroffene gibt am 16. April 2019 an, es sei zum Streit wegen der Finanzie- rung der Hochzeit des Vetters gekommen. Er habe sie daraufhin gepackt und aus dem Zug, der gerade Richtung S _________ gefahren wäre, in einen anderen Zug Richtung S _________ gezogen. Der zweite Zug sei ziemlich leer gewesen. Der Angeklagte habe dann den Kopf gepackt und gegen die Sitzlehne geschlagen (Staatsanwaltschaft S. 208). Er habe sie mit beiden Händen mitten ins Gesicht gepackt und den Hinterkopf gegen die Sitzlehne der Bank geschlagen. Der Angeklagte habe sie an den Oberarmen gepackt und in den Zug gezogen, sie habe geweint. Er habe von ihr im Zug abgelassen, als andere Leute ins Abteil gekommen seien und die Bahn demnächst abfahren sollte (Staatsanwaltschaft S. 209). Auffällig ist, dass der Startort zu Beginn der Streiterei wechselt. Die Betroffene will sich neu in einem Zug und nicht mehr vor dem Ticketautomaten aufgehalten haben. Diese dritte Befragung ist jedoch deutlich später als die zwei vorausgehenden erfolgt und es dürfte für die Betroffene keinen subjektiv wesentlichen Sachverhalt darstellen, wo sich die Partner zu Beginn der Streitigkeit befunden haben.

E. 3.5.4.4 Die Betroffene bestätigt vor Kantonsgericht die bisherigen Aussagen, will sich aber nicht mehr daran zurückerinnern (Gericht S. 197). Der Vetter habe T _________ geheissen (Gericht S. 196). Die Beschuldigte ist mithin im Stande, spontan den Namen der Person zu nennen, welche streitursächlich gewesen ist.

- 29 -

E. 3.5.5 Die Mutter des Angeklagten hält fest, es habe nicht nur in U _________, sondern bereits in C _________ einen Vorfall gegeben. Ihr Sohn habe die Privatklägerin auf den Bahnhof begleitet, jene habe geschrien. Der Beschuldigte habe sie an der Schulter gepackt und verlangt, dass sie schweige. Es habe viele Albaner auf der Strasse, welche sie verstünden. Der Angeklagte habe die Betroffene gehalten. Sein Handy sei bei diesem Streit kaputtgegangen (S. 77). Es ist letztlich fragwürdig, ob die Auskunftsperson in die- ser Aussage den angeklagten Vorfall beschreibt. Das Kantonsgericht hält die Darstellung jedoch für relevant, weil die häufig parteiisch aussagende Mutter des Berufungsklägers hier bestätigt, dass dieser seine Partnerin ergreift, wenn er den Standpunkt vertritt, sie rede zu laut.

E. 3.5.6 Der Angeklagte bestreitet, über einen Cousin zu verfügen, der verlobt sei (S. 108). Er habe die Betroffene nicht am Kopf gepackt und gegen die Sitze des Zugs geschlagen. Der Angeklagte bestreitet vor Kantonsgericht, seine Partnerin in einen Zug gestossen und ihr den Mund zugehalten zu haben (S. 201).

E. 3.5.7.1 Das Kantonsgericht hält die oben angeführten Behauptungen der Betroffenen zu diesem Vorfall, auch unter Beachtung der generellen Beweismittel, wonach der Angeklagte ihr gegenüber zu Gewalt geneigt hat, für erlebnisbasiert. Es liegen Gewalt- handlungen vor, die die Bewegungsfreiheit der Betroffenen, aber auch ihre Redefreiheit eingeschränkt haben. Derlei Vorgehen ist rechtswidrig.

E. 3.5.7.2 Der Verteidiger hat die Frage aufgeworfen, ob das Pressen der Hand auf den Mund, um die Betroffene zum Schweigen zu bringen, eine hinreichende Gewaltanwen- dung darstellt. Als Gewaltanwendung gilt gemäss unterschiedlicher Doktrin, welche von Heizmann/Lüönd, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 4 zu Art. 181 StGB zusammengefasst ist, jede Einwirkung auf den Körper eines Menschen u.a. mit «physikalisch Mitteln» oder als «physischer Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen» und zwar mit Wirkung auf dessen Körper, nicht auf dessen Psyche, oder als «die unter Gebrauch körperlicher (Tat-)Kraft vollzogene physische Einwirkung auf einen anderen». Die ältere Lehre hat postuliert, der Täter müsse erhebliche körperliche Kraft aufwenden, um physisch auf das Opfer einzuwirken. Die neuere Doktrin ist sich demgegenüber einig, dass für die in Art. 181 StGB vorausgesetzte Gewalt keine besondere Kraftanwendung des Täters vorliegen müsse. Das Bundesgericht bezeichnet das erforderliche, für die Erfüllung des Tatbestands erforderliche Mass der Gewalteinwirkung als relativ. Derselbe

- 30 - physische Zwang kann sich abhängig von Erfahrung und Konstitution des Opfers gegen- über dem einen als tatbestandsmässig und gegenüber dem anderen als nicht tatbe- standsmässig erweisen (vgl. BGE 101 IV 42 E. 3a). Dieses angeklagte Verhalten ist in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Der Beschuldigte hat seine Partnerin mit Gewalt in einen Zug gezogen, er hat ihr dort den Mund verschlos- sen und sie zusätzlich noch angeschrien, sie solle schweigen. Die für eine Nötigung erforderliche Gewalt ist dadurch erreicht. Die übrigen Tatbestandselemente geben keinen Anlass für weitere Ausführungen. Dafür ist auf das angefochtene Urteil zu ver- weisen.

E. 3.5.7.3 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für diesen Vorfall zu Recht wegen zwei- facher Nötigung verurteilt.

E. 3.6 Vorfall vom 8. Juni 2016 in Visp (Nötigung)

E. 3.6.1 Der Sachverhalt ist wie folgt angeklagt (Gericht S. 3 f.): Am 8. Juni 2016 holte X _________ Y _________ nach dessen Führerschein-Theorieprüfung bei der Motorfahrzeugkontrolle in Visp mit dem Auto ab. Da er die Prüfung zum wiederholten Male nicht bestanden hatte, kam es zwischen ihnen zu einer verbalen Auseinandersetzung. Als bei der Migros in Visp ihre Mutter K _________ und ihr Bruder V _________ hinzustiegen und sich ihr Bruder ans Steuer setzte, hörten sie mit dem Streiten auf. Hinter dem Bahnhof, beim Parkplatz des Restaurants Mühle, stiegen X _________ und Y _________ sodann aus und begannen sogleich ihren Streit fortzusetzen, wobei Y _________ aggres- siv und laut wurde. Als sie zu ihm sagte, dass wenn sie nicht vernünftig miteinander reden könnten, sie zurück ins Fahrzeug zu ihrer Familie gehen würde, geriet er in Rage und packte sie kurz vor der Unterfüh- rung zum Bahnhof mit einer Hand gewaltsam von hinten um den Hals und die Schulter und mit der anderen Hand hielt er sie am Bauch fest. K _________ und V _________ bekamen dies mit und mischten sich verbal ein, worauf X _________ - aus Angst vor einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Y _________ und ihrem Bruder V _________ - zu ihnen sagte, dass sie dies alleine klären würden. Darauf packte Y _________ sie am Arm, bog ihr diesen auf den Rücken und drängte/zog sie in Richtung Schulhäuser. X _________ wollte aber nicht dorthin, hatte Angst vor weiterer Gewalt seitens Y _________ und begann um Hilfe zu schreien. Als Passanten darauf aufmerksam wurden, liess er sie Ios, worauf sie zum Bahnhof flüchtete. Er folgte ihr. Beim Ticketautomaten packte er ihre Hände und sagte ihr, mit ihr reden zu müssen. X _________ riss sich alsdann los und rannte auf das Perron 5, wohin er ihr wieder folgte. Da viele beobachtende Personen vor Ort waren, liess er schliesslich von ihr ab (Ordner, S. 15-24, 36, 38 f., 60, 123; Hefter, S. 209 f.).

E. 3.6.2 Die Vorinstanz hat das Packen und Halten kurz vor der Unterführung und das drängen Richtung Schulhäuser als Nötigung qualifiziert (S. 148 f. E. 4.3.2).

E. 3.6.3.1 Die Betroffene erzählt bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. August

- 31 - 2017, der Angeklagte habe sie am Bahnhof in Visp geschlagen und umhergezogen (S. 36). Sie habe den Angeklagten zur Theorieprüfung für den Führerschein von C _________ nach Visp gefahren und zwischenzeitlich ihre Mutter und ihren Bruder ab- geholt. Sie hätten anschliessend den Beschuldigten hinter dem Bahnhof beim Restau- rant Mühle abgeholt. Dieser habe die Betroffene an der Hand gezogen. Deren Mutter habe gefragt, was los sei, worauf der Berufungskläger erklärt habe, alles sei in Ordnung. Der Bruder der Privatklägerin sei ausgestiegen und habe gefragt, was das solle. Die Betroffene habe geantwortet, sie regle dies selbst und er solle sich nicht einmischen. Der Angeklagte habe sie Richtung Schulhäuser gezogen, obwohl sie nicht habe mitge- hen wollen. Sie habe gesagt, sie gingen mit dem Zug nach Hause, er nach C _________ und sie nach S _________. Er habe ihre Hände hinter den (S. 38) Rücken gepackt und sie in die von ihm gewünschte Richtung gestossen. Sie habe um Hilfe gerufen, aber alle Personen hätten nur blöd geschaut oder seien einfach weitergelaufen. Er habe sie an- schliessend losgelassen. Sie sei dann in eine Unterführung zum Billettautomaten gegan- gen um ein Ticket zu lösen. Er habe immer wieder ihre Hände gepackt und gemeint, er müsse mit ihr reden. Sie sei auf den Perron gerannt und er hinterher. Es seien dort viele Leute gewesen, weshalb er aufgegeben habe. Er habe sie danach angerufen und auf- gefordert, zur Migros hinzugehen. Sie sei zu den Cars gegangen, weil die dortige Verbindung nach Brig besser gewesen sei. Die Mutter des Angeklagten habe sie darauf- hin angeschrieben (S. 39).

E. 3.6.3.2 Die Betroffene erklärt am 3. Oktober 2017, am entsprechenden Tag sei Rama- dan gewesen und beide hätten gefastet. Sie beschreibt anschliessend, wie sie zum Park- platz gelangt ist. Der Beschuldigte habe das Examen zum wiederholten Male nicht be- standen und sie wisse nicht, wieviele Male sie ihn dorthin gefahren habe. Er habe immer erklärt, nun gelernt zu haben. Die ersten Diskussionen hätten auf der Fahrt von der Motorfahrzeugkontrolle bis zur Migros begonnen. Sie sei möglicherweise noch wütender als üblich gewesen, weil sie gefastet hatte und ihm sei es wohl nicht besser gegangen. Sie hätten aufgehört zu streiten, als ihre Leute eingestiegen seien, aber beim Aussteigen vor dem Bahnhof wieder angefangen. Der Angeklagte habe seine Stimme erhoben und sie habe ihm erwidert, sie sollten sich beherrschen und versuchen, die Sache in Ruhe zu besprechen. Sie habe ihm erklärt, wenn sie nicht vernünftig miteinander diskutieren würde, werde sie sogleich umkehren und mit ihren Leuten weggehen. Er habe sie da- raufhin um den Hals und an die Schulter gepackt. Er habe sie mit dem anderen Arm am Bauch festgehalten. Dies habe sich im Bereich ereignet, wo die Fahrräder vor der Unterführung stünden. Ihre Mutter habe das Fahrzeugfenster hinuntergelassen und der Bruder habe sich eingemischt. Sie habe beide aufgefordert, zu gehen, sie wolle dies

- 32 - alleine klären. Sie habe den Fortlauf dieser Geschichte das erste Mal erzählt und wolle dies nicht mehr wiederholen. Die Polizei bringt daraufhin den weiteren Sachverhalt suggestiv vor und fragt, woher die Betroffene Angst gehabt habe. Sie habe aufgrund der Erfahrung in C _________ und weiterer Gewalttätigkeiten nicht auf den Schulhausplatz gehen wollen. Sie habe ihre Leute weggeschickt, weil sie nicht gewollt habe, dass diese das Problem regeln. Sie habe eine Eskalation und tätliche Auseinandersetzung zwischen ihrem Freund und ihrem Bruder befürchtet (S. 123).

E. 3.6.3.3 Die Betroffene bestätigt schliesslich vor der Staatsanwaltschaft am 16. April 2019 den behaupteten Ablauf, will ihn aber nicht mehr beschreiben. Sie sei geflohen, weil sie Angst vor neuerlicher Gewalt gehabt habe (S. 209 f.).

E. 3.6.3.4 Der Detailreichtum und auch die Einschiebungen fallen bei den ersten Aussagen zum Vorfall besonders auf. Die Beschreibungen der Betroffenen erscheinen, wie bereits erwähnt, erlebnisbasiert, allfällige Diskrepanzen v.a. mit dem Zeitablauf begründbar.

E. 3.6.4 Der Vater der Betroffenen gibt an, seine Ehegattin habe ihm vom Geschehen erzählt (S. 54).

E. 3.6.5 Die Mutter der Betroffenen bestätigt, der Angeklagte habe die Privatklägerin an der Schulter gepackt und Richtung Bahnhofunterführung geschleift. Er habe sie seitlich rechts in ein kleines Gässchen Richtung Schulhäuser geschoben. Die Mutter habe daraufhin das Fenster geöffnet und den Angeklagten gefragt, was er mit ihrer Tochter mache. Er habe nicht geantwortet und die Privatklägerin habe ihr erklärt, sie wollten das untereinander regeln. Der Sohn der Auskunftsperson sei daraufhin aus dem Auto aus- gestiegen und habe den Angeklagten gefragt, was er mache. Letzterer habe erneut nicht geantwortet und die Betroffene habe darauf hingewiesen, sie wollten das als Paar gemeinsam klären. Die Auskunftsperson habe daraufhin mit der Mutter des Angeklagten Kontakt aufgenommen, welche versprochen habe, eine solche Begebenheit werde sich nicht mehr ereignen (S. 60). Diese Aussage beschreibt den Vorfall aus einem anderen Gesichtswinkel. Es stellt sich höchstens die Frage, ob die Parteien bereits weiter entfernt, also im Seitengässchen Richtung Schulhaus gewesen sind, als die Familienangehörigen der Betroffenen interveniert haben. Allfällige Diskrepanzen könnten aber mit dem Zeitablauf begründet werden.

E. 3.6.6 Die Mutter des Angeklagten hält fest, ihr Sohn habe erzählt, er habe mit der Privatklägerin nach Hause gewollt um dort zu sprechen. Diese habe aber am Bahnhof

- 33 - herumgeschrien. Er habe ihr die Hand vor den Mund gehalten, damit sie nicht so laut schreien könne. Sie habe laut um Hilfe geschrien. Deren Mutter und Bruder hätten sie abgeholt und der Angeklagte sei mit dem Zug nach C _________ zurückgekehrt (S. 77). Diese Auskunftsperson, welche regelmässig zugunsten ihres Sohnes aussagt, gibt zu- mindest an, dieser habe seiner Partnerin den Mund verschlossen und sie habe um Hilfe gerufen.

E. 3.6.7 Der bereits erwähnte Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und der Mutter des Beschuldigten nach diesem Vorfall enthält u.a. die Bitte an die Privatklägerin, ihren Eltern nichts zu sagen (S. 15). Die Betroffene bestätigt, zu Hause nichts zu erzählen. Sie sei nur eine Hure für den Privatkläger. Sie habe ihn am Bahnhof Visp abgeholt und er habe sie dort zurückgelassen (S. 16). Die Mütter erklärt, der Angeklagte sei nervös. Der Vater werde das mit ihm in Ordnung bringen. Die Betroffene antwortet, mit dem Berufungsklä- ger gehe es nicht mehr. Sie wolle nicht täglich Schläge einstecken. Sie wisse nicht, ob alle den Streit am Bahnhof gesehen hätten. Die Mutter antwortet daraufhin, es solle nicht weiter eskalieren. Sie ist im weiteren Chatverlauf bemüht, zu deseskalieren (S. 17 ff.). Die Betroffene bestätigt somit auch in den digitalen Botschaften nach diesem Ereignis wiederholt, geschlagen zu werden.

E. 3.6.8 L _________ will etwas von einem Vorfall in Visp gehört haben, aber nicht wissen, was passiert sei (S. 71). Die Betroffene habe herumgeschrien (S. 72).

E. 3.6.9 Der Beschuldigte bestätigt den Streit beim Bahnhof Visp, der aber nur verbal erfolgt sei (S. 109). Es hätten sicher Passanten reagiert, wenn die Betroffene geschrien hätte. Das Durchfallen bei der Theorieprüfung sei Ursache des Streits gewesen, sie habe ihn danach beleidigt (S. 109).

E. 3.6.10 Die Aussagen der Betroffenen erscheinen wiederum erlebnisbasiert und werden durch Drittaussagen sowie den digitalen Austausch von Botschaften bestärkt. Der ange- klagte Vorfall ist wiederum bewiesen. Die vorinstanzlichen Verurteilungen können folglich bestätigt werden.

E. 3.7 Vorfall vom September 2016 in C _________ (Vergewaltigung/Nötigung)

E. 3.7.1 Das Ereignis ist wie folgt angeklagt (Gericht S. 4 f.): Im September 2016 kam Y _________ in den frühen Morgenstunden vom Ausgang nach Hause zu seinen Eltern (W _________, C _________). X _________ war ebenfalls dort und war in seinem Zimmer am Schlafen. Bei der Rückkehr kam es wegen seiner späten Rückkehr zu einem Streit zwischen ihnen. Hierbei

- 34 - packte er sie mit beiden Händen an den Oberarmen, zog sie gewaltsam auf die zum Schlafen auf dem Boden gelegte Matratze und zog - nachdem er seine Kleider ausgezogen hatte - ihr den Pyjama aus. Danach legte er sich auf die sich auf dem Rücken liegende X _________, drang mit seinem Penis in ihre Vagina ein und begann sie zu penetrieren. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich X _________ verbal und auch körperlich zu wehren versucht, indem sie zu ihm gesagt hatte, dass sie das nicht wolle und sie ihn mit den Händen wegzustossen versucht hatte. Aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit (Grösse und Gewicht von X _________: 1.69 m und ca. 47 kg [Ordner, S. 233]) gelang ihr dies aber nicht, weswegen sie die vaginale Penetration - auch aus Angst vor weiterer Gewalt - wehrlos über sich ergehen liess. Als er zum Orgasmus kam, zog er seinen Penis aus ihrer Vagina, ejakulierte auf ihre Brust (Hefter, S. 215) und liess von ihr ab. In der Folge sagte sie zu ihm, dass dies eine Vergewaltigung sei, worauf ihr Y _________ antwortete, sie sei seine Frau, weshalb es keine Vergewaltigung sei. Aus Angst vor weiterer Gewalt legte sich X _________ sodann schlafen. Gegen 8.00 Uhr stand sie auf, zog sich an, packte ihre Sachen und wollte nach Hause nach A _________ gehen. Letztlich war es Y _________, der dies aber nicht zuliess und sie mit Gewalt zurückhielt. Er schlug ihr mit der flachen Hand ins Gesicht (Ohrfeige) und packte sie - nach ihrer versuchten Gegenwehr, ihn wegzustossen - mit der Hand am Hals und würgte sie. X _________ kriegte keine Luft mehr und begann sich erneut zur Wehr zu setzen, indem sie ihm in sein T-Shirt packte und ihm dieses zerriss, worauf er ihr eine weitere Ohrfeige verpasste. In der Folge rannte sie auf den Balkon und versuchte dort mit ihrem Mobiltelefon die Polizei anzurufen. Doch Y _________ bemerkte dies und entriss ihr das Mobiltelefon aus den Händen. Zurück in der Wohnung gelang es X _________ im weiteren Verlauf, den Wohnungs- schlüssel zu behändigen und nach dem Aufschliessen der Türe den Schlüssel aus dem Fenster zu werfen. Als sie alsdann durch die aufgeschlossene Türe die Wohnung verlassen wollte, gab ihr Y _________ wieder eine Ohrfeige, worauf sie ein Stück Fleisch aus dem neben der Türe aufgestellten Tiefkühler ergriff und dieses nach ihm warf. Daraufhin packte er sie ein weiteres Mal mit einer Hand am Hals und hielt sie in dieser Position einen Moment lang fest, bis er sie schliesslich gehen liess. X _________ erlitt bei diesem Vorfall Flecken und Kratzer im Hals- und Brustbereich, auf der rechten Gesichtshälfte sowie am Rücken (Ordner, S. 36 f., 61, 124 f., 142 f., 348; Hefter, S. 208, 210-214, 215, 226).

E. 3.7.2 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, begeht eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 StGB. Derjenige, der unter den genannten Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190 StGB der Vergewaltigung schuldig. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klarge- macht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Bundesgerichtsurteil 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Eine gültige Einwilligung kann aus fehlendem verbalen oder physischen Widerstand und selbst aus Äusserungen wie „De mach halt!“ oder der Bitte um die Verwendung eines Kondoms nicht abgeleitet werden, wenn aufgrund der gesamten Begleitumstände ersichtlich wird, dass diese verbale Zustimmung durch ein Nötigungsmittel erzwungen worden ist (Scheidegger, Das

- 35 - Sexualstrafrecht der Schweiz, Grundlagen und Reformbedarf, 2018, S. 35 mit Hinwei- sen). Der Täter muss das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringen, die sexuelle Handlung zu erdulden oder zu erbringen (BGE 131 IV 167 E. 3). Eine tatbestandsmäs- sige Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB kann auch dann gege- ben sein, wenn das Opfer seinen Widerstand aufgrund der Ausweglosigkeit resp. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation irgendwann aufgibt (Bundesgerichts- urteil 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.5.3 mit Hinweisen). Die Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Das Opfer kann auch aus Angst vor der Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters, dem Verlust seiner Zuneigung oder derjenigen anderer Bezugspersonen in einen lähmenden Gewissenskonflikt geraten. Der Täter kann das Opfer psychisch und physisch so erschöpfen, dass es sich dem ungewollten Sexualakt nicht mehr widersetzt (Bundesge- richtsurteil 6B_983/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2).

E. 3.7.3 Die Vorinstanz hat die sexuelle Handlung als Vergewaltigung qualifiziert. Das Zurückziehen auf den Balkon und die Entnahme des Mobiltelefons stellten Nötigungs- handlungen dar. Die Einschliessung sei hingegen möglicherweise durch die Mutter und nicht durch den Beschuldigten erfolgt, weshalb in diesem Zusammenhang kein Schuld- spruch erfolgt ist (Gericht S. 149 f. E. 4.4.1).

E. 3.7.4.1 Die Betroffene erzählt bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. August 2017, der Angeklagte sei eines Tages im Sommer 2016 früh morgens nach Hause gekehrt und habe sie vergewaltigt. Sie habe anschliessend nach Brig gewollt, sei aber von der Mutter des Berufungsklägers eingesperrt worden. Die Partner hätten sich gegenseitig geschlagen. Die Mutter habe irgendwann die Türe geöffnet und sie habe gehen können. Der Angeklagte sei vom Ausgang nach Hause gekommen. Sie habe sich in dessen Zimmer in C _________ befunden. Sie habe die Türe geschlossen und geöff- net, als er sie angerufen habe. Es sei direkt zu einem Streit gekommen. Er habe sie mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt. Er habe sie ausziehen wollen «und dann ja». Das zu späte zurückkommen sei streitursächlich gewesen (S. 36). Das Zimmer in C _________ sei klein und beinhalte ein Einzelbett. Sie hätten deswegen zum Schlafen die Matratze auf den Boden gelegt. Er habe versucht, sie auf die am Boden liegende Matratze zu ziehen. Er habe sie dorthin gelegt, sie langsam ausgezogen und «ihn» rein- gesteckt. Sie hätten beide keine Kleider getragen. Er ziehe sich eigentlich immer kom- plett aus. Sie habe meistens gebissen oder versucht, ihn wegzustossen. Er sei aber ziemlich «dicker» als sie, weshalb sie ihn nie habe wegstossen können. Sie habe nicht

- 36 - um Hilfe gerufen. Sie habe ihm oft gesagt, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr und das stelle eine Vergewaltigung dar, weil sie nicht wolle. Er sei damit nicht einverstanden ge- wesen. Er habe gesagt, die Betroffene sei seine Frau und dann sei dies keine Vergewal- tigung. Der Angeklagte habe damals bei seinen Eltern gewohnt, es sei früh morgens gewesen, sie habe keine Eskalation gewollt und habe sich deswegen zum Schlafen hin- gelegt. Sie sei gegen 08:00 Uhr aufgestanden, habe ihre Sachen packen und nach Brig fahren wollen. Er habe erklärt, dies sei in Ordnung, er werde ihr folgen. Sie habe dies seiner Mutter erzählt, welche antwortete, sie habe den Streit mitbekommen. Die Privat- klägerin solle warten, bis der Vater des Angeklagten dort sei. Die Betroffene sei damit nicht einverstanden gewesen, sie habe gehen wollen. Die Mutter habe daraufhin den Beschuldigten gerufen, der die Betroffene geohrfeigt habe. Diese habe ihn wegstossen wollen, worauf er sie am Hals gepackt und geohrfeigt habe. Sie sei auf den Balkon gerannt, worauf er ihr angekündigt habe, sie solle doch springen. Die Privatklägerin habe nur noch gehen wollen. Sie habe von dort die Polizei in C _________ anrufen wollen. Der Angeklagte habe ihr Handy genommen. Sie habe, als sie wieder in der Wohnung waren, den Schlüssel nehmen und die Türe öffnen können. Sie habe den Schlüssel auch aus dem Fenster geworfen. Neben der Türe stehe ein Tiefkühler. Die Mutter des Ange- klagten habe dann noch mit den Eltern der Betroffenen telefoniert und behauptet, Letztere spinne komplett und dass das so nicht gehe. Die Angerufenen hätten gemeint, man solle ihre Tochter herauslassen, da sie das Einsperren nicht gewohnt sei. Der An- geklagte habe während des gesamten Vorfalls bekundet, die Privatklägerin sei keine gute Frau. Er habe ihr ausserdem beim Verlassen der Wohnung noch eine Ohrfeige verpasst. Die Privatklägerin habe daraufhin ein Stück Fleisch vom Tiefkühler genommen und ihm angeworfen. Er habe sie daraufhin am Hals gepackt, sie habe dann gehen können. Bei der ersten Vergewaltigung habe er sie nicht mehr richtig atmen können. Die anderen Male habe er sie nur noch gehalten (S. 37).

E. 3.7.4.2 Die Privatklägerin bestätigt am 3. Oktober 2017, einmal tiefgefrorenes Fleisch gegen den Beschuldigten geworfen zu haben. Sie wird auf Aussagen der Auskunftsper- sonen aufmerksam gemacht, wonach dieser Vorfall am Geburtstag der Mutter, also am xx.xx 2016 stattgefunden haben könnte. Sie bestreitet dies und leitet mit Hilfe einer statt- gefundenen Auslandsreise sowie dem Erhalt ihres eigenen Wohnungsschlüssels für A _________ her, wieso sie den Zeitraum eingrenzen kann. Es habe zu diesem Zeit- punkt in C _________ keinen Schnee gegeben und niemand habe mit einer Taschen- lampe in der Nacht einen Schlüssel suchen müssen. Sie sei sich sicher, dass dieser Vorfall im Sommer oder Herbst stattgefunden habe. Sie erklärt weiter, mehrfach erfolglos gebeten zu haben, ihr die Wohnungstüre in C _________ zu öffnen. Sie habe die

- 37 - Wohnungstüre schliesslich selbst aufschliessen können. Sie habe danach den Schlüssel aus dem Fenster geworfen, damit niemand die Wohnung erneut verschliessen könne. Der Angeklagte habe den Schlüssel draussen geholt. Die Mutter habe gleichzeitig vor dem Eingang gestanden und die Privatklägerin aufgefordert, zu warten, bis der Ehegatte von der Arbeit zurück sei. Sie aber habe gehen wollen und gesagt, sie wolle in der eige- nen Wohnung noch Arbeiten erledigen. Die Mutter habe angegeben, sie habe den nächt- lichen Streit mitbekommen und das Paar müsse darüber reden. Die Privatklägerin habe hingegen gewollt, die Angelegenheit alleine mit ihrem Partner zu diskutieren. Sie bestä- tigt, in jener Nacht gegen ihren Willen zum Beischlaf gezwungen worden zu sein. Der Angeklagte habe körperliche Gewalt angewandt. Sie will aber nicht mehr konkreter darüber reden, weil sie sich jedes Mal wieder in diese Situation versetzen müsse (S. 124). Sie habe immer wieder gesagt, dass sie nicht wolle und versucht, ihn wegzu- stossen. Er habe sich ausgezogen und versucht, sie auszuziehen. Er habe ihr ihren Pyjama ausgezogen, sie habe sich nicht weiter gewehrt und ihn gewähren lassen. Mehr könne sie nicht mehr erzählen. Sie habe ihm am Schluss gesagt, das sei eine Vergewal- tigung gewesen (S. 125). Die Herleitung des Datums, unter Beachtung paralleler Handlungen (Einzug in die Wohnung in Brig) ist bemerkenswert. Die Betroffene bringt ausserdem bei dieser Befra- gung neue Details ein.

E. 3.7.4.3 Die Betroffene bestätigt vor der Staatsanwaltschaft am 16. April 2019 auch den Vorfall vom September 2016. Sie habe einen tiefen Schlaf und der Angeklagte habe sie angerufen, damit sie ihm die Türe aufschliesst (Staatsanwaltschaft S. 210). Sie habe im Moment, da er sie auf die Matratze gepackt habe, versucht, sich zu wehren und dem Angeklagten gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie habe versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Sie habe keine Chance mehr gehabt, sie sei bei ihm zu Hause gewesen und jedes Mal habe es geheissen, wenn das seine Eltern mitbekommen würden. Sie habe dies deswegen über sich ergehen lassen. Sie sei ja immer schuld gewesen und habe nicht gewollt, dass die Eltern etwas mitbekommen. Sie habe sich fast sicher ge- wehrt, sie hätte aber in seinem Zimmer keine Chance gehabt. Sie hätte dieses auch nicht verlassen können, seine Mutter sei ja da gewesen. Es sei durchaus einfach, jemanden, der sich wehrt, auszuziehen. Er habe sie penetriert, sie wisse aber nicht mehr in welcher Position. Sie habe den Geschlechtsverkehr letztlich zugelassen und sich gedacht, wenn er kommt, dann ist es fertig. Sie wisse nicht mehr, wie lange dies gedau- ert habe (Staatsanwaltschaft S. 211). Sie habe ihm zuvor gesagt, sie wolle dies nicht und danach erläutert, dies sei eine Vergewaltigung. Sie habe weder um Hilfe gerufen

- 38 - noch habe sie sich während dem Sex gewehrt. Seine Mutter sei da gewesen. Die Privatklägerin sei aber in den Augen der Familie immer die Schuldige gewesen und wenn sie gerufen hätte, hätte das nichts genutzt. Die Privatklägerin habe die Polizei nicht ge- rufen, weil sie gehofft habe, alles werde sich ändern. Die Gewalt und der ungewollte Sex seien nicht gut gewesen, alles andere aber schon. Sie seien danach eingeschlafen und die Betroffene sei um acht Uhr aufgestanden, habe sich angezogen und habe nach Brig gewollt, um dort etwas zu erledigen. Dies sei für den Angeklagten in Ordnung gewesen, sie habe dessen Zimmer verlassen. Die Mutter habe die Privatklägerin gefragt, wohin sie gehe und anschliessend «Stress» gemacht, weil sie vom nächtlichen Streit Kenntnis erhalten habe. Sie habe die Betroffene nicht gehen lassen. Die «Geschichte mit dem Nichtgehenlassen» habe begonnen. Die Betroffene sei, da die Wohnungstüre geschlos- sen gewesen sei, auf den Balkon getreten. Sie habe nicht springen und Suizid begehen wollen. Der Angeklagte habe dies aber gemeint. Es sei danach weitergegangen, wie sie ausgesagt habe. Sie habe Fleisch nach ihm geworfen und es sei von dessen Seite zu Ohrfeigen gekommen. Es sei ihr schliesslich gelungen, den Schlüssel der Türe zu erhal- ten. Sie habe diese geöffnet und den Schlüssel anschliessend aus dem Küchenfenster geworfen. Es sei sehr viel an diesem Tag geschehen und sie könne den genauen Vor- gang nicht mehr wiedergeben. Die Mutter des Angeklagten habe ihre Mutter angerufen und erklärt, die Betroffene spinne. Letztere habe ihrer Mutter anschliessend vom Einsperren erzählt, worauf der Vater ans Telefon gekommen sei und das Öffnen der Türe verlangt habe, sonst komme er selbst nach C _________ (Staatsanwaltschaft S. 212 f.). Sie wisse nicht mehr, wie lange das Würgen gedauert habe. Die Mutter sei beim Würgen anwesend gewesen und habe ihn ständig aufgefordert, er solle damit auf- hören. Sie habe ihm das T-Shirt zu diesem Zeitpunkt zerrissen, wenn sie sich richtig erinnere. Sie habe vom Vorfall einen roten Hals vom Drücken und Würgen sowie am Rücken rote Streifen gehabt. Die Ohrfeige habe, soweit sie sich erinnern könne, keine sichtbaren Verletzungen verursacht (Staatsanwaltschaft S. 213). Es bestehen bei dieser Aussage, auch in Anbetracht des Zeitablaufs, keine erheblichen Widersprüche. Die Betroffene verweist darauf hin, sie könne sich nicht mehr an alles erinnern, erwähnt aber trotzdem Details. Sie gibt auch eigenes Fehlverhalten an.

E. 3.7.4.4 Auch diese Aussagen erscheinen, unter Beachtung sämtlicher Ausführungen (vgl. auch E. 3.3), als erlebnisbasiert. Die damals verhältnismässig junge Betroffene um- schreibt hier einen weiteren wichtigen Aspekt der insgesamt vorhandenen Drucksitua- tion, sie habe sich nämlich in der Wohnung ihrer «Schwiegereltern» befunden und sich deswegen mit Hilferufen oder Fluchtversuchen zurückgehalten. Nach anfänglichem

- 39 - Wehren, habe sie den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen und gehofft, dass es schnell vorbeigehe.

E. 3.7.5.1 Die Mutter der Privatklägerin erzählt, kurz nach der Hochzeit (xx.xx 2016) habe der Angeklagte ihre Tochter in der Wohnung von dessen Eltern geschlagen. Die Mutter des Angeklagten habe sie angerufen und behauptet, die Betroffene «spinne» (S. 60). Sie habe diese in der Wohnung eingeschlossen. Die Auskunftsperson habe daraufhin erklärt, man dürfe die Betroffene nicht einsperren, diese raste sonst aus und rufe die Polizei. Ihr Ehegatte habe ihr daraufhin das Telefon aus der Hand genommen und die Mutter des Angeklagten aufgefordert, die Privatklägerin sofort gehen zu lassen. Er werde sonst selbst nach C _________ fahren und sein Kind holen. Letzteres habe daraufhin die Wohnung verlassen können und sei nach A _________ zurückgekehrt. Die Eltern hätten sie dort gesucht um nach ihr zu sehen. Sie sei am Weinen gewesen und habe Flecken und Kratzer im Hals- und Brustbereich sowie – wenn sie sich recht erinnere – auf der rechten Seite im Gesicht aufgewiesen. Der Angeklagte sei eine Stunde später mit seinem Vater angekommen. Die Auskunftsperson habe Letzteren angesprochen und ihn aufgefordert, sich anzusehen, was dessen Sohn ihrer Tochter angetan habe. Der Vater des Angeklagten habe argumentiert, die Privatklägerin sei zu laut gewesen, habe ein Stück Fleisch aus dem Kühlschrank genommen und dieses dem Angeklagten ange- worfen. Der Vater habe seinen Sohn angewiesen, die Sachen zu packen und ihn nach C _________ zurückzubegleiten (S. 61).

E. 3.7.5.2 Die Mutter der Privatklägerin fixiert den Vorfall an ihrer zweiten Befragung vom

9. Oktober 2017 auf Ende August nach der Rückkehr aus Nordmazedonien. Der Vorfall habe sich nach der Hochzeit ereignet. Die Partner hätten bereits eine eigene Wohnung gehabt. Sie sei sich aber nicht sicher, die Mutter des Angeklagten wisse dies vielleicht besser (S. 143). Gerade diese Aussage zeigt erneut auf, wie vorsichtig die Mutter der Betroffenen ihre Meinung kundtut.

E. 3.7.6 Der Vater des Angeklagten erzählt am 25. September 2017, die Frau habe nur eine Woche nach der Hochzeit in C _________ gewohnt und sei anschliessend mit dem Sohn nach Glis gezogen (S. 69). Gerade diese einleitende Aussage erweckt, in Kombi- nation mit den Erklärungen, die Betroffene habe sonst nie in Zermatt übernachtet (S. 70) oder sei nicht oft dort gewesen (S. 71) den Eindruck, als habe sich der hier besprochene Vorfall in der Wohnung in C _________, kurz nach der «Hochzeit» in Nordmazedonien

- 40 - und kurz vor dem Einzug in die gemeinsame Wohnung in A _________ ereignet und nicht, wie von der Familie Z _________ behauptet, im Winter am Geburtstag der Mutter des Angeklagten. Er wisse das Datum des Vorfalls nicht (S. 72). Dies erscheint erneut bemerkenswert, soll sich doch die Angelegenheit laut anderen Mitgliedern seiner Familie am Geburtstag seiner Ehegattin zugetragen haben, was für die Auskunftsperson ein- prägsam wäre. Sein Sohn habe die Tochter vom Balkon zurückgerissen, als diese dort habe herunter- springen wollen. Der Sohn habe nach A _________ gehen wollen. Die Ehegattin der Auskunftsperson koche immer gegen 17:00 Uhr das Abendessen. Der Vater des Ange- klagten habe gegen 16:00 Uhr das Gebäude verlassen, um den Hotels Brote zu liefern. Seine Frau habe ihn angerufen und erzählt, die Privatklägerin wolle vom Balkon sprin- gen. Letztere habe Fleisch aus dem Tiefkühler genommen und dem Beschuldigten an- geworfen. Sie habe ausserdem die Schlüssel genommen und in den Schnee geworfen. Die Ehegattin habe die Wohnungstüre verschlossen, damit die Privatklägerin nicht nach draussen gehe und herumbrülle. Die Angelegenheit habe sich um 16:00 Uhr ereignet, seine Frau habe ihn bei der Arbeit angerufen (S. 69). Er sei nach dem Vorfall mit seinem Sohn nach A _________ gefahren und habe mit dem Vater der Privatklägerin gespro- chen. Die Betroffene habe ein Foto ihrer verletzten Hand gezeigt, allerdings habe sie sich die Verletzung selbst zugefügt. Sie habe während dieser Diskussion in Brig gedroht, das Leben der Familie Z _________ zu zerstören (S. 70). Die Auskunftsperson wird in der gleichen Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zum Vorfall befragt. Die Ehegattin habe die Wohnung verschlossen, damit die Privatklägerin sich beruhigen könne und nicht herumschreie. Er sei an dem Tag um 08:00 Uhr von der Nachtschicht gekommen, habe eine Dusche genommen und sei schlafen gegangen. Die Parteien hätten zu diesem Zeitpunkt noch geschlafen. Die beiden seien auch noch im Zimmer gewesen, als er gegen 14:00 Uhr wieder aufgestanden sei. Er sei dann arbeiten gegan- gen. Seine Frau habe ihn auf der Arbeitsstelle über den Streit orientiert. Er sei an diesem Abend mit seinem Sohn zum Vater der Privatklägerin gefahren und habe dem Angeklag- ten geraten, die Beziehung zu beenden. Der Vater der Privatklägerin habe geweint und abwarten wollen, ob die Parteien noch einmal zueinander fänden. Die Auskunftsperson sei daraufhin alleine nach C _________ gefahren. Er habe dort, als er um 08:00 Uhr von der Arbeit zurückgekehrt sei, nichts von einem sexuellen Übergriff mitbekommen. Es habe auch um 15:00 Uhr noch keine Probleme gegeben (S. 72). Der Zeitpunkt des Beginns des Streits widerspricht interessanterweise den Aussagen der übrigen Familienmitglieder.

- 41 -

E. 3.7.7 Die Mutter des Angeklagten geht davon aus, dass sich der Vorfall an ihrem 55. Geburtstag, dem xx.xx 2016 ereignet hat. Die beiden Parteien hätten die ganze Nacht miteinander gestritten, zumal die Betroffene nie vor 11:00 Uhr aufgestanden sei. Sie habe dann erneut mit ihrem Sohn gestritten und um 16:00 Uhr nach A _________ gehen wollen. Die Auskunftsperson habe das nicht gewollt, weil sie noch nicht gemeinsam ge- gessen hätten. Die Privatklägerin habe an diesem Tag das T-Shirt des Angeklagten zer- rissen sowie ihn an Rücken und Hals gekratzt. Sie habe den Wohnungsschlüssel her- ausgezogen und aus dem Fenster geworfen. Sie habe Fleisch aus dem Tiefkühlfach genommen und dem Berufungskläger angeworfen. Die Auskunftsperson habe die Privatklägerin daraufhin aufgefordert, damit aufzuhören, es könnten Gegenstände zu Bruch gehen. Die Mutter des Angeklagten habe ihr die Türe mit dem Schlüssel ihres Sohnes geöffnet, damit die Betroffene das Haus verlassen könne. Sie habe danach mit ihrer Tochter telefoniert und geweint. Letztere habe die Privatklägerin kontaktiert, welche die Auskunftsperson und deren Mann kritisiert habe (S. 78). Die Auskunftsperson wird anschliessend mit der Version der Privatklägerin konfrontiert, welche sie bestreitet. Sie habe nie gesehen, wie ihr Sohn der Betroffenen eine Ohrfeige verpasst habe. Jener habe die Privatklägerin tatsächlich vom Balkon in die Wohnung zurückgetragen, aber nur, damit diese nicht vom Balkon springt. Die Auskunftsperson habe auch nie gesehen, wie ihr Sohn seine damalige Freundin gewürgt habe (S. 78). Ihr Ehegatte habe mit dem Vater der Betroffenen telefoniert. Letzterer habe angekündigt, vor der Wohnung zu war- ten, «bis seine dumme Tochter» komme. Er habe weiter erklärt, diese habe vor nieman- dem Respekt. Der Mann der Auskunftsperson habe den Beschuldigten und das zerris- sene T-Shirt gepackt und sei nach A _________ gefahren. Er habe der Familie der Privatklägerin eröffnet, dass es so nicht gehe und seinen Sohn aufgefordert, die Koffern zu packen und nach C _________ zurückzukehren. Der Vater der Betroffenen habe ge- weint und den Berufungskläger auf Knien gebeten, die Partnerin nicht zu verlassen. Der Angeklagte sei in A _________ verblieben. Der Angeklagte sei überhaupt nicht im Aus- gang gewesen, sondern habe geschlafen. Eine Zigarette habe den Streit ausgelöst. Sexuelle Übergriffe seien nie ein Thema gewesen (S. 79). Während der Vater vom Beschuldigten am Morgen nichts von einem Streit mitbekom- men haben will, vertritt die Ehegattin einen anderen Standpunkt. Der Angeklagte gibt an, er sei im Ausgang gewesen. Die Aussagen der Auskunftspersonen enthalten somit Widersprüche, die sich aber auch mit dem Zeitablauf erklären lassen. Grund für das Einschliessen sei der Wunsch gewesen, noch gemeinsam zu essen. Derlei widerspricht diversen anderen Aussagen und ist nicht nachvollziehbar.

- 42 -

E. 3.7.8 Die Schwester des Angeklagten präzisiert, der (gemäss Anklage im September 2016 erfolgte Vorfall) habe sich am Geburtstag der Mutter, dem xx.xx 2016 abgespielt. Die Privatklägerin habe das Fest für die Mutter «versaut» und deswegen vermöge sich die Auskunftsperson noch an das Datum zurückzuerinnern (S. 84). Die Auskunftsperson sei von der Mutter um 16:00 Uhr alarmiert worden. Die Privatklägerin habe sich zu die- sem Zeitpunkt auf dem Balkon befunden. Sie habe die Schlüssel aus dem Fenster ge- worfen, das T-Shirt des Angeklagten zerrissen und vom Balkon zu springen versucht. Sie habe Fleisch aus dem Tiefkühler nach dem Angeklagten geworfen, angeblich, weil sie in der Wohnung eingeschlossen worden sei, was aber nicht stimme. Die Privatkläge- rin habe zunächst in der Wohnung herumgeschrien und dann lauthals nach Draussen gewollt. Die Mutter habe die Türe verschlossen, um die Situation unter Kontrolle zu brin- gen und die Betroffene zu beruhigen. Die Auskunftsperson will die Betroffene fernmünd- lich gefragt haben, warum sie derlei tue. Diese habe geantwortet, der Beschuldigte halte nicht zu ihr. Diese habe auch bei einem Telefonat nicht erwähnt, Gewalt vom Angeklag- ten erfahren zu haben (S. 85). Die Einschliessung der Privatklägerin wird von den übrigen Beteiligten bestätigt. Die Zeugin bestreitet dies zunächst, was deren Aussage zusätzlich unglaubwürdig macht.

E. 3.7.9 Die Arbeitskollegin und Zeugin O _________ bestätigt, über einen Würgevorfall orientiert worden zu sein, ohne diesen konkretisieren zu können (S. 65).

E. 3.7.10.1 Der Angeklagte behauptet am 29. September 2017, der Vorfall mit dem Fleisch habe sich im Sommer oder Herbst um ca. 16:00 Uhr ereignet (S. 105). Er sei am Vor- abend tatsächlich im Ausgang gewesen und um 03:00 - 03:30 Uhr zurückgekehrt. Er habe über einen Wohnungsschlüssel verfügt und das Zimmer selbst öffnen können. Die übrigen Vorhalte der Betroffenen seien falsch. Sie hätten an diesem Morgen Geschlechtsverkehr praktiziert, er könne aber nicht nachvollziehen, warum sie ihn erst jetzt, nach der Trennung mit einem Missbrauch belaste. Es sei während der Nacht gar nichts vorgefallen. Er sei am Abend zurückgekehrt und habe neben ihr geschlafen. Sie hätten beim Aufwachen zu streiten begonnen, weil er zu spät zurückgekehrt sei. Er habe sie beruhigt und dann hätten sie miteinander geschlafen. Sie hätten anschliessend ge- duscht. Er habe im Wohnzimmer geraucht, sie in seinem Zimmer. Der Stress habe an- schliessend wieder begonnen. Die Privatklägerin habe nach A _________ zurückkehren wollen und er hätte sie begleiten sollen. Er habe sie nach dem Grund gefragt, warum sie gehen wolle, worauf der Theater wieder begonnen habe. Sie sei auf den Balkon gelaufen und habe vom dritten Stock hinunterspringen wollen. Er habe sie von hinten gepackt und

- 43 - ins Zimmer zurückgetragen. Sie habe erneut zu gehen versucht und sich an der Balkon- türe festgehalten. Letztere sei dadurch beschädigt worden. Er habe nicht gewollt, dass sie springt, deren Vater angerufen, welcher ihm mitgeteilt habe, er solle seine Tochter nur springen lassen. Die Mutter des Angeklagten habe daraufhin dessen Vater angeru- fen, welcher sie aufgefordert habe, die Privatklägerin gehen zu lassen. Die Mutter habe zuvor die Wohnungstüre verschlossen, damit die Betroffene nicht weinend und schrei- end auf die Strasse laufe. Letztere habe danach den Wohnungsschlüssel genommen und aus dem Fenster geworfen. Der Streit habe geendet, als die Privatklägerin gegan- gen sei (S. 106). Der Angeklagte wird anschliessend mit der Version der Betroffenen konfrontiert. Er bestätigt sein zerrissenes T-Shirt und den Wurf des tiefgekühlten Fleisches, will aber weder geschlagen noch gewürgt haben. Er habe der Betroffenen auch nicht das Handy weggenommen. Der Vorfall habe sich nach 15:00 Uhr ereignet, als sein Vater beim Ausliefern gewesen sei (S. 107). Es erscheint lebensfremd und aufgrund des differenzierten Aussagenverhaltens des Vaters der Betroffenen unglaubwürdig, dass dieser telefonisch zustimmt, seine Tochter vom Balkon aus dem dritten Stock springen zu lassen. Es ist ausserdem bei dieser Version fragwürdig, warum der Streit bis vier Uhr gedauert haben soll.

E. 3.7.10.2 Der Angeklagte wird bei seiner Befragung vom 11. Oktober 2017 auf die Aus- sagen seiner Verwandten zum Datum des Vorfalls befragt. Er vertritt den Standpunkt, die Angelegenheit habe sich weder im Sommer noch im Winter ereignet. Der Vorfall könnte sich auch am Geburtstag seiner Mutter zugetragen haben. Es könne sein, dass seine Mutter die Schlüssel mit einer Taschenlampe im Schnee habe suchen müssen (S. 159). Der Vorfall habe sich am Nachmittag abgespielt, sein Vater sei noch am Arbei- ten gewesen (S. 160). Der Streit habe nicht, wie seine Mutter behaupte, die ganze Nacht angedauert, sondern erst am Morgen begonnen. Die Situation habe sich dann für einen Moment beruhigt. Die Betroffene habe im Verlauf des Vormittags wieder mit dem Streiten begonnen (S. 162). Die Aussage des Berufungsklägers widerspricht denjenigen seiner Verwandten. Es ist ferner unergründlich, wieso der vom Angeklagten beschriebene Streit, der im Verlauf des Vormittags erneut aufgeflammt sei, bis 16:00 Uhr gedauert haben soll.

E. 3.7.10.3 Der Beschuldigte bestätigt vor Kantonsgericht, von einem Stück Poulet getrof- fen worden zu sein. Er habe die Betroffene umarmt, also gepackt und hineingenommen resp. hineingetragen. Der Angeklagte habe sonst vieles vergessen (Gericht S. 202). Seinen Ehepartner dürfe man nicht zu Geschlechtsverkehr zwingen (S. 201).

- 44 -

E. 3.7.11 Das Kantonsgericht hat, wie die Vorinstanz (Gericht S. 149 f. E. 4.4.1), keine relevante Zweifel an den Aussagen der Betroffenen und erachtet diese als erlebnisba- siert. Die Privatklägerin, welche im Voraus bereits physische Gewalt durch ihren Partner erlebt hat, ist mit hinreichendem Druck (körperliche Unterlegenheit; Ausziehen; ins Bett ziehen; Wohnung der Eltern des Angeklagten) zu Geschlechtsverkehr genötigt worden, weshalb eine Vergewaltigung vorliegt. Das gewaltsame Zurückbefördern vom Balkon stellt eine Nötigung dar. Der Angeklagte hat in Frage gestellt, ob das dortige Entziehen des Mobiltelefons nicht statt einer Nötigung eine Straftat gegen das Vermögen, z.B. eine Sachentziehung darstelle. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte mit diesem Vorgehen eine Alarmierung der Polizei zu verhindern bezweckte. Er hat sich mit dem Entreissen des Handys auch einer vollendeten Nötigung schuldig gemacht.

E. 3.8 Vorfall vom 3. März 2017 (einfache Körperverletzung; Vergewaltigung; Drohung)

E. 3.8.1 Der Vorfall ist wie folgt angeklagt (Gericht S. 6): Am 3. März 2017, gegen 3.00 Uhr, wollte Y _________ in ihrer Wohnung in A _________ Geschlechtsver- kehr mit X _________. Sie wollte dies aber nicht, verliess das Bett und begab sich ins Badezimmer. Y _________ folgte ihr und warf ihr Fremdgehen vor. Es kam zu einem Streit, bei welchem sie sich gegen- seitig laut anschrien. Plötzlich begann Y _________ von oben herab auf die auf dem Boden des Badezim- mers sitzende X _________ mit der Faust mehrmals gegen ihren Kopf, ihre Schultern und ihre Brust einzu- schlagen. X _________ begann zu schreien und zu weinen, worauf er ein Badetuch ergriff, ihr dieses über das Gesicht legte und dieses mit den Händen hinter ihrem Kopf einen Moment lang fest zusammenhielt, damit sie nicht mehr schreien konnte. X _________ konnte nicht richtig atmen und hörte mit dem Schreien auf. Danach nahm er das Badetuch weg und begann erneut, von oben herab mit Faustschlägen u.a. gegen den Kopf auf sie einzuschlagen. Hierbei schlug er derart brutal und fest auf sie ein, dass sie ohnmächtig wurde. Als sie das Bewusstsein wiedererlangte, hielt er sie mit dem Kopf über der Badewanne und liess ihr kaltes Wasser über den Kopf fliessen. Nachdem er sie gewaschen hatte, trug er sie ins Schlafzimmer aufs Bett, wo er sie auszuziehen begann. X _________ wollte das nicht und versuchte ihn wegzustossen, doch dies gelang ihr aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit und ihrer körperlichen Verfassung nicht, sodass sie ihn letztlich wehrlos machen liess. Nachdem er sie und sich selbst ausgezogen hatte, drang er mit sei- nem Penis in ihre Vagina ein und begann sie zu penetrieren. Er penetrierte sie so lange vaginal, bis er zum Orgasmus kam und ejakuliert sodann in ihr. Danach liess er von ihr ab und drohte ihr mit Gewalt, wenn sie

- falls sie nun schwanger würde und ein Kind bekäme - mit dem Kind abhauen oder dem Kind dann etwas antun würde (Ordner, S. 36, 39 f., 125 f.; Hefter, S. 214-216).

E. 3.8.2.1 Derjenige, der einen Menschen nicht schwer verletzt, sondern in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei

- 45 - Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Abs. 1 StGB). Art. 123 StGB erfasst alle Kör- perverletzungen, die noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann i.S. einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterun- gen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Blosse Tätlichkeiten liegen hingegen vor, wenn Schürfun- gen, Kratzwunden, Quetschungen oder blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 3. A., 2013, N. 4 zu Art. 123 StGB). Eine einfache Körperverletzung wird u.a. dann von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter heterosexueller Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen worden ist (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB). Das Bundesgericht zieht zur Konkretisierung des Begriffs Lebenspartner die Praxis zu Konkubinatspaaren bei (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1057/2015 vom 25. Mai 2016 E. 1; Scheidegger, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. A., 2020, N. 9 zu Art. 55a StGB). Das Konkubinat gilt als eine umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Perso- nen mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird (BGE 140 V 50 E. 3.4.3 mit Hinweis). Die Dauer eines Konkubinates impliziert in verschiedenen Rechtsgebieten eine wirtschaftliche Unterstützung unter den Partnern, auch wenn sie dazu - anders als bei Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partner - nicht gesetzlich verpflichtet sind (Bundesgerichtsurteil 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 2.3.5). Das mehrjährige Zusammenleben spricht für ein stabiles Konkubinat, ist aber nicht entscheidend. Der Richter hat vielmehr einzelfallweise die Umstände des Zusammenlebens zu prüfen, um die Qualität des Zusammenlebens zu prüfen und festzustellen, ob ein stabiles Konkubinat vorliegt (BGE 138 III 157 E. 2.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_757/2020 vom

E. 3.8.2.2 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, kann nach Art. 180 Abs. 1 StGB bestraft werden. Drohungen mit schweren Körperverletzun- gen oder mit dem Tod gelten als schwere Drohungen (Bundesgerichtsurteil 6B_1428/2016 vom 03. Oktober 2017 E. 2.1). Der Drohende muss seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigen oder in Aussicht stellen. Das Verhalten muss geeignet sein, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Das Gericht hat dabei einen objektiven Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines ver- nünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Bundesgerichtsurteil 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Schre- cken kann als oft plötzliche heftige Erschütterung des Gemüts, Angst als beklemmendes Gefühl der Bedrohung umschrieben werden (Heizmann/Lüönd, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 3 zu Art. 180 StGB). Das Opfer muss vor Schrecken oder Angst nicht gelähmt, fassungslos oder verzweifelt sein. Der Verlust des «Sicher- heitsgefühls» reicht aus (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., 2021, N. 3 zu Art. 180 StGB). Die Drohung kann auch schriftlich (vgl. z.B. Bundesgerichtsurteil 6B_351/2007 vom 9. November 2007 E. 5.1 ff.) oder durch Anspielungen resp. konkludentes Verhalten erfolgen (vgl. z.B. Bundesgerichtsurteil 6B_600/2012 vom 26. Februar 2013 E. 2.2). Eine genaue Um- schreibung des angedrohten Übels ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht nötig (Bundesgerichtsurteil 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). Das Gericht hat nicht nur auf die angewendeten Mittel, sondern auch auf die gesamten Umstände abzu- stellen (Bundesgerichtsurteil 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1). Art. 180 StGB verlangt Vorsatz bzw. zumindest Eventualvorsatz (Bundesgerichturteil 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2).

E. 3.8.3 Die Vorinstanz hat den Angeklagten in diesem Zusammenhang wegen Vergewal- tigung, einfacher Körperverletzung und Drohung verurteilt (S. 152 E. 4.6.2).

E. 3.8.4.1 Die Betroffene erzählt bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. August 2017, der Angeklagte habe sie im Badezimmer bewusstlos geschlagen. Er habe sie an- schliessend mit kaltem Wasser geweckt, sie aufs Bett gezogen und vergewaltigt. Er habe

- 47 - in ihr ejakuliert und verlangt, sie solle dem Kind nichts tun, falls sie schwanger werde. Er habe ihr gedroht (S. 36). Die Betroffene umschreibt den Vorfall zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung aus- führlicher: Er habe morgens um 03:00 Uhr in der Wohnung in A _________ mit ihr schlafen wollen, womit sie nicht einverstanden gewesen sei. Sie sei aufgestanden und auf die Toilette gegangen. Er sei ihr gefolgt, worauf beide zu schreien begonnen hätten. Er habe ihr vorgeworfen, fremd zu gehen und irgendwann begonnen, zuzuschlagen. Sie habe zu weinen und schreien begonnen und so viel Lärm wie möglich verursacht. Sie habe sich auf den Boden gesetzt, nachdem sie auf der Toilette gewesen sei. Er habe sie von oben herab geschlagen und das Badetuch über ihren Kopf gebunden, damit sie still sei. Er habe danach erneut geschlagen. Sie wisse nicht mehr wie, er habe aber die Hände benutzt. Er habe das Badetuch um ihr Gesicht gehalten, damit sie nicht schreien könne. Sie habe nicht mehr atmen können und wisse nicht, wie lange dies gedauert habe. Er habe das Tuch weggenommen und von Oben heruntergeschlagen. Sie sei wohl ohnmächtig geworden, das nächste, was sie wisse, sei, dass sie den Kopf in der Bade- wanne gehabt habe und er ihr kaltes Wasser darüber habe fliessen lassen. Er habe sie, nachdem er sie gewaschen hatte, auf das Bett getragen und dort ausgezogen. Sie habe erfolglos versucht, ihn wegzustossen. Er habe sich in ihr befriedigt und ejakuliert. Der Angeklagte habe ihr danach gedroht, falls sie schwanger sei, dürfe sie dem Kind nichts antun und nicht auf die Idee kommen, abzuhauen. Sie wisse nicht mehr genau, wie die Vergewaltigung vonstattengegangen sei (S. 39 f.).

E. 3.8.4.2 Die Privatklägerin hat am 3. Oktober 2017 erklärt, sie wisse nicht mehr, was den Streit ausgelöst habe. Es habe bei ihnen nicht immer einen Grund zum Streiten gebraucht. Es sei mitten in der Nacht, gegen 03:00 Uhr gewesen und sie habe sich «vermutlich» einfach so auf die Toilette begeben, nachdem sie einen Film geschaut hätten. Der Streit habe im Badezimmer begonnen, sie wisse nicht mehr warum. Sie wolle sich – nach mehrfacher Nachfrage – nicht mehr daran erinnern. Es habe – entgegen der Behauptung des Beschuldigten – im Badezimmer sehr wohl Handtücher gegeben (S. 125). Die Betroffene bestätigt anschliessend die Vergewaltigung, welche im Schlaf- zimmer stattgefunden habe. Sie wolle nicht mehr darüber reden, wie sie sich gewehrt habe (S. 126).

E. 3.8.4.3 Die Betroffene konkretisiert vor der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe ihr gesagt, fall sie schwanger sei und mit dem Kind abhauen würde, solle sie ihm nichts tun, sie würde sonst sehen, was passiere. Dies sei wie eine Gewaltdrohung übergekom- men (Staatsanwaltschaft S. 216).

- 48 -

E. 3.8.4.4 Die Betroffene bestätigt zum Vorfall in A _________, sie habe sich durch die Äusserung, sie dürfe das Kind nicht abtreiben und nicht abhauen, sie werde sonst sehen, was passiere, bedroht gefühlt (Gericht S. 28).

E. 3.8.4.5 Die Erstaussagen der Betroffenen erscheinen wegen der erwähnten Details und der beschriebenen Komplikationen erneut erlebnisbasiert. Es ist nachvollziehbar, warum Unterschiede zwischen der ersten und zweiten Aussage vorliegen, die Betroffene will sich nämlich nicht mehr an den Vorfall zurückerinnern. Dies entspricht den allgemeinen Ausführungen zum Aussagenverhalten.

E. 3.8.5.1 Der Angeklagte bestreitet auch diesen Vorfall. Die Betroffene habe sich tatsäch- lich immer im Badezimmer eingeschlossen, wenn sie geweint und gebrüllt habe. Er habe sie dann sicher nicht auf den Kopf geschlagen. Er habe ihre Tränen weggewischt, wenn sie geweint habe und von ihr verlangt, nicht zu laut zu sein, weil sie Nachbarn hätten. Er habe die Badezimmerschlüssel gegen Ende der Beziehung, möglicherweise bereits März 2017 entfernt. Sie hätten keine Badetücher, sondern Bademäntel gehabt (S. 110). Er habe seine Freundin auch nicht auf das Bett getragen und dort mit ihr Geschlechts- verkehr praktiziert. Die Freundin habe von Anfang an ein Kind gewollt, er habe erwidert, dazu sei die Zeit noch nicht reif (S. 111). Diese Version vom tröstenden Freund widerspricht obigen Ausführungen, wonach der Angeklagte gegenüber seiner Partnerin physisch gewalttätig gewesen ist, wenn sie ge- schrien hat.

E. 3.8.5.2 Der Beschuldigte bestreitet im weiteren Verlauf des Prozesses sexuelle Hand- lungen gegen den Willen seiner damaligen Freundin (S. 155; Gericht S. 31).

E. 3.8.6.1 Die Aussagen der Betroffenen erscheinen, in Anbetracht sämtlicher Erwägun- gen, als erlebnisbasiert.

E. 3.8.6.2 Die Partner haben sich 2011 kennen gelernt, 2013 verlobt und 2016 in einer traditionellen, zivilrechtlich irrelevanten Form, geheiratet. Sie sind 2015 bei den Eltern zusammengezogen und haben ab Herbst 2016 einen gemeinsamen Haushalt in einer eigenen Wohnung geführt. Die Betroffene hat das Zusammenleben freilich mehr finan- ziert als der Berufungskläger, welcher während des Zusammenlebens nur teilweise erwerbstätig gewesen ist (vgl. E. 2). Es ist trotzdem zum Zeitpunkt des Vorfalls von

- 49 - einem Konkubinat im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB auszugehen, womit die nachgewiesene einfache Körperverletzung ein Offizialdelikt darstellt.

E. 3.8.6.3 Die Angelegenheit beginnt mit dem Versuch des Betroffenen, Geschlechtsver- kehr zu initiieren. Die Betroffene lehnt ab und begibt sich deswegen ins Badezimmer. Der Berufungskläger folgt ihr unmittelbar, worauf es zum lautstarken, eskalierenden Streit kommt. Der Angeklagte beschäftigt sich zu Beginn dieser verbalen Auseinander- setzung mit der Sexualität der Partnerin, indem er ihr vorwirft, fremdzugehen. Er wird anschliessend in unterschiedlichen Formen physisch gewalttätig und schlägt die Privat- klägerin schliesslich sogar bewusstlos. Der Angeklagte weckt sie anschliessend auf, in- dem er ihren Kopf unter kaltes Wasser hält und trägt sie danach auf das Bett, wo er sie auszieht und an der Frau, die ihn zunächst noch wegzustossen versucht, den Geschlechtsverkehr vollzieht. Dieser ganze Sachverhalt erfolgt ohne Unterbruch. Sexu- elle Handlungen werden sowohl zu Beginn und im Badezimmer thematisiert. Der von Beginn an auf sexuelle Handlungen orientierte Beschuldigte ist der fliehenden Betroffe- nen ins Badezimmer gefolgt, hat sie dort beschimpft und geschlagen. Es ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Betroffene seine Partnerin dort nicht geschlagen hat, um sie für die gewünschten sexuellen Handlungen gefügig zu machen. Das Opfer, welchem bereits sonst Gewalt widerfahren war, ist aber dadurch dermassen geschwächt gewesen, dass es sich später auf dem Bett liegend nur noch verbal und mit Wegstossen gewehrt hat. Eine Vergewaltigung liegt somit vor. Ein wiederholtes Traktieren mit den Fäusten in Richtung Kopf und Oberkörper der körperlich unterlegenen Frau, bis diese ohnmächtig wird, stellt zumindest eine einfache Körperverletzung dar.

E. 3.8.6.4 Der Beschuldigte hat der Privatklägerin anschliessend gedroht, falls sie sich nicht nach seinem Willen verhalte, werde sie sehen, was passiert. Das zuvor bewusstlos geschlagene und vergewaltigte Opfer, welches bereits mehrfach häusliche Gewalt erlebt hatte, wird sich bei einer solchen Ankündigung in Angst und Schrecken versetzt gefühlt haben. Die Vorinstanz hat den Angeklagten richtigerweise wegen Drohung verurteilt.

E. 3.8.6.5 Die vorinstanzlichen Verurteilungen können erneut bestätigt werden.

E. 3.9 Vorfall vom 14. Juni 2017 (Vergewaltigung)

E. 3.9.1 Der Vorfall ist wie folgt angeklagt (Gericht S. 7): Nach dem Frauenarzttermin vom 14. Juni 2017 bei Frau Dr. AA _________ in Visp - bei welchem er darauf bestanden hatte, sie zu begleiten - forderte Y _________ bei ihrer Rückkehr in ihre Wohnung in

- 50 - A _________ X _________ auf, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. X _________ teilte ihm mit, aufgrund der ärztlichen Untersuchungen Schmerzen zu haben und dies nicht zu wollen. Y _________ interessierte dies nicht, sagte zu ihr, dass die Frau sich ihrem Mann hingeben müsse, wenn der Mann dies von ihr ver- lange und dass dies sein Recht sei und forderte sie auf, sich auszuziehen. Aus Angst, von ihm wieder geschlagen zu werden und mangels Kraft ihm entgegenzuwirken, zog sich X _________ aus und legte sich aufs Bett im Schlafzimmer. Y _________ zog sich sodann auch aus, trat zu ihr zum Bett heran, drang mit seinem Penis in ihre Vagina ein und begann sie zu penetrieren, was X _________ wehrlos über sich ergehen liess. Als er zum Orgasmus kam, zog er seinen Penis aus ihrer Vagina, ejakulierte auf ihre Brust und liess von ihr ab (Ordner, S. 36, 41, 127 f.; Hefter, S. 215, 218 f.).

E. 3.9.2 Die Vorinstanz hat den Betroffenen des Vorwurfs der Vergewaltigung schuldig gesprochen (S. 153 f. E. 4.8.2).

E. 3.9.3 Die Frauenärztin bestätigt am 16. Oktober 2017, der Angeklagte habe sich neben sie begeben und gefragt, ob er auch schauen könne, als sie die Betroffene gynäkolo- gisch untersucht habe. Dies habe sie irritiert, weil es ihr noch nie passiert sei. Sie habe den Beschuldigten aufgefordert, wieder Platz zu nehmen, was dieser unverzüglich getan habe. Der Berufungskläger habe sie tatsächlich gefragt, ob die Infektion vom Fremdge- hen herrühren könnte. Eine Untersuchung könne schmerzhaft sein, wenn eine Infektion vorhanden sei. Sie habe länger mit dem Paar geredet und erklärt, solche Infekte träten nicht wegen Fremdgehens auf. Sie habe dem Paar bei der Konsultation im Februar geraten, eine Woche keinen Geschlechtsverkehr zu praktizieren (S. 167). Geschlechts- verkehr könne bei Infektionen, wie sie die Betroffene gehabt habe, schmerzhaft sein (S. 168). Diese Aussage bestätigt ein aufdringliches Verhalten des Berufungsklägers sowie die Äusserung der Betroffenen, auch beim zweiten Frauenarzttermin im Juni wegen der Infektion Schmerzen verspürt zu haben. Die Empfehlung der Ärztin, eine Woche auf Geschlechtsverkehr zu verzichten, wäre demnach bei der ersten Konsultation im Februar erfolgt. Dies schliesst aber nicht aus, dass die Medizinerin derlei auch beim zweiten Besuch geäussert hat. Der Angeklagte wird zumindest gewusst haben, dass er nicht am gleichen Tag mit seiner Partnerin Geschlechtsverkehr praktizieren soll.

E. 3.9.4.1 Die Betroffene erzählt bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. August 2017, der Angeklagte habe sie am 14. Juni 2017 zum letzten Mal genötigt. Er habe im- mer gesagt, sie müsse, wenn sie nicht mit ihm habe schlafen wollen. Sie sei seine Frau und müsse dies tun. Sie habe sich ausziehen und auf das Bett legen müssen. Anschlies- send sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe jedes Mal Angst gehabt, ge- schlagen zu werden, falls sie nein sage (S. 36). Sie seien zur Frauenärztin gegangen,

- 51 - weil die Privatklägerin seit zwei Jahren eine Infektion gehabt habe. Er sei mitgegangen, um zu kontrollieren, ob sie fremdgehe. Er sei eigentlich bei allen Arztterminen mitgegan- gen. Sie habe ihn kontrolliert und Proben genommen, was geschmerzt habe. Sie seien danach heimgegangen, worauf er mit ihr habe schlafen wollen. Sie habe aber wegen der Schmerzen nicht gewollt, worauf er erwidert habe, sie müsse dies tun, weil er ihr Mann sei. Dies sei sein Recht. Sie habe sich ausziehen müssen und er habe Sex mit ihr ge- habt, bis er gekommen sei. Sie seien anschliessend gemeinsam raus (S. 41).

E. 3.9.4.2 Die Betroffene erzählt bei ihrer zweiten Befragung vom 3. Oktober 2017, sie hätten sich zur Frauenärztin begeben. Sie habe ständig Infektionen gehabt und er habe gemeint, dies Rühre vom Fremdgehen. Er habe sie deswegen begleiten wollen. Der An- geklagte habe sich, als sich die Ärztin kurz abgewendet habe, auf deren Platz gesetzt und die Vagina der Privatklägerin angeschaut (S. 127 f.). Letztere habe ihm gesagt, sie wolle das nicht und die Ärztin habe den Berufungskläger aufgefordert, er solle das sein lassen. Es habe keine Gewalt mehr bei der Rückkehr in die Wohnung gegeben. Sie habe die Kontrolle und entsprechend Schmerzen gehabt. Der Angeklagte habe Sex gewollt, sie habe ihm erwidert, Schmerzen zu haben. Dieser habe ihr erklärt, eine Frau müsse sich ihrem Mann hingeben, wenn er das wolle. Sie habe sich dann halt ausgezogen, hingelegt und die Sache über sich ergehen lassen. Sie hätten bereits am Vorabend gestritten und sie habe keine Kraft mehr gehabt, entgegenzuwirken. Sie habe ihn des- wegen gewähren lassen (S. 128). Der Berufungskläger sei zur Frauenärztin mitgekommen, zum Hausarzt eigentlich nicht (S. 128). Diese Aussage widerspricht der Erstaussage, dort ist von einer Begleitung bei den meisten Arztterminen die Rede (S. 41). Derlei betrifft aber nicht subjektiv wesentli- cher Sachverhalt in Bezug auf den vorliegenden Tatvorwurf. Es besteht ferner ein Widerspruch, ob das aufdringliche Verhalten des Angeklagten beim ersten oder zweiten Termin bei der Frauenärztin stattgefunden hat. Derlei lässt sich aber mit dem Zeitablauf erklären.

E. 3.9.5.1 Der Berufungskläger bestätigt am 29. September 2017 die Konsultation einer Frauenärztin in der Schweiz. Sie hätten an diesem Tag keinen Sex gehabt (S. 113). Eine Verwechslung der zwei Termine, bei welchen er seine Partnerin begleitet hat, ist in die- sem Zusammenhang ausgeschlossen, weil der Beschuldigte bereits kurz zuvor über die Infektion und eine entsprechende Behandlung in Nordmazedonien erzählt hat (vgl.

- 52 - S. 112). Er bestreitet somit in dieser Einvernahme, am 14. Juni 2017 mit der Betroffenen Geschlechtsverkehr praktiziert zu haben.

E. 3.9.5.2 Der Berufungskläger behauptet hingegen bei seiner zweiten Befragung vom

11. Oktober 2017, die Frauenärztin hätte sie aufgefordert, eine Woche auf Sex zu verzichten. Die Betroffene habe dies aber gewollt und sich nicht an die Erklärung der Frauenärztin gehalten. Das sei das gleiche gewesen wie in Nordmazedonien. Die Betroffene habe auch dort nach der Kontrolle im Spital Sex praktizieren wollen, obwohl die Ärzte davon abgeraten hätten (S. 156). Der Beschuldigte ändert folglich die Aussagen, ob es nach der zweiten Konsultation zu Geschlechtsverkehr gekommen ist oder nicht. Er gibt zu, sie hätten miteinander geschla- fen. Die Initiative sei jedoch von seiner damaligen Freundin ausgegangen. Letzteres erscheint unglaubwürdig, weil diese aufgrund des Infekts Schmerzen bekundet hat.

E. 3.9.6 Der Betroffene verneint am 29. September 2017 Geschlechtsverkehr und bestätigt diesen aber am 11. Oktober 2017. Ein solcher Widerspruch ist bemerkenswert. Sexuelle Handlungen dürften für die Betroffene nach der Konsultation vom Juni 14. Juni 2017 schmerzhaft gewesen sein, was die Ärztin bestätigt. Dies bestärkt die Ausführungen der Betroffenen, sie hätte an diesem Tag keinen Geschlechtsverkehr praktizieren wollen, sei aber vom Berufungskläger dazu gezwungen worden. Die Betroffene hat aufgrund ihrer damals gewonnenen Erfahrungen (häusliche Gewalt und wiederholte Vergewaltigun- gen) schlicht keine Kraft mehr gehabt, sich dem rücksichtslosen Verhalten des Betroffe- nen zu widersetzen, nachdem dieser ihr erklärt hatte, derlei sei sein Recht. Es liegt eine Vergewaltigung vor.

E. 3.10 Vorfälle von Januar bis Ende Juni 2017 (Vergewaltigungen)

E. 3.10.1 Die Vorfälle sind wie folgt angeklagt (Gericht S. 7 f.): Ab Januar 2017 bis Ende Juni 2017 zwang Y _________ in ihrer Wohnung in A _________ X _________ während ihren Mittagspausen (12.30 Uhr - 16.00 Uhr) mehrmals zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen. Y _________ war zu dieser Zeit arbeitslos, hielt sich tagsüber zuhause auf und zwang sie in genannter Zeit mindestens fünf Mal zu Geschlechtsverkehr. X _________ wollte dies jeweils aber nicht und teilte ihm dies jedes Mal verbal mit. Doch Y _________ war dies jeweils egal, warf ihr Geschlechtsverkehr mit anderen Männern vor und sagte ihr, dass sie seine Frau sei und ihm gehorchen müsse. Er zerrte sie in Schlafzimmer, warf sie aufs Bett, zog ihr die Kleider aus, begab sich zu ihr ins Bett, drang mit seinem Penis in ihre Vagina ein und begann sie zu penetrieren, was sie wehrlos über sich ergehen liess. Als er zum Orgasmus kam, zog er seinen Penis aus ihrer Vagina, ejakulierte auf ihre Brust und liess von ihr ab. X _________ hatte bei den ersten sexuellen Übergriffen noch versucht, sich zu wehren und ihn wegzustossen; doch dies gelang ihr nicht, sodass sie denn auch die Kraft für den Widerstand verlor und sie die übrigen sexuellen Übergriffe -

- 53 - zudem aus Angst vor weiterer Gewalt - wehrlos über sich ergehen liess. Einige dieser Übergriffe fanden im Wohnzimmer statt (Ordner, S. 36 f., 65 f., 129 f.; Hefter, S. 215, 219 -221).

E. 3.10.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten, diesen Vorhalt betreffend, wegen fünfma- liger Vergewaltigung schuldig gesprochen (Gericht S. 154 E. 4.9.2).

E. 3.10.3.1 Die Betroffene erzählt bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. August 2017, wenn sie nicht mit dem Berufungskläger habe schlafen wollen, habe er gesagt, er müsse. Sie habe sich ausziehen und auf das Bett legen müssen. Es sei danach zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe jedes Mal Angst gehabt, wenn er nein sage, könnte er sie schlagen (S. 36).

E. 3.10.3.2 Die Privatklägerin bestätigt, die Übergriffe hätten begonnen, als die Beziehung gewalttätiger geworden sei. Sie seien vermehrt vorgekommen, sobald sie ab September 2016 die eigene Wohnung gehabt hätten. Der Angeklagte habe dann in der Mittags- pause von ihr Sex erzwungen. Sie habe ihm erklärt, dies nicht zu wollen. Mehr nicht, das sollte auch ausreichen. Sie habe auch versucht, sich zu wehren, ihn wegzustossen. Dies habe aber nicht gefruchtet. Sie habe die Kraft für Widerstand verloren und das Ganze über sich ergehen lassen (S. 130).

E. 3.10.3.3 Die Betroffene erklärt vor Kreisgericht, es habe über die Mittagspausen durch- aus auch einvernehmlichen Sex gegeben. Sie seien einige Male einfach nicht einver- standen gewesen. Sie hätte keine Strafanzeige deponiert, wenn sie immer auch Lust gehabt hätte (Gericht S. 28).

E. 3.10.4 O _________ hat vor Gericht dargetan, die Privatklägerin habe ihr erzählt, der Berufungskläger habe sie über die Mittagspause gegen ihren Willen ins Schlafzimmer gezerrt, ihr die Kleider ausgezogen und sie auf das Bett gestossen. Sie habe ihm dann «herhalten» sollen. Die Zeugin weiss nicht, ob dies mit Hilfe von Gewaltdrohungen passiert sei. Die Privatklägerin habe nie erzählt, der Angeklagte habe sie geschlagen oder ihr Schläge angedroht, um dieses Ziel zu erreichen. Die Zeugin könne keine konkrete Zahl nennen, wieviele Male die Betroffene erzählt habe, zum Beischlaf gezwun- gen worden zu sein. Es dürften laut ihr mindestens fünf Mal geschehen sein, dass ihr die Betroffene über solche Vorfälle berichtet habe (S. 65 f.). Die Aussage ist einerseits zurückhaltend, weil die Zeugin angibt, nicht zu wissen, ob der Betroffene Nötigungsmittel angewandt hat. Die Kollegin ist auch vorsichtig, gibt z.B. an,

- 54 - sich nicht mehr genau erinnern zu können, wieviele Male sie von derlei Vorfällen Kennt- nis erhalten habe. Derlei Darstellungen bestärken aber die von der Betroffenen erhobe- nen Vorwürfe. Die Zeugin nennt aber bei aller Zurückhaltung eine Mindestzahl von Miss- bräuchen, nämlich fünf.

E. 3.10.5 Der Beschuldigte bestreitet gemäss obigen Ausführungen auch diese Tatvor- würfe konstant. Es habe keine sexuellen Handlungen gegen den Willen der Betroffenen stattgefunden (Gericht S. 32).

E. 3.10.6 Der Betroffene hat sich wiederum bewusst gegenüber dem Willen seiner Partne- rin hinweggesetzt und sie zu Geschlechtsverkehr gezwungen. Die Verurteilungen datie- ren ab Januar 2017, also ab einem Zeitpunkt, da das Opfer verschiedene Formen von Gewalt erfahren und auch schon sexuell missbraucht worden war. Die körperlich unter- legene Betroffene hat sich aus diesen Erfahrungen heraus davor gefürchtet, nein zu sagen, weshalb genügender psychischer Druck vorgelegen hat, um eine Vergewaltigung anzunehmen. Das Kantonsgericht bestätig somit auch in diesen fünf Fällen die erstin- stanzlichen Ausführungen (vgl. S. 154 E. 4.9.2).

E. 3.11 Vorfälle vom Mai 2015 bis Ende Juni 2017 (einfache Körperverletzungen)

E. 3.11.1 Die Vorfälle sind wie folgt angeklagt (Gericht S. 9): Ab Mai 2015 bis Ende Juni 2017 wurde Y _________ wiederholt gegenüber X _________ im Raume Ober- wallis (Wohnung ihrer Eltern in A _________ und C _________, eigene Wohnung in A _________, während Auto-, Shuttle- und Zugfahrten) gewalttätig. […] In der Schweiz ereigneten sich die Vorfälle mehrheitlich in ihrer Wohnung in A _________. In genannter Zeit schlug er ihr mehrmals mit der flachen Hand (Ohrfeigen) ins Gesicht, hielt er ihr - damit sie nicht mehr reden und schreien konnte - mehrmals seine Hand auf ihren Mund und ihre Nase, wobei er ihr zudem ihre Nase fest zusammendrückte (Dauer: ca. 10 Sekunden) und kniff er ihr mit seinen Fingern mehrmals (mind. einmal pro Woche) jeweils so lange in die Innenseite des Oberschenkels, bis sie seinen Aufforderungen nachgab. Abgesehen von immer wieder erlittenen Hämato- men an der Innenseite des Oberschenkels erlitt X _________ bei den gewalttätigen Übergriffen in der Schweiz keine sichtbaren Verletzungen. Die Übergriffe seitens Y _________ ereigneten sich je nach dessen Lust und Laune im Rahmen verbaler Auseinandersetzungen, z.B. wenn X _________ ihm - entgegen ihrer gemeinsamen Kultur/Religion - nicht gehorchen wollte. Trotz der Furcht vor Folgeschlägen versuchte X _________ gelegentlich, sich mit Schlägen und Wegziehen seiner Hand beim Kneifen zu wehren, doch dies brachte nichts, sodass ihr letztlich denn auch keine andere Wahl blieb, als ihm zu gehorchen. Nach den Übergriffen suchte sie keinen Arzt auf, zumal sie ihn liebte und hoffte, dass es besser wird und er seine Versprechen einhält und sich ändert (Ordner, S. 14, 38, 122; Hefter, S. 208, 222-224).

E. 3.11.2 Die Vorinstanz hat die Betroffene wegen der Kniffe in die Oberschenkel, welche Hämatome verursacht hatten, der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Die anderen Verletzungen stellten verjährte Tätlichkeiten dar (S. 155 E. 4.10.2).

- 55 -

E. 3.11.3 Das physisch gewalttätige Verhalten des Beschuldigten ist gemäss einleitenden Ausführungen (vgl. E. 3.2) nachgewiesen. Die Akten enthalten auch ein Foto mit den Kniffen (S.361), wobei die Betroffene derlei noch einmal vor Kantonsgericht bestätigt hat (Gericht S. 198). Die entsprechende Verurteilung der Vorinstanz ist demnach zu bestä- tigen.

E. 3.12 Zusammenfassung der Verurteilungen Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu Recht der mehrfachen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung nach Art. 181 StGB, der Drohung nach Art. 180 Abs. 2 StGB und der mehrfachen einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen.

E. 4 Strafzumessung

E. 4.1 Das Kantonsgericht kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die korrekten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung (Gericht S. 155 f. E. 5.1) verweisen.

E. 4.2.1 Der Beschuldigte hat nicht begründet, warum er die Strafe reduziert haben will, sofern die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden. Die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Festlegung der Strafen sind überzeugend, wobei eine Erhö- hung der Freiheitsstrafe wegen der mehrfachen Vergewaltigung am Grundsatz der re- formatio in peius ohnehin scheitern würde.

E. 4.2.2 Der Berufungskläger wird wegen mehrfacher Vergewaltigungen verurteilt. Art. 190 StGB statuiert eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vorinstanz hat dafür eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten fixiert (Gericht S. 156 f. E. 5.2.1 – 5.2.3). Das Kantonsgericht erachtet, anders als die Vorinstanz, den Vorfall vom 3. März 2017 als den gravierendsten und nutzt diesen zur Fixierung der Einsatzstrafe. Der Angeklagte hat das Opfer in jener Nacht, nachdem dieses den Geschlechtsverkehr verweigert hatte, ins Badezimmer verfolgt. Er hat dort mit der Privatklägerin zunächst lautstark verbal ge- stritten und anschliessend mehrfach physische Gewalt angewendet (Faustschläge ge- gen Kopf und Oberkörper). Seine damalige Freundin hat deswegen sogar kurz das Bewusstsein verloren. Der Berufungskläger hat ihr ausserdem während des Streits ein Badetuch über das Gesicht gehalten und sie dadurch am Schreien und Atmen gehindert. Der Beschuldigte hat das Opfer, als er es mit Hilfe von Wasser wieder zu Besinnung

- 56 - gebracht hat, auf das Bett getragen, ausgezogen und missbraucht. Die Streitigkeit im Badezimmer bildet – in dubio pro reo – nicht Bestandteil der Nötigung, d.h. der Ange- klagte hat in diesem Moment nicht physische Gewalt angewandt, um seine Partnerin für sexuelle Handlungen gefügig zu machen. Das Verhalten des Betroffenen, seine zuvor ohnmächtig geprügelte Partnerin mit Wasser zur Besinnung zu bringen, unmittelbar da- nach ins Bett zu tragen und dort – gegen deren Willen - sexuell zu missbrauchen, zeugt aber von einer ganz speziellen Rücksichtslosigkeit. Der Berufungskläger zeigt auch nach dem Geschlechtsverkehr keinerlei Einsicht und Reue, sondern bedroht das Opfer und bestreitet nachträglich die Tat. Die Einsatzstrafe könnte für diesen Missbrauch, trotz be- achtlichem Zeitablauf, auf mindestens zwei Jahre fixiert werden. Den übrigen sieben Vergewaltigungen sind weniger erhebliche Gewalthandlungen vorausgegangen. Der körperlich überlegene Betroffene hat den Willen des verhältnis- mässig jungen Opfers, sich zu wehren, mit vorausgegangenen physischen und sexuel- len Gewalthandlungen gebrochen. Er hat sich beim Vorfall vom 14. Juni 2017 nicht einmal für die bei seiner Freundin vorhandenen Schmerzen aufgrund einer Infektion be- kümmert. Rücksicht oder Skrupel sind inexistent. Die Vielzahl von Missbräuchen sind zwischen September 2016 bis Juni 2017 erfolgt, was für eine beachtliche kriminelle Energie spricht. Eine Asperation von 24 Monate Einsatzstrafe auf 36 Monate für sieben Sexualdelikte ist trotz des Zeitablaufs nicht zu hoch. Eine weitere Erhöhung scheitert am Grundsatz der reformatio in peius.

E. 4.2.3 Das Kreisgericht hat für die übrigen Delikte, mehrfache Nötigung (am Bahnhof Visp; am Bahnhof in C _________; in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten), mehr- fache einfache Körperverletzung (v.a. Bewusstlosschlagen am 14. Juni 2017 plus mehr- faches Kneifen) und Drohung (nach der Vergewaltigung vom 14. Juni 2017) eine Geld- strafe ausgesprochen. Die Gesamtsanktion ist von den maximal zulässigen 180 Tagess- ätzen begrenzt worden, was angesichts der vielfachen häuslichen Gewalt trotz Zeitab- lauf nicht zu hoch angesetzt ist. Der Berufungskläger hat sich im Übrigen nicht hinrei- chend begründet gewehrt, warum die Strafzumessung falsch wäre, sofern keine Frei- sprüche erfolgen. Die Sanktion kann folglich mit Verweis auf die richtigen Ausführungen der Vorinstanz (S. 157 ff. E. 5.2.4 – 5.2.7) bestätigt werden. Dies betrifft auch die Fixie- rung des Tagessatzes auf Fr. 90.00 (S. 159 E. 5.2.7), die Höhe des unbedingt zu voll- ziehenden Anteils bei der teilbedingten Freiheitsstrafe (S. 160 E. 5.3.2) und der unbe- dingt zu vollziehenden Geldstrafe, die sich namentlich auf die Legalprognose im Gerichtsgutachten, auf die hohe Anzahl Gewalthandlungen und die bereits vorhandenen Vorstrafen stützt (S. 160 E. 5.3.2).

- 57 -

E. 5 Ambulante Massnahme und Weisung

E. 5.1 Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die korrekten rechtlichen Ausführungen des Kreisgerichts zur Massnahme verwiesen werden (S. 155 f. E. 5.1). Der Täter muss, damit eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet werden kann, psychisch schwer gestört sein. Sein strafbares Verhalten muss im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung oder Abhängigkeit stehen und es muss zu erwarten sein, durch die Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Auch die am- bulante Massnahme nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere psychische Störung. Die- ser Begriff deckt sich mit jenem von Art. 59 StGB (BGE 146 IV 13; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., 2021, N. 1 zu Art. 63 StGB). Nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinne erfüllt diese Voraussetzung. Einzig psychopathologische Zustände von einer ge- wissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkran- kungen im medizinischen Sinne vermögen diese Anforderung zu erfüllen und können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne von Art. 59 qualifiziert werden (BGE 146 IV 1). Das Gericht kann bei bedingt ausgesprochenen Strafen während der Probezeit und beim Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe und Weisungen anordnen (Art. 44 Abs. 2 StGB und 63 Abs. 2 StGB). Weisungen müssen der Spezialprävention dienen und nicht punitive Ziele verfolgen. Sie müssen ausserdem verhältnismässig sein, was sich nicht an der Schwere der begange- nen Tat misst, sondern an den andernfalls zu befürchtenden neuen Delikten. Die Wei- sungen müssen ferner klar und bestimmt sein und vom Betroffenen eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangen. Sie müssen einhaltbar sein und in einem Zusammenhang mit den Delikten stehen. Der Richter ist innerhalb dieser Grenzen bei der Festlegung von Weisungen frei. Eine Weisung, die vorwiegend oder ausschliesslich repressive Zwecke verfolgt, wäre unzulässig. Die Zustimmung des Verurteilten ist nicht vorausgesetzt (Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB,

4. A., 2021, N. 3 zu Art. 94 StGB).

E. 5.2 Die Akten enthalten ein psychiatrisches Gutachten vom 19. Februar 2018 (S. 262 ff.) mit zwei Ergänzungen (S. 338 ff. und S. 343 f.).

- 58 - Der Gutachter fasst zunächst die aktenkundigen Aussagen zusammen (S. 266 – S. 286). Er beachtet anschliessend die Vorstrafen und den Leumund (S. 286; Strafregisterauszug S. 402), bevor er sich ausführlich mit dem Vorfall vom 25. Juli 2011 beschäftigt (S. 286

– S. 293; vgl. Dossier SAO 2012 10’323). Der Sachverständige erwähnt ferner einen Strafbefehl vom 5. September 2013, wonach der Angeklagte wegen unbefugtem Besitz von 1.5 Gramm Marihuana zu einer Busse verurteilt worden ist (S. 293). Eine weitere Vorstrafe, die vom Jugendgericht gefällt worden ist, wird später thematisiert (S. 304). Es lägen im Übrigen keine Vorgutachten/ärztliche Berichte oder Berichte zu Klinikeinwei- sungen vor (S. 293). Der Experte beschreibt anschliessend das Explorationsgespräch vom 6. Januar 2017 in Bern. Er gibt den allgemeinen Eindruck (S. 293-294), die biogra- phische Anamnese (S. 294 - 299) und die Familienanamnese (S. 299 - 300) wider. Der Sachverständige geht anschliessend auf den früheren Konsum von Alkohol und Cannabis ein, andere Drogen mit einer möglichen Ausnahme, habe er nie konsumiert (S. 300). Die somatischen und psychiatrischen Anamnesen sind unauffällig und fallen entsprechend kurz aus (S. 300 - S. 301). Der Gutachter stellt bei der Umschreibung von Beziehungen fest, Gewalttätigkeiten seien laut Angeschuldigtem nicht vorgekommen. Dieser habe keine sadistischen oder masochistischen Fantasien (S. 301 f.). Es liegen nach der körperlichen Untersuchung keine Auffälligkeiten vor (S. 305). Der Sachverstän- dige geht nach der psychopathologischen Untersuchung nach AMDP von keinen Auffassungs- Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen aus. Das Intelligenzniveau sei durchschnittlich (S. 305). Das formale Denken sei flüssig, zusammenhängend und zielgerichtet. Es sei keine ausgeprägte Störung der Affektivität erkennbar. Der Antrieb sei unauffällig, andere Störungen seien nicht ersichtlich, auch keine Schlaf- oder Appen- tenzstörungen (S. 306). Der Sachverständige erwähnt anschliessend die Ergebnisse ei- ner testpsychologischen Untersuchung (S. 306 f.). Eine diagnostische Untersuchung mit Hilfe des strukturierten klinischen Interviews habe keine Auffälligkeit gegeben. Der Gut- achter will aber darauf zurückkommen (S. 307). Er zieht zur Einschätzung des Rückfall- risikos vier Standardverfahren heran. Die Rückfallwahrscheinlichkeit liegt beim «Sex Offender Risk Appraisal Guide» bei 39 % (innerhalb von 7 Jahren) / 59% (innerhalb von

E. 5.3 Die vorliegend gutachterlich festgestellte psychische Störung (Persönlichkeitsak- zentuierung mit dissozialen und unreifen Zügen; knapp unter der diagnostischen Schwelle für eine Persönlichkeitsstörung) rechtfertigt keine Massnahme, sondern eine störungsspezifische und deliktorientierte Psychotherapie. Der Angeklagte wird mittels Weisung aufgefordert, eine solche zu absolvieren (S. 333 f.; vgl. auch die Ergänzung S. 344). Der zweite Vorschlag des Gutachters, mittels einer Bewährungshilfe regelmässig die Finanzen des Exploranden einzusehen und ihm bei einer sorgfältigen Planung des Finanzhaushalts beizustehen, erscheint wegen des bevorstehenden Gefängnisaufent- halts und der anschliessenden Ausweisung als unnötig. Der Betroffene belegt in der Berufungsverhandlung, seit 1. Mai 2018 in einem Bahnbetrieb beschäftigt zu sein (Gericht S. 205). Er hat dazu freilich weder eine Aus- noch Weiterbildung absolviert, selbst wenn er behauptet, mit seinem Chef über Kurse diskutiert zu haben. Es erscheint nicht mehr erforderlich, dass die Bewährungshilfe die Beschäftigung thematisiert.

- 61 - Fernhaltemassnahmen erscheinen wegen der Ausweisung nach dem Strafvollzug ebenso als unnötig.

6. Landesverweis 6.1 Es kann auch in Bezug auf den Landesverweis auf die korrekten juristischen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Gericht S. 161 f. E. 6.1). 6.2 6.2.1 Die Vergewaltigung bildet Katalogtaten nach Art. 66a StGB, weshalb grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen ist. 6.2.2 Der Angeklagte ist nicht in der Schweiz geboren und hat bis zur vierten Klasse die Schule in Nordmazedonien besucht. Er lebt seither in der Schweiz, begibt sich aber ein- bis zwei Mal pro Jahr ferienhalber in sein Ursprungsland, wo er über Verwandte und Kollegen verfügt (Gericht S. 162). Der Beschuldigte hat im September 2019 eine Frau aus Nordmazedonien geheiratet, welche im Februar 2021 in die Schweiz gezogen sei. Das Paar habe ein gemeinsames Kind und die Ehegattin arbeite mittlerweile teilzeitlich in einem Hotel (Gericht S. 201 und S. 204). Der Berufungskläger spricht die deutsche Sprache, was das Gericht in der Berufungs- verhandlung selbst feststellen konnte. Er spricht weiter ein wenig Englisch und Italienisch, Albanisch und ein wenig Serbo-kroatisch (Gericht S. 31). Albanisch sei seine Muttersprache (Gericht S. 201). Die Kultur und Sprache seines Herkunftslandes sind dem Angeklagten und seiner Ehegattin bekannt. Es ist in diesem Fall sowohl für das Kind wie auch für die Ehegattin zumutbar, mit dem Berufungskläger das Land Richtung Nordmazedonien zu verlassen. Der Berufungskläger ist bis heute in keinem Verein aktiv, selbst wenn er behauptet, er werde Hockey und Fussball spielen, sobald seine Gesundheit derlei zulasse. Er verbringe seine Freizeit mit seiner Ehegattin und treffe ab und zu seine Kollegen (S. 203). Der Beschuldigten hat nach der obligatorischen Schule ein Vorlehrjahr absolviert, eine Lehre als Autolackierer begonnen und abgebrochen. Er hat an verschiedenen Orten ge- arbeitet und auch Arbeitslosengelder bezogen (S. 162). Der Berufungskläger hat 2019 ein Einkommen von rund Fr. 50'000.00 deklariert (S. 403). Die Akten enthalten ein Zwischenzeugnis der BB _________ vom August 2022, wonach er seit 1. Mai 2022 dort

- 62 - im Bahnbetrieb und Unterhalt angestellt sei. Er erfülle seine Arbeit zur vollsten Zufrie- denheit. Man hoffe «ihn auch weiterhin zu unserem Technik-Team zählen zu dürfen» (S. 205). Der Angeklagte ist wiederholt wegen drei- und vierstelligen Summen betrieben worden. ungetilgte Verlustscheine oder Konkurse liegen aber nicht vor (S. 405). Der Beschuldigte hat gemäss Strafregisterauszug wiederholt delinquiert und es besteht laut Gutachten eine Rückfallgefahr für Gewalt- und Sexualdelikte. Neue Straftaten sind nicht aktenkundig. Der Berufungskläger spricht sich andererseits trotz Kenntnis des Gut- achtens gegen eine psychiatrische Behandlung aus. Der Angeklagte ist, insgesamt, gut, aber nicht sehr gut in der Schweiz integriert, verfügt aber auch Beziehungen in sein Ursprungsland. Eine Rückkehr ist für ihn weniger ver- heerend als für eine Person, welche die dortige Sprache nicht beherrscht und keine Kontaktpersonen mehr hat. Es kann aufgrund der familiären Beziehungen des Beru- fungsklägers nicht von einem persönlichen Härtefall und insgesamt von einem mittleren privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz ausgegangen werden. Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt klar, zumal der Beschuldigte mit den mehrfa- chen Vergewaltigungen acht einzelne Katalogtaten begangen hat und für physische und sexuelle Gewaltdelikte eine Rückfallgefahr besteht. Es ist gestützt auf das Verschulden des Angeklagten und der begangenen Straftaten gerechtfertigt, diesen nicht nur für die Minimaldauer von fünf Jahren, sondern für acht Jahre des Landes zu verweisen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informations- system sind ebenso erfüllt.

7. Zivilforderung Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die Zivilforderung auf die rechtlichen Ausführun- gen der Vorinstanz verweisen (Gericht S. 164 E. 7.1). Das Kreisgericht hat dabei v.a. die psychischen, anhaltenden Auswirkungen der physischen und sexuellen Gewalt ausführ- lich dargestellt (S. 164 f. E. 7.2), wobei ergänzend auf die oben zusammengefassten medizinischen Unterlagen, welche die Situation der Betroffenen darlegen, verwiesen werden kann. Der Angeklagte führt richtig aus, die Privatklägerin habe sich bereits früh- zeitiger psychologisch behandeln lassen. Diese Behandlung ist jedoch, gemäss akten- kundigen medizinischen Bescheinigungen, über Jahre ausgeblieben und hat erst nach

- 63 - der Trennung des Paares wieder begonnen (vgl. E. 3.2). Das Opfer hat in der Berufungs- verhandlung glaubhaft dargelegt, nach wie vor an diesem Verhalten zu leiden (Gericht S. 196 ff.). Die Menge an sexuellen Missbräuchen, der Zeitraum der häuslichen Gewalt sowie die anderen Formen der Gewalt (Drohung; Schläge, einmal bis zur Bewusstlosig- keit) wirken genugtuungserhöhend. Der Angeklagte hat seine Taten jeweils bestritten und das Opfer auch zu Beginn des Strafverfahrens mit anonymen Botschaften weiter belästigt. Auch dessen Verschulden (vgl. E. 4) rechtfertigt keine Reduktion des Schmer- zensgelds. Die Vorinstanz hat die Genugtuung unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle korrekt auf Fr. 14'000.00 zuzüglich Zins fixiert.

8. Kosten 8.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person erstattet sie, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungs- ansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009.

- 64 - 8.2 Y _________ wird in überwiegender Abweisung seiner Berufung verurteilt. Es recht- fertigt sich insgesamt, die erstinstanzlich fixierten Kostenauflagen zu bestätigen und die Kosten im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich dem Angeklagte aufzuerlegen. 8.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letzter wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebüh- renrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips fest- gesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Die Gebühr beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Kreisgericht Fr. 190.00 bis Fr. 6’000.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). 8.3.1 Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die konkrete Kostenkalkulation und Auftei- lung auf die Ausführungen des Kreisgerichts verweisen (Gericht S. 166 f. E. 8.2) und bestätigt die erstinstanzliche Kostenaufteilung wie folgt: - Y _________: Fr. 16'000.00 - Fiskus : Fr. 4'000.00 8.3.2 Im Berufungsverfahren sind Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für die Weibelin angefallen (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es ist ein grösseres Dossier mit diversen Vorfällen zu behandeln gewesen, wobei Sachverhalt und Rechtsfragen strittig gewesen sind. Die Tat- vorwürfe wiegen schwer, das Berufungsgericht hat sich mit einer drohenden Landesver- weisung und einer unbedingten Freiheitsstrafe auseinandersetzen müssen. Die Akten und das begründete Urteil sind vergleichsweise umfangreich. Die im Berufungsverfahren zusätzlich aufgenommenen Beweise sind jedoch überschaubar. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'475.00 erscheint unter Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen, so dass sich die zu tragenden Kosten vor der Berufungsinstanz auf Fr. 2‘500.00 belaufen. Diese werden dem Verurteilten auferlegt. 8.4 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1’600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5’500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3’300.00, vor dem Kreisgericht Fr. 1100.00 bis Fr. 8'800.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1’100.00 bis Fr. 8’800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt

- 65 - (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausseror- dentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendi- gung ohne Sachurteil im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschä- digung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). 8.5 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grund- sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 8.5.1 Die Höhe der vorinstanzlich zugunsten der Privatklägerin zugesprochenen Partei- entschädigung von Fr. 9'800.00 ist von den Verurteilten unter der Prämisse, dass deren Verurteilung bestätigt wird, nicht angefochten worden. Es kann mithin auf die entspre- chenden Ausführungen (Gericht S. 168 f. E. 9.2) verwiesen werden. 8.5.2 Die Privatklägerin ist aufgrund ihres Obsiegens im Berufungsverfahren zu ent- schädigen. Die Thematik des Berufungsverfahrens – der Berufungserklärung wie auch der mündlichen Begründung der Berufung – ist in Bezug auf den Sachverhalt dieselbe wie vor Kreisgericht, nämlich primär die Würdigung der Beweise im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt sowie Rechtsfragen. Die Anwältin der Privatklägerin fordert bei einem reduzierten Stundensatz von Fr. 260.00 ein Honorar (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 3'733.75 (Gericht S. 211 f.). Dieser Betrag liegt im unteren Bereich des Kostenrahmens gemäss GTar. Die Anwältin kalkuliert freilich Aufwände, welche in der erstinstanzlichen Entschädigung enthalten sein müssten (z.B. Studium begründetes Urteil Kreisgericht), ignoriert aber im Gegenzug die analoge Arbeit für das zweitinstanzliche Verfahren (Studium begründetes Urteil Kan- tonsgericht). Dies gleicht sich aus. Es rechtfertigt sich somit, die Honorarforderung von Fr. 3'733.75 zu bestätigen und diese dem Verurteilten aufzuerlegen. 8.6 Die amtlichen Verteidiger sind als Teil der Verfahrenskosten für das Berufungsver- fahren zu entschädigen. Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechts- beistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Die Entschädigungsregelung des GTar gilt als ein nach bundesgerichtlicher Praxis zulässiger Tarif mit Pauschalen. Das Gericht hat bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rah- men des Tarifansatzes zu berücksichtigen (Art. 30 Abs. 2 GTar; BGE 141 I 124 E. 4.2

- 66 - und 4.3). Der Mindestansatz von rund Fr. 180.00 muss jedoch im Falle einer Anerken- nung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichts- urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2). 8.6.1 Das Kreisgericht hat die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wie folgt auf Fr. 7'300.00 plus bereits geleistete Zahlung von Fr. 12'559.60 fixiert, was vom Beschul- digten resp. den Anwälten nicht angefochten worden ist, sofern sie überwiegend unter- liegen. Dies kann mithin genauso bestätigt werden wie die Rückforderung von 4/5 des Honorars, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten erlauben (vgl. zur erstinstanzlichen Entschädigung des amtlichen Verteidigers Gericht S. 166 ff. E. 9.1). 8.6.2 Der Verteidiger hatte im Rechtsmittelverfahren eine Berufung vorzubereiten und mit seinem Mandanten zu besprechen. Er hat sich entsprechend auf die mündliche Berufungsverhandlung, an welcher er seine Argumente einlässlich dargetan hat, vorbe- reitet. Für den Berufungskläger ist viel auf dem Spiel gestanden. Es haben keine um- fangreichen Beweisaufnahmen im Rechtsmittelverfahren stattgefunden. Thema des Berufungsprozesses ist mehrheitlich dasselbe wie vor erster Instanz gewesen, nament- lich die Würdigung der Beweise und Rechtsfragen, womit sich der Verteidiger auf seine Vorarbeiten stützten konnte. Er hat sich fundiert mit dem erstinstanzlichen Urteil ausei- nandergesetzt. Der Advokat muss schliesslich das Berufungsurteil prüfen und seinem Klienten zur Kenntnis bringen. Der Verteidiger von Y _________ fordert eine Entschädigung von Fr. 3'765.60, wobei er für die Berufungsverhandlung (inkl. Anfahrt) 3-Stunden eingesetzt hat, was deutlich zu wenig ist. Er hat sonst eine ausführliche Aufstellung über seinen Aufwand deponiert (Gericht S. 215). Das bei der Kalkulation verwendete Honorar beträgt Fr. 260.00 pro Stunde, was zu hoch ist. Es erscheint aus allen diesen Gründen gerechtfertigt, dem Ver- teidiger eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 zuzusprechen. Y _________ unterliegt im Berufungsverfahren überwiegend. Er ist verpflichtet, dem Staat Wallis diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanzi- ellen Möglichkeiten vollumfänglich zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

Das Kantonsgericht stellt fest:

- 67 - Ziff. 1 (Einstellungen) und Ziff. 2 (Freisprüche) des Urteils des Kreisgerichts vom

7. September 2021 sind in Rechtskraft erwachsen.

Das Kantonsgericht erkennt:

- in Abweisung der Berufung von Y _________ vom 2. Mai 2022 - 1. Y _________ wird schuldig gesprochen: 1.1 Der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), begangen im Septem- ber 2016, am 3. März 2017 sowie zwischen Januar und Juni 2017 z.N. von X _________; 1.2 Der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB), begangen im Mai 2015, am 8. Juni 2016 und im September 2016 z.N. von X _________; 1.3 Der Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB), begangen am 3. März 2017 z.N. von X _________; 1.4 Der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), begangen zwischen Mai 2015 und Ende Juni 2017 z.N. von X _________. 2. Y _________ wird mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, ausmachend Fr. 16'200.00, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten und bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Die vom 25. September bis 12. Oktober 2017 ausgestandene Untersuchungshaft von 18 Tagen ist an den zu vollziehenden Teil von 12 Monaten anzurechnen. 3. Y _________ wird die Weisung erteilt, eine psychotherapeutische Behandlung durchzuführen. 4. Y _________ wird für acht Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5. Y _________ bezahlt X _________ eine Genugtuung von Fr. 14’000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. Juni 2017.

- 68 - 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20'000.00, bestehend aus den Kos- ten der Staatsanwaltschaft von Fr. 17'500.00 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00, werden im Umfang von 4/5, ausmachend Fr. 16'000.00, Y _________ und im Umfang von 1/5, ausmachend Fr. 4'000.00, dem Staat Wallis auferlegt. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2’500.00 werden vollumfänglich Y _________ auferlegt. 7. Es wird Akt davon genommen, dass der Staat Wallis Rechtsanwältin Fabienne Mur- mann als amtliche Verteidigerin von Y _________ mit Fr. 12'559.60 entschädigt hat. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Fabian Williner als amtlichem Verteidiger von Y _________ für den erstinstanzlichen Prozess eine Entschädigung von Fr. 7'300.00. Y _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die erstinstanzliche amt- liche Verteidigung im Umfang von 4/5, ausmachend Fr. 15'887.70, zurückzuerstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Fabian Williner als amtlichem Verteidiger von Y _________ für den zweitinstanzlichen Prozess eine Entschädigung von Fr. 3'000.00. Y _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die zweitinstanzliche amt- liche Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse zulassen. 8. Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 9'800.00 für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 3'733.75 für den zweitinstanzlichen Pro- zess. Sitten, 6. Dezember 2022

E. 10 Jahren) Wahrscheinlichkeit gewalttätiger Rückfälle (inkl. Sexualdelikte) (S. 308 f.). Das ODARA Risikoprognoseinstrument soll das Rückfallrisiko von Männern für häusli- che Gewalt kalkulieren. 53 % der Täter aus der Risikokategorie des Beschuldigten hätten einen erneuten polizeilich registrierten physischen Übergriff gegenüber ihrer Part- nerin oder zukünftigen Partnerin innerhalb der nächsten durchschnittlich 5 Jahre begangen (S. 309 f.). Die Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) könne als Progno- seinstrument verwendet werden (S. 310 ff.). Der Gutachter kommt bei diesem Progno- seinstrument zum Schluss, der Angeklagte falle nicht in die Gruppe der «Psychopathen»

- 59 - im spezifischen Sinne des Begriffs. Es gebe keinen Hinweis auf ausgeprägte oder über- wiegende psychopathische Eigenschaften (S. 315). Der Gutachter prüft schliesslich nach der strukturierten, kriteriengeleiteten Risikoeinschätzung nach Dittmann. Diese führe aber zu keinem Gesamtwert oder zu einem «Cut-off», der einen numerischen oder prozentualen Wert bezüglich Rückfallwahrscheinlichkeit angeben könnte. Es finde viel- mehr eine prognostische Gesamtwürdigung des Einzelfalls statt (S. 315 ff.). Der Sach- verständige fasst seine Ausführungen schliesslich zusammen und legt ein besonders Augenmerkt auf die Persönlichkeit des Exploranden. Er verweist auf deutlich dysfunkti- onale Verhaltensmuster, weshalb eine Persönlichkeitsstörung in Betracht gezogen wer- den müsse, da verschiedene Hinweise bestünden, dass der Antrieb, die Impulskontrolle, das Wahrnehmen und Denken des Exploranden verändert sei. Er zeige Probleme im Arbeitsbereich, einen Mangel an realistischer Einschätzung der finanziellen Situation und eine Vielzahl von Hinweisen für impulsives Verhalten (S. 322). Es lägen deutliche Hinweise für überdauernde pathologische Denkmuster vor. Ressourcen und funktionale soziale Verhaltensweisen seien aber ebenso erkennbar, sodass eine Schulbildung mit der Befähigung zur Aufnahme einer Lehre gelungen sei und eine längere stabile Er- werbstätigkeit. Die Eingangskriterien gemäss ICD-10 für die Diagnose einer Persönlich- keitsstörung würden aufgrund der vorliegenden Informationen knapp nicht erfüllt. Es liege aus gutachterlicher Sicht eine Persönlichkeitsakzentuierung vor, vor allem fielen dissoziale und unreife Verhaltensweisen auf (S. 323). Die Ausprägung des Störungsbil- des befinde sich aber unter der Diagnoseschwelle einer Persönlichkeitsstörung, weshalb die Ausprägung des Störungsbildes insgesamt als moderat bezeichnet werden könne. Weitere psychische oder somatische Erkrankungen hätten nicht festgestellt werden können (S. 325). Es bestehe wegen der Vorstrafen, der Eigenangaben und der Aussage eines Bekannten eine deutliche Neigung zu gewalttätigen Handlungen, welche sich aus gutachterlicher Sicht überwiegend aus den dissozialen und anteilig auch aus den unrei- fen Persönlichkeitszügen speise (S. 326). Dieselbe Tatdynamik habe sich, sofern die Tatvorwürfe überhaupt zutreffen, auch in der Intimbeziehung mit der Privatklägerin gezeigt. Es habe erhebliche Konflikte gegeben und es sei zu mehreren Trennungen ge- kommen. Eifersucht, eine finanzielle Abhängigkeit hätten vorgelegen, was zu einem Machtverlust geführt habe. Die Beziehung sei erst ab 2015 problematisch geworden, womit alternative Verhaltensweisen zu sexueller Gewalt für den Exploranden möglich gewesen seien (S. 326). Die einschlägige Vorgeschichte hinsichtlich tätlicher Gewalt, die teils erheblich unbefriedigende Situation (mit Machtverlust bei übersteigertem Selbstver- trauen) des Exploranden und deutliche Konflikte in der Beziehung, sprächen dafür, dass es einerseits zu tätlichen Gewalttätigkeiten gekommen sei und andererseits auch zu Forderungen gegenüber dem mutmasslichen Opfer hinsichtlich sexueller Wünsche. Die

- 60 - dissozialen und zu einem Teil auch die unreifen Persönlichkeitszüge des Exploranden müssten, sofern sich dies so zugetragen habe, als das Zugpferd für das delinquente Verhalten betrachtet werden (S. 327). Der Beschuldigte sei voll schuldfähig für die vor- geworfenen Taten (S. 328). Das Rückfallrisiko sei unter Berücksichtigung der Ergeb- nisse der einzelnen Prognoseinstrumente für allgemeines gewalttätiges Verhalten als mittelgradig bis hoch zu beurteilen (S. 329). Dies gelte auch für Gewalttätigkeiten inner- halb der Intimbeziehung (S. 332). Der Explorand habe sich im Zeitpunkt der Begutach- tung geweigert, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Eine vorangehende oder gleichzeitige Haftstrafe verunmögliche eine Behandlung nicht. Das Gericht solle gemäss Sachverständigem trotz aktuell mangelnder Behandlungsbereit- schaft eine entsprechende Weisung für eine psychotherapeutische Behandlung erteilen. Es sollte ferner mittels einer Bewährungshilfe auch eine regelmässige Einsicht in die Finanzen des Exploranden erfolgen, wobei somit auch eine Hilfestellung diesbezüglich gegeben werden kann mit sorgfältiger Planung des Finanzhaushalts zusammen mit ei- ner regelmässigen Thematisierung der Beschäftigungssituation. Das Gericht habe schliesslich ein Kontakt- oder Rayonverbot zu prüfen (S. 331). Der Gutachter tendiert zu einer Weisung und nicht zu einer ambulanten Massnahme (S. 334). Die Ausführungen des Gerichtsgutachters sind fundiert und überzeugend, selbst wenn der Berufungskläger die Notwendigkeit einer Therapie auch in der Berufungsverhand- lung bestritten hat (Gericht S. 203). Der vom Experten angenommene Sachverhalt er- weist sich nachträglich als korrekt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mit Urteil vom 1. Mai 2023 (6B_117/2023) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegen- den Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es auf sie eintrat. P1 22 45

URTEIL VOM 6. DEZEMBER 2022

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada, Kantonsrichter, Fernando Willisch Ersatzrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Dominic Lehner, Staatsanwalt und

X _________, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, 3904 Naters gegen

Y _________, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, 3930 Visp

(Vergewaltigung; häusliche Gewalt; Landesverweisung; Genugtuung) Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Brig vom 7. September 2021 [BRG S1 21 9]

- 2 - Verfahren Die Aktenstellen werden nachfolgend wie folgt zitiert:

Gerichtsakten oranger Hefter (Gericht S. ) Hauptakten Staatsanwaltschaft (Staatsanwaltschaft S. ) Akten der Polizei grauer Ordner (Polizei S. ) Weitere Hefter aus anderen Verfahren tragen die auf dem Deckblatt vorhandene Aktennummer

A. Das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Brig fällte nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 1. März 2021 (Gericht S. 1 ff.) am 7. September 2021 folgendes Urteil, welches am 8. September 2021 als Judikatum (Gericht S. 83 ff.) und am 8. April 2022 in begründeter Form schriftlich eröffnet wurde (Gericht S. 93 ff. und S. 169): 1. Das Strafverfahren gegen Y _________ wird eingestellt: 1.1 infolge fehlender schweizerischer Strafhoheit (Art. 3 Abs. 1 StGB) bezüglich der angeblich in Nordmazedonien begangenen Tatvorwürfe; 1.2 infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1 StPO) bezüglich der Vorwürfe der mehr- fachen Nötigung (Art. 181 StGB) durch Drohung mit Erschiessen bzw. mit Erstechen, angeblich begangen zwischen Mai 2015 und Juni 2017 z.N. von X _________; 1.3 infolge Rückzugs des Strafantrags bezüglich des Vorwurfs der geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB), angeblich begangen Ende Juli/Anfang Augst 2017 z.N. von X _________; 1.4 infolge Verjährung (Art. 109 StGB) bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), angeblich begangen z.N. von X _________. 2. Y _________ wird vom Vorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), angeblich begangen zwischen September 2016 und Juni 2017 z.N. von X _________, freigesprochen. 3. Y _________ wird schuldig erkannt: 3.1 der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), begangen im September 2016, am 3. März 2017 sowie zwischen Januar und Juni 2017 z.N. von X _________; 3.2 der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB), begangen im Mai 2015, am 8. Juni 2016 und im September 2016 z.N. von X _________; 3.3 der Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB), begangen am 3. März 2017 z.N. von X _________; 3.4 der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), begangen zwischen Mai 2015 und Ende Juni 2017 z.N. von X _________. 4. Y _________ wird mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, ausmachend Fr. 16'200.00, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten und bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Die vom 25. September bis 12. Oktober 2017 ausgestandene Untersuchungshaft von 18 Tagen ist an den zu vollziehenden Teil von 12 Monaten anzurechnen.

- 3 - 5. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante psychotherapeutische Behandlung (Art. 63 Abs. 1 StGB) angeordnet. 6. Y _________ wird für acht Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Infor- mationssystem (SIS) angeordnet. 7. Y _________ bezahlt X _________ eine Genugtuung von Fr. 14’000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit

25. Juni 2017. 8. Die Verfahrenskosten von Fr. 20'000.00, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 17'500.00 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00, werden im Umfang von 4/5, ausmachend Fr. 16'000.00, Y _________ und im Umfang von 1/5, - ausmachend Fr. 4'000.00, dem Staat Wallis auferlegt. 9. Es wird Akt davon genommen, dass der Staat Wallis Rechtsanwältin Fabienne Murmann als amtliche Verteidigerin von Y _________ mit Fr. 12'559.60 entschädigt hat.

10. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Fabian Williner als amtlichem Verteidiger von Y _________ eine Entschädigung von Fr. 7'300.00.

11. Y _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 4/5, ausmachend Fr. 15'887.70, zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.

12. Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 9'800.00. B. Der Verurteilte reichte am 16. September 2021 die Berufungsanmeldung (Gericht S. 88) und am 2. Mai 2022 die Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein (Gericht S. 174 f.): 1. Die Berufung sei gutzuheissen. 2. Die Ziffern 3 (3.1, 3.2, 3.3 und 3.4), 4, 5 6, und 7 des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis vom 07.09.2021 seien aufzuheben. 3. Ziffer 8 des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis vom 07.09.2021 sei dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Fiskus aufzuerlegen seien. 4. Ziffer 9 des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis vom 07.09.2021 sei dahingehend abzuändern, dass Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 20'000.00 zu bezahlen sei, wobei die der Rechtsanwältin Fabienne Murmann als amtliche Verteidigerin bezahlte Entschädigung in Höhe von CHF 12’559.60 anzurechnen sei. 5. Ziffer 10 des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis vom 07.09.2021 sei aufzuheben. 6. Y _________ sei für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 25.09.2017 bis 12.10.20217 eine Entschädigung in Höhe von CHF 3’400.00 zuzusprechen. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens und Entscheids seien dem Fiskus aufzuerlegen. 8. Y _________ sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Eventualiter: Dem amtliche Verteidiger Fabian Williner sei für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus eine angemessene Entschädigung gemäss GTar und hinterlegter Honorarnote zuzusprechen. C. Es wurden keine weiteren Rechtsmittel deponiert.

- 4 - D. Die Beteiligten stellten an der Berufungsverhandlung vom 26. September 2022 (Gericht S. 192) folgende Anträge: Staatsanwaltschaft (Gericht S. 206): 1. Die Berufung von Y _________ vom 2. Mai 2021 gegen das Urteil S1 21 9 des Kreisgerichts 1 Oberwallis für den Bezirk Brig vom 7. September 2021 ist abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil S 1 21 9 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden Y _________ auferlegt. 3. Y _________ bezahlt X _________ eine angemessene und vom Gericht festzusetzende Parteientschä- digung für das Berufungsverfahren. Privatklägerin (Gericht S. 207): 1. Die Berufung des Beschuldigten Y _________ ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, abzuweisen, und das Urteil des Kreisgerichts 1 Oberwallis für den Bezirks Brig vom 7. September 2022 vollumfäng- lich zu bestätigen. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von mindestens CHF 4'021.25 (mit 4 Stunden Verhandlung; inkl. MWST. und Auslagen) gemäss hinterlegter Kostenzu- sammenstellung zuzusprechen. Verteidigung (Gericht S. 213): 1. Die Ziffern 3 (3.1, 3.2, 3.3 und 3.4), 4, 5 6, und 7 des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis vom 7. September 2021 seien aufzuheben. 2. Ziffer 8 des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis vom 07.09.2021 sei dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Fiskus aufzuerlegen seien. 3. Ziffer 9 des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis vom 07.09.2021 sei dahingehend abzuändern, dass Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 20'000.00 zu bezahlen sei, wobei die der Rechtsanwältin Fabienne Murmann als amtliche Verteidigerin bezahlte Entschädigung in Höhe von CHF 12'559.60 anzurechnen sei. 4. Ziffer 10 des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis vom 07.09.2021 sei aufzuheben. 5. Y _________ sei für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 25.09.2017 bis 12.10.20217 eine Entschädigung in Höhe von CHF 3400.00 zuzusprechen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens und Entscheids seien dem Fiskus aufzuerlegen. E. Die Beteiligten verzichteten am Schluss der Berufungsverhandlung auf ein mündlich begründetes Urteil (Gericht S. 194).

Sachverhalt und Erwägungen

1. Formelles 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts

- 5 - als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Berufungsinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des hier urteilenden Gerichts ist in casu gegeben. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschuldigte ist vom erstinstanzlichen Schuldspruch direkt betroffen. Er ist damit in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen berührt und demzufolge zur Berufung legitimiert (Art. 392 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger ist zur Einreichung der Rechtsmittel legitimiert. 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände- rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung einreichen (Art. 400 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte erhielt das Judikatum am 8. September 2021 übermittelt (Gericht S. 86) und meldete die Berufung am 16. September 2021 an (Gericht S. 88). Das ange- fochtene Urteil wurde am Freitag, 8. April 2022 schriftlich begründet versandt (Gericht S. 171). Die Berufungserklärung folgte am Montag, 2. Mai 2022 (Gericht S. 172 und S. 177). Die gesetzlich erforderlichen Handlungen sind mithin rechtzeitig erfolgt. Die übrigen Parteien haben keine weiteren Rechtsmittel deponiert. 1.4 Die Beteiligten können mit der Berufung im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung

- 6 - des Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschrän- kende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich an- zugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zu Gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstin- stanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO). Ziff. 1 (Einstellungen) und Ziff. 2 (Freisprüche) des Urteils vom 7. September 2021 sind in Rechtskraft erwachsen. Der Verteidiger fordert die Aufhebung von Ziff. 9 und beantragt eine Entschädigung von Fr. 20'000.00. Die Summe der erstinstanzlich als Entschädigung zugesprochenen zwei Beträge (Fr. 12'559.60 plus Fr. 7'300.00) liegt unter dem neu geforderten Betrag von Fr. 20'000.00. Der Anwalt hat keine Beschwerde gegen die Höhe des bisher zugespro- chenen Honorars in eigenem Namen eingereicht, weshalb derlei nicht mehr geprüft wer- den muss (zum Vorgehen bei der Anfechtung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung für den amtlichen Verteidiger vgl. BGE 139 IV 119). Es bleibt mithin mit der erstinstanzlich ausgesprochenen Entschädigung von Fr. 12'559.60 plus Fr. 7'300.00. 1.5 Die Rechtsmittelinstanz darf nach Art. 391 Abs. 2 StPO Entscheide nicht zum Nach- teil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5). Das Verschlechterungsverbot ist auch verletzt, wenn die Kosten- und Entschädigungsrege- lung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert wird (Bundesgerichtsurteil 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).

- 7 -

2. Sachverhalt 2.1 Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt einleitend wie folgt, bevor sie genauer auf die einzelnen Tatvorwürfe eingeht (Gericht S. 3): X _________ und Y _________ haben sich im Jahr 2011 kennengelernt und führten ab diesem Zeitpunkt eine inoffizielle On-Off-Beziehung bis zu ihrer Verlobung vom 6. Oktober 2013, wobei beide noch bei ihren Eltern in A _________ (Adresse: B _________, A _________) und C _________ (Adresse: D _________, C _________) wohnten. Ab Anfang 2015 zogen sie zusammen und wohnten bei den Eltern von X _________ im gleichen Haushalt in A _________ (Ordner S. 31, 38, 71, 77, 105, 122, 132). In dieser Zeit

- d.h. ab Mai 2015 - begann Y _________ gegenüber X _________ physische und psychische Gewalt aus- zuüben (vgl. nachfolgend Ziffer 1.2). Nach ihrer Hochzeit vom xx.xx 2016 in E _________/Nordmazedonien zogen sie Anfang September 2016 in eine eigene Wohnung am F _________ in A _________. X _________ arbeitete in der G _________ in A _________ und Y _________ war in der Zeit von Anfang 2015 bis Mitte 2017 mehrheitlich arbeitslos und ging lediglich während einigen Monaten einer Arbeit nach (Ordner, S. 77 f., 129, 231; Hefter, S. 220 f.). In der Ehe kam es sodann mehrmals zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen und nahmen auch die Gewalttätigkeiten zu. Auch begann Y _________ sie zu kontrollieren und zu überwachen. So schrieb er X _________ vor, mit welchen Personen sie Beziehungen führen und wen sie treffen durfte. Damit er stets ihren Aufenthaltsort kannte, befahl er ihr, den Ortungsdienst auf ihrem Mobilte- lefon fortdauernd eingeschaltet zu haben. Ständig kontrollierte und überwachte er sie, indem er ihren Aufenthaltsort mittels Ortungsdienst und Kontrollanrufen überprüfte, sie mittels Ortungsdienst auf ihrem Mobiltelefon an piepste, ihr Mobiltelefon kontrollierte und hierbei u.a. auch ihre WhatsApp-Mitteilungen las; auch wartete er ihr in der Tiefgarage ihres Arbeitsplatzes auf. Ohne seine Erlaubnis durfte X _________ - mit Ausnahme von normalen Alltagsterminen (Arbeit, Besuche bei Hausarzt) - nicht gehen, wohin sie wollte. Es kam auch mehrmals vor, dass er X _________ und sich selbst gemeinsam in ihrer Wohnung in A _________ einsperrte (Ordner, S. 39, 41, 63 f.; Hefter, S. 206, 217, 238 f. 226; vgl. auch nachfolgend Ziffer 1.2). Am 25. Juni 2017 zog Y _________ aus der gemeinsamen Wohnung in A _________ aus und lebte sodann bei seinen Eltern in C _________. Am xx oder xx 2017 erfolgte im Islam-Zentrum in Visp ihre Ehescheidung. Mittlerweile ist Y _________ mit einer anderen Frau verheiratet und wohnt mit ihr zusammen in C _________ (Ordner, S. 105, 206, 251, 254; Hefter, S. 278). X _________ fürchtete sich sehr vor Y _________, hatte Angst vor gewalttätigen Übergriffen und Angst um ihr Leben. X _________ wurde seitens Y _________ vor und während der Ehe mit physischer, psychischer und sexueller Gewalt derart terrorisiert, tyrannisiert und in Angst versetzt, sodass sie sich - insbesondere auch im Wissen um das Gewaltpotential von Y _________, dessen gewalttätige Vergangenheit und Waffenaffinität und im Bewusstsein ihrer gemeinsamen, patriarchalischen Kultur - ihrem Schicksal nur mehr fügen konnte. Selbst nach der Trennung und Anzeigeerstattung fürchtete X _________ um ihr Leben, hatte Angst vor weiterer Gewalt durch Y _________, vor seinem Aufsuchen/Auflauern vor der Wohnungstüre und am Arbeitsort und blockierte seine Mobiltelefonnummer auf ihrem Mobiltelefon. X _________ erlitt gesund- heitliche Probleme (Angstzustände, Schreckhaftigkeit, Verfolgungswahn, Flashbacks mit Dissoziation, Schlafstörungen, Appetit- und Gewichtverlust) und zog sich sozial zurück. Ab Juli 2017 bis Ende Februar 2019 befand sie sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge Gewalt in der Partnerschaft mit begleitend depressiven Symptomen in psychiatrischer/psychologischer Behandlung im PZO. In der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. September 2017 war sie zu 100 % und ab 25. September 2017 bis Dezember 2017

- 8 - zu 50 % arbeitsunfähig. Ab Januar 2018 bis Juni 2018 wurde ihre Arbeitsfähigkeit von 50 % kontinuierlich bis auf 100 % erhöht (Ordner, S. 40-43, 54, 59-61, 128, 345-361; Hefter S. 54, 205). Gemäss Gutachten von Dr. med. Thomas Claussen vom 19. Februar 2018 leidet Y _________ an einer deutlichen Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen und unreifen Zügen (Ordner, S. 320 ff., 331).

3. Strafrechtliche Vorhalte 3.1 Unschuldsvermutung, Beweiswürdigung und Methodik 3.1.1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsvermutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung besagt als Beweislastregel, die Anklagebehörde müsse die Schuld des Angeklagten beweisen und nicht dieser seine Unschuld. Der gleiche Grundsatz verbietet dem Straf- richter als Beweiswürdigungsregel, sich von der Existenz eines für den Angeklagten un- günstigen Sachverhalts überzeugt erklären zu lassen, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, der Sachverhalt habe sich so verwirklicht (BGE 138 V 74 E. 7). Der Strafrichter geht im Falle unüberwindlicher Zweifel von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Die Maxime bezieht sich nur auf die Feststellung der Tatsachen und nicht auf deren rechtliche Würdigung. „Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen“, in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der be- schuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch führen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (Bundesgerichtsurteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben dem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung, Widerspruchsfreiheit, Konstanz etc.) und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichti- gung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne

- 9 - realen Erlebnishintergrund machen könnte. Die Richter sollen im Rahmen eines hypo- thesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerk- male, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehler- quellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagen- den Person werten. Das Gericht hat dabei vorab von einer nichtrealitätsbegründeten Aussage auszugehen. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der fest- gestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, darf das Gericht darauf schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinwei- sen). Selbst erlebte Ereignisse bleiben länger im Gedächtnis gespeichert als blosse Erfindun- gen. Erlebnisbegründete Schilderungen schneiden bei wiederholten Befragungen bezüglich Konstanz besser ab als erfundene Aussagen. Erinnerungsverluste sind aller- dings immer möglich, sie müssen geradezu erwartet werden. Teils wird von „relativer Konstanz“ gesprochen, wobei Abweichungen, die mit einem natürlichen Erinnerungsver- lust zu vereinbaren sind, Merkmale für die Bejahung der Glaubhaftigkeit sind: Es wäre zu einfach, zu behaupten, die Konstanz einer Aussage spräche für ihre Glaubhaftigkeit, während die Inkonstanz ihre Unglaubhaftigkeit anzeigt. Entscheidend ist die Prüfung der Art der Konstanz. Erwartete Konstanzen betreffen etwa Handlungen des Kerngesche- hens, unmittelbar am Kerngeschehen beteiligte Personen, Tatörtlichkeiten, handlungs- relevante Gegenstände, globale Körperpositionen oder Lichtverhältnisse (Helligkeit bzw. Dunkelheit). Erwartete Erinnerungsverluste (psychologisch erwartete Inkonstanzen) beziehen sich hingegen auf Schilderungen des peripheren Geschehens, die zeitliche Reihenfolge von verschiedenen Phasen eines Vorganges oder von verschiedenen abgeschlossenen Handlungen, auf Schätzungen beruhende Angaben, Angaben über unangenehme Empfindungen, Häufigkeitsangaben bei ähnlichen Vorfällen, Kleidung, Wetterverhältnisse oder Zahlenangaben (Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 44 f.). Es ist mithin zu prüfen, was als «Kerngeschehen» und was als «Randgeschehen» an- zusehen ist. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur definiert das Kerngeschehen subjektiv: Das Gericht hat mithin das, was für die betreffende Auskunfts- person in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschien und sie bewegt hat, zu bestimmen. Dieses subjektive Kerngeschehen muss somit im Prozess von Zeuge zu Zeuge neu bestimmt werden. Es existiert kein (feststehendes) prozessuales, sondern

- 10 - nur ein personales Kerngeschehen. Die herrschende Rechtsprechung und Lehre defi- niert Kerngeschehen folglich nicht aus der Sicht des in Frage stehenden Tatbestandes oder Lebenssachverhaltes (Hussels, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 372). Die Zeitintervalle zwischen den Aussagen sowie zwischen den Aussagen und den ge- schilderten Ereignissen sind bei der Konstanzanalyse von zentraler Bedeutung. Ein Unterschied von wenigen Wochen erlaubt es regelmässig nicht, signifikante Konstanz- phänomene zu entwickeln. Das Gericht darf andererseits bei Zeiträumen von mehr als zwei oder drei Jahren auch bei erlebnisbegründeten Aussagen regelmässig keine Kon- stanz mehr erwarten (Berlinger, a.a.O., S. 45). 3.1.2 Da eine Vielzahl von Strafvorwürfen mit unterschiedlichen Beweisen vorliegen, aber häufig eine Aussage-gegen-Aussagekonstellation besteht, wird zur Abklärung des Sachverhalts wie folgt vorgegangen: Das Kantonsgericht wird zunächst generell relevante Beweise anführen und würdigen (E. 3.2). Es wird anschliessend das allge- meine Aussageverhalten der Betroffenen (E. 3.3) und des Beschuldigten (E. 3.4), erörtern. Beide Beteiligten haben mehrfach ausgesagt, was v.a. in Bezug auf die Aus- sagenkonstanz relevant sein kann. Die Äusserungen zu den konkreten Tatvorwürfen werden der Übersicht halber jeweils nach Vorhalt gegliedert, in chronologischer Reihen- folge dargelegt und unter Beachtung der übrigen Beweismittel gewürdigt. Die rechtliche Subsumtion erfolgt am Schluss des jeweiligen Ereignisses (E. 3.5 – E. 3.11). An den entsprechenden Stellen sind folglich auch die Tatbestandselemente der anwendbaren Strafbestimmung aufgeführt und zwar jeweils dort, wo zum ersten Mal ein Schuldspruch für die entsprechende Straftat zur Diskussion steht. 3.2 Generell relevante Beweismittel 3.2.1 Die Akten enthalten Fotos mit Hämatomen an der Innenseite des Oberschenkels der Privatklägerin (S. 14; S. 361). Die Ablichtung stamme vom Vorfall vom 8. Juni 2017 (S. 41) und zeige Kniffverletzungen (Gericht S. 198). 3.2.2 Die Betroffene verweist am 21. August 2017 auf digitale Botschaften, die sie mit der Mutter des Angeklagten nach dem Vorfall vom 8. Juni 2016 ausgetauscht habe (S. 39; Staatsanwaltschaft S. 210). Diese liegen in den Akten und enthalten u.a. folgen- den Wortlaut (S. 18): Betroffene: «Vielleicht werde ich es zutiefst bereuen, aber geschlagen werde ich dann nie wieder»

- 11 - Mutter: «Ja, er wird’s versuchen, dich nicht mehr anzurühren, weil er bereut es danach, aber lass es, weil er könnte Selbstmord begehen.» «Dann wäre es schlecht für uns und für dich» Betroffene: «Wie oft haben wir gesagt, er fasst mich nicht mehr an und jedes Mal bekomme ich umso mehr Schläge». Mutter «Heute fastet er, nehme es ihm nicht übel. » Die Mutter des Angeklagten ist sich zu diesem Zeitpunkt über das gewalttätige Verhalten ihres Sohnes bewusst und versucht es zu verharmlosen. Die Botschaften bestätigen ausserdem, dass die Mutter bereits frühzeitiger vom Sohn über Gewalttätigkeiten orien- tiert gewesen ist; sie gibt an, dieser habe ihr nachträglich erklärt, ihm täte ein solches Verhalten jeweils leid. 3.2.3 Der Angeklagte hat über seinen Cousin bei einer Drittperson eine SIM-Karte organisiert und diese verwendet, um die Betroffene nach eingeleitetem Strafverfahren zwischen November 2017 bis Januar 2018 über hundert Mal (S. 244) anonym anzuru- fen und zu behelligen. Dies sei eine Racheaktion gewesen, weil anonyme telefonische Belästigungen gegenüber seiner Familie erfolgt seien. Er vermutete die Urheberschaft im Umfeld der Privatklägerin (S. 239 f.). Dieses wiederholte anonyme Kontaktieren ist bei der Beurteilung der Massnahmenbe- dürftigkeit relevant. Es beweist ferner die fehlende Einsicht des Berufungsklägers in Bezug auf sein vergleichbares, hinterhältiges Verhalten nach der Trennung (vgl. E. 3.3), welches die nachfolgend behandelten Treffen in H _________ und I _________ ermög- licht hat. 3.2.4 Der Angeklagte ist gemeinsam mit Drittpersonen am 22. August 2009 per Straf- befehl verurteilt worden, weil er gemeinsam mit Kollegen mit einer Softair-Pistole Schüsse aus einer Wohnung abgegeben hat (S1 10 585). Der Beschuldigte ist am

12. Juni 2012 mittels Strafbefehl rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 25. Juli 2011 einen Polizisten mit einem Holzpfahl attackiert hat. Eine Verurteilung wegen Angriffs ist im gleichen Strafbefehl erfolgt, weil der Angeklagte am 2. Oktober 2011 auf eine Zivilperson eingeprügelt hat (SAO 12 10’323). Das gewalttätige Verhalten ist namentlich in Bezug auf das Gutachten (vgl. E. 5) von Interesse.

- 12 - Die Betroffene gibt an, der Beschuldigte verfüge über ein langes Messer. Er trage immer ein Butterflymesser und Schlagringe mit sich. Die ganzen Kollegen hätten 2011/2012 eine «9mm» nach C _________ eingeschleust, sie wisse aber nicht, wo sich diese be- findet. Er habe schon Polizisten geschlagen (S. 40 f.). Die Mutter der Privatklägerin will diese Messer selbst gesehen haben, als sie wöchentlich die Wohnung der Parteien gereinigt habe (S. 61 f.). Der Angeklagte bestreitet den Besitz eines Messers oder einer Waffe (S. 111 und S. 154). Waffen sind beim Betroffenen nicht gefunden worden. Er ist allerdings, vor der Verhaftung, von der Betroffenen über das eingeleitete Verfahren vor- gewarnt worden (S. 158). Die Aussagen von Tochter und Mutter erscheinen, im Gesamt- zusammenhang mit den übrigen Darlegungen, durchaus als glaubwürdig. 3.2.5 Die Polizisten haben die Privatklägerin gefragt, ob sie nach einem solchen Vorfall je zu einem Arzt gegangen sei. Sie hat dies verneint, zumal der arbeitslose Beschuldigte sie immer kontrolliert habe (S. 41). Sie habe den Arzt nach der Trennung auf Empfehlung der Polizei konsultiert, um Beweismittel zu haben (Staatsanwaltschaft S. 208). Die Frauenärztin der Privatklägerin bestätigt, bei drei Terminen mit der Betroffenen sei der Angeklagte zwei Mal anwesend gewesen. Sie könne sich aber nicht erinnern, ob er auch am 25. August 2017 mitgekommen sei. Die Betroffene habe Schmerzen gehabt und Medikamente gegen Pilzerkrankungen und bakterieller Vaginose erhalten. Die Betroffene habe nie geäussert, vom Partner missbraucht worden zu sein und die Ärztin habe auch keine entsprechenden Verletzungen festgestellt (S. 166). Die Frauenärztin bestätigt am 19. Juli 2012 eine Vergewaltigung, die das Opfer mit 15 Jahren in den Ferien in Nordmazedonien erfahren haben will (S. 394). Die Hausärztin hat am 11. September 2017 eine Zusammenfassung der Behandlungen der Betroffenen deponiert. Letztere sei im Jahr 2009 wegen drohender Magersucht behandelt worden (S. 345). Die Privatklägerin sei am 30. Mai 2016 wegen multiplen Kontusionen am Knie und am Fuss wegen angeblichem Sturz auf der Treppe in der Praxis erschienen. Sie habe jegliche Gewaltanwendung verneint (S. 347). Die Betroffene hat sich zum wiederholten Male in psychologischer Behandlung befun- den. Derlei sei 2011 wegen des Entzugs von Cannabis und einer kurzfristigen Trennung vom Angeklagten erforderlich gewesen (S. 132). Eine Mitteilung des Psychiatriezent- rums Oberwallis vom 13. Juni 2013 bescheinigt Störungen durch Cannabinoide und soziale Ängste. Die Patientin habe den Cannabiskonsum gemäss eigenen Angaben deutlich vermindert und leide seither unter starken Ängsten (S. 383).

- 13 - Die Hausärztin hat am 1. Juli 2017 die «Diagnose» gestellt, die Privatklägerin sei Stalking- und Vergewaltigungsopfer (S. 360). Ein weiterer Bericht vom 13. Juli 2017 des Spitalzentrums Oberwallis bescheinigt eine posttraumatische Belastungsstörung infolge Gewalt in der Partnerschaft. Die Betroffene habe nach ca. einem Jahr zunehmender psychischer körperlicher und sexueller Gewalt durch ihren langjährigen Partner den Mut gefunden, diesen aus der Wohnung zu weisen und anzuzeigen (S. 356). Eine Mitteilung des Spitalzentrums Oberwallis, Psychiatriezentrum, vom 31. August 2017 bestätigt eine PTBS-Symptomatik mit Flashbacks, dissoziativem Erleben, vermehrter Schreckhaf- tigkeit und Ängstlichkeit, jeweils mittelgradig bis schwer ausgeprägt. Es bestehe eine mittelgradig bis schwer ausgeprägte depressive Symptomatik (S. 351 f.). Die Akten enthalten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 10. Juli 2017, 24. Juli 2017,

23. August 2017, 26. Juli 2017. Die Privatklägerin ist bis zum 30. September 2017 arbeitsunfähig gewesen (S. 353 ff.). Das Spitalzentrum Oberwallis hat schliesslich bestätigt, die Patientin sei vom 7. Juli 2017 - 7. November 2017 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden. Die Einschränkung habe sich danach bis Ende Jahr um 50% reduziert. Die Privatklägerin habe danach bis zum 31. Januar 2018 zu 60% arbeiten können (Staatsanwaltschaft S. 135). Die Chefärztin des Psychiatriezentrums Oberwallis hat am 2. Oktober 2017 erklärt, eine Befragung der Betroffenen sei «aus medizinischen Gründen» nicht zumutbar (S. 136). Eine vergleichbare Mitteilung befindet sich auch für die Berufungsverhandlung in den Akten. Die Privatklägerin solle demnach jede weitere zusätzliche Belastung wegen der Schwangerschaft vermeiden. Weitere Befragungen könnten zu einer Retraumatisierung mit Flashbacks führen. Die Patientin bedürfe Medikamente zur Stressminderung und Beruhigung (Gericht S. 189). Die Ärzte thematisieren erst nach der Trennung häusliche Gewalt im Zusammenhang mit dem Angeklagten. Diese liegt, wie die übrigen Beweismittel zweifelsfrei ergeben, vor. Die Privatklägerin hat derlei folglich zunächst verheimlicht. Die zahlreichen medizini- schen Unterlagen weisen auf eine posttraumatische Belastungsstörung hin, was sowohl als Hilfstatsache wie auch bei der Aussagenwürdigung der Privatklägerin zu beachten ist. Eine frühere psychologische Behandlung hat freilich stattgefunden, während des Zusammenlebens ist aber davon keine Rede. 3.2.6 J _________, Vater der Betroffenen, will wiederholt beobachtet haben, wie seine Tochter weinend aus dem Zimmer getreten sei. Der Beschuldigte habe sie geschlagen. Er habe im Gesicht und an den Armen blaue Flecken festgestellt (S. 53). Die Gewalt

- 14 - habe bereits vor der Heirat begonnen. Sie seien wiederholt mit dem Angeklagten zu- sammengesessen, um über die Gewalt zu reden. Dieser habe Besserung gelobt, kurz darauf habe es aber wieder Probleme gegeben (S. 54). Diese Aussage bestätigt namentlich die Thematisierung von häuslicher Gewalt mit dem Angeklagten. Dies bestärkt oben aufgeführte E-Mails der Mutter des Angeklagten, die von entsprechenden Handlungen in Kenntnis gesetzt war und ihrerseits den Sohn darauf angesprochen hatte. Der Vater der Privatklägerin steht freilich auf der Seite seiner Toch- ter, ist aber beim Aussagenverhalten generell zurückhaltend und damit glaubwürdiger als die Eltern des Beschuldigten. 3.2.7 K _________, Mutter der Privatklägerin, will erste Probleme nach dem ersten Jahr seit der Verlobung der Parteien festgestellt haben. Letztere hätten anderthalb Jahre bei ihnen gewohnt. Die Mutter habe ihre Tochter mehrere Male im Zimmer schreien gehört und es seien Schmerzensschrei gewesen. Die Auskunftsperson habe sich dorthin bege- ben, sei aber von den Parteien gebeten worden, den Raum zu verlassen, weil sie die Probleme selbst lösen wollten. Ihre Tochter habe den Angeklagten während dieser Zeit aus dem Appartement geworfen, worauf sich dessen Eltern eingeschaltete hätten, um die Situation zu beruhigen. Die Mutter will später Wesensveränderungen an der Tochter festgestellt haben und zwar vor der Hochzeit (S. 59). Die Tochter habe der Mutter Blut- ergüsse am Hals sowie Kratzer an den Armen und Beinen gezeigt und erklärt, diese stammten von Schlägen des Angeklagten. Eigentliche Gewalthandlungen habe sie jedoch nicht beobachtet (S. 60). K _________ bestätigt in der zweiten Befragung vom 9. Oktober 2017, sie habe nicht gesehen, wie ihre Tochter geschlagen worden sei. Letztere habe ihr das erzählt und zwar nach einigen Tagen oder nach einem weiteren Streit (S. 141). Sie habe mit der Tochter über die sexuellen Übergriffe gesprochen, es liege aber an der Tochter, die Vorwürfe zu beschreiben (S. 143). Sie wolle sich da einfach nicht einmischen (S. 144). Die Aussagen dieser Zeugin sind bemerkenswert, weil sie Ausführungen der Tochter bestärken, wonach diese zunächst versucht habe, Probleme mit dem Angeklagten untereinander zu lösen. Die Mutter der Betroffenen hat ausserdem für Gewalthandlun- gen typische Verletzungen selbst konstatiert. Sie gibt sich in Bezug auf die vorgeworfe- nen sexuellen Handlungen zurückhaltend, will aber derlei nachträglich von ihrer Tochter mitbekommen haben.

- 15 - Es ist schliesslich bemerkenswert, wie sich die Mutter zurückhält, obwohl sie naturge- mäss ein Interesse am Verfahrensausgang zugunsten der Tochter verfügt. Auch ihr Aus- sageverhalten ist deutlich zurückhaltender als dasjenige der Familie des Angeklagten. Dies ist auch beachtlich, weil sie einen dramatischen Teil des Vorfalls vom September 2016 telefonisch miterlebt hat. 3.2.8 L _________, Vater des Angeklagten, gibt am 25. September 2017 vor der Polizei an, er habe keine Gewalttätigkeiten gesehen. Er habe gehört, die Privatklägerin hätte mehrmals behauptet, geschlagen worden zu sein. Sein Sohn habe diese zurückgeris- sen, als sie vom Balkon springen wollte. Die Frau der Auskunftsperson habe etwas gesehen, sie werde dies aber selbst aussagen. Die Familie der Betroffenen behaupte, der Angeklagte schlage diese. Sie habe aber auch (sic!) den Beschuldigten geschlagen. Die Betroffene habe ein paar Mal Theater in der Wohnung veranstaltet (S. 69). Seine Frau habe ihm erzählt, die Privatklägerin habe in der Nacht, als er gearbeitet habe, geschrien (S. 70). Die Betroffene habe während des Zusammenlebens mit dem Ange- klagten immer wieder Aussetzer gehabt. Das Paar habe gestritten, er glaube aber nicht, dass es zu Gewalttätigkeiten gekommen sei. Er habe nur einmal Kratzer bei seinem Sohn gesehen. Die Mutter der Privatklägerin habe ihm Anschreien bestätigt (S. 71). Die Auskunftsperson will nie etwas von sexuellen Übergriffen gehört haben, derlei sei auch von der Familie der Betroffenen nie behauptet worden. Der Vater des Angeklagten erklärt anschliessend, das Hauptproblem in der Beziehung bilde die Privatklägerin, wel- che im Kopf Probleme habe. Der Sohn habe ein Programm auf seinem Handy gehabt, um diese zu überwachen (S. 72). Der Vater schulde der Betroffenen noch eine Aussteuer von rund Fr. 3'000.00 für die Scheidung (S. 73). Das Aussageverhalten der Auskunftsperson in Bezug auf die häusliche Gewalt erscheint widersprüchlich. Er bestätigt interessanterweise, sein Sohn habe die Privatklägerin mit Hilfe des Mobiltelefons überwacht. Ferner ist in einer Antwort von gegenseitiger physi- scher Gewalt die Rede. 3.2.9 M _________, Mutter des Angeklagten, bezieht in ihrer Polizeibefragung vom

25. September 2017 am deutlichsten Stellung gegen die Betroffene und für ihren Sohn (S. 75). Die Aussage enthält wiederholt vielseitige Vorwürfe (der Sohn würde «Scheisse» essen, wenn die Betroffene ihm das vorsetzt [S. 76], die Privatklägerin habe nackt nach Draussen gewollt [S. 76], sie habe ihre Eltern angelogen [S. 76], sie habe im Ausgang mit allen gestritten [S. 77], die Eltern des Angeklagten hätten für die Betroffene keinen Wert [S. 78]) und Beleidigungen («komische Frau» [S. 76], «dumme Tochter» [S. 79])

- 16 - gegen die Betroffene. Der Angeklagte habe die Privatklägerin nie geschlagen. Die Aus- kunftsperson wird mit ihren digitalen Botschaften konfrontiert. Sie bestätigt, die Mitteilun- gen verfasst zu haben. Die Mutter der Betroffenen habe Probleme mit einer Zuckerkrank- heit, weshalb die Auskunftsperson die Betroffene gebeten habe, ihr nichts über den Vorfall zu sagen (S. 77). Die Auskunftsperson wird anschliessend auf ihre digital versandte Ankündigung angesprochen, ihr Ehemann werde mit dem Angeklagten reden. Die Betroffene habe ausserdem geschrieben, sie wolle nicht mehr täglich Schläge ertra- gen. Die Auskunftsperson antwortet, falls diese Vorhalte zutreffen würden, warum hätte die Privatklägerin um eine Heirat gebeten. Sie habe durchaus verbalen Streit mitbekom- men, Schläge seien ihr aber nicht bekannt. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten wiederholt mit der Polizei gedroht, weshalb sich dieser gehütet hätte, gewalttätig zu sein (S. 78). Die Privatklägerin hätte sich psychisch abklären lassen sollen, weil es jedes Mal Ausraster gegeben habe. Die Mutter des Angeklagten habe nie von sexuellen Übergrif- fen gehört (S. 79). Diese Antworten überzeugen nicht und erklären nicht, warum die Auskunftsperson der Betroffenen vorab Mitteilungen mit dem oben zitierten Wortlaut, wonach ihr häusliche Gewalt bekannt gewesen ist, übermittelt hat. Das Aussageverhalten der Mutter des Angeklagten ist im Vergleich mit sämtlichen anderen Eltern der Parteien am einseitigs- ten. Sie vermag ausserdem nicht zu erklären, warum sie die oben zitierten digitalen Botschaften versandt hat. 3.2.10 N _________, ist Schwester des Angeklagten und will von sich aus aussagen und hat sich mit Notizen vorbereitet. Sie umschreibt die Privatklägerin als impulsiv, eifersüchtig, grob, unehrlich und undankbar (S. 83 f.). Diese sei vom Arbeitgeber in eine psychische Behandlung geschickt worden und habe beim Rauchen gezittert (S. 84). Die Auskunftsperson wäre nicht vor die Polizei getreten, wenn sie davon ausgehen würde, dass ihr Bruder gegen die Betroffene die vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen hätte (S. 84). Die beiden Frauen hätten auch über Sex geredet und die Betroffene habe erklärt, diesen gerne regelmässig zu praktizieren. Ein Tag ohne Geschlechtsverkehr sei ein verlorener Tag, sie könnte 10 Mal pro Tag Sex haben. Die Privatklägerin habe ihr gegenüber nie erklärt, der Bruder wolle zu häufig Sex von ihr oder habe sie dazu gezwungen (S. 85). Die Auskunftsperson erzählt von Magie, an welche alle Albaner glau- ben würden und behauptet ein vulgäres sowie gewalttätiges Handeln der Betroffenen während einer Autofahrt (S. 86). Die Betroffene verursache den vorliegenden Prozess, damit der Angeklagte für 10 - 15 Jahre ins Gefängnis müsse. Sie wolle dessen leben zerstören. Er solle nicht heiraten können, da sie sehr eifersüchtig sei (S. 88).

- 17 - Die Schwester bestätigt schliesslich, nie Verletzungen am Körper des Opfers wahrge- nommen zu haben. Er habe nie seine Kraft gegen sie eingesetzt (S. 88). Es ist von einer vorbereiteten und parteiischen Aussage der Schwester des Beschuldig- ten auszugehen, deren Beweiswert gering ist. 3.2.11 N _________ deponiert in laufender Sitzung Belege aus dem Jahr 2011, welche u.a. auf eine Abtreibung durch die Betroffene hinweisen. Der Angeklagte will diese zu- fälligerweise bei seiner damaligen Freundin gefunden haben. Sie hätten auch Ursache für die Trennung gebildet (S. 87 und S. 89 ff.; Aussagen des Angeklagten zu diesen Briefen befinden sich auf S. 117 und auf S. 152). Die Betroffene bezeichnet den angeb- lichen Schwangerschaftsabbruch als «Aprilscherz». Es habe weder ein Kind noch eine Abtreibung gegeben. Das sei damals witzig gewesen (S. 134). Die polizeilichen Ermitt- lungen haben ergeben, dass es sich bei den aktenkundigen Belegen um Fälschungen handelt, welche die Privatklägerin angefertigt haben will, um eine Kollegin zu narren (S. 10). Das Finden und Vorweisen solcher Belege zeigen das Misstrauen und die Kontrolltätig- keit des Beschuldigten gegenüber seiner damaligen Partnerin auf. Die Familie des Angeklagten nutzt ferner im Strafprozess gefundene Urkunden, die eigentlich irrelevant sind, um die Privatklägerin zu diskreditieren. Der Angeklagte hat am 11. Oktober 2017 zugegeben, er hätte die Zettel eigentlich ver- nichten sollen, dies aber nicht getan. Er hat ferner die Ärztin, welche auf der Urkunde genannt ist, zu kontaktieren versucht. Diese hat ihm gegenüber Auskünfte verweigert (S. 162). Das zeigt erneut das erhebliche Mass der vom Beschuldigten durchgeführten Kontrollen und sein Misstrauen gegenüber der Partnerin auf. Er hat ferner keinen Skrupel, Unterlagen vor Gericht deponieren zu lassen, die er eigentlich hätte vernichten wollen. 3.2.12 O _________ ist Arbeitskollegin und Freundin der Privatklägerin (S. 64). Sie hät- ten sich 2014 kennengelernt. Die Zeugin bestätigt die erhebliche Kontrolle durch den Angeklagten. Die Betroffene habe fast immer geweint, wenn sie ihre Kollegin angerufen habe, weil ihr der Angeklagte etwas angetan habe. Die Gewalt habe 2015 richtig ange- fangen, die Privatklägerin habe ihr beschrieben, sie werde geschlagen und auch einge- sperrt. Derlei habe sich bis zur Trennung im Jahr 2016 hingezogen. Sie habe ihr auf der Arbeit mehrfach Hämatome gezeigt, welche entstanden seien, weil der Angeklagte die Betroffene festgehalten habe. Die Zeugin habe auch Blutergüsse am Oberschenkel und

- 18 - blaue Flecken im Gesicht gezeigt. Der Beschuldigte habe das Mobiltelefon der Privat- klägerin kontrolliert, weshalb sie der Kollegin das Verhalten nicht mehr über Whatsapp- Mitteilungen eröffnet habe. Sie habe der Zeugin meistens während der Arbeit von den Gewalttätigkeiten erzählt und bei dieser Gelegenheit die Verletzungen gezeigt. Es sei bei einem Vorfall auch von Würgen die Rede gewesen, ohne dies zu konkretisieren. Es sei mehrfach vorgekommen, dass die Zivilpartei nach der Mittagspause zum Arbeiten zurückgekommen sei und erzählt habe, der Angeklagte habe sie zu Geschlechtsverkehr gezwungen, obwohl sie eigentlich nicht gewollt habe (S. 65). Diese Aussagen bestätigen Verletzungen, die mit häuslicher Gewalt zusammenhängen können. Die Zeugin bekräftigt auch die erhebliche Kontrolle, welche der Beklagte gegen- über seiner Partnerin ausgeführt hat. Die Kollegin vermag schliesslich, vom Hörensagen, sexuelle Übergriffe zu bekräftigen. 3.2.13 P _________, der während Oktober 2016 bis 25. Juni 2017 im gleichen, gut isolierten Gebäude wie das Paar gewohnt hat, bestätigt regelmässige lautstarke und emotionale Streitigkeiten. Diese hätten ab April 2017 bis zur Trennung zugenommen. Er kann keine Gewaltanwendung bestätigen, hat jedoch gehört, wie der Angeklagte der Betroffenen gesagt hat «dann spring endlich, dann ist es endlich vorbei». Die Privatklä- gerin habe sich nach der Trennung in schlechter Form befunden (S. 260 f.). Dieser Zeuge bestätigt demnach lautstarke und emotionale Streitereien. Es gibt eine andere Szene, bei welcher sich die Partner auf dem Balkon befinden und strittig ist, was der Angeklagte in diesem Augenblick der Betroffenen sagt. Er ist, laut dieser Zeugen- aussage, durchaus im Stande, seiner Partnerin vorzuschlagen, vom Balkon zu springen. 3.2.14 Die Vorinstanz verweist schliesslich, korrekterweise, auf Ausführungen des Sachverständigen (Gericht S. 143). Der Gutachter stellt wegen den Vorstrafen, den Eigenangaben des Beschuldigten und den Aussagen eines Bekannten eine deutliche Neigung des Beschuldigten zu gewalttätigen Handlungen fest. 3.2.15 Es lässt sich als erstes Zwischenergebnis bereits aufgrund der Aussagen des Vaters des Berufungsklägers und der Arbeitskollegin der Privatklägerin bestätigen, dass der Angeklagte seine Partnerin erheblich, u.a. mit Hilfe des Mobiltelefons kontrolliert hat. Er hat auch ungefragt ihre Unterlagen durchsucht und scheut sich nicht, diese im Straf- prozess mit Hilfe von Familienmitgliedern zu hinterlegen, wenn er die Privatklägerin dadurch diskreditieren kann. Der Angeklagte hat die Betroffene nach der Trennung erheblich anonym belästigt.

- 19 - Die Partner haben, wie dies ein Nachbar festgestellt hat und auch die Eltern bestätigen, regelmässig emotional und lautstark gestritten. Sie haben vielfach versucht, ihre Bezie- hungsprobleme alleine zu lösen. Das Gericht erachtet das Vorliegen von physischer häuslicher Gewalt wegen den akten- kundigen digitalen Botschaften der Mutter des Angeklagten als bewiesen. Dies wird durch die Aussage der Berufskollegin, welche davon nicht nur gehört, sondern auch ent- sprechende Verletzungen wahrgenommen hat, bestärkt. Auch die ärztlich festgestellte posttraumatische Belastungsstörung weist darauf hin und schliesslich bestätigt auch der Sachverständige derlei Tendenzen. Die Eltern sind über Gewalthandlungen orientiert gewesen und haben diese auch mit dem Angeklagten thematisiert. Die Arbeitskollegin bestätigt ferner unfreiwillige sexuelle Handlungen, hat diese aber nicht selbst wahrgenommen. Ein weiterer Hinweis für solche Verhaltensweisen bilden die oben erwähnten ärztlichen Zeugnisse, in welchen derlei aufgrund der Mitteilung der Betroffenen attestiert wird. Es fällt andererseits auf, dass die Privatklägerin dies den Eltern, die über häusliche Gewalt informiert gewesen sind, erst nach der Trennung kund- getan hat. Auch die behandelnden Ärzte haben davon erst nach der Trennung erfahren. Darauf ist bei der allgemeinen Prüfung des Aussageverhaltens der Betroffenen zurück- zukommen. 3.3 Aussagenverhalten und Handlungsweise der Betroffenen nach der Strafan- zeige 3.3.1 Die Betroffene ist vor der Berufungsverhandlung vier Mal befragt worden. Die Zeit- räume zwischen den einzelnen Einvernahmen sind erheblich. Die zur Diskussion stehenden Vorwürfe sollen sich teilweise mehr als ein Jahr vor der Anzeigenerstattung ereignet haben. Die Betroffene spricht schliesslich von wiederholter häuslicher Gewalt, also nicht bloss von einem Vorfall und sie ist nach den Ereignissen während Monaten medizinisch behandelt worden. Die Angelegenheiten haben sich teilweise über Stunden hingezogen, es ist partiell von komplexen und dynamischem Handlungsabfolgen die Rede, wobei auch emotional geführte Streitigkeiten vorliegen. Dies alles kann die Erinnerung und die Konstanz der Aussagen beeinträchtigen. 3.3.2 Der Angeklagte hat die Reihenfolge der Belastungen, welche die Betroffene gegenüber der Polizei vorbringt, im Plädoyer beanstandet. Die Anzeigeerstatterin habe in der Erstaussage nicht zunächst die erheblichsten Delikte genannt, was üblicherweise so geschehe. Es ist bei diesem Vorgehen im konkreten Fall beachtlich, dass eine Viel- zahl von Gewaltformen und Vorfällen angeklagt und von den Ermittlungsbehörden

- 20 - protokolliert und untersucht worden sind. Die Betroffene beschreibt die Vorfälle in der ersten Befragung gemäss Frage 7 (S. 36) in zeitlicher Hinsicht chronologisch, was auch ein systematisches und übersichtliches Vorgehen darstellen kann. Der Beweiswert ihrer Aussage wird dadurch nicht geschmälert. 3.3.3 Die Betroffene habe laut Beschuldigtem schon einmal eine Strafanzeige wegen sexueller Belästigung gegen ihren Fahrlehrer deponiert. Jener habe angeblich Suizid begangen. Er habe ihr über die Beine gestrichen (S. 160). Die Privatklägerin hat dazu in der Hauptverhandlung erklärt, es habe tatsächlich einen Vorfall mit ihrem ersten Fahr- lehrer gegeben. Sie habe das damalige Geschehen eigentlich nicht als relevant erachtet, jedoch ihrem zweiten Fahrlehrer, der entsprechende Informationen über seinen Konkur- renten gesammelt hatte, auf dessen Anfrage hin Auskunft erteilt (Gericht S. 197). Es ist wegen dieses Vorfalls nicht davon auszugehen, die Betroffene versuche bewusst zu Unrecht Drittpersonen mit Sexualdelikten zu belasten, da die Initiative zur Anzeigeerstat- tung nicht von ihr ausgegangen ist. 3.3.4 3.3.4.1 Die Betroffene hat am 21. August 2017 behauptet, sich erheblich vor dem Angeklagten zu fürchten. Sie denke, er warte nur darauf, sie alleine anzutreffen, «damit er es mir geben kann» (S. 42). Die Privatklägerin sei am 21. September 2017 auf dem Polizeiposten erschienen und habe gefragt, ob sie die Strafklage zurückziehen könne, weil sie dem ganzen Druck nicht mehr widerstehen könne (S. 34.1). Die Parteien hätten sich gemäss polizeilicher Aktennotiz am 22. September 2017 nach der Arbeit in H _________ getroffen und beim Kieswerk von I _________ Geschlechts- verkehr im Auto praktiziert. Sie hätten sich am folgenden Samstag in I _________ ein Hotelzimmer gemietet und dort gemeinsam übernachtet (vgl. Aussage der Hotelbetrei- berin ab S. 93 ff. und Aussage des Beschuldigten S. 114 ff.). Es sei laut Angeklagtem auch dort zu Geschlechtsverkehr gekommen (S. 33 f.). Aktenkundige Fotos belegen, wie die Betroffene gemeinsam mit dem Angeklagten am 22. September 2017 um 22:07 Uhr im Parkhaus Q _________ in H _________ einfahren ist (S. 28). Der Berufungskläger löste gemäss einer weiteren Ablichtung den Ausfahrschein (S. 28). Er küsste die Betroffene zum Abschied (S. 29). Der Beschuldigte wird am 29. September 2017 auf die Angst der Betroffenen aufmerk- sam gemacht und fragt daraufhin, warum sich diese mit ihm treffe und im Hotel über- nachte, wenn sie Angst vor ihm habe (S. 113). Der Angeklagte gibt schliesslich am

11. Oktober 2017 zu bedenken, die Privatklägerin habe ihn zwei Mal, am 22. und am

- 21 -

24. September 2017, vor Polizeikontrollen gewarnt und zugesagt, eine allfällige aus die- sem Verfahren hervorgehende Busse zu übernehmen (S. 151 f. und S. 9). Die Polizei erachtet dieses Verhalten der Betroffenen als «zwiespältig». Die Betroffene lebe nicht in grosser Angst vor dem Angeklagten (S. 10). Sie hält fest: «Wir sind der Meinung, dass X _________ nach ihrer Trennung von Y _________ Anschuldigungen gegen Y _________ erhoben hat, die nicht vollumfänglich der Wahrheit entsprechen. Sie dürfte über das Ausmass der Ermittlungen, die ihre Klage auslöste, selbst überrascht gewesen sein, weshalb sie diese wohl gerne zurückgezogen hätte. Aus den vorliegenden Unterlagen geht zudem hervor, dass sich X _________ schon vermehrt als Opfer dargestellt hatte, um auf diese Weise ihr Umfeld zu manipulieren. Dabei war sie sehr zielgerichtet und konsequent vorgegangen.» Die Betroffene hat dem Beschuldigten am 22. September 2017 um 22:45 Uhr über Snap- chat Mitteilungen geschickt, in welchen sie die Trennung wortreich bedauert (Gericht S. 34 ff.). Der Angeklagte sei das Wichtigste in ihrem Leben. Dieses Verhalten der Betroffenen ist nachfolgend zu prüfen, zumal die Ordnungshüter die Glaubwürdigkeit der Betroffenen deswegen in Frage stellen. 3.3.4.2 Der Berufungskläger beschreibt vor der Polizei dieses Zusammentreffen aus- führlich. Er erwähnt aber auch, die Betroffene habe ihm zu diesem Zeitpunkt gesagt, sie befürchte, dass er ihr irgendetwas antun würde (S. 115). Sogar der Beschuldigte bestä- tigt also, von der Betroffenen zum damaligen Zeitpunkt gehört zu haben, dass sie sich vor ihm fürchte. Es ist im Übrigen durchaus möglich, dass diese, zu jenem Zeitpunkt in psychiatrischer Behandlung, im Verlauf eines Monats nach der Trennung wiederum bereit ist, den Angeklagten zu treffen. 3.3.4.3 Die Betroffene gibt am 3. Oktober 2017 an, sie seien sechs Jahre zusammen gewesen und sie habe ihn immer noch gerne. Dies gelte auch nach allem, was er gemacht habe. Sie habe für ihn alles aufgegeben (S. 130). Die Privatklägerin wird auf die Treffen aufmerksam gemacht und bestreitet bei dieser Einvernahme das Treffen vom Freitag (S. 131 und S. 133). Dies ist freilich eine Lüge, die ausführlich konstruiert wird und ein solches Aussageverhalten ist bei der Beweiswürdigung durchaus auch zu beachten. Die Betroffene korrigiert ihre Falschaussage jedoch vor Gericht von sich aus. Sie gibt zu bedenken, es sei nicht einfach, sich von der Gewalt zu lösen und einfach zu verabschieden. Angst sei die Motivation für die Strafanzeige gewesen (Gericht, S. 27). Sie habe im Oktober 2017 auch gegenüber einer Mitarbeiterin des Zentrums für Entwick- lung und Therapie des Kindes und Jugendlichen (ZET) festgehalten, sich nicht stark genug für den Strafprozess zu führen und die Anzeige zurückziehen zu wollen. Sie habe

- 22 - auch vor der Einvernahme vor dem Kreisgericht schlecht geschlafen und nicht mehr normal essen können (Gericht, S. 29; vgl. Staatsanwaltschaft S. 54). Solche Zustände werden aufgrund der medizinischen Unterlagen bestätigt. Die Betroffene gibt vor dem Staatsanwalt am 16. April 2019 an, vom Angeklagten mit Hilfe der Handys kontrolliert worden zu sein. Sie habe normale Termine wahrnehmen können, sonst habe er sie aber nirgends hingehen lassen. Sie habe lange geschwiegen, aber das, was in der Beziehung geschehen sei, nicht mehr ertragen können (Staatsan- waltschaft S. 207). Sie habe nicht die Polizei gerufen, weil sie auf eine Verbesserung der Situation gehofft habe. Sie habe ihn wirklich geliebt und für ihn viel aufgegeben. Bis auf den unerwünschten Sex und die Gewalt sei alles andere gut gewesen (Staatsanwalt- schaft S. 211 f.). Die Betroffene gibt schliesslich am 3. Oktober 2017 gegenüber der Polizei an, von einem «R _________» digital kontaktiert worden zu sein, der extrem viel von ihr gewusst habe. Sie habe zunächst den Beschuldigten verdächtigt, sei von diesem Gedanken jedoch abgerückt (S. 129). Sie sei am Donnerstag (21. September 2017) vom Angeklagten kon- taktiert worden. Sie sei am Schlafen gewesen, weil sie bereits ihre Medikamente genom- men habe. Dieser habe sie aufgefordert, sie wegen der Facebook-Geschichte in Ruhe zu lassen. Sie habe ihm erwidert, damit nichts zu tun zu haben. Er selbst habe versichert, dies ebenso nicht gewesen zu sein. Sie habe geweint und sie hätten dann über Facetime weitergeredet. Er habe gesehen, wie schlecht es ihr gegangen sei und eine Zusammen- kunft vorgeschlagen. Sie hätten sich schliesslich getroffen (S. 131; vgl. auch die über- einstimmende Aussage vor Kantonsgericht [Gericht S. 197]). Der Angeklagte muss am

11. Oktober 2017 gegenüber der Polizei zugeben, als R _________ aufgetreten zu sein (S. 151). Die Privatklägerin habe ihn gehackt und dann habe er ihr eines auswischen wollen. Er habe ausserdem früher auf einem Stick zwei Männer gesehen, die der Betroffenen ein Liebeslied singen und diese unter einem Aliasnahmen anfragen wollen, ob sie die Betroffene kennen würden (S. 157). Er habe ausserdem versucht, die Privat- klägerin unter diesem falschen Namen nach Bern zu locken um ihr dort alles zu erklären, so wie er das am Sonntag in I _________ gemacht habe (S. 158). Es ist somit festzu- halten, dass der Angeklagte wiederholt mit einer List versucht hat, Treffen mit der ahnungslosen, damals vulnerablen Betroffenen zu arrangieren. Die diesbezüglich ahnungslose, weiterhin verliebe und geschwächte Privatklägerin lässt sich täuschen. Der Berufungskläger bestätigt anschliessend gegenüber der Polizei diese Treffen und nutzt sie, um die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage zu stellen (S. 158 f.).

- 23 - Angesichts der Labilität der Betroffenen im August/September 2017 ist ein solches täuschendes Verhalten hinterhältig. 3.3.4.4 Die Aussage der Mutter der Privatklägerin vom 12. September 2017 ist in diesem Zusammenhang interessant. Diese vermutet, ihre Tochter liebe den Beschuldigten wohl immer noch. Sie habe sich zur Trennung durchgerungen, wohl, weil sie die Schläge nicht mehr ertrage (S. 59 f.). Die Mutter der Betroffenen gibt weiter an, der Berufungskläger habe nach dem Streit im September 2016 gemeinsam mit seinem Vater die Wohnung des Paares verlassen wollen und diesen angewiesen, seine Sachen zu packen. Die Privatklägerin habe sich danach grosse Sorgen über die Schulden gemacht, die sie we- gen der Wohnung aufgenommen hätten. Der Vater des Beschuldigten habe nämlich dar- getan, sie würde keinen roten Rappen sehen. Der Angeklagte habe daraufhin seine Sachen in der Wohnung gelassen und erklärt, sie würden es noch einmal versuchen. Es sei von da an, abgesehen von kleineren Ausnahmen, im Grossen und Ganzen gutge- gangen. Ihre Tochter habe ihr von den sexuellen Übergriffen erst erzählt, als sie sich getrennt hätten (S. 61). Die Partnerschaft hat mehrere Jahre gedauert und neben einer emotionalen Bindung auch gemeinsame Investitionen beinhaltet. Dies benachteiligt die Frau materiell und macht sie auf eine andere Art und Weise abhängig. Derlei erschwerte es der Betroffenen auf eine andere Art und Weise, sich vom Privatkläger zu trennen. 3.3.4.5 Der Bericht des Spitalzentrums Oberwallis vom 13. Juli 2017 bescheinigt u.a., dass die Betroffene nach ca. einem Jahr zunehmender psychischer körperlicher und sexueller Gewalt durch ihren langjährigen Partner den Mut gefunden habe, diesen aus der Wohnung zu weisen und anzuzeigen (S. 356). Auch dieses Attest bekräftigt die Schwierigkeit der Privatklägerin, sich vom Betroffenen zu lösen. 3.3.4.6 Die Polizei hält das Benehmen der Betroffenen für widersprüchlich. Letztere hat, gemäss eigener Darlegung und Aussagen der Mutter, den Berufungskläger auch nach der Trennung noch geliebt. Sie hat gemäss obigen Schilderungen befürchtet, bei einer Auflösung der mehrjährigen Beziehung in finanzielle Not zu geraten. Es hat eine ambi- valente Gefühlslage bestanden, wobei die Betroffene in diesem Zeitpunkt zusätzlich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vollständig arbeitsunfähig gewesen ist und Medikamente konsumiert hat. Das Gericht geht davon aus, dass sich auch Opfer häuslicher Gewalt, nicht immer so konsequent verhalten, wie dies die Polizei gemäss obigen Ausführungen erwartet, sonst wäre z.B. Art. 55a StGB nicht eingeführt worden.

- 24 - Die Kontaktaufnahmen nach der Trennung sind schliesslich durch den Betroffenen erfolgt, der dazu hinterhältig vorgegangen ist. 3.3.5 Es ist weiter zu beachten, dass die Betroffene gegenüber den Verwandten freilich die physische Gewalt, nicht aber die sexuellen Missbräuche thematisiert hat. Das Kantonsgericht kann diesbezüglich auf den BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 verweisen, wonach Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichten. Betroffene befinden sich nach einem traumatischen Erlebnis wie etwa einer Vergewaltigung nicht selten in einem Zustand des Schocks und der Erstarrung. Es komme in diesem Zustand zu Verdrän- gungs- resp. Verleugnungsbestrebungen, welche dazu führen, dass sich das Opfer (in einer ersten Phase) niemandem anvertraut. Es ist unter diesen Gesichtspunkten nachvollziehbar, wenn die Betroffene die Missbräuche gegenüber ihren Angehörigen zu- nächst nicht thematisiert hat. 3.3.6 Die Beziehung und deren Beendigung muss differenziert beachtet werden. Es ist der Betroffenen aus obgenannten Gründen schwergefallen, sich vom Angeklagten zu lösen. Dieser hat die entsprechenden Probleme mit hinterhältigem Vorgehen ausgenutzt hat, um zwei weitere Treffen zu arrangieren, welche er später im Strafprozess verwen- det, um die Ex-Partnerin zu diskreditieren. Als zweites Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden: Die Aussagen der Privatklägerin sind durchaus mit Vorsicht zu würdigen zumal sie sich im Strafprozess nicht immer ehrlich verhalten hat. Die Trennung hat für diese jedoch keinen einfachen Schritt dargestellt. Das lange Verschweigen von angeblichen sexuellen Missbräuchen stellt ihre Glaubwürdigkeit nicht generell in Abrede. 3.3.7 Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, die Betroffene habe frei ausge- sagt, ohne Suggestionen. Letztere sind tatsächlich nicht ersichtlich. Die Beschreibungen enthielten Details und Nebensächlichkeiten sowie Angaben zu eigenem Fehlverhalten. Das Kreisgericht hat weiter festgestellt, Motive zu einer unrechtmässigen Belastung würden fehlen (Gericht S. 137). Die Beziehung werde differenziert wiedergegeben, wobei es weitere Vorfälle gegeben habe, welche jedoch harmloser gewesen seien. Die Aussagen erscheinen erlebnisbasiert (Gericht S. 138) und liessen sich durch andere Aussagen untermauern (Gericht S. 138 - 140). Die Vorinstanz beachtet auch die Emoti- onalität der Betroffenen (Gericht S. 141). Das Kantonsgericht schliesst sich, auch gemäss nachfolgenden Ausführungen, welche die Beweise nach den einzelnen Tatvor- würfen gegliedert widergeben, diesen Darlegungen der Vorinstanz an.

- 25 - 3.4 Aussagenverhalten des Beschuldigten 3.4.1 Der Berufungskläger wird an der Hafteröffnungseinvernahme mit den Vorwürfen konfrontiert, die Betroffene mehrmals am Hals gepackt, sie gewürgt, sie mehrfach ver- gewaltigt, mehrfach mit dem Tod bedroht und eingesperrt zu haben. Er bestreitet dies (Staatsanwaltschaft S. 15). 3.4.2 Der Beschuldigte gibt an der Hafteröffnungssitzung vom 26. September 2017 an, es sei nichts passiert. Er habe die Privatklägerin am letzten Wochenende getroffen und eine Nacht mit ihr verbracht. Sie hätten gesprochen und einander gegenseitig beteuert, dass es ihnen leidtue. Das Problem seien die Familien gewesen. Die Betroffene habe ihm am Tag der Trennung immer wieder vorgeworfen, sie geschlagen zu haben. Das stimme aber nicht. Sie habe ihm bereits während der Beziehung gedroht, wenn es mit ihnen zu Ende gehe, würden sie sich vor dem Richter treffen. Sie wolle dafür sorgen, dass er die Schweiz verlassen müsse (Staatsanwaltschaft S. 43). Der Angeklagte bringt mit der Trennung ein Motiv vor, warum er zu Unrecht belastet worden sein soll. Es ist allerdings die Betroffene, welche die Separation initiiert hat, weshalb es widersprüchlich erscheint, wenn diese deswegen den Strafprozess initiiert. 3.4.3 Der Beschuldigte bestreitet am 29. September 2017 Gewalthandlungen und behauptet, die Privatklägerin habe ihm nach der Trennung gedroht, dessen Leben zu zerstören (S. 108). Der Betroffene glaubt, seine Freundin habe ihm magisches Wasser zu trinken geben wollen (S. 112). Diese sei wie eine Zeitbombe, man wisse nie, wann sie Platze. Sie lasse sich auch nicht belehren (S. 115). 3.4.4 Der Angeklagte bestreitet auch bei seiner zweiten polizeilichen Einvernahme vom

11. Oktober 2017 Gewalthandlungen. Seine ehemalige Freundin habe ihm gedroht, ihn ins Gefängnis und vor den Richter zu bringen. Drei gefundene Zettel, in welchen u.a. von einer Abtreibung die Rede sei, seien ursächlich für das Strafverfahren (S. 152). Der Angeklagte habe seine Ex-Freundin höchstens mit der Hand weggeschubst, da man Frauen nicht schlage (S. 153). Er habe diese nicht vergewaltigt oder zu Sex gezwungen. Es habe Situationen gegeben, da sei er wegen der Arbeit selbst nicht im Stande für Geschlechtsverkehr gewesen. Er habe es dann aber doch irgendwie geschafft (S. 155). Der Berufungskläger bringt ein neues Argument vor, warum er zu Unrecht belastet wird, nämlich die gefälschten Bescheinigungen zur Abtreibung. Dies erscheint erneut wenig glaubwürdig, da diese Erklärungen nicht den Tatsachen entsprechen und er sie eigent- lich vernichtet haben will.

- 26 - 3.4.5 Spätere Aussagen des Beschuldigten befinden sich, wie bereits angekündigt (E. 3.1.2) bei den nachfolgend diskutierten Tatvorwürfen. 3.4.6 Die Vorinstanz beachtet Aussagen des Betroffenen zu seinen Vorstrafen, welche sich als falsch erwiesen haben (Gericht S. 141 E. 3.5.3). Sie berücksichtigt weiter Anpassungen in den Darstellungen, welche durch die Konfrontation mit Beschreibungen seiner Familie hervorgerufen worden sind. Sie hält Erklärungen für absolut realitätsfremd und unglaubhaft. Die Varianten des Angeklagten würden auch durch spätere Aussagen relativiert (Gericht S. 142 f. E. 3.5.3). Das Kantonsgericht schliesst sich den vorinstanz- lichen Ausführungen an und verweist dazu ergänzend und präzisierend auf nachfol- gende Erörterungen zu den Aussagen des Beschuldigten bei den einzelnen Vorhalten. 3.5 Vorfall vom Mai 2015 in C _________ (Nötigung) 3.5.1 Dieser Sachverhalt ist wie folgt angeklagt (Gericht S. 3 f.): Im Mai 2015 kam es am Bahnhof in C _________ zu einem Streit, da X _________ einem Cousin von ihm die Kosten der Verlobung nicht zahlen wollte. Dies brachte Y _________ in Rage und als sie sodann in den nächsten, in Richtung S _________ fahrenden Zug einsteigen wollte, liess er dies nicht zu und packte sie mit den Händen an den Oberarmen und zog sie gewaltsam in den übernächsten, in Richtung S _________ fahrenden Zug (Perron 5), in welchem sich praktisch keine Leute befanden. Während er sie in den anderen Zug zog, versuchte X _________ vergeblich, sich loszureissen und weinte die ganze Zeit über. Als sie beide in einem Zugabteil des Zuges standen, packte er sie mit den Händen vorne mitten ins Gesicht und schlug ihren Hinterkopf mehrmals gegen die Lehne der Sitzbank des Zuges. Y _________ hielt ihr hierbei eine Hand auf ihren Mund, sodass sie nicht schreien konnte und schrie sie an, dass sie schweigen solle. Als sodann andere Leute das Zugabteil betraten, liess er von ihr ab. Gemeinsam fuhren sie sodann mit dem Zug nach H _________, wo Y _________ ausstieg und nach C _________ zurückfuhr. X _________ fuhr weiter bis nach S _________ (Ordner, S. 23, 36, 38,122 f.; Hefter, S. 208 f.). 3.5.2 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 181 StGB). Die rechtswidrige Verletzung der Freiheit der Willensbildung oder -be- tätigung durch Gewalt, ernstliche Drohung oder andere Mittel bildet Tathandlung. Die Willens- und Handlungsfreiheit einer Person ist geschütztes Rechtsgut, wobei es durch die Rechtsordnung begrenzt wird (Velnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A., N. 14 zu Art. 181 StGB). Nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten ist bei Fehlen von Rechtferti- gungsgründen auch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB bedarf vielmehr einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck im falschen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen

- 27 - Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 1). Die Intensität der angewandten Gewalt braucht nicht so gross zu sein, dass das Opfer widerstandsunfähig wird. Es reicht die Anwendung von Gewalt, welche den konkreten Willen des Opfers bricht (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxis- kommentar StGB, 4. A., 2021, Nr. 3 zu Art. 181 StGB). Die Nötigung ist erst vollendet, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält (Trechsel/Mona, a.a.O., N. 9 zu Art. 181). Gewalt ist als Eingriff in höchstpersönliche Rechte als Mittel grundsätzlich rechtswidrig. Eine Person, die mit einer physischen Einwirkung die Bewegungsfreiheit einer anderen Person einschränkt, handelt grundsätzlich rechtswidrig (BGE 101 IV 42 E. 3b; Urteil des Zürcher Obergerichts SB120525 vom 16. August 2013). 3.5.3 Die Vorinstanz hat das Ziehen in den Zug sowie das verschliessen des Mundes je als Nötigung qualifiziert (Gericht S. 148 E. 4.2.2). 3.5.4 3.5.4.1 Die Betroffene erzählt bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. August 2017, der erste Vorfall habe sich im Mai 2015 ereignet. Der Angeklagte habe sie in C _________ im Zug geschlagen (S. 36). Sie habe dessen Cousin keine Verlobung zah- len wollen. Der Angeklagte habe sie nicht in den Zug steigen lassen. Er habe sie gepackt und in einen anderen Zug gezogen. Er habe dort ihren Kopf gepackt und diesen gegen den Sitz geschlagen. «Krank». Er habe nicht verstehen wollen, dass sie seinem Cousin die Verlobung nicht zahlen wolle. Es sei von da an losgegangen. Er habe ihr die Schuld für seine, kurz zuvor eingetretene Arbeitslosigkeit zugeschoben. Er habe sie, auf Nach- frage der Anwältin, richtig am Kopf gepackt, nicht nur an den Haaren oder so. Der Lebensunterhalt sei vom Vater finanziert worden, der Betroffene habe auch Arbeitslo- sengeld bezogen. Sie habe Ende Monat den gemeinsamen Haushalt subventioniert (S. 38). 3.5.4.2 Die Betroffene erklärt in der zweiten Befragung vom 3. Oktober 2017, sie seien in C _________ im Bahnhof beim Ticketautomaten gestanden. Der Angeklagte habe erwähnt, sie müsse auch an die Verlobung des Cousins zahlen. Sie habe entgegnet, nicht mit diesem Verwandt zu sein und nicht zahlen zu wollen, was einen Streit verur- sacht habe. Sie hätten immer lauter diskutiert. Der Angeklagte habe sie am Oberarm gepackt und in Richtung Zug in einen Zugwagen hineingezogen. Er habe sie an den Haaren gepackt und mit dem Kopf an den Sitz geschlagen. Er habe irgendwann ihr Mobiltelefon an das Wagenfenster geschlagen, worauf es kaputtgegangen sei. Er habe

- 28 - sie ständig am Schreien zu hindern versucht. Er habe ihr dazu seine Hand vor den Mund gehalten und geschrien, sie solle schweigen. Sie hätten sich dann beruhigt. Sie glaube, dies habe sich beim Gleis Nr. 5 ereignet. Sie seien gemeinsam aus dem Zug gestiegen und Richtung S _________ gefahren. Der Angeklagte sei in H _________ ausgestiegen und nach C _________ zurückgekehrt (S. 122 f.). Der Angeklagte habe sie an den Haaren gepackt und den Kopf gegen den Sitz geschlagen. Sie seien im Abteil gestanden und er habe ihren Kopf mehrfach gegen die Lehne der Sitzbank geschlagen (S. 123). Der Zeitraum zwischen erster und zweiter Befragung liegt nicht so weit auseinander, wohl aber derjenige zwischen dem Vorfall und den beiden Befragungen. Die zweite Aus- sage zu diesem Anlass ist detaillierter als die erste, gestückelte. Dies erklärt einen Teil der Unterschiede. Es ist auffällig, wenn die Betroffene in der ersten Einvernahme betont, sie sei am Kopf und nicht an den Haaren gepackt worden und dies in der zweiten Befra- gung anders widergibt. Dies kann aber letztlich mit dem Vorliegen eines dynamischen Tatvorgangs und der Mehrzahl von Gewaltdelikten erklärt werden. 3.5.4.3 Die Betroffene gibt am 16. April 2019 an, es sei zum Streit wegen der Finanzie- rung der Hochzeit des Vetters gekommen. Er habe sie daraufhin gepackt und aus dem Zug, der gerade Richtung S _________ gefahren wäre, in einen anderen Zug Richtung S _________ gezogen. Der zweite Zug sei ziemlich leer gewesen. Der Angeklagte habe dann den Kopf gepackt und gegen die Sitzlehne geschlagen (Staatsanwaltschaft S. 208). Er habe sie mit beiden Händen mitten ins Gesicht gepackt und den Hinterkopf gegen die Sitzlehne der Bank geschlagen. Der Angeklagte habe sie an den Oberarmen gepackt und in den Zug gezogen, sie habe geweint. Er habe von ihr im Zug abgelassen, als andere Leute ins Abteil gekommen seien und die Bahn demnächst abfahren sollte (Staatsanwaltschaft S. 209). Auffällig ist, dass der Startort zu Beginn der Streiterei wechselt. Die Betroffene will sich neu in einem Zug und nicht mehr vor dem Ticketautomaten aufgehalten haben. Diese dritte Befragung ist jedoch deutlich später als die zwei vorausgehenden erfolgt und es dürfte für die Betroffene keinen subjektiv wesentlichen Sachverhalt darstellen, wo sich die Partner zu Beginn der Streitigkeit befunden haben. 3.5.4.4 Die Betroffene bestätigt vor Kantonsgericht die bisherigen Aussagen, will sich aber nicht mehr daran zurückerinnern (Gericht S. 197). Der Vetter habe T _________ geheissen (Gericht S. 196). Die Beschuldigte ist mithin im Stande, spontan den Namen der Person zu nennen, welche streitursächlich gewesen ist.

- 29 - 3.5.5 Die Mutter des Angeklagten hält fest, es habe nicht nur in U _________, sondern bereits in C _________ einen Vorfall gegeben. Ihr Sohn habe die Privatklägerin auf den Bahnhof begleitet, jene habe geschrien. Der Beschuldigte habe sie an der Schulter gepackt und verlangt, dass sie schweige. Es habe viele Albaner auf der Strasse, welche sie verstünden. Der Angeklagte habe die Betroffene gehalten. Sein Handy sei bei diesem Streit kaputtgegangen (S. 77). Es ist letztlich fragwürdig, ob die Auskunftsperson in die- ser Aussage den angeklagten Vorfall beschreibt. Das Kantonsgericht hält die Darstellung jedoch für relevant, weil die häufig parteiisch aussagende Mutter des Berufungsklägers hier bestätigt, dass dieser seine Partnerin ergreift, wenn er den Standpunkt vertritt, sie rede zu laut. 3.5.6 Der Angeklagte bestreitet, über einen Cousin zu verfügen, der verlobt sei (S. 108). Er habe die Betroffene nicht am Kopf gepackt und gegen die Sitze des Zugs geschlagen. Der Angeklagte bestreitet vor Kantonsgericht, seine Partnerin in einen Zug gestossen und ihr den Mund zugehalten zu haben (S. 201). 3.5.7 3.5.7.1 Das Kantonsgericht hält die oben angeführten Behauptungen der Betroffenen zu diesem Vorfall, auch unter Beachtung der generellen Beweismittel, wonach der Angeklagte ihr gegenüber zu Gewalt geneigt hat, für erlebnisbasiert. Es liegen Gewalt- handlungen vor, die die Bewegungsfreiheit der Betroffenen, aber auch ihre Redefreiheit eingeschränkt haben. Derlei Vorgehen ist rechtswidrig. 3.5.7.2 Der Verteidiger hat die Frage aufgeworfen, ob das Pressen der Hand auf den Mund, um die Betroffene zum Schweigen zu bringen, eine hinreichende Gewaltanwen- dung darstellt. Als Gewaltanwendung gilt gemäss unterschiedlicher Doktrin, welche von Heizmann/Lüönd, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 4 zu Art. 181 StGB zusammengefasst ist, jede Einwirkung auf den Körper eines Menschen u.a. mit «physikalisch Mitteln» oder als «physischer Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen» und zwar mit Wirkung auf dessen Körper, nicht auf dessen Psyche, oder als «die unter Gebrauch körperlicher (Tat-)Kraft vollzogene physische Einwirkung auf einen anderen». Die ältere Lehre hat postuliert, der Täter müsse erhebliche körperliche Kraft aufwenden, um physisch auf das Opfer einzuwirken. Die neuere Doktrin ist sich demgegenüber einig, dass für die in Art. 181 StGB vorausgesetzte Gewalt keine besondere Kraftanwendung des Täters vorliegen müsse. Das Bundesgericht bezeichnet das erforderliche, für die Erfüllung des Tatbestands erforderliche Mass der Gewalteinwirkung als relativ. Derselbe

- 30 - physische Zwang kann sich abhängig von Erfahrung und Konstitution des Opfers gegen- über dem einen als tatbestandsmässig und gegenüber dem anderen als nicht tatbe- standsmässig erweisen (vgl. BGE 101 IV 42 E. 3a). Dieses angeklagte Verhalten ist in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Der Beschuldigte hat seine Partnerin mit Gewalt in einen Zug gezogen, er hat ihr dort den Mund verschlos- sen und sie zusätzlich noch angeschrien, sie solle schweigen. Die für eine Nötigung erforderliche Gewalt ist dadurch erreicht. Die übrigen Tatbestandselemente geben keinen Anlass für weitere Ausführungen. Dafür ist auf das angefochtene Urteil zu ver- weisen. 3.5.7.3 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für diesen Vorfall zu Recht wegen zwei- facher Nötigung verurteilt. 3.6 Vorfall vom 8. Juni 2016 in Visp (Nötigung) 3.6.1 Der Sachverhalt ist wie folgt angeklagt (Gericht S. 3 f.): Am 8. Juni 2016 holte X _________ Y _________ nach dessen Führerschein-Theorieprüfung bei der Motorfahrzeugkontrolle in Visp mit dem Auto ab. Da er die Prüfung zum wiederholten Male nicht bestanden hatte, kam es zwischen ihnen zu einer verbalen Auseinandersetzung. Als bei der Migros in Visp ihre Mutter K _________ und ihr Bruder V _________ hinzustiegen und sich ihr Bruder ans Steuer setzte, hörten sie mit dem Streiten auf. Hinter dem Bahnhof, beim Parkplatz des Restaurants Mühle, stiegen X _________ und Y _________ sodann aus und begannen sogleich ihren Streit fortzusetzen, wobei Y _________ aggres- siv und laut wurde. Als sie zu ihm sagte, dass wenn sie nicht vernünftig miteinander reden könnten, sie zurück ins Fahrzeug zu ihrer Familie gehen würde, geriet er in Rage und packte sie kurz vor der Unterfüh- rung zum Bahnhof mit einer Hand gewaltsam von hinten um den Hals und die Schulter und mit der anderen Hand hielt er sie am Bauch fest. K _________ und V _________ bekamen dies mit und mischten sich verbal ein, worauf X _________ - aus Angst vor einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Y _________ und ihrem Bruder V _________ - zu ihnen sagte, dass sie dies alleine klären würden. Darauf packte Y _________ sie am Arm, bog ihr diesen auf den Rücken und drängte/zog sie in Richtung Schulhäuser. X _________ wollte aber nicht dorthin, hatte Angst vor weiterer Gewalt seitens Y _________ und begann um Hilfe zu schreien. Als Passanten darauf aufmerksam wurden, liess er sie Ios, worauf sie zum Bahnhof flüchtete. Er folgte ihr. Beim Ticketautomaten packte er ihre Hände und sagte ihr, mit ihr reden zu müssen. X _________ riss sich alsdann los und rannte auf das Perron 5, wohin er ihr wieder folgte. Da viele beobachtende Personen vor Ort waren, liess er schliesslich von ihr ab (Ordner, S. 15-24, 36, 38 f., 60, 123; Hefter, S. 209 f.). 3.6.2 Die Vorinstanz hat das Packen und Halten kurz vor der Unterführung und das drängen Richtung Schulhäuser als Nötigung qualifiziert (S. 148 f. E. 4.3.2). 3.6.3 3.6.3.1 Die Betroffene erzählt bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. August

- 31 - 2017, der Angeklagte habe sie am Bahnhof in Visp geschlagen und umhergezogen (S. 36). Sie habe den Angeklagten zur Theorieprüfung für den Führerschein von C _________ nach Visp gefahren und zwischenzeitlich ihre Mutter und ihren Bruder ab- geholt. Sie hätten anschliessend den Beschuldigten hinter dem Bahnhof beim Restau- rant Mühle abgeholt. Dieser habe die Betroffene an der Hand gezogen. Deren Mutter habe gefragt, was los sei, worauf der Berufungskläger erklärt habe, alles sei in Ordnung. Der Bruder der Privatklägerin sei ausgestiegen und habe gefragt, was das solle. Die Betroffene habe geantwortet, sie regle dies selbst und er solle sich nicht einmischen. Der Angeklagte habe sie Richtung Schulhäuser gezogen, obwohl sie nicht habe mitge- hen wollen. Sie habe gesagt, sie gingen mit dem Zug nach Hause, er nach C _________ und sie nach S _________. Er habe ihre Hände hinter den (S. 38) Rücken gepackt und sie in die von ihm gewünschte Richtung gestossen. Sie habe um Hilfe gerufen, aber alle Personen hätten nur blöd geschaut oder seien einfach weitergelaufen. Er habe sie an- schliessend losgelassen. Sie sei dann in eine Unterführung zum Billettautomaten gegan- gen um ein Ticket zu lösen. Er habe immer wieder ihre Hände gepackt und gemeint, er müsse mit ihr reden. Sie sei auf den Perron gerannt und er hinterher. Es seien dort viele Leute gewesen, weshalb er aufgegeben habe. Er habe sie danach angerufen und auf- gefordert, zur Migros hinzugehen. Sie sei zu den Cars gegangen, weil die dortige Verbindung nach Brig besser gewesen sei. Die Mutter des Angeklagten habe sie darauf- hin angeschrieben (S. 39). 3.6.3.2 Die Betroffene erklärt am 3. Oktober 2017, am entsprechenden Tag sei Rama- dan gewesen und beide hätten gefastet. Sie beschreibt anschliessend, wie sie zum Park- platz gelangt ist. Der Beschuldigte habe das Examen zum wiederholten Male nicht be- standen und sie wisse nicht, wieviele Male sie ihn dorthin gefahren habe. Er habe immer erklärt, nun gelernt zu haben. Die ersten Diskussionen hätten auf der Fahrt von der Motorfahrzeugkontrolle bis zur Migros begonnen. Sie sei möglicherweise noch wütender als üblich gewesen, weil sie gefastet hatte und ihm sei es wohl nicht besser gegangen. Sie hätten aufgehört zu streiten, als ihre Leute eingestiegen seien, aber beim Aussteigen vor dem Bahnhof wieder angefangen. Der Angeklagte habe seine Stimme erhoben und sie habe ihm erwidert, sie sollten sich beherrschen und versuchen, die Sache in Ruhe zu besprechen. Sie habe ihm erklärt, wenn sie nicht vernünftig miteinander diskutieren würde, werde sie sogleich umkehren und mit ihren Leuten weggehen. Er habe sie da- raufhin um den Hals und an die Schulter gepackt. Er habe sie mit dem anderen Arm am Bauch festgehalten. Dies habe sich im Bereich ereignet, wo die Fahrräder vor der Unterführung stünden. Ihre Mutter habe das Fahrzeugfenster hinuntergelassen und der Bruder habe sich eingemischt. Sie habe beide aufgefordert, zu gehen, sie wolle dies

- 32 - alleine klären. Sie habe den Fortlauf dieser Geschichte das erste Mal erzählt und wolle dies nicht mehr wiederholen. Die Polizei bringt daraufhin den weiteren Sachverhalt suggestiv vor und fragt, woher die Betroffene Angst gehabt habe. Sie habe aufgrund der Erfahrung in C _________ und weiterer Gewalttätigkeiten nicht auf den Schulhausplatz gehen wollen. Sie habe ihre Leute weggeschickt, weil sie nicht gewollt habe, dass diese das Problem regeln. Sie habe eine Eskalation und tätliche Auseinandersetzung zwischen ihrem Freund und ihrem Bruder befürchtet (S. 123). 3.6.3.3 Die Betroffene bestätigt schliesslich vor der Staatsanwaltschaft am 16. April 2019 den behaupteten Ablauf, will ihn aber nicht mehr beschreiben. Sie sei geflohen, weil sie Angst vor neuerlicher Gewalt gehabt habe (S. 209 f.). 3.6.3.4 Der Detailreichtum und auch die Einschiebungen fallen bei den ersten Aussagen zum Vorfall besonders auf. Die Beschreibungen der Betroffenen erscheinen, wie bereits erwähnt, erlebnisbasiert, allfällige Diskrepanzen v.a. mit dem Zeitablauf begründbar. 3.6.4 Der Vater der Betroffenen gibt an, seine Ehegattin habe ihm vom Geschehen erzählt (S. 54). 3.6.5 Die Mutter der Betroffenen bestätigt, der Angeklagte habe die Privatklägerin an der Schulter gepackt und Richtung Bahnhofunterführung geschleift. Er habe sie seitlich rechts in ein kleines Gässchen Richtung Schulhäuser geschoben. Die Mutter habe daraufhin das Fenster geöffnet und den Angeklagten gefragt, was er mit ihrer Tochter mache. Er habe nicht geantwortet und die Privatklägerin habe ihr erklärt, sie wollten das untereinander regeln. Der Sohn der Auskunftsperson sei daraufhin aus dem Auto aus- gestiegen und habe den Angeklagten gefragt, was er mache. Letzterer habe erneut nicht geantwortet und die Betroffene habe darauf hingewiesen, sie wollten das als Paar gemeinsam klären. Die Auskunftsperson habe daraufhin mit der Mutter des Angeklagten Kontakt aufgenommen, welche versprochen habe, eine solche Begebenheit werde sich nicht mehr ereignen (S. 60). Diese Aussage beschreibt den Vorfall aus einem anderen Gesichtswinkel. Es stellt sich höchstens die Frage, ob die Parteien bereits weiter entfernt, also im Seitengässchen Richtung Schulhaus gewesen sind, als die Familienangehörigen der Betroffenen interveniert haben. Allfällige Diskrepanzen könnten aber mit dem Zeitablauf begründet werden. 3.6.6 Die Mutter des Angeklagten hält fest, ihr Sohn habe erzählt, er habe mit der Privatklägerin nach Hause gewollt um dort zu sprechen. Diese habe aber am Bahnhof

- 33 - herumgeschrien. Er habe ihr die Hand vor den Mund gehalten, damit sie nicht so laut schreien könne. Sie habe laut um Hilfe geschrien. Deren Mutter und Bruder hätten sie abgeholt und der Angeklagte sei mit dem Zug nach C _________ zurückgekehrt (S. 77). Diese Auskunftsperson, welche regelmässig zugunsten ihres Sohnes aussagt, gibt zu- mindest an, dieser habe seiner Partnerin den Mund verschlossen und sie habe um Hilfe gerufen. 3.6.7 Der bereits erwähnte Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und der Mutter des Beschuldigten nach diesem Vorfall enthält u.a. die Bitte an die Privatklägerin, ihren Eltern nichts zu sagen (S. 15). Die Betroffene bestätigt, zu Hause nichts zu erzählen. Sie sei nur eine Hure für den Privatkläger. Sie habe ihn am Bahnhof Visp abgeholt und er habe sie dort zurückgelassen (S. 16). Die Mütter erklärt, der Angeklagte sei nervös. Der Vater werde das mit ihm in Ordnung bringen. Die Betroffene antwortet, mit dem Berufungsklä- ger gehe es nicht mehr. Sie wolle nicht täglich Schläge einstecken. Sie wisse nicht, ob alle den Streit am Bahnhof gesehen hätten. Die Mutter antwortet daraufhin, es solle nicht weiter eskalieren. Sie ist im weiteren Chatverlauf bemüht, zu deseskalieren (S. 17 ff.). Die Betroffene bestätigt somit auch in den digitalen Botschaften nach diesem Ereignis wiederholt, geschlagen zu werden. 3.6.8 L _________ will etwas von einem Vorfall in Visp gehört haben, aber nicht wissen, was passiert sei (S. 71). Die Betroffene habe herumgeschrien (S. 72). 3.6.9 Der Beschuldigte bestätigt den Streit beim Bahnhof Visp, der aber nur verbal erfolgt sei (S. 109). Es hätten sicher Passanten reagiert, wenn die Betroffene geschrien hätte. Das Durchfallen bei der Theorieprüfung sei Ursache des Streits gewesen, sie habe ihn danach beleidigt (S. 109). 3.6.10 Die Aussagen der Betroffenen erscheinen wiederum erlebnisbasiert und werden durch Drittaussagen sowie den digitalen Austausch von Botschaften bestärkt. Der ange- klagte Vorfall ist wiederum bewiesen. Die vorinstanzlichen Verurteilungen können folglich bestätigt werden. 3.7 Vorfall vom September 2016 in C _________ (Vergewaltigung/Nötigung) 3.7.1 Das Ereignis ist wie folgt angeklagt (Gericht S. 4 f.): Im September 2016 kam Y _________ in den frühen Morgenstunden vom Ausgang nach Hause zu seinen Eltern (W _________, C _________). X _________ war ebenfalls dort und war in seinem Zimmer am Schlafen. Bei der Rückkehr kam es wegen seiner späten Rückkehr zu einem Streit zwischen ihnen. Hierbei

- 34 - packte er sie mit beiden Händen an den Oberarmen, zog sie gewaltsam auf die zum Schlafen auf dem Boden gelegte Matratze und zog - nachdem er seine Kleider ausgezogen hatte - ihr den Pyjama aus. Danach legte er sich auf die sich auf dem Rücken liegende X _________, drang mit seinem Penis in ihre Vagina ein und begann sie zu penetrieren. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich X _________ verbal und auch körperlich zu wehren versucht, indem sie zu ihm gesagt hatte, dass sie das nicht wolle und sie ihn mit den Händen wegzustossen versucht hatte. Aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit (Grösse und Gewicht von X _________: 1.69 m und ca. 47 kg [Ordner, S. 233]) gelang ihr dies aber nicht, weswegen sie die vaginale Penetration - auch aus Angst vor weiterer Gewalt - wehrlos über sich ergehen liess. Als er zum Orgasmus kam, zog er seinen Penis aus ihrer Vagina, ejakulierte auf ihre Brust (Hefter, S. 215) und liess von ihr ab. In der Folge sagte sie zu ihm, dass dies eine Vergewaltigung sei, worauf ihr Y _________ antwortete, sie sei seine Frau, weshalb es keine Vergewaltigung sei. Aus Angst vor weiterer Gewalt legte sich X _________ sodann schlafen. Gegen 8.00 Uhr stand sie auf, zog sich an, packte ihre Sachen und wollte nach Hause nach A _________ gehen. Letztlich war es Y _________, der dies aber nicht zuliess und sie mit Gewalt zurückhielt. Er schlug ihr mit der flachen Hand ins Gesicht (Ohrfeige) und packte sie - nach ihrer versuchten Gegenwehr, ihn wegzustossen - mit der Hand am Hals und würgte sie. X _________ kriegte keine Luft mehr und begann sich erneut zur Wehr zu setzen, indem sie ihm in sein T-Shirt packte und ihm dieses zerriss, worauf er ihr eine weitere Ohrfeige verpasste. In der Folge rannte sie auf den Balkon und versuchte dort mit ihrem Mobiltelefon die Polizei anzurufen. Doch Y _________ bemerkte dies und entriss ihr das Mobiltelefon aus den Händen. Zurück in der Wohnung gelang es X _________ im weiteren Verlauf, den Wohnungs- schlüssel zu behändigen und nach dem Aufschliessen der Türe den Schlüssel aus dem Fenster zu werfen. Als sie alsdann durch die aufgeschlossene Türe die Wohnung verlassen wollte, gab ihr Y _________ wieder eine Ohrfeige, worauf sie ein Stück Fleisch aus dem neben der Türe aufgestellten Tiefkühler ergriff und dieses nach ihm warf. Daraufhin packte er sie ein weiteres Mal mit einer Hand am Hals und hielt sie in dieser Position einen Moment lang fest, bis er sie schliesslich gehen liess. X _________ erlitt bei diesem Vorfall Flecken und Kratzer im Hals- und Brustbereich, auf der rechten Gesichtshälfte sowie am Rücken (Ordner, S. 36 f., 61, 124 f., 142 f., 348; Hefter, S. 208, 210-214, 215, 226). 3.7.2 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, begeht eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 StGB. Derjenige, der unter den genannten Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190 StGB der Vergewaltigung schuldig. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klarge- macht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Bundesgerichtsurteil 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Eine gültige Einwilligung kann aus fehlendem verbalen oder physischen Widerstand und selbst aus Äusserungen wie „De mach halt!“ oder der Bitte um die Verwendung eines Kondoms nicht abgeleitet werden, wenn aufgrund der gesamten Begleitumstände ersichtlich wird, dass diese verbale Zustimmung durch ein Nötigungsmittel erzwungen worden ist (Scheidegger, Das

- 35 - Sexualstrafrecht der Schweiz, Grundlagen und Reformbedarf, 2018, S. 35 mit Hinwei- sen). Der Täter muss das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringen, die sexuelle Handlung zu erdulden oder zu erbringen (BGE 131 IV 167 E. 3). Eine tatbestandsmäs- sige Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB kann auch dann gege- ben sein, wenn das Opfer seinen Widerstand aufgrund der Ausweglosigkeit resp. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation irgendwann aufgibt (Bundesgerichts- urteil 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.5.3 mit Hinweisen). Die Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Das Opfer kann auch aus Angst vor der Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters, dem Verlust seiner Zuneigung oder derjenigen anderer Bezugspersonen in einen lähmenden Gewissenskonflikt geraten. Der Täter kann das Opfer psychisch und physisch so erschöpfen, dass es sich dem ungewollten Sexualakt nicht mehr widersetzt (Bundesge- richtsurteil 6B_983/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). 3.7.3 Die Vorinstanz hat die sexuelle Handlung als Vergewaltigung qualifiziert. Das Zurückziehen auf den Balkon und die Entnahme des Mobiltelefons stellten Nötigungs- handlungen dar. Die Einschliessung sei hingegen möglicherweise durch die Mutter und nicht durch den Beschuldigten erfolgt, weshalb in diesem Zusammenhang kein Schuld- spruch erfolgt ist (Gericht S. 149 f. E. 4.4.1). 3.7.4 3.7.4.1 Die Betroffene erzählt bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. August 2017, der Angeklagte sei eines Tages im Sommer 2016 früh morgens nach Hause gekehrt und habe sie vergewaltigt. Sie habe anschliessend nach Brig gewollt, sei aber von der Mutter des Berufungsklägers eingesperrt worden. Die Partner hätten sich gegenseitig geschlagen. Die Mutter habe irgendwann die Türe geöffnet und sie habe gehen können. Der Angeklagte sei vom Ausgang nach Hause gekommen. Sie habe sich in dessen Zimmer in C _________ befunden. Sie habe die Türe geschlossen und geöff- net, als er sie angerufen habe. Es sei direkt zu einem Streit gekommen. Er habe sie mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt. Er habe sie ausziehen wollen «und dann ja». Das zu späte zurückkommen sei streitursächlich gewesen (S. 36). Das Zimmer in C _________ sei klein und beinhalte ein Einzelbett. Sie hätten deswegen zum Schlafen die Matratze auf den Boden gelegt. Er habe versucht, sie auf die am Boden liegende Matratze zu ziehen. Er habe sie dorthin gelegt, sie langsam ausgezogen und «ihn» rein- gesteckt. Sie hätten beide keine Kleider getragen. Er ziehe sich eigentlich immer kom- plett aus. Sie habe meistens gebissen oder versucht, ihn wegzustossen. Er sei aber ziemlich «dicker» als sie, weshalb sie ihn nie habe wegstossen können. Sie habe nicht

- 36 - um Hilfe gerufen. Sie habe ihm oft gesagt, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr und das stelle eine Vergewaltigung dar, weil sie nicht wolle. Er sei damit nicht einverstanden ge- wesen. Er habe gesagt, die Betroffene sei seine Frau und dann sei dies keine Vergewal- tigung. Der Angeklagte habe damals bei seinen Eltern gewohnt, es sei früh morgens gewesen, sie habe keine Eskalation gewollt und habe sich deswegen zum Schlafen hin- gelegt. Sie sei gegen 08:00 Uhr aufgestanden, habe ihre Sachen packen und nach Brig fahren wollen. Er habe erklärt, dies sei in Ordnung, er werde ihr folgen. Sie habe dies seiner Mutter erzählt, welche antwortete, sie habe den Streit mitbekommen. Die Privat- klägerin solle warten, bis der Vater des Angeklagten dort sei. Die Betroffene sei damit nicht einverstanden gewesen, sie habe gehen wollen. Die Mutter habe daraufhin den Beschuldigten gerufen, der die Betroffene geohrfeigt habe. Diese habe ihn wegstossen wollen, worauf er sie am Hals gepackt und geohrfeigt habe. Sie sei auf den Balkon gerannt, worauf er ihr angekündigt habe, sie solle doch springen. Die Privatklägerin habe nur noch gehen wollen. Sie habe von dort die Polizei in C _________ anrufen wollen. Der Angeklagte habe ihr Handy genommen. Sie habe, als sie wieder in der Wohnung waren, den Schlüssel nehmen und die Türe öffnen können. Sie habe den Schlüssel auch aus dem Fenster geworfen. Neben der Türe stehe ein Tiefkühler. Die Mutter des Ange- klagten habe dann noch mit den Eltern der Betroffenen telefoniert und behauptet, Letztere spinne komplett und dass das so nicht gehe. Die Angerufenen hätten gemeint, man solle ihre Tochter herauslassen, da sie das Einsperren nicht gewohnt sei. Der An- geklagte habe während des gesamten Vorfalls bekundet, die Privatklägerin sei keine gute Frau. Er habe ihr ausserdem beim Verlassen der Wohnung noch eine Ohrfeige verpasst. Die Privatklägerin habe daraufhin ein Stück Fleisch vom Tiefkühler genommen und ihm angeworfen. Er habe sie daraufhin am Hals gepackt, sie habe dann gehen können. Bei der ersten Vergewaltigung habe er sie nicht mehr richtig atmen können. Die anderen Male habe er sie nur noch gehalten (S. 37). 3.7.4.2 Die Privatklägerin bestätigt am 3. Oktober 2017, einmal tiefgefrorenes Fleisch gegen den Beschuldigten geworfen zu haben. Sie wird auf Aussagen der Auskunftsper- sonen aufmerksam gemacht, wonach dieser Vorfall am Geburtstag der Mutter, also am xx.xx 2016 stattgefunden haben könnte. Sie bestreitet dies und leitet mit Hilfe einer statt- gefundenen Auslandsreise sowie dem Erhalt ihres eigenen Wohnungsschlüssels für A _________ her, wieso sie den Zeitraum eingrenzen kann. Es habe zu diesem Zeit- punkt in C _________ keinen Schnee gegeben und niemand habe mit einer Taschen- lampe in der Nacht einen Schlüssel suchen müssen. Sie sei sich sicher, dass dieser Vorfall im Sommer oder Herbst stattgefunden habe. Sie erklärt weiter, mehrfach erfolglos gebeten zu haben, ihr die Wohnungstüre in C _________ zu öffnen. Sie habe die

- 37 - Wohnungstüre schliesslich selbst aufschliessen können. Sie habe danach den Schlüssel aus dem Fenster geworfen, damit niemand die Wohnung erneut verschliessen könne. Der Angeklagte habe den Schlüssel draussen geholt. Die Mutter habe gleichzeitig vor dem Eingang gestanden und die Privatklägerin aufgefordert, zu warten, bis der Ehegatte von der Arbeit zurück sei. Sie aber habe gehen wollen und gesagt, sie wolle in der eige- nen Wohnung noch Arbeiten erledigen. Die Mutter habe angegeben, sie habe den nächt- lichen Streit mitbekommen und das Paar müsse darüber reden. Die Privatklägerin habe hingegen gewollt, die Angelegenheit alleine mit ihrem Partner zu diskutieren. Sie bestä- tigt, in jener Nacht gegen ihren Willen zum Beischlaf gezwungen worden zu sein. Der Angeklagte habe körperliche Gewalt angewandt. Sie will aber nicht mehr konkreter darüber reden, weil sie sich jedes Mal wieder in diese Situation versetzen müsse (S. 124). Sie habe immer wieder gesagt, dass sie nicht wolle und versucht, ihn wegzu- stossen. Er habe sich ausgezogen und versucht, sie auszuziehen. Er habe ihr ihren Pyjama ausgezogen, sie habe sich nicht weiter gewehrt und ihn gewähren lassen. Mehr könne sie nicht mehr erzählen. Sie habe ihm am Schluss gesagt, das sei eine Vergewal- tigung gewesen (S. 125). Die Herleitung des Datums, unter Beachtung paralleler Handlungen (Einzug in die Wohnung in Brig) ist bemerkenswert. Die Betroffene bringt ausserdem bei dieser Befra- gung neue Details ein. 3.7.4.3 Die Betroffene bestätigt vor der Staatsanwaltschaft am 16. April 2019 auch den Vorfall vom September 2016. Sie habe einen tiefen Schlaf und der Angeklagte habe sie angerufen, damit sie ihm die Türe aufschliesst (Staatsanwaltschaft S. 210). Sie habe im Moment, da er sie auf die Matratze gepackt habe, versucht, sich zu wehren und dem Angeklagten gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie habe versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Sie habe keine Chance mehr gehabt, sie sei bei ihm zu Hause gewesen und jedes Mal habe es geheissen, wenn das seine Eltern mitbekommen würden. Sie habe dies deswegen über sich ergehen lassen. Sie sei ja immer schuld gewesen und habe nicht gewollt, dass die Eltern etwas mitbekommen. Sie habe sich fast sicher ge- wehrt, sie hätte aber in seinem Zimmer keine Chance gehabt. Sie hätte dieses auch nicht verlassen können, seine Mutter sei ja da gewesen. Es sei durchaus einfach, jemanden, der sich wehrt, auszuziehen. Er habe sie penetriert, sie wisse aber nicht mehr in welcher Position. Sie habe den Geschlechtsverkehr letztlich zugelassen und sich gedacht, wenn er kommt, dann ist es fertig. Sie wisse nicht mehr, wie lange dies gedau- ert habe (Staatsanwaltschaft S. 211). Sie habe ihm zuvor gesagt, sie wolle dies nicht und danach erläutert, dies sei eine Vergewaltigung. Sie habe weder um Hilfe gerufen

- 38 - noch habe sie sich während dem Sex gewehrt. Seine Mutter sei da gewesen. Die Privatklägerin sei aber in den Augen der Familie immer die Schuldige gewesen und wenn sie gerufen hätte, hätte das nichts genutzt. Die Privatklägerin habe die Polizei nicht ge- rufen, weil sie gehofft habe, alles werde sich ändern. Die Gewalt und der ungewollte Sex seien nicht gut gewesen, alles andere aber schon. Sie seien danach eingeschlafen und die Betroffene sei um acht Uhr aufgestanden, habe sich angezogen und habe nach Brig gewollt, um dort etwas zu erledigen. Dies sei für den Angeklagten in Ordnung gewesen, sie habe dessen Zimmer verlassen. Die Mutter habe die Privatklägerin gefragt, wohin sie gehe und anschliessend «Stress» gemacht, weil sie vom nächtlichen Streit Kenntnis erhalten habe. Sie habe die Betroffene nicht gehen lassen. Die «Geschichte mit dem Nichtgehenlassen» habe begonnen. Die Betroffene sei, da die Wohnungstüre geschlos- sen gewesen sei, auf den Balkon getreten. Sie habe nicht springen und Suizid begehen wollen. Der Angeklagte habe dies aber gemeint. Es sei danach weitergegangen, wie sie ausgesagt habe. Sie habe Fleisch nach ihm geworfen und es sei von dessen Seite zu Ohrfeigen gekommen. Es sei ihr schliesslich gelungen, den Schlüssel der Türe zu erhal- ten. Sie habe diese geöffnet und den Schlüssel anschliessend aus dem Küchenfenster geworfen. Es sei sehr viel an diesem Tag geschehen und sie könne den genauen Vor- gang nicht mehr wiedergeben. Die Mutter des Angeklagten habe ihre Mutter angerufen und erklärt, die Betroffene spinne. Letztere habe ihrer Mutter anschliessend vom Einsperren erzählt, worauf der Vater ans Telefon gekommen sei und das Öffnen der Türe verlangt habe, sonst komme er selbst nach C _________ (Staatsanwaltschaft S. 212 f.). Sie wisse nicht mehr, wie lange das Würgen gedauert habe. Die Mutter sei beim Würgen anwesend gewesen und habe ihn ständig aufgefordert, er solle damit auf- hören. Sie habe ihm das T-Shirt zu diesem Zeitpunkt zerrissen, wenn sie sich richtig erinnere. Sie habe vom Vorfall einen roten Hals vom Drücken und Würgen sowie am Rücken rote Streifen gehabt. Die Ohrfeige habe, soweit sie sich erinnern könne, keine sichtbaren Verletzungen verursacht (Staatsanwaltschaft S. 213). Es bestehen bei dieser Aussage, auch in Anbetracht des Zeitablaufs, keine erheblichen Widersprüche. Die Betroffene verweist darauf hin, sie könne sich nicht mehr an alles erinnern, erwähnt aber trotzdem Details. Sie gibt auch eigenes Fehlverhalten an. 3.7.4.4 Auch diese Aussagen erscheinen, unter Beachtung sämtlicher Ausführungen (vgl. auch E. 3.3), als erlebnisbasiert. Die damals verhältnismässig junge Betroffene um- schreibt hier einen weiteren wichtigen Aspekt der insgesamt vorhandenen Drucksitua- tion, sie habe sich nämlich in der Wohnung ihrer «Schwiegereltern» befunden und sich deswegen mit Hilferufen oder Fluchtversuchen zurückgehalten. Nach anfänglichem

- 39 - Wehren, habe sie den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen und gehofft, dass es schnell vorbeigehe. 3.7.5 3.7.5.1 Die Mutter der Privatklägerin erzählt, kurz nach der Hochzeit (xx.xx 2016) habe der Angeklagte ihre Tochter in der Wohnung von dessen Eltern geschlagen. Die Mutter des Angeklagten habe sie angerufen und behauptet, die Betroffene «spinne» (S. 60). Sie habe diese in der Wohnung eingeschlossen. Die Auskunftsperson habe daraufhin erklärt, man dürfe die Betroffene nicht einsperren, diese raste sonst aus und rufe die Polizei. Ihr Ehegatte habe ihr daraufhin das Telefon aus der Hand genommen und die Mutter des Angeklagten aufgefordert, die Privatklägerin sofort gehen zu lassen. Er werde sonst selbst nach C _________ fahren und sein Kind holen. Letzteres habe daraufhin die Wohnung verlassen können und sei nach A _________ zurückgekehrt. Die Eltern hätten sie dort gesucht um nach ihr zu sehen. Sie sei am Weinen gewesen und habe Flecken und Kratzer im Hals- und Brustbereich sowie – wenn sie sich recht erinnere – auf der rechten Seite im Gesicht aufgewiesen. Der Angeklagte sei eine Stunde später mit seinem Vater angekommen. Die Auskunftsperson habe Letzteren angesprochen und ihn aufgefordert, sich anzusehen, was dessen Sohn ihrer Tochter angetan habe. Der Vater des Angeklagten habe argumentiert, die Privatklägerin sei zu laut gewesen, habe ein Stück Fleisch aus dem Kühlschrank genommen und dieses dem Angeklagten ange- worfen. Der Vater habe seinen Sohn angewiesen, die Sachen zu packen und ihn nach C _________ zurückzubegleiten (S. 61). 3.7.5.2 Die Mutter der Privatklägerin fixiert den Vorfall an ihrer zweiten Befragung vom

9. Oktober 2017 auf Ende August nach der Rückkehr aus Nordmazedonien. Der Vorfall habe sich nach der Hochzeit ereignet. Die Partner hätten bereits eine eigene Wohnung gehabt. Sie sei sich aber nicht sicher, die Mutter des Angeklagten wisse dies vielleicht besser (S. 143). Gerade diese Aussage zeigt erneut auf, wie vorsichtig die Mutter der Betroffenen ihre Meinung kundtut. 3.7.6 Der Vater des Angeklagten erzählt am 25. September 2017, die Frau habe nur eine Woche nach der Hochzeit in C _________ gewohnt und sei anschliessend mit dem Sohn nach Glis gezogen (S. 69). Gerade diese einleitende Aussage erweckt, in Kombi- nation mit den Erklärungen, die Betroffene habe sonst nie in Zermatt übernachtet (S. 70) oder sei nicht oft dort gewesen (S. 71) den Eindruck, als habe sich der hier besprochene Vorfall in der Wohnung in C _________, kurz nach der «Hochzeit» in Nordmazedonien

- 40 - und kurz vor dem Einzug in die gemeinsame Wohnung in A _________ ereignet und nicht, wie von der Familie Z _________ behauptet, im Winter am Geburtstag der Mutter des Angeklagten. Er wisse das Datum des Vorfalls nicht (S. 72). Dies erscheint erneut bemerkenswert, soll sich doch die Angelegenheit laut anderen Mitgliedern seiner Familie am Geburtstag seiner Ehegattin zugetragen haben, was für die Auskunftsperson ein- prägsam wäre. Sein Sohn habe die Tochter vom Balkon zurückgerissen, als diese dort habe herunter- springen wollen. Der Sohn habe nach A _________ gehen wollen. Die Ehegattin der Auskunftsperson koche immer gegen 17:00 Uhr das Abendessen. Der Vater des Ange- klagten habe gegen 16:00 Uhr das Gebäude verlassen, um den Hotels Brote zu liefern. Seine Frau habe ihn angerufen und erzählt, die Privatklägerin wolle vom Balkon sprin- gen. Letztere habe Fleisch aus dem Tiefkühler genommen und dem Beschuldigten an- geworfen. Sie habe ausserdem die Schlüssel genommen und in den Schnee geworfen. Die Ehegattin habe die Wohnungstüre verschlossen, damit die Privatklägerin nicht nach draussen gehe und herumbrülle. Die Angelegenheit habe sich um 16:00 Uhr ereignet, seine Frau habe ihn bei der Arbeit angerufen (S. 69). Er sei nach dem Vorfall mit seinem Sohn nach A _________ gefahren und habe mit dem Vater der Privatklägerin gespro- chen. Die Betroffene habe ein Foto ihrer verletzten Hand gezeigt, allerdings habe sie sich die Verletzung selbst zugefügt. Sie habe während dieser Diskussion in Brig gedroht, das Leben der Familie Z _________ zu zerstören (S. 70). Die Auskunftsperson wird in der gleichen Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zum Vorfall befragt. Die Ehegattin habe die Wohnung verschlossen, damit die Privatklägerin sich beruhigen könne und nicht herumschreie. Er sei an dem Tag um 08:00 Uhr von der Nachtschicht gekommen, habe eine Dusche genommen und sei schlafen gegangen. Die Parteien hätten zu diesem Zeitpunkt noch geschlafen. Die beiden seien auch noch im Zimmer gewesen, als er gegen 14:00 Uhr wieder aufgestanden sei. Er sei dann arbeiten gegan- gen. Seine Frau habe ihn auf der Arbeitsstelle über den Streit orientiert. Er sei an diesem Abend mit seinem Sohn zum Vater der Privatklägerin gefahren und habe dem Angeklag- ten geraten, die Beziehung zu beenden. Der Vater der Privatklägerin habe geweint und abwarten wollen, ob die Parteien noch einmal zueinander fänden. Die Auskunftsperson sei daraufhin alleine nach C _________ gefahren. Er habe dort, als er um 08:00 Uhr von der Arbeit zurückgekehrt sei, nichts von einem sexuellen Übergriff mitbekommen. Es habe auch um 15:00 Uhr noch keine Probleme gegeben (S. 72). Der Zeitpunkt des Beginns des Streits widerspricht interessanterweise den Aussagen der übrigen Familienmitglieder.

- 41 - 3.7.7 Die Mutter des Angeklagten geht davon aus, dass sich der Vorfall an ihrem 55. Geburtstag, dem xx.xx 2016 ereignet hat. Die beiden Parteien hätten die ganze Nacht miteinander gestritten, zumal die Betroffene nie vor 11:00 Uhr aufgestanden sei. Sie habe dann erneut mit ihrem Sohn gestritten und um 16:00 Uhr nach A _________ gehen wollen. Die Auskunftsperson habe das nicht gewollt, weil sie noch nicht gemeinsam ge- gessen hätten. Die Privatklägerin habe an diesem Tag das T-Shirt des Angeklagten zer- rissen sowie ihn an Rücken und Hals gekratzt. Sie habe den Wohnungsschlüssel her- ausgezogen und aus dem Fenster geworfen. Sie habe Fleisch aus dem Tiefkühlfach genommen und dem Berufungskläger angeworfen. Die Auskunftsperson habe die Privatklägerin daraufhin aufgefordert, damit aufzuhören, es könnten Gegenstände zu Bruch gehen. Die Mutter des Angeklagten habe ihr die Türe mit dem Schlüssel ihres Sohnes geöffnet, damit die Betroffene das Haus verlassen könne. Sie habe danach mit ihrer Tochter telefoniert und geweint. Letztere habe die Privatklägerin kontaktiert, welche die Auskunftsperson und deren Mann kritisiert habe (S. 78). Die Auskunftsperson wird anschliessend mit der Version der Privatklägerin konfrontiert, welche sie bestreitet. Sie habe nie gesehen, wie ihr Sohn der Betroffenen eine Ohrfeige verpasst habe. Jener habe die Privatklägerin tatsächlich vom Balkon in die Wohnung zurückgetragen, aber nur, damit diese nicht vom Balkon springt. Die Auskunftsperson habe auch nie gesehen, wie ihr Sohn seine damalige Freundin gewürgt habe (S. 78). Ihr Ehegatte habe mit dem Vater der Betroffenen telefoniert. Letzterer habe angekündigt, vor der Wohnung zu war- ten, «bis seine dumme Tochter» komme. Er habe weiter erklärt, diese habe vor nieman- dem Respekt. Der Mann der Auskunftsperson habe den Beschuldigten und das zerris- sene T-Shirt gepackt und sei nach A _________ gefahren. Er habe der Familie der Privatklägerin eröffnet, dass es so nicht gehe und seinen Sohn aufgefordert, die Koffern zu packen und nach C _________ zurückzukehren. Der Vater der Betroffenen habe ge- weint und den Berufungskläger auf Knien gebeten, die Partnerin nicht zu verlassen. Der Angeklagte sei in A _________ verblieben. Der Angeklagte sei überhaupt nicht im Aus- gang gewesen, sondern habe geschlafen. Eine Zigarette habe den Streit ausgelöst. Sexuelle Übergriffe seien nie ein Thema gewesen (S. 79). Während der Vater vom Beschuldigten am Morgen nichts von einem Streit mitbekom- men haben will, vertritt die Ehegattin einen anderen Standpunkt. Der Angeklagte gibt an, er sei im Ausgang gewesen. Die Aussagen der Auskunftspersonen enthalten somit Widersprüche, die sich aber auch mit dem Zeitablauf erklären lassen. Grund für das Einschliessen sei der Wunsch gewesen, noch gemeinsam zu essen. Derlei widerspricht diversen anderen Aussagen und ist nicht nachvollziehbar.

- 42 - 3.7.8 Die Schwester des Angeklagten präzisiert, der (gemäss Anklage im September 2016 erfolgte Vorfall) habe sich am Geburtstag der Mutter, dem xx.xx 2016 abgespielt. Die Privatklägerin habe das Fest für die Mutter «versaut» und deswegen vermöge sich die Auskunftsperson noch an das Datum zurückzuerinnern (S. 84). Die Auskunftsperson sei von der Mutter um 16:00 Uhr alarmiert worden. Die Privatklägerin habe sich zu die- sem Zeitpunkt auf dem Balkon befunden. Sie habe die Schlüssel aus dem Fenster ge- worfen, das T-Shirt des Angeklagten zerrissen und vom Balkon zu springen versucht. Sie habe Fleisch aus dem Tiefkühler nach dem Angeklagten geworfen, angeblich, weil sie in der Wohnung eingeschlossen worden sei, was aber nicht stimme. Die Privatkläge- rin habe zunächst in der Wohnung herumgeschrien und dann lauthals nach Draussen gewollt. Die Mutter habe die Türe verschlossen, um die Situation unter Kontrolle zu brin- gen und die Betroffene zu beruhigen. Die Auskunftsperson will die Betroffene fernmünd- lich gefragt haben, warum sie derlei tue. Diese habe geantwortet, der Beschuldigte halte nicht zu ihr. Diese habe auch bei einem Telefonat nicht erwähnt, Gewalt vom Angeklag- ten erfahren zu haben (S. 85). Die Einschliessung der Privatklägerin wird von den übrigen Beteiligten bestätigt. Die Zeugin bestreitet dies zunächst, was deren Aussage zusätzlich unglaubwürdig macht. 3.7.9 Die Arbeitskollegin und Zeugin O _________ bestätigt, über einen Würgevorfall orientiert worden zu sein, ohne diesen konkretisieren zu können (S. 65). 3.7.10 3.7.10.1 Der Angeklagte behauptet am 29. September 2017, der Vorfall mit dem Fleisch habe sich im Sommer oder Herbst um ca. 16:00 Uhr ereignet (S. 105). Er sei am Vor- abend tatsächlich im Ausgang gewesen und um 03:00 - 03:30 Uhr zurückgekehrt. Er habe über einen Wohnungsschlüssel verfügt und das Zimmer selbst öffnen können. Die übrigen Vorhalte der Betroffenen seien falsch. Sie hätten an diesem Morgen Geschlechtsverkehr praktiziert, er könne aber nicht nachvollziehen, warum sie ihn erst jetzt, nach der Trennung mit einem Missbrauch belaste. Es sei während der Nacht gar nichts vorgefallen. Er sei am Abend zurückgekehrt und habe neben ihr geschlafen. Sie hätten beim Aufwachen zu streiten begonnen, weil er zu spät zurückgekehrt sei. Er habe sie beruhigt und dann hätten sie miteinander geschlafen. Sie hätten anschliessend ge- duscht. Er habe im Wohnzimmer geraucht, sie in seinem Zimmer. Der Stress habe an- schliessend wieder begonnen. Die Privatklägerin habe nach A _________ zurückkehren wollen und er hätte sie begleiten sollen. Er habe sie nach dem Grund gefragt, warum sie gehen wolle, worauf der Theater wieder begonnen habe. Sie sei auf den Balkon gelaufen und habe vom dritten Stock hinunterspringen wollen. Er habe sie von hinten gepackt und

- 43 - ins Zimmer zurückgetragen. Sie habe erneut zu gehen versucht und sich an der Balkon- türe festgehalten. Letztere sei dadurch beschädigt worden. Er habe nicht gewollt, dass sie springt, deren Vater angerufen, welcher ihm mitgeteilt habe, er solle seine Tochter nur springen lassen. Die Mutter des Angeklagten habe daraufhin dessen Vater angeru- fen, welcher sie aufgefordert habe, die Privatklägerin gehen zu lassen. Die Mutter habe zuvor die Wohnungstüre verschlossen, damit die Betroffene nicht weinend und schrei- end auf die Strasse laufe. Letztere habe danach den Wohnungsschlüssel genommen und aus dem Fenster geworfen. Der Streit habe geendet, als die Privatklägerin gegan- gen sei (S. 106). Der Angeklagte wird anschliessend mit der Version der Betroffenen konfrontiert. Er bestätigt sein zerrissenes T-Shirt und den Wurf des tiefgekühlten Fleisches, will aber weder geschlagen noch gewürgt haben. Er habe der Betroffenen auch nicht das Handy weggenommen. Der Vorfall habe sich nach 15:00 Uhr ereignet, als sein Vater beim Ausliefern gewesen sei (S. 107). Es erscheint lebensfremd und aufgrund des differenzierten Aussagenverhaltens des Vaters der Betroffenen unglaubwürdig, dass dieser telefonisch zustimmt, seine Tochter vom Balkon aus dem dritten Stock springen zu lassen. Es ist ausserdem bei dieser Version fragwürdig, warum der Streit bis vier Uhr gedauert haben soll. 3.7.10.2 Der Angeklagte wird bei seiner Befragung vom 11. Oktober 2017 auf die Aus- sagen seiner Verwandten zum Datum des Vorfalls befragt. Er vertritt den Standpunkt, die Angelegenheit habe sich weder im Sommer noch im Winter ereignet. Der Vorfall könnte sich auch am Geburtstag seiner Mutter zugetragen haben. Es könne sein, dass seine Mutter die Schlüssel mit einer Taschenlampe im Schnee habe suchen müssen (S. 159). Der Vorfall habe sich am Nachmittag abgespielt, sein Vater sei noch am Arbei- ten gewesen (S. 160). Der Streit habe nicht, wie seine Mutter behaupte, die ganze Nacht angedauert, sondern erst am Morgen begonnen. Die Situation habe sich dann für einen Moment beruhigt. Die Betroffene habe im Verlauf des Vormittags wieder mit dem Streiten begonnen (S. 162). Die Aussage des Berufungsklägers widerspricht denjenigen seiner Verwandten. Es ist ferner unergründlich, wieso der vom Angeklagten beschriebene Streit, der im Verlauf des Vormittags erneut aufgeflammt sei, bis 16:00 Uhr gedauert haben soll. 3.7.10.3 Der Beschuldigte bestätigt vor Kantonsgericht, von einem Stück Poulet getrof- fen worden zu sein. Er habe die Betroffene umarmt, also gepackt und hineingenommen resp. hineingetragen. Der Angeklagte habe sonst vieles vergessen (Gericht S. 202). Seinen Ehepartner dürfe man nicht zu Geschlechtsverkehr zwingen (S. 201).

- 44 - 3.7.11 Das Kantonsgericht hat, wie die Vorinstanz (Gericht S. 149 f. E. 4.4.1), keine relevante Zweifel an den Aussagen der Betroffenen und erachtet diese als erlebnisba- siert. Die Privatklägerin, welche im Voraus bereits physische Gewalt durch ihren Partner erlebt hat, ist mit hinreichendem Druck (körperliche Unterlegenheit; Ausziehen; ins Bett ziehen; Wohnung der Eltern des Angeklagten) zu Geschlechtsverkehr genötigt worden, weshalb eine Vergewaltigung vorliegt. Das gewaltsame Zurückbefördern vom Balkon stellt eine Nötigung dar. Der Angeklagte hat in Frage gestellt, ob das dortige Entziehen des Mobiltelefons nicht statt einer Nötigung eine Straftat gegen das Vermögen, z.B. eine Sachentziehung darstelle. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte mit diesem Vorgehen eine Alarmierung der Polizei zu verhindern bezweckte. Er hat sich mit dem Entreissen des Handys auch einer vollendeten Nötigung schuldig gemacht. 3.8 Vorfall vom 3. März 2017 (einfache Körperverletzung; Vergewaltigung; Drohung) 3.8.1. Der Vorfall ist wie folgt angeklagt (Gericht S. 6): Am 3. März 2017, gegen 3.00 Uhr, wollte Y _________ in ihrer Wohnung in A _________ Geschlechtsver- kehr mit X _________. Sie wollte dies aber nicht, verliess das Bett und begab sich ins Badezimmer. Y _________ folgte ihr und warf ihr Fremdgehen vor. Es kam zu einem Streit, bei welchem sie sich gegen- seitig laut anschrien. Plötzlich begann Y _________ von oben herab auf die auf dem Boden des Badezim- mers sitzende X _________ mit der Faust mehrmals gegen ihren Kopf, ihre Schultern und ihre Brust einzu- schlagen. X _________ begann zu schreien und zu weinen, worauf er ein Badetuch ergriff, ihr dieses über das Gesicht legte und dieses mit den Händen hinter ihrem Kopf einen Moment lang fest zusammenhielt, damit sie nicht mehr schreien konnte. X _________ konnte nicht richtig atmen und hörte mit dem Schreien auf. Danach nahm er das Badetuch weg und begann erneut, von oben herab mit Faustschlägen u.a. gegen den Kopf auf sie einzuschlagen. Hierbei schlug er derart brutal und fest auf sie ein, dass sie ohnmächtig wurde. Als sie das Bewusstsein wiedererlangte, hielt er sie mit dem Kopf über der Badewanne und liess ihr kaltes Wasser über den Kopf fliessen. Nachdem er sie gewaschen hatte, trug er sie ins Schlafzimmer aufs Bett, wo er sie auszuziehen begann. X _________ wollte das nicht und versuchte ihn wegzustossen, doch dies gelang ihr aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit und ihrer körperlichen Verfassung nicht, sodass sie ihn letztlich wehrlos machen liess. Nachdem er sie und sich selbst ausgezogen hatte, drang er mit sei- nem Penis in ihre Vagina ein und begann sie zu penetrieren. Er penetrierte sie so lange vaginal, bis er zum Orgasmus kam und ejakuliert sodann in ihr. Danach liess er von ihr ab und drohte ihr mit Gewalt, wenn sie

- falls sie nun schwanger würde und ein Kind bekäme - mit dem Kind abhauen oder dem Kind dann etwas antun würde (Ordner, S. 36, 39 f., 125 f.; Hefter, S. 214-216). 3.8.2 3.8.2.1 Derjenige, der einen Menschen nicht schwer verletzt, sondern in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei

- 45 - Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Abs. 1 StGB). Art. 123 StGB erfasst alle Kör- perverletzungen, die noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann i.S. einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterun- gen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Blosse Tätlichkeiten liegen hingegen vor, wenn Schürfun- gen, Kratzwunden, Quetschungen oder blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 3. A., 2013, N. 4 zu Art. 123 StGB). Eine einfache Körperverletzung wird u.a. dann von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter heterosexueller Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen worden ist (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB). Das Bundesgericht zieht zur Konkretisierung des Begriffs Lebenspartner die Praxis zu Konkubinatspaaren bei (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1057/2015 vom 25. Mai 2016 E. 1; Scheidegger, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. A., 2020, N. 9 zu Art. 55a StGB). Das Konkubinat gilt als eine umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Perso- nen mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird (BGE 140 V 50 E. 3.4.3 mit Hinweis). Die Dauer eines Konkubinates impliziert in verschiedenen Rechtsgebieten eine wirtschaftliche Unterstützung unter den Partnern, auch wenn sie dazu - anders als bei Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partner - nicht gesetzlich verpflichtet sind (Bundesgerichtsurteil 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 2.3.5). Das mehrjährige Zusammenleben spricht für ein stabiles Konkubinat, ist aber nicht entscheidend. Der Richter hat vielmehr einzelfallweise die Umstände des Zusammenlebens zu prüfen, um die Qualität des Zusammenlebens zu prüfen und festzustellen, ob ein stabiles Konkubinat vorliegt (BGE 138 III 157 E. 2.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_757/2020 vom

4. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

- 46 - Zwischen sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung besteht echte Konkurrenz, wenn die einfache Körperverletzung eine gewisse Schwere erreicht (Bundesgerichtsur- teil 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 6.2; Scheidegger, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 18 zu Art. 189 StGB). 3.8.2.2 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, kann nach Art. 180 Abs. 1 StGB bestraft werden. Drohungen mit schweren Körperverletzun- gen oder mit dem Tod gelten als schwere Drohungen (Bundesgerichtsurteil 6B_1428/2016 vom 03. Oktober 2017 E. 2.1). Der Drohende muss seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigen oder in Aussicht stellen. Das Verhalten muss geeignet sein, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Das Gericht hat dabei einen objektiven Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines ver- nünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Bundesgerichtsurteil 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Schre- cken kann als oft plötzliche heftige Erschütterung des Gemüts, Angst als beklemmendes Gefühl der Bedrohung umschrieben werden (Heizmann/Lüönd, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 3 zu Art. 180 StGB). Das Opfer muss vor Schrecken oder Angst nicht gelähmt, fassungslos oder verzweifelt sein. Der Verlust des «Sicher- heitsgefühls» reicht aus (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., 2021, N. 3 zu Art. 180 StGB). Die Drohung kann auch schriftlich (vgl. z.B. Bundesgerichtsurteil 6B_351/2007 vom 9. November 2007 E. 5.1 ff.) oder durch Anspielungen resp. konkludentes Verhalten erfolgen (vgl. z.B. Bundesgerichtsurteil 6B_600/2012 vom 26. Februar 2013 E. 2.2). Eine genaue Um- schreibung des angedrohten Übels ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht nötig (Bundesgerichtsurteil 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). Das Gericht hat nicht nur auf die angewendeten Mittel, sondern auch auf die gesamten Umstände abzu- stellen (Bundesgerichtsurteil 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1). Art. 180 StGB verlangt Vorsatz bzw. zumindest Eventualvorsatz (Bundesgerichturteil 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). 3.8.3 Die Vorinstanz hat den Angeklagten in diesem Zusammenhang wegen Vergewal- tigung, einfacher Körperverletzung und Drohung verurteilt (S. 152 E. 4.6.2). 3.8.4 3.8.4.1 Die Betroffene erzählt bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. August 2017, der Angeklagte habe sie im Badezimmer bewusstlos geschlagen. Er habe sie an- schliessend mit kaltem Wasser geweckt, sie aufs Bett gezogen und vergewaltigt. Er habe

- 47 - in ihr ejakuliert und verlangt, sie solle dem Kind nichts tun, falls sie schwanger werde. Er habe ihr gedroht (S. 36). Die Betroffene umschreibt den Vorfall zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung aus- führlicher: Er habe morgens um 03:00 Uhr in der Wohnung in A _________ mit ihr schlafen wollen, womit sie nicht einverstanden gewesen sei. Sie sei aufgestanden und auf die Toilette gegangen. Er sei ihr gefolgt, worauf beide zu schreien begonnen hätten. Er habe ihr vorgeworfen, fremd zu gehen und irgendwann begonnen, zuzuschlagen. Sie habe zu weinen und schreien begonnen und so viel Lärm wie möglich verursacht. Sie habe sich auf den Boden gesetzt, nachdem sie auf der Toilette gewesen sei. Er habe sie von oben herab geschlagen und das Badetuch über ihren Kopf gebunden, damit sie still sei. Er habe danach erneut geschlagen. Sie wisse nicht mehr wie, er habe aber die Hände benutzt. Er habe das Badetuch um ihr Gesicht gehalten, damit sie nicht schreien könne. Sie habe nicht mehr atmen können und wisse nicht, wie lange dies gedauert habe. Er habe das Tuch weggenommen und von Oben heruntergeschlagen. Sie sei wohl ohnmächtig geworden, das nächste, was sie wisse, sei, dass sie den Kopf in der Bade- wanne gehabt habe und er ihr kaltes Wasser darüber habe fliessen lassen. Er habe sie, nachdem er sie gewaschen hatte, auf das Bett getragen und dort ausgezogen. Sie habe erfolglos versucht, ihn wegzustossen. Er habe sich in ihr befriedigt und ejakuliert. Der Angeklagte habe ihr danach gedroht, falls sie schwanger sei, dürfe sie dem Kind nichts antun und nicht auf die Idee kommen, abzuhauen. Sie wisse nicht mehr genau, wie die Vergewaltigung vonstattengegangen sei (S. 39 f.). 3.8.4.2 Die Privatklägerin hat am 3. Oktober 2017 erklärt, sie wisse nicht mehr, was den Streit ausgelöst habe. Es habe bei ihnen nicht immer einen Grund zum Streiten gebraucht. Es sei mitten in der Nacht, gegen 03:00 Uhr gewesen und sie habe sich «vermutlich» einfach so auf die Toilette begeben, nachdem sie einen Film geschaut hätten. Der Streit habe im Badezimmer begonnen, sie wisse nicht mehr warum. Sie wolle sich – nach mehrfacher Nachfrage – nicht mehr daran erinnern. Es habe – entgegen der Behauptung des Beschuldigten – im Badezimmer sehr wohl Handtücher gegeben (S. 125). Die Betroffene bestätigt anschliessend die Vergewaltigung, welche im Schlaf- zimmer stattgefunden habe. Sie wolle nicht mehr darüber reden, wie sie sich gewehrt habe (S. 126). 3.8.4.3 Die Betroffene konkretisiert vor der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe ihr gesagt, fall sie schwanger sei und mit dem Kind abhauen würde, solle sie ihm nichts tun, sie würde sonst sehen, was passiere. Dies sei wie eine Gewaltdrohung übergekom- men (Staatsanwaltschaft S. 216).

- 48 - 3.8.4.4 Die Betroffene bestätigt zum Vorfall in A _________, sie habe sich durch die Äusserung, sie dürfe das Kind nicht abtreiben und nicht abhauen, sie werde sonst sehen, was passiere, bedroht gefühlt (Gericht S. 28). 3.8.4.5 Die Erstaussagen der Betroffenen erscheinen wegen der erwähnten Details und der beschriebenen Komplikationen erneut erlebnisbasiert. Es ist nachvollziehbar, warum Unterschiede zwischen der ersten und zweiten Aussage vorliegen, die Betroffene will sich nämlich nicht mehr an den Vorfall zurückerinnern. Dies entspricht den allgemeinen Ausführungen zum Aussagenverhalten. 3.8.5 3.8.5.1 Der Angeklagte bestreitet auch diesen Vorfall. Die Betroffene habe sich tatsäch- lich immer im Badezimmer eingeschlossen, wenn sie geweint und gebrüllt habe. Er habe sie dann sicher nicht auf den Kopf geschlagen. Er habe ihre Tränen weggewischt, wenn sie geweint habe und von ihr verlangt, nicht zu laut zu sein, weil sie Nachbarn hätten. Er habe die Badezimmerschlüssel gegen Ende der Beziehung, möglicherweise bereits März 2017 entfernt. Sie hätten keine Badetücher, sondern Bademäntel gehabt (S. 110). Er habe seine Freundin auch nicht auf das Bett getragen und dort mit ihr Geschlechts- verkehr praktiziert. Die Freundin habe von Anfang an ein Kind gewollt, er habe erwidert, dazu sei die Zeit noch nicht reif (S. 111). Diese Version vom tröstenden Freund widerspricht obigen Ausführungen, wonach der Angeklagte gegenüber seiner Partnerin physisch gewalttätig gewesen ist, wenn sie ge- schrien hat. 3.8.5.2 Der Beschuldigte bestreitet im weiteren Verlauf des Prozesses sexuelle Hand- lungen gegen den Willen seiner damaligen Freundin (S. 155; Gericht S. 31). 3.8.6 3.8.6.1 Die Aussagen der Betroffenen erscheinen, in Anbetracht sämtlicher Erwägun- gen, als erlebnisbasiert. 3.8.6.2 Die Partner haben sich 2011 kennen gelernt, 2013 verlobt und 2016 in einer traditionellen, zivilrechtlich irrelevanten Form, geheiratet. Sie sind 2015 bei den Eltern zusammengezogen und haben ab Herbst 2016 einen gemeinsamen Haushalt in einer eigenen Wohnung geführt. Die Betroffene hat das Zusammenleben freilich mehr finan- ziert als der Berufungskläger, welcher während des Zusammenlebens nur teilweise erwerbstätig gewesen ist (vgl. E. 2). Es ist trotzdem zum Zeitpunkt des Vorfalls von

- 49 - einem Konkubinat im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB auszugehen, womit die nachgewiesene einfache Körperverletzung ein Offizialdelikt darstellt. 3.8.6.3 Die Angelegenheit beginnt mit dem Versuch des Betroffenen, Geschlechtsver- kehr zu initiieren. Die Betroffene lehnt ab und begibt sich deswegen ins Badezimmer. Der Berufungskläger folgt ihr unmittelbar, worauf es zum lautstarken, eskalierenden Streit kommt. Der Angeklagte beschäftigt sich zu Beginn dieser verbalen Auseinander- setzung mit der Sexualität der Partnerin, indem er ihr vorwirft, fremdzugehen. Er wird anschliessend in unterschiedlichen Formen physisch gewalttätig und schlägt die Privat- klägerin schliesslich sogar bewusstlos. Der Angeklagte weckt sie anschliessend auf, in- dem er ihren Kopf unter kaltes Wasser hält und trägt sie danach auf das Bett, wo er sie auszieht und an der Frau, die ihn zunächst noch wegzustossen versucht, den Geschlechtsverkehr vollzieht. Dieser ganze Sachverhalt erfolgt ohne Unterbruch. Sexu- elle Handlungen werden sowohl zu Beginn und im Badezimmer thematisiert. Der von Beginn an auf sexuelle Handlungen orientierte Beschuldigte ist der fliehenden Betroffe- nen ins Badezimmer gefolgt, hat sie dort beschimpft und geschlagen. Es ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Betroffene seine Partnerin dort nicht geschlagen hat, um sie für die gewünschten sexuellen Handlungen gefügig zu machen. Das Opfer, welchem bereits sonst Gewalt widerfahren war, ist aber dadurch dermassen geschwächt gewesen, dass es sich später auf dem Bett liegend nur noch verbal und mit Wegstossen gewehrt hat. Eine Vergewaltigung liegt somit vor. Ein wiederholtes Traktieren mit den Fäusten in Richtung Kopf und Oberkörper der körperlich unterlegenen Frau, bis diese ohnmächtig wird, stellt zumindest eine einfache Körperverletzung dar. 3.8.6.4 Der Beschuldigte hat der Privatklägerin anschliessend gedroht, falls sie sich nicht nach seinem Willen verhalte, werde sie sehen, was passiert. Das zuvor bewusstlos geschlagene und vergewaltigte Opfer, welches bereits mehrfach häusliche Gewalt erlebt hatte, wird sich bei einer solchen Ankündigung in Angst und Schrecken versetzt gefühlt haben. Die Vorinstanz hat den Angeklagten richtigerweise wegen Drohung verurteilt. 3.8.6.5 Die vorinstanzlichen Verurteilungen können erneut bestätigt werden. 3.9 Vorfall vom 14. Juni 2017 (Vergewaltigung) 3.9.1 Der Vorfall ist wie folgt angeklagt (Gericht S. 7): Nach dem Frauenarzttermin vom 14. Juni 2017 bei Frau Dr. AA _________ in Visp - bei welchem er darauf bestanden hatte, sie zu begleiten - forderte Y _________ bei ihrer Rückkehr in ihre Wohnung in

- 50 - A _________ X _________ auf, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. X _________ teilte ihm mit, aufgrund der ärztlichen Untersuchungen Schmerzen zu haben und dies nicht zu wollen. Y _________ interessierte dies nicht, sagte zu ihr, dass die Frau sich ihrem Mann hingeben müsse, wenn der Mann dies von ihr ver- lange und dass dies sein Recht sei und forderte sie auf, sich auszuziehen. Aus Angst, von ihm wieder geschlagen zu werden und mangels Kraft ihm entgegenzuwirken, zog sich X _________ aus und legte sich aufs Bett im Schlafzimmer. Y _________ zog sich sodann auch aus, trat zu ihr zum Bett heran, drang mit seinem Penis in ihre Vagina ein und begann sie zu penetrieren, was X _________ wehrlos über sich ergehen liess. Als er zum Orgasmus kam, zog er seinen Penis aus ihrer Vagina, ejakulierte auf ihre Brust und liess von ihr ab (Ordner, S. 36, 41, 127 f.; Hefter, S. 215, 218 f.). 3.9.2 Die Vorinstanz hat den Betroffenen des Vorwurfs der Vergewaltigung schuldig gesprochen (S. 153 f. E. 4.8.2). 3.9.3 Die Frauenärztin bestätigt am 16. Oktober 2017, der Angeklagte habe sich neben sie begeben und gefragt, ob er auch schauen könne, als sie die Betroffene gynäkolo- gisch untersucht habe. Dies habe sie irritiert, weil es ihr noch nie passiert sei. Sie habe den Beschuldigten aufgefordert, wieder Platz zu nehmen, was dieser unverzüglich getan habe. Der Berufungskläger habe sie tatsächlich gefragt, ob die Infektion vom Fremdge- hen herrühren könnte. Eine Untersuchung könne schmerzhaft sein, wenn eine Infektion vorhanden sei. Sie habe länger mit dem Paar geredet und erklärt, solche Infekte träten nicht wegen Fremdgehens auf. Sie habe dem Paar bei der Konsultation im Februar geraten, eine Woche keinen Geschlechtsverkehr zu praktizieren (S. 167). Geschlechts- verkehr könne bei Infektionen, wie sie die Betroffene gehabt habe, schmerzhaft sein (S. 168). Diese Aussage bestätigt ein aufdringliches Verhalten des Berufungsklägers sowie die Äusserung der Betroffenen, auch beim zweiten Frauenarzttermin im Juni wegen der Infektion Schmerzen verspürt zu haben. Die Empfehlung der Ärztin, eine Woche auf Geschlechtsverkehr zu verzichten, wäre demnach bei der ersten Konsultation im Februar erfolgt. Dies schliesst aber nicht aus, dass die Medizinerin derlei auch beim zweiten Besuch geäussert hat. Der Angeklagte wird zumindest gewusst haben, dass er nicht am gleichen Tag mit seiner Partnerin Geschlechtsverkehr praktizieren soll. 3.9.4 3.9.4.1 Die Betroffene erzählt bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. August 2017, der Angeklagte habe sie am 14. Juni 2017 zum letzten Mal genötigt. Er habe im- mer gesagt, sie müsse, wenn sie nicht mit ihm habe schlafen wollen. Sie sei seine Frau und müsse dies tun. Sie habe sich ausziehen und auf das Bett legen müssen. Anschlies- send sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe jedes Mal Angst gehabt, ge- schlagen zu werden, falls sie nein sage (S. 36). Sie seien zur Frauenärztin gegangen,

- 51 - weil die Privatklägerin seit zwei Jahren eine Infektion gehabt habe. Er sei mitgegangen, um zu kontrollieren, ob sie fremdgehe. Er sei eigentlich bei allen Arztterminen mitgegan- gen. Sie habe ihn kontrolliert und Proben genommen, was geschmerzt habe. Sie seien danach heimgegangen, worauf er mit ihr habe schlafen wollen. Sie habe aber wegen der Schmerzen nicht gewollt, worauf er erwidert habe, sie müsse dies tun, weil er ihr Mann sei. Dies sei sein Recht. Sie habe sich ausziehen müssen und er habe Sex mit ihr ge- habt, bis er gekommen sei. Sie seien anschliessend gemeinsam raus (S. 41). 3.9.4.2 Die Betroffene erzählt bei ihrer zweiten Befragung vom 3. Oktober 2017, sie hätten sich zur Frauenärztin begeben. Sie habe ständig Infektionen gehabt und er habe gemeint, dies Rühre vom Fremdgehen. Er habe sie deswegen begleiten wollen. Der An- geklagte habe sich, als sich die Ärztin kurz abgewendet habe, auf deren Platz gesetzt und die Vagina der Privatklägerin angeschaut (S. 127 f.). Letztere habe ihm gesagt, sie wolle das nicht und die Ärztin habe den Berufungskläger aufgefordert, er solle das sein lassen. Es habe keine Gewalt mehr bei der Rückkehr in die Wohnung gegeben. Sie habe die Kontrolle und entsprechend Schmerzen gehabt. Der Angeklagte habe Sex gewollt, sie habe ihm erwidert, Schmerzen zu haben. Dieser habe ihr erklärt, eine Frau müsse sich ihrem Mann hingeben, wenn er das wolle. Sie habe sich dann halt ausgezogen, hingelegt und die Sache über sich ergehen lassen. Sie hätten bereits am Vorabend gestritten und sie habe keine Kraft mehr gehabt, entgegenzuwirken. Sie habe ihn des- wegen gewähren lassen (S. 128). Der Berufungskläger sei zur Frauenärztin mitgekommen, zum Hausarzt eigentlich nicht (S. 128). Diese Aussage widerspricht der Erstaussage, dort ist von einer Begleitung bei den meisten Arztterminen die Rede (S. 41). Derlei betrifft aber nicht subjektiv wesentli- cher Sachverhalt in Bezug auf den vorliegenden Tatvorwurf. Es besteht ferner ein Widerspruch, ob das aufdringliche Verhalten des Angeklagten beim ersten oder zweiten Termin bei der Frauenärztin stattgefunden hat. Derlei lässt sich aber mit dem Zeitablauf erklären. 3.9.5 3.9.5.1 Der Berufungskläger bestätigt am 29. September 2017 die Konsultation einer Frauenärztin in der Schweiz. Sie hätten an diesem Tag keinen Sex gehabt (S. 113). Eine Verwechslung der zwei Termine, bei welchen er seine Partnerin begleitet hat, ist in die- sem Zusammenhang ausgeschlossen, weil der Beschuldigte bereits kurz zuvor über die Infektion und eine entsprechende Behandlung in Nordmazedonien erzählt hat (vgl.

- 52 - S. 112). Er bestreitet somit in dieser Einvernahme, am 14. Juni 2017 mit der Betroffenen Geschlechtsverkehr praktiziert zu haben. 3.9.5.2 Der Berufungskläger behauptet hingegen bei seiner zweiten Befragung vom

11. Oktober 2017, die Frauenärztin hätte sie aufgefordert, eine Woche auf Sex zu verzichten. Die Betroffene habe dies aber gewollt und sich nicht an die Erklärung der Frauenärztin gehalten. Das sei das gleiche gewesen wie in Nordmazedonien. Die Betroffene habe auch dort nach der Kontrolle im Spital Sex praktizieren wollen, obwohl die Ärzte davon abgeraten hätten (S. 156). Der Beschuldigte ändert folglich die Aussagen, ob es nach der zweiten Konsultation zu Geschlechtsverkehr gekommen ist oder nicht. Er gibt zu, sie hätten miteinander geschla- fen. Die Initiative sei jedoch von seiner damaligen Freundin ausgegangen. Letzteres erscheint unglaubwürdig, weil diese aufgrund des Infekts Schmerzen bekundet hat. 3.9.6 Der Betroffene verneint am 29. September 2017 Geschlechtsverkehr und bestätigt diesen aber am 11. Oktober 2017. Ein solcher Widerspruch ist bemerkenswert. Sexuelle Handlungen dürften für die Betroffene nach der Konsultation vom Juni 14. Juni 2017 schmerzhaft gewesen sein, was die Ärztin bestätigt. Dies bestärkt die Ausführungen der Betroffenen, sie hätte an diesem Tag keinen Geschlechtsverkehr praktizieren wollen, sei aber vom Berufungskläger dazu gezwungen worden. Die Betroffene hat aufgrund ihrer damals gewonnenen Erfahrungen (häusliche Gewalt und wiederholte Vergewaltigun- gen) schlicht keine Kraft mehr gehabt, sich dem rücksichtslosen Verhalten des Betroffe- nen zu widersetzen, nachdem dieser ihr erklärt hatte, derlei sei sein Recht. Es liegt eine Vergewaltigung vor. 3.10 Vorfälle von Januar bis Ende Juni 2017 (Vergewaltigungen) 3.10.1 Die Vorfälle sind wie folgt angeklagt (Gericht S. 7 f.): Ab Januar 2017 bis Ende Juni 2017 zwang Y _________ in ihrer Wohnung in A _________ X _________ während ihren Mittagspausen (12.30 Uhr - 16.00 Uhr) mehrmals zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen. Y _________ war zu dieser Zeit arbeitslos, hielt sich tagsüber zuhause auf und zwang sie in genannter Zeit mindestens fünf Mal zu Geschlechtsverkehr. X _________ wollte dies jeweils aber nicht und teilte ihm dies jedes Mal verbal mit. Doch Y _________ war dies jeweils egal, warf ihr Geschlechtsverkehr mit anderen Männern vor und sagte ihr, dass sie seine Frau sei und ihm gehorchen müsse. Er zerrte sie in Schlafzimmer, warf sie aufs Bett, zog ihr die Kleider aus, begab sich zu ihr ins Bett, drang mit seinem Penis in ihre Vagina ein und begann sie zu penetrieren, was sie wehrlos über sich ergehen liess. Als er zum Orgasmus kam, zog er seinen Penis aus ihrer Vagina, ejakulierte auf ihre Brust und liess von ihr ab. X _________ hatte bei den ersten sexuellen Übergriffen noch versucht, sich zu wehren und ihn wegzustossen; doch dies gelang ihr nicht, sodass sie denn auch die Kraft für den Widerstand verlor und sie die übrigen sexuellen Übergriffe -

- 53 - zudem aus Angst vor weiterer Gewalt - wehrlos über sich ergehen liess. Einige dieser Übergriffe fanden im Wohnzimmer statt (Ordner, S. 36 f., 65 f., 129 f.; Hefter, S. 215, 219 -221). 3.10.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten, diesen Vorhalt betreffend, wegen fünfma- liger Vergewaltigung schuldig gesprochen (Gericht S. 154 E. 4.9.2). 3.10.3 3.10.3.1 Die Betroffene erzählt bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 21. August 2017, wenn sie nicht mit dem Berufungskläger habe schlafen wollen, habe er gesagt, er müsse. Sie habe sich ausziehen und auf das Bett legen müssen. Es sei danach zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe jedes Mal Angst gehabt, wenn er nein sage, könnte er sie schlagen (S. 36). 3.10.3.2 Die Privatklägerin bestätigt, die Übergriffe hätten begonnen, als die Beziehung gewalttätiger geworden sei. Sie seien vermehrt vorgekommen, sobald sie ab September 2016 die eigene Wohnung gehabt hätten. Der Angeklagte habe dann in der Mittags- pause von ihr Sex erzwungen. Sie habe ihm erklärt, dies nicht zu wollen. Mehr nicht, das sollte auch ausreichen. Sie habe auch versucht, sich zu wehren, ihn wegzustossen. Dies habe aber nicht gefruchtet. Sie habe die Kraft für Widerstand verloren und das Ganze über sich ergehen lassen (S. 130). 3.10.3.3 Die Betroffene erklärt vor Kreisgericht, es habe über die Mittagspausen durch- aus auch einvernehmlichen Sex gegeben. Sie seien einige Male einfach nicht einver- standen gewesen. Sie hätte keine Strafanzeige deponiert, wenn sie immer auch Lust gehabt hätte (Gericht S. 28). 3.10.4 O _________ hat vor Gericht dargetan, die Privatklägerin habe ihr erzählt, der Berufungskläger habe sie über die Mittagspause gegen ihren Willen ins Schlafzimmer gezerrt, ihr die Kleider ausgezogen und sie auf das Bett gestossen. Sie habe ihm dann «herhalten» sollen. Die Zeugin weiss nicht, ob dies mit Hilfe von Gewaltdrohungen passiert sei. Die Privatklägerin habe nie erzählt, der Angeklagte habe sie geschlagen oder ihr Schläge angedroht, um dieses Ziel zu erreichen. Die Zeugin könne keine konkrete Zahl nennen, wieviele Male die Betroffene erzählt habe, zum Beischlaf gezwun- gen worden zu sein. Es dürften laut ihr mindestens fünf Mal geschehen sein, dass ihr die Betroffene über solche Vorfälle berichtet habe (S. 65 f.). Die Aussage ist einerseits zurückhaltend, weil die Zeugin angibt, nicht zu wissen, ob der Betroffene Nötigungsmittel angewandt hat. Die Kollegin ist auch vorsichtig, gibt z.B. an,

- 54 - sich nicht mehr genau erinnern zu können, wieviele Male sie von derlei Vorfällen Kennt- nis erhalten habe. Derlei Darstellungen bestärken aber die von der Betroffenen erhobe- nen Vorwürfe. Die Zeugin nennt aber bei aller Zurückhaltung eine Mindestzahl von Miss- bräuchen, nämlich fünf. 3.10.5 Der Beschuldigte bestreitet gemäss obigen Ausführungen auch diese Tatvor- würfe konstant. Es habe keine sexuellen Handlungen gegen den Willen der Betroffenen stattgefunden (Gericht S. 32). 3.10.6 Der Betroffene hat sich wiederum bewusst gegenüber dem Willen seiner Partne- rin hinweggesetzt und sie zu Geschlechtsverkehr gezwungen. Die Verurteilungen datie- ren ab Januar 2017, also ab einem Zeitpunkt, da das Opfer verschiedene Formen von Gewalt erfahren und auch schon sexuell missbraucht worden war. Die körperlich unter- legene Betroffene hat sich aus diesen Erfahrungen heraus davor gefürchtet, nein zu sagen, weshalb genügender psychischer Druck vorgelegen hat, um eine Vergewaltigung anzunehmen. Das Kantonsgericht bestätig somit auch in diesen fünf Fällen die erstin- stanzlichen Ausführungen (vgl. S. 154 E. 4.9.2). 3.11 Vorfälle vom Mai 2015 bis Ende Juni 2017 (einfache Körperverletzungen) 3.11.1 Die Vorfälle sind wie folgt angeklagt (Gericht S. 9): Ab Mai 2015 bis Ende Juni 2017 wurde Y _________ wiederholt gegenüber X _________ im Raume Ober- wallis (Wohnung ihrer Eltern in A _________ und C _________, eigene Wohnung in A _________, während Auto-, Shuttle- und Zugfahrten) gewalttätig. […] In der Schweiz ereigneten sich die Vorfälle mehrheitlich in ihrer Wohnung in A _________. In genannter Zeit schlug er ihr mehrmals mit der flachen Hand (Ohrfeigen) ins Gesicht, hielt er ihr - damit sie nicht mehr reden und schreien konnte - mehrmals seine Hand auf ihren Mund und ihre Nase, wobei er ihr zudem ihre Nase fest zusammendrückte (Dauer: ca. 10 Sekunden) und kniff er ihr mit seinen Fingern mehrmals (mind. einmal pro Woche) jeweils so lange in die Innenseite des Oberschenkels, bis sie seinen Aufforderungen nachgab. Abgesehen von immer wieder erlittenen Hämato- men an der Innenseite des Oberschenkels erlitt X _________ bei den gewalttätigen Übergriffen in der Schweiz keine sichtbaren Verletzungen. Die Übergriffe seitens Y _________ ereigneten sich je nach dessen Lust und Laune im Rahmen verbaler Auseinandersetzungen, z.B. wenn X _________ ihm - entgegen ihrer gemeinsamen Kultur/Religion - nicht gehorchen wollte. Trotz der Furcht vor Folgeschlägen versuchte X _________ gelegentlich, sich mit Schlägen und Wegziehen seiner Hand beim Kneifen zu wehren, doch dies brachte nichts, sodass ihr letztlich denn auch keine andere Wahl blieb, als ihm zu gehorchen. Nach den Übergriffen suchte sie keinen Arzt auf, zumal sie ihn liebte und hoffte, dass es besser wird und er seine Versprechen einhält und sich ändert (Ordner, S. 14, 38, 122; Hefter, S. 208, 222-224). 3.11.2 Die Vorinstanz hat die Betroffene wegen der Kniffe in die Oberschenkel, welche Hämatome verursacht hatten, der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Die anderen Verletzungen stellten verjährte Tätlichkeiten dar (S. 155 E. 4.10.2).

- 55 - 3.11.3 Das physisch gewalttätige Verhalten des Beschuldigten ist gemäss einleitenden Ausführungen (vgl. E. 3.2) nachgewiesen. Die Akten enthalten auch ein Foto mit den Kniffen (S.361), wobei die Betroffene derlei noch einmal vor Kantonsgericht bestätigt hat (Gericht S. 198). Die entsprechende Verurteilung der Vorinstanz ist demnach zu bestä- tigen. 3.12 Zusammenfassung der Verurteilungen Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu Recht der mehrfachen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung nach Art. 181 StGB, der Drohung nach Art. 180 Abs. 2 StGB und der mehrfachen einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen.

4. Strafzumessung 4.1 Das Kantonsgericht kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die korrekten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung (Gericht S. 155 f. E. 5.1) verweisen. 4.2 4.2.1 Der Beschuldigte hat nicht begründet, warum er die Strafe reduziert haben will, sofern die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden. Die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Festlegung der Strafen sind überzeugend, wobei eine Erhö- hung der Freiheitsstrafe wegen der mehrfachen Vergewaltigung am Grundsatz der re- formatio in peius ohnehin scheitern würde. 4.2.2 Der Berufungskläger wird wegen mehrfacher Vergewaltigungen verurteilt. Art. 190 StGB statuiert eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vorinstanz hat dafür eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten fixiert (Gericht S. 156 f. E. 5.2.1 – 5.2.3). Das Kantonsgericht erachtet, anders als die Vorinstanz, den Vorfall vom 3. März 2017 als den gravierendsten und nutzt diesen zur Fixierung der Einsatzstrafe. Der Angeklagte hat das Opfer in jener Nacht, nachdem dieses den Geschlechtsverkehr verweigert hatte, ins Badezimmer verfolgt. Er hat dort mit der Privatklägerin zunächst lautstark verbal ge- stritten und anschliessend mehrfach physische Gewalt angewendet (Faustschläge ge- gen Kopf und Oberkörper). Seine damalige Freundin hat deswegen sogar kurz das Bewusstsein verloren. Der Berufungskläger hat ihr ausserdem während des Streits ein Badetuch über das Gesicht gehalten und sie dadurch am Schreien und Atmen gehindert. Der Beschuldigte hat das Opfer, als er es mit Hilfe von Wasser wieder zu Besinnung

- 56 - gebracht hat, auf das Bett getragen, ausgezogen und missbraucht. Die Streitigkeit im Badezimmer bildet – in dubio pro reo – nicht Bestandteil der Nötigung, d.h. der Ange- klagte hat in diesem Moment nicht physische Gewalt angewandt, um seine Partnerin für sexuelle Handlungen gefügig zu machen. Das Verhalten des Betroffenen, seine zuvor ohnmächtig geprügelte Partnerin mit Wasser zur Besinnung zu bringen, unmittelbar da- nach ins Bett zu tragen und dort – gegen deren Willen - sexuell zu missbrauchen, zeugt aber von einer ganz speziellen Rücksichtslosigkeit. Der Berufungskläger zeigt auch nach dem Geschlechtsverkehr keinerlei Einsicht und Reue, sondern bedroht das Opfer und bestreitet nachträglich die Tat. Die Einsatzstrafe könnte für diesen Missbrauch, trotz be- achtlichem Zeitablauf, auf mindestens zwei Jahre fixiert werden. Den übrigen sieben Vergewaltigungen sind weniger erhebliche Gewalthandlungen vorausgegangen. Der körperlich überlegene Betroffene hat den Willen des verhältnis- mässig jungen Opfers, sich zu wehren, mit vorausgegangenen physischen und sexuel- len Gewalthandlungen gebrochen. Er hat sich beim Vorfall vom 14. Juni 2017 nicht einmal für die bei seiner Freundin vorhandenen Schmerzen aufgrund einer Infektion be- kümmert. Rücksicht oder Skrupel sind inexistent. Die Vielzahl von Missbräuchen sind zwischen September 2016 bis Juni 2017 erfolgt, was für eine beachtliche kriminelle Energie spricht. Eine Asperation von 24 Monate Einsatzstrafe auf 36 Monate für sieben Sexualdelikte ist trotz des Zeitablaufs nicht zu hoch. Eine weitere Erhöhung scheitert am Grundsatz der reformatio in peius. 4.2.3 Das Kreisgericht hat für die übrigen Delikte, mehrfache Nötigung (am Bahnhof Visp; am Bahnhof in C _________; in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten), mehr- fache einfache Körperverletzung (v.a. Bewusstlosschlagen am 14. Juni 2017 plus mehr- faches Kneifen) und Drohung (nach der Vergewaltigung vom 14. Juni 2017) eine Geld- strafe ausgesprochen. Die Gesamtsanktion ist von den maximal zulässigen 180 Tagess- ätzen begrenzt worden, was angesichts der vielfachen häuslichen Gewalt trotz Zeitab- lauf nicht zu hoch angesetzt ist. Der Berufungskläger hat sich im Übrigen nicht hinrei- chend begründet gewehrt, warum die Strafzumessung falsch wäre, sofern keine Frei- sprüche erfolgen. Die Sanktion kann folglich mit Verweis auf die richtigen Ausführungen der Vorinstanz (S. 157 ff. E. 5.2.4 – 5.2.7) bestätigt werden. Dies betrifft auch die Fixie- rung des Tagessatzes auf Fr. 90.00 (S. 159 E. 5.2.7), die Höhe des unbedingt zu voll- ziehenden Anteils bei der teilbedingten Freiheitsstrafe (S. 160 E. 5.3.2) und der unbe- dingt zu vollziehenden Geldstrafe, die sich namentlich auf die Legalprognose im Gerichtsgutachten, auf die hohe Anzahl Gewalthandlungen und die bereits vorhandenen Vorstrafen stützt (S. 160 E. 5.3.2).

- 57 -

5. Ambulante Massnahme und Weisung 5.1 Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die korrekten rechtlichen Ausführungen des Kreisgerichts zur Massnahme verwiesen werden (S. 155 f. E. 5.1). Der Täter muss, damit eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet werden kann, psychisch schwer gestört sein. Sein strafbares Verhalten muss im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung oder Abhängigkeit stehen und es muss zu erwarten sein, durch die Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Auch die am- bulante Massnahme nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere psychische Störung. Die- ser Begriff deckt sich mit jenem von Art. 59 StGB (BGE 146 IV 13; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., 2021, N. 1 zu Art. 63 StGB). Nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinne erfüllt diese Voraussetzung. Einzig psychopathologische Zustände von einer ge- wissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkran- kungen im medizinischen Sinne vermögen diese Anforderung zu erfüllen und können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne von Art. 59 qualifiziert werden (BGE 146 IV 1). Das Gericht kann bei bedingt ausgesprochenen Strafen während der Probezeit und beim Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe und Weisungen anordnen (Art. 44 Abs. 2 StGB und 63 Abs. 2 StGB). Weisungen müssen der Spezialprävention dienen und nicht punitive Ziele verfolgen. Sie müssen ausserdem verhältnismässig sein, was sich nicht an der Schwere der begange- nen Tat misst, sondern an den andernfalls zu befürchtenden neuen Delikten. Die Wei- sungen müssen ferner klar und bestimmt sein und vom Betroffenen eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangen. Sie müssen einhaltbar sein und in einem Zusammenhang mit den Delikten stehen. Der Richter ist innerhalb dieser Grenzen bei der Festlegung von Weisungen frei. Eine Weisung, die vorwiegend oder ausschliesslich repressive Zwecke verfolgt, wäre unzulässig. Die Zustimmung des Verurteilten ist nicht vorausgesetzt (Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB,

4. A., 2021, N. 3 zu Art. 94 StGB). 5.2 Die Akten enthalten ein psychiatrisches Gutachten vom 19. Februar 2018 (S. 262 ff.) mit zwei Ergänzungen (S. 338 ff. und S. 343 f.).

- 58 - Der Gutachter fasst zunächst die aktenkundigen Aussagen zusammen (S. 266 – S. 286). Er beachtet anschliessend die Vorstrafen und den Leumund (S. 286; Strafregisterauszug S. 402), bevor er sich ausführlich mit dem Vorfall vom 25. Juli 2011 beschäftigt (S. 286

– S. 293; vgl. Dossier SAO 2012 10’323). Der Sachverständige erwähnt ferner einen Strafbefehl vom 5. September 2013, wonach der Angeklagte wegen unbefugtem Besitz von 1.5 Gramm Marihuana zu einer Busse verurteilt worden ist (S. 293). Eine weitere Vorstrafe, die vom Jugendgericht gefällt worden ist, wird später thematisiert (S. 304). Es lägen im Übrigen keine Vorgutachten/ärztliche Berichte oder Berichte zu Klinikeinwei- sungen vor (S. 293). Der Experte beschreibt anschliessend das Explorationsgespräch vom 6. Januar 2017 in Bern. Er gibt den allgemeinen Eindruck (S. 293-294), die biogra- phische Anamnese (S. 294 - 299) und die Familienanamnese (S. 299 - 300) wider. Der Sachverständige geht anschliessend auf den früheren Konsum von Alkohol und Cannabis ein, andere Drogen mit einer möglichen Ausnahme, habe er nie konsumiert (S. 300). Die somatischen und psychiatrischen Anamnesen sind unauffällig und fallen entsprechend kurz aus (S. 300 - S. 301). Der Gutachter stellt bei der Umschreibung von Beziehungen fest, Gewalttätigkeiten seien laut Angeschuldigtem nicht vorgekommen. Dieser habe keine sadistischen oder masochistischen Fantasien (S. 301 f.). Es liegen nach der körperlichen Untersuchung keine Auffälligkeiten vor (S. 305). Der Sachverstän- dige geht nach der psychopathologischen Untersuchung nach AMDP von keinen Auffassungs- Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen aus. Das Intelligenzniveau sei durchschnittlich (S. 305). Das formale Denken sei flüssig, zusammenhängend und zielgerichtet. Es sei keine ausgeprägte Störung der Affektivität erkennbar. Der Antrieb sei unauffällig, andere Störungen seien nicht ersichtlich, auch keine Schlaf- oder Appen- tenzstörungen (S. 306). Der Sachverständige erwähnt anschliessend die Ergebnisse ei- ner testpsychologischen Untersuchung (S. 306 f.). Eine diagnostische Untersuchung mit Hilfe des strukturierten klinischen Interviews habe keine Auffälligkeit gegeben. Der Gut- achter will aber darauf zurückkommen (S. 307). Er zieht zur Einschätzung des Rückfall- risikos vier Standardverfahren heran. Die Rückfallwahrscheinlichkeit liegt beim «Sex Offender Risk Appraisal Guide» bei 39 % (innerhalb von 7 Jahren) / 59% (innerhalb von 10 Jahren) Wahrscheinlichkeit gewalttätiger Rückfälle (inkl. Sexualdelikte) (S. 308 f.). Das ODARA Risikoprognoseinstrument soll das Rückfallrisiko von Männern für häusli- che Gewalt kalkulieren. 53 % der Täter aus der Risikokategorie des Beschuldigten hätten einen erneuten polizeilich registrierten physischen Übergriff gegenüber ihrer Part- nerin oder zukünftigen Partnerin innerhalb der nächsten durchschnittlich 5 Jahre begangen (S. 309 f.). Die Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) könne als Progno- seinstrument verwendet werden (S. 310 ff.). Der Gutachter kommt bei diesem Progno- seinstrument zum Schluss, der Angeklagte falle nicht in die Gruppe der «Psychopathen»

- 59 - im spezifischen Sinne des Begriffs. Es gebe keinen Hinweis auf ausgeprägte oder über- wiegende psychopathische Eigenschaften (S. 315). Der Gutachter prüft schliesslich nach der strukturierten, kriteriengeleiteten Risikoeinschätzung nach Dittmann. Diese führe aber zu keinem Gesamtwert oder zu einem «Cut-off», der einen numerischen oder prozentualen Wert bezüglich Rückfallwahrscheinlichkeit angeben könnte. Es finde viel- mehr eine prognostische Gesamtwürdigung des Einzelfalls statt (S. 315 ff.). Der Sach- verständige fasst seine Ausführungen schliesslich zusammen und legt ein besonders Augenmerkt auf die Persönlichkeit des Exploranden. Er verweist auf deutlich dysfunkti- onale Verhaltensmuster, weshalb eine Persönlichkeitsstörung in Betracht gezogen wer- den müsse, da verschiedene Hinweise bestünden, dass der Antrieb, die Impulskontrolle, das Wahrnehmen und Denken des Exploranden verändert sei. Er zeige Probleme im Arbeitsbereich, einen Mangel an realistischer Einschätzung der finanziellen Situation und eine Vielzahl von Hinweisen für impulsives Verhalten (S. 322). Es lägen deutliche Hinweise für überdauernde pathologische Denkmuster vor. Ressourcen und funktionale soziale Verhaltensweisen seien aber ebenso erkennbar, sodass eine Schulbildung mit der Befähigung zur Aufnahme einer Lehre gelungen sei und eine längere stabile Er- werbstätigkeit. Die Eingangskriterien gemäss ICD-10 für die Diagnose einer Persönlich- keitsstörung würden aufgrund der vorliegenden Informationen knapp nicht erfüllt. Es liege aus gutachterlicher Sicht eine Persönlichkeitsakzentuierung vor, vor allem fielen dissoziale und unreife Verhaltensweisen auf (S. 323). Die Ausprägung des Störungsbil- des befinde sich aber unter der Diagnoseschwelle einer Persönlichkeitsstörung, weshalb die Ausprägung des Störungsbildes insgesamt als moderat bezeichnet werden könne. Weitere psychische oder somatische Erkrankungen hätten nicht festgestellt werden können (S. 325). Es bestehe wegen der Vorstrafen, der Eigenangaben und der Aussage eines Bekannten eine deutliche Neigung zu gewalttätigen Handlungen, welche sich aus gutachterlicher Sicht überwiegend aus den dissozialen und anteilig auch aus den unrei- fen Persönlichkeitszügen speise (S. 326). Dieselbe Tatdynamik habe sich, sofern die Tatvorwürfe überhaupt zutreffen, auch in der Intimbeziehung mit der Privatklägerin gezeigt. Es habe erhebliche Konflikte gegeben und es sei zu mehreren Trennungen ge- kommen. Eifersucht, eine finanzielle Abhängigkeit hätten vorgelegen, was zu einem Machtverlust geführt habe. Die Beziehung sei erst ab 2015 problematisch geworden, womit alternative Verhaltensweisen zu sexueller Gewalt für den Exploranden möglich gewesen seien (S. 326). Die einschlägige Vorgeschichte hinsichtlich tätlicher Gewalt, die teils erheblich unbefriedigende Situation (mit Machtverlust bei übersteigertem Selbstver- trauen) des Exploranden und deutliche Konflikte in der Beziehung, sprächen dafür, dass es einerseits zu tätlichen Gewalttätigkeiten gekommen sei und andererseits auch zu Forderungen gegenüber dem mutmasslichen Opfer hinsichtlich sexueller Wünsche. Die

- 60 - dissozialen und zu einem Teil auch die unreifen Persönlichkeitszüge des Exploranden müssten, sofern sich dies so zugetragen habe, als das Zugpferd für das delinquente Verhalten betrachtet werden (S. 327). Der Beschuldigte sei voll schuldfähig für die vor- geworfenen Taten (S. 328). Das Rückfallrisiko sei unter Berücksichtigung der Ergeb- nisse der einzelnen Prognoseinstrumente für allgemeines gewalttätiges Verhalten als mittelgradig bis hoch zu beurteilen (S. 329). Dies gelte auch für Gewalttätigkeiten inner- halb der Intimbeziehung (S. 332). Der Explorand habe sich im Zeitpunkt der Begutach- tung geweigert, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Eine vorangehende oder gleichzeitige Haftstrafe verunmögliche eine Behandlung nicht. Das Gericht solle gemäss Sachverständigem trotz aktuell mangelnder Behandlungsbereit- schaft eine entsprechende Weisung für eine psychotherapeutische Behandlung erteilen. Es sollte ferner mittels einer Bewährungshilfe auch eine regelmässige Einsicht in die Finanzen des Exploranden erfolgen, wobei somit auch eine Hilfestellung diesbezüglich gegeben werden kann mit sorgfältiger Planung des Finanzhaushalts zusammen mit ei- ner regelmässigen Thematisierung der Beschäftigungssituation. Das Gericht habe schliesslich ein Kontakt- oder Rayonverbot zu prüfen (S. 331). Der Gutachter tendiert zu einer Weisung und nicht zu einer ambulanten Massnahme (S. 334). Die Ausführungen des Gerichtsgutachters sind fundiert und überzeugend, selbst wenn der Berufungskläger die Notwendigkeit einer Therapie auch in der Berufungsverhand- lung bestritten hat (Gericht S. 203). Der vom Experten angenommene Sachverhalt er- weist sich nachträglich als korrekt. 5.3 Die vorliegend gutachterlich festgestellte psychische Störung (Persönlichkeitsak- zentuierung mit dissozialen und unreifen Zügen; knapp unter der diagnostischen Schwelle für eine Persönlichkeitsstörung) rechtfertigt keine Massnahme, sondern eine störungsspezifische und deliktorientierte Psychotherapie. Der Angeklagte wird mittels Weisung aufgefordert, eine solche zu absolvieren (S. 333 f.; vgl. auch die Ergänzung S. 344). Der zweite Vorschlag des Gutachters, mittels einer Bewährungshilfe regelmässig die Finanzen des Exploranden einzusehen und ihm bei einer sorgfältigen Planung des Finanzhaushalts beizustehen, erscheint wegen des bevorstehenden Gefängnisaufent- halts und der anschliessenden Ausweisung als unnötig. Der Betroffene belegt in der Berufungsverhandlung, seit 1. Mai 2018 in einem Bahnbetrieb beschäftigt zu sein (Gericht S. 205). Er hat dazu freilich weder eine Aus- noch Weiterbildung absolviert, selbst wenn er behauptet, mit seinem Chef über Kurse diskutiert zu haben. Es erscheint nicht mehr erforderlich, dass die Bewährungshilfe die Beschäftigung thematisiert.

- 61 - Fernhaltemassnahmen erscheinen wegen der Ausweisung nach dem Strafvollzug ebenso als unnötig.

6. Landesverweis 6.1 Es kann auch in Bezug auf den Landesverweis auf die korrekten juristischen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Gericht S. 161 f. E. 6.1). 6.2 6.2.1 Die Vergewaltigung bildet Katalogtaten nach Art. 66a StGB, weshalb grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen ist. 6.2.2 Der Angeklagte ist nicht in der Schweiz geboren und hat bis zur vierten Klasse die Schule in Nordmazedonien besucht. Er lebt seither in der Schweiz, begibt sich aber ein- bis zwei Mal pro Jahr ferienhalber in sein Ursprungsland, wo er über Verwandte und Kollegen verfügt (Gericht S. 162). Der Beschuldigte hat im September 2019 eine Frau aus Nordmazedonien geheiratet, welche im Februar 2021 in die Schweiz gezogen sei. Das Paar habe ein gemeinsames Kind und die Ehegattin arbeite mittlerweile teilzeitlich in einem Hotel (Gericht S. 201 und S. 204). Der Berufungskläger spricht die deutsche Sprache, was das Gericht in der Berufungs- verhandlung selbst feststellen konnte. Er spricht weiter ein wenig Englisch und Italienisch, Albanisch und ein wenig Serbo-kroatisch (Gericht S. 31). Albanisch sei seine Muttersprache (Gericht S. 201). Die Kultur und Sprache seines Herkunftslandes sind dem Angeklagten und seiner Ehegattin bekannt. Es ist in diesem Fall sowohl für das Kind wie auch für die Ehegattin zumutbar, mit dem Berufungskläger das Land Richtung Nordmazedonien zu verlassen. Der Berufungskläger ist bis heute in keinem Verein aktiv, selbst wenn er behauptet, er werde Hockey und Fussball spielen, sobald seine Gesundheit derlei zulasse. Er verbringe seine Freizeit mit seiner Ehegattin und treffe ab und zu seine Kollegen (S. 203). Der Beschuldigten hat nach der obligatorischen Schule ein Vorlehrjahr absolviert, eine Lehre als Autolackierer begonnen und abgebrochen. Er hat an verschiedenen Orten ge- arbeitet und auch Arbeitslosengelder bezogen (S. 162). Der Berufungskläger hat 2019 ein Einkommen von rund Fr. 50'000.00 deklariert (S. 403). Die Akten enthalten ein Zwischenzeugnis der BB _________ vom August 2022, wonach er seit 1. Mai 2022 dort

- 62 - im Bahnbetrieb und Unterhalt angestellt sei. Er erfülle seine Arbeit zur vollsten Zufrie- denheit. Man hoffe «ihn auch weiterhin zu unserem Technik-Team zählen zu dürfen» (S. 205). Der Angeklagte ist wiederholt wegen drei- und vierstelligen Summen betrieben worden. ungetilgte Verlustscheine oder Konkurse liegen aber nicht vor (S. 405). Der Beschuldigte hat gemäss Strafregisterauszug wiederholt delinquiert und es besteht laut Gutachten eine Rückfallgefahr für Gewalt- und Sexualdelikte. Neue Straftaten sind nicht aktenkundig. Der Berufungskläger spricht sich andererseits trotz Kenntnis des Gut- achtens gegen eine psychiatrische Behandlung aus. Der Angeklagte ist, insgesamt, gut, aber nicht sehr gut in der Schweiz integriert, verfügt aber auch Beziehungen in sein Ursprungsland. Eine Rückkehr ist für ihn weniger ver- heerend als für eine Person, welche die dortige Sprache nicht beherrscht und keine Kontaktpersonen mehr hat. Es kann aufgrund der familiären Beziehungen des Beru- fungsklägers nicht von einem persönlichen Härtefall und insgesamt von einem mittleren privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz ausgegangen werden. Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt klar, zumal der Beschuldigte mit den mehrfa- chen Vergewaltigungen acht einzelne Katalogtaten begangen hat und für physische und sexuelle Gewaltdelikte eine Rückfallgefahr besteht. Es ist gestützt auf das Verschulden des Angeklagten und der begangenen Straftaten gerechtfertigt, diesen nicht nur für die Minimaldauer von fünf Jahren, sondern für acht Jahre des Landes zu verweisen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informations- system sind ebenso erfüllt.

7. Zivilforderung Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die Zivilforderung auf die rechtlichen Ausführun- gen der Vorinstanz verweisen (Gericht S. 164 E. 7.1). Das Kreisgericht hat dabei v.a. die psychischen, anhaltenden Auswirkungen der physischen und sexuellen Gewalt ausführ- lich dargestellt (S. 164 f. E. 7.2), wobei ergänzend auf die oben zusammengefassten medizinischen Unterlagen, welche die Situation der Betroffenen darlegen, verwiesen werden kann. Der Angeklagte führt richtig aus, die Privatklägerin habe sich bereits früh- zeitiger psychologisch behandeln lassen. Diese Behandlung ist jedoch, gemäss akten- kundigen medizinischen Bescheinigungen, über Jahre ausgeblieben und hat erst nach

- 63 - der Trennung des Paares wieder begonnen (vgl. E. 3.2). Das Opfer hat in der Berufungs- verhandlung glaubhaft dargelegt, nach wie vor an diesem Verhalten zu leiden (Gericht S. 196 ff.). Die Menge an sexuellen Missbräuchen, der Zeitraum der häuslichen Gewalt sowie die anderen Formen der Gewalt (Drohung; Schläge, einmal bis zur Bewusstlosig- keit) wirken genugtuungserhöhend. Der Angeklagte hat seine Taten jeweils bestritten und das Opfer auch zu Beginn des Strafverfahrens mit anonymen Botschaften weiter belästigt. Auch dessen Verschulden (vgl. E. 4) rechtfertigt keine Reduktion des Schmer- zensgelds. Die Vorinstanz hat die Genugtuung unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle korrekt auf Fr. 14'000.00 zuzüglich Zins fixiert.

8. Kosten 8.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person erstattet sie, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungs- ansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009.

- 64 - 8.2 Y _________ wird in überwiegender Abweisung seiner Berufung verurteilt. Es recht- fertigt sich insgesamt, die erstinstanzlich fixierten Kostenauflagen zu bestätigen und die Kosten im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich dem Angeklagte aufzuerlegen. 8.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letzter wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebüh- renrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips fest- gesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Die Gebühr beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Kreisgericht Fr. 190.00 bis Fr. 6’000.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). 8.3.1 Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die konkrete Kostenkalkulation und Auftei- lung auf die Ausführungen des Kreisgerichts verweisen (Gericht S. 166 f. E. 8.2) und bestätigt die erstinstanzliche Kostenaufteilung wie folgt: - Y _________: Fr. 16'000.00 - Fiskus : Fr. 4'000.00 8.3.2 Im Berufungsverfahren sind Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für die Weibelin angefallen (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es ist ein grösseres Dossier mit diversen Vorfällen zu behandeln gewesen, wobei Sachverhalt und Rechtsfragen strittig gewesen sind. Die Tat- vorwürfe wiegen schwer, das Berufungsgericht hat sich mit einer drohenden Landesver- weisung und einer unbedingten Freiheitsstrafe auseinandersetzen müssen. Die Akten und das begründete Urteil sind vergleichsweise umfangreich. Die im Berufungsverfahren zusätzlich aufgenommenen Beweise sind jedoch überschaubar. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'475.00 erscheint unter Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen, so dass sich die zu tragenden Kosten vor der Berufungsinstanz auf Fr. 2‘500.00 belaufen. Diese werden dem Verurteilten auferlegt. 8.4 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1’600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5’500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3’300.00, vor dem Kreisgericht Fr. 1100.00 bis Fr. 8'800.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1’100.00 bis Fr. 8’800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt

- 65 - (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausseror- dentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendi- gung ohne Sachurteil im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschä- digung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). 8.5 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grund- sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 8.5.1 Die Höhe der vorinstanzlich zugunsten der Privatklägerin zugesprochenen Partei- entschädigung von Fr. 9'800.00 ist von den Verurteilten unter der Prämisse, dass deren Verurteilung bestätigt wird, nicht angefochten worden. Es kann mithin auf die entspre- chenden Ausführungen (Gericht S. 168 f. E. 9.2) verwiesen werden. 8.5.2 Die Privatklägerin ist aufgrund ihres Obsiegens im Berufungsverfahren zu ent- schädigen. Die Thematik des Berufungsverfahrens – der Berufungserklärung wie auch der mündlichen Begründung der Berufung – ist in Bezug auf den Sachverhalt dieselbe wie vor Kreisgericht, nämlich primär die Würdigung der Beweise im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt sowie Rechtsfragen. Die Anwältin der Privatklägerin fordert bei einem reduzierten Stundensatz von Fr. 260.00 ein Honorar (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 3'733.75 (Gericht S. 211 f.). Dieser Betrag liegt im unteren Bereich des Kostenrahmens gemäss GTar. Die Anwältin kalkuliert freilich Aufwände, welche in der erstinstanzlichen Entschädigung enthalten sein müssten (z.B. Studium begründetes Urteil Kreisgericht), ignoriert aber im Gegenzug die analoge Arbeit für das zweitinstanzliche Verfahren (Studium begründetes Urteil Kan- tonsgericht). Dies gleicht sich aus. Es rechtfertigt sich somit, die Honorarforderung von Fr. 3'733.75 zu bestätigen und diese dem Verurteilten aufzuerlegen. 8.6 Die amtlichen Verteidiger sind als Teil der Verfahrenskosten für das Berufungsver- fahren zu entschädigen. Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechts- beistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Die Entschädigungsregelung des GTar gilt als ein nach bundesgerichtlicher Praxis zulässiger Tarif mit Pauschalen. Das Gericht hat bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rah- men des Tarifansatzes zu berücksichtigen (Art. 30 Abs. 2 GTar; BGE 141 I 124 E. 4.2

- 66 - und 4.3). Der Mindestansatz von rund Fr. 180.00 muss jedoch im Falle einer Anerken- nung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichts- urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2). 8.6.1 Das Kreisgericht hat die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wie folgt auf Fr. 7'300.00 plus bereits geleistete Zahlung von Fr. 12'559.60 fixiert, was vom Beschul- digten resp. den Anwälten nicht angefochten worden ist, sofern sie überwiegend unter- liegen. Dies kann mithin genauso bestätigt werden wie die Rückforderung von 4/5 des Honorars, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten erlauben (vgl. zur erstinstanzlichen Entschädigung des amtlichen Verteidigers Gericht S. 166 ff. E. 9.1). 8.6.2 Der Verteidiger hatte im Rechtsmittelverfahren eine Berufung vorzubereiten und mit seinem Mandanten zu besprechen. Er hat sich entsprechend auf die mündliche Berufungsverhandlung, an welcher er seine Argumente einlässlich dargetan hat, vorbe- reitet. Für den Berufungskläger ist viel auf dem Spiel gestanden. Es haben keine um- fangreichen Beweisaufnahmen im Rechtsmittelverfahren stattgefunden. Thema des Berufungsprozesses ist mehrheitlich dasselbe wie vor erster Instanz gewesen, nament- lich die Würdigung der Beweise und Rechtsfragen, womit sich der Verteidiger auf seine Vorarbeiten stützten konnte. Er hat sich fundiert mit dem erstinstanzlichen Urteil ausei- nandergesetzt. Der Advokat muss schliesslich das Berufungsurteil prüfen und seinem Klienten zur Kenntnis bringen. Der Verteidiger von Y _________ fordert eine Entschädigung von Fr. 3'765.60, wobei er für die Berufungsverhandlung (inkl. Anfahrt) 3-Stunden eingesetzt hat, was deutlich zu wenig ist. Er hat sonst eine ausführliche Aufstellung über seinen Aufwand deponiert (Gericht S. 215). Das bei der Kalkulation verwendete Honorar beträgt Fr. 260.00 pro Stunde, was zu hoch ist. Es erscheint aus allen diesen Gründen gerechtfertigt, dem Ver- teidiger eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 zuzusprechen. Y _________ unterliegt im Berufungsverfahren überwiegend. Er ist verpflichtet, dem Staat Wallis diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanzi- ellen Möglichkeiten vollumfänglich zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

Das Kantonsgericht stellt fest:

- 67 - Ziff. 1 (Einstellungen) und Ziff. 2 (Freisprüche) des Urteils des Kreisgerichts vom

7. September 2021 sind in Rechtskraft erwachsen.

Das Kantonsgericht erkennt:

- in Abweisung der Berufung von Y _________ vom 2. Mai 2022 - 1. Y _________ wird schuldig gesprochen: 1.1 Der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), begangen im Septem- ber 2016, am 3. März 2017 sowie zwischen Januar und Juni 2017 z.N. von X _________; 1.2 Der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB), begangen im Mai 2015, am 8. Juni 2016 und im September 2016 z.N. von X _________; 1.3 Der Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB), begangen am 3. März 2017 z.N. von X _________; 1.4 Der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), begangen zwischen Mai 2015 und Ende Juni 2017 z.N. von X _________. 2. Y _________ wird mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, ausmachend Fr. 16'200.00, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten und bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Die vom 25. September bis 12. Oktober 2017 ausgestandene Untersuchungshaft von 18 Tagen ist an den zu vollziehenden Teil von 12 Monaten anzurechnen. 3. Y _________ wird die Weisung erteilt, eine psychotherapeutische Behandlung durchzuführen. 4. Y _________ wird für acht Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5. Y _________ bezahlt X _________ eine Genugtuung von Fr. 14’000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. Juni 2017.

- 68 - 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20'000.00, bestehend aus den Kos- ten der Staatsanwaltschaft von Fr. 17'500.00 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00, werden im Umfang von 4/5, ausmachend Fr. 16'000.00, Y _________ und im Umfang von 1/5, ausmachend Fr. 4'000.00, dem Staat Wallis auferlegt. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2’500.00 werden vollumfänglich Y _________ auferlegt. 7. Es wird Akt davon genommen, dass der Staat Wallis Rechtsanwältin Fabienne Mur- mann als amtliche Verteidigerin von Y _________ mit Fr. 12'559.60 entschädigt hat. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Fabian Williner als amtlichem Verteidiger von Y _________ für den erstinstanzlichen Prozess eine Entschädigung von Fr. 7'300.00. Y _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die erstinstanzliche amt- liche Verteidigung im Umfang von 4/5, ausmachend Fr. 15'887.70, zurückzuerstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Fabian Williner als amtlichem Verteidiger von Y _________ für den zweitinstanzlichen Prozess eine Entschädigung von Fr. 3'000.00. Y _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die zweitinstanzliche amt- liche Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse zulassen. 8. Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 9'800.00 für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 3'733.75 für den zweitinstanzlichen Pro- zess. Sitten, 6. Dezember 2022